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OLG Hamm - 11 WF 84/04
Oberlandesgericht Hamm vom 28.04.2004
- Inhalt
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- eigenem Recht eingelegten Beschwerde seiner Bevollmächtigten nach § 9 II BRAGO i.V.m. § 25 III GKG
- zulässig und auch in der Sache teilweise begründet ist. Im einzelnen gilt hierzu folgendes: 1
- . Beschwerde des Klägers: 89Das Amtsgericht hat den Kläger zu Recht hinsichtlich des mit Schriftsatz vom
- die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Bevollmächtigten des Klä-gers (11 WF 84/04) wird
- in Anspruch genommen, nachdem ein vorangegangenes vorprozessuales Auskunftsverlangen mit Schriftsatz
OLG Düsseldorf - d auf 5.023
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 29.10.2003
- Inhalt
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- Verhandlungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO anzusetzen. Mit Recht beanstandet die Beigeladene
- Zeitpunkt der Einreichung des Kostenfestssetzungsantrags der Beigeladenen zu verzinsen. Mit Recht hat die
- die Nettosumme des im Streit stehenden Angebots abzustellen ist (Beschl. v. 22.10.2003 - VII-Verg
- Nachprüfungsverfahren waren beachtlich. Die Vergabekammer hat sich in ihrem Beschluss vom 11. November 2002, mit
- Eignung der Antragstellerin erörtert. Sie ist dabei im einzelnen der Frage nachgegangen, ob die
§ 22m KredWG
Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters
- Inhalt
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- Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.(2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des registerführenden
- , wenn nach der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die
- Rechte des registerführenden Unternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im
- Unternehmens eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung
- Abberufung des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen
BGH - 3 StR 246/06
Bundesgerichtshof vom 31.08.2006
- Inhalt
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- . Mit der eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungslage ist - insbesondere in Abgrenzung zu den
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 246/06 vom 31. August 2006 in der Strafsache
- Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
- ) soweit die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
- versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (erster Tatkomplex) und
BSG - S 1 KA 115/99
Bundessozialgericht vom 16.07.2003
- Inhalt
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- Bescheides zur Neubescheidung verurteilt. Zwar sei der Kläger zu Recht mit den 16 Chirurgen und
- ). Diesen Anforderungen wird der Bescheid des Beklagten nicht gerecht. Zwar ist, wovon der Beklagte zu Recht
- Anlass einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Der Kläger war im Quartal II/1996 als Facharzt für
- Praxisbesonderheiten vorlägen (Bescheid vom 8. Februar 1999). Die dagegen erhobene Klage ist in erster Instanz
- selten, obwohl sich seine Patientenschaft kaum verändert habe; daher müsse er im Quartal II/1996 das
VG Aachen - 1 L 289/06
Verwaltungsgericht Aachen vom 11.08.2006
- Inhalt
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- geboten ist. Dieser Anspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden
- Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des Beamten in der Lage ist
- Aspekt erfolgen. Dazu reicht es allerdings nicht aus, lediglich pauschal auf einen Quervergleich mit
- Quervergleich in der Vergleichsgruppe verwiesen wird. Dies 13 reicht nach dem oben Gesagten zur Begründung
- Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit
BGH - IX ZR 324/01
Bundesgerichtshof vom 23.10.2003
- Inhalt
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- Amtspflichtverletzung beim Urkundenvollzug ist auch nicht verjährt. Die im Juli 1994 in Gang gesetzte
- Gesellschafter einer rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können im Prozeß nur
- . S. , bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: Klägerin) ein Grundstück an R
- dahin zu berichtigen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin ist. Seit dem Urteil vom 29
- . Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) bejaht der Bundesgerichtshof die Rechts- und
BGH - 2 StR 407/10
Bundesgerichtshof vom 04.05.2010
- Inhalt
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- Aachen vom 4. Mai 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. In diesem
- materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung
- versprechend usw.) ist, reicht allerdings nicht aus (Fischer a.a.O.; OLG Stuttgart StraFo 2009, 118 f.). Zwar
- ausgeschlossen. Dieses darf lediglich nachprüfen, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Rspr
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 407/10 vom 8. September 2010 in der Strafsache gegen wegen
BGH - XII ZR 134/06
Bundesgerichtshof vom 23.07.2008
- Inhalt
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- als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten rückständig ist. Zum
- ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hätte vielmehr die für die Berechnung des im Mietvertrag mit 6.370
- sich jedoch auf die Entscheidung nicht aus. Denn das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der
- genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen
- €), folglich in Höhe von insgesamt 6.343,18 € (richtig: 6.943,18 €), nicht geschuldet habe. Davon ist im
OVG Nordrhein-Westfalen - 21 A 3868/99.A
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.11.1999
- Inhalt
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- Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Verbindung mit den Grundsätzen des Prozeßrechts auch die
- des neuen Beweismittels abhebt, ist danach schon im Ansatz verfehlt und verkennt mit seiner Forderung
- LTTE im Jahre 1991 festgenommen, dem "Magistrate`s Court" in Colombo vorgeführt, dort von Rechtsanwalt
- /93 -, InfAuslR 1993, 349, 353). 4Ein solcher Verstoß ist nicht in einer dem Darlegungserfordernis
- . In der Antragsschrift ist weder aufgezeigt, daß es sich bei der unter Beweis gestellten Behauptung
BGH - VIII ZR 218/08
Bundesgerichtshof vom 08.07.2009
- Inhalt
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- : nein BGHR: ja II. BVO §§ 42, 43, 44 a) Ist in einem Wohnraummietvertrag über ein älteres Fachwerkhaus
- der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zu berechnen ist. In welchem Umfang eine Terrassenfläche
- vereinbart, dass die Wohnfläche nach den §§ 42 ff. II. BV zu berechnen ist, so kann die
- Berechnungsverordnung nicht im Blick gehabt. b) Freisitze im Sinne des § 44 Abs. 2 II. BV sind nur solche
- die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das
§ 1631 BGB
Inhalt und Grenzen der Personensorge
- Inhalt
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- (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu
- erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.(2) Kinder haben ein Recht auf
- ;bung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
§ 4 FreizügG/EU 2004
Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
- Inhalt
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- Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte
- ;rger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über
- ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der
BPatG - 32 W (pat) 10/01
Bundespatentgericht vom 17.10.2000
- Inhalt
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- " und "nite" sprachregelge- recht zusammengesetzt sei und in der Übersetzung "Internetnacht" laute. In
- sein. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister
- von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden
- großzügigen Maßstab auszugehen, dh. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
- BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 10/01 _______________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der
§ 68 KAGB
Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung
- Inhalt
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- Verwahrstelle ist in einem schriftlichen Vertrag zu vereinbaren. Der Vertrag regelt unter anderem den
- , nachkommen kann.(2) Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1
- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union
- . 42) genannt sind. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW. Der
- Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und