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OLG Hamm - 11 WF 84/04

Oberlandesgericht Hamm vom 28.04.2004
Inhalt
  • eigenem Recht eingelegten Beschwerde seiner Bevollmächtigten nach § 9 II BRAGO i.V.m. § 25 III GKG
  • zulässig und auch in der Sache teilweise begründet ist. Im einzelnen gilt hierzu folgendes: 1
  • . Beschwerde des Klägers: 89Das Amtsgericht hat den Kläger zu Recht hinsichtlich des mit Schriftsatz vom
  • die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Bevollmächtigten des Klä-gers (11 WF 84/04) wird
  • in Anspruch genommen, nachdem ein vorangegangenes vorprozessuales Auskunftsverlangen mit Schriftsatz

OLG Düsseldorf - d auf 5.023

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 29.10.2003
Inhalt
  • Verhandlungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO anzusetzen. Mit Recht beanstandet die Beigeladene
  • Zeitpunkt der Einreichung des Kostenfestssetzungsantrags der Beigeladenen zu verzinsen. Mit Recht hat die
  • die Nettosumme des im Streit stehenden Angebots abzustellen ist (Beschl. v. 22.10.2003 - VII-Verg
  • Nachprüfungsverfahren waren beachtlich. Die Vergabekammer hat sich in ihrem Beschluss vom 11. November 2002, mit
  • Eignung der Antragstellerin erörtert. Sie ist dabei im einzelnen der Frage nachgegangen, ob die

§ 22m KredWG

Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters
Inhalt
  • Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.(2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des registerführenden
  • , wenn nach der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die
  • Rechte des registerführenden Unternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im
  • Unternehmens eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung
  • Abberufung des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen

BGH - 3 StR 246/06

Bundesgerichtshof vom 31.08.2006
Inhalt
  • . Mit der eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungslage ist - insbesondere in Abgrenzung zu den
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 246/06 vom 31. August 2006 in der Strafsache
  • Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
  • ) soweit die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
  • versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (erster Tatkomplex) und

BSG - S 1 KA 115/99

Bundessozialgericht vom 16.07.2003
Inhalt
  • Bescheides zur Neubescheidung verurteilt. Zwar sei der Kläger zu Recht mit den 16 Chirurgen und
  • ). Diesen Anforderungen wird der Bescheid des Beklagten nicht gerecht. Zwar ist, wovon der Beklagte zu Recht
  • Anlass einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Der Kläger war im Quartal II/1996 als Facharzt für
  • Praxisbesonderheiten vorlägen (Bescheid vom 8. Februar 1999). Die dagegen erhobene Klage ist in erster Instanz
  • selten, obwohl sich seine Patientenschaft kaum verändert habe; daher müsse er im Quartal II/1996 das

VG Aachen - 1 L 289/06

Verwaltungsgericht Aachen vom 11.08.2006
Inhalt
  • geboten ist. Dieser Anspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden
  • Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des Beamten in der Lage ist
  • Aspekt erfolgen. Dazu reicht es allerdings nicht aus, lediglich pauschal auf einen Quervergleich mit
  • Quervergleich in der Vergleichsgruppe verwiesen wird. Dies 13 reicht nach dem oben Gesagten zur Begründung
  • Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit

BGH - IX ZR 324/01

Bundesgerichtshof vom 23.10.2003
Inhalt
  • Amtspflichtverletzung beim Urkundenvollzug ist auch nicht verjährt. Die im Juli 1994 in Gang gesetzte
  • Gesellschafter einer rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können im Prozeß nur
  • . S. , bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: Klägerin) ein Grundstück an R
  • dahin zu berichtigen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin ist. Seit dem Urteil vom 29
  • . Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) bejaht der Bundesgerichtshof die Rechts- und

BGH - 2 StR 407/10

Bundesgerichtshof vom 04.05.2010
Inhalt
  • Aachen vom 4. Mai 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. In diesem
  • materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung
  • versprechend usw.) ist, reicht allerdings nicht aus (Fischer a.a.O.; OLG Stuttgart StraFo 2009, 118 f.). Zwar
  • ausgeschlossen. Dieses darf lediglich nachprüfen, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist (st. Rspr
  • BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 407/10 vom 8. September 2010 in der Strafsache gegen wegen

BGH - XII ZR 134/06

Bundesgerichtshof vom 23.07.2008
Inhalt
  • als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten rückständig ist. Zum
  • ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hätte vielmehr die für die Berechnung des im Mietvertrag mit 6.370
  • sich jedoch auf die Entscheidung nicht aus. Denn das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der
  • genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen
  • €), folglich in Höhe von insgesamt 6.343,18 € (richtig: 6.943,18 €), nicht geschuldet habe. Davon ist im

OVG Nordrhein-Westfalen - 21 A 3868/99.A

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.11.1999
Inhalt
  • Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Verbindung mit den Grundsätzen des Prozeßrechts auch die
  • des neuen Beweismittels abhebt, ist danach schon im Ansatz verfehlt und verkennt mit seiner Forderung
  • LTTE im Jahre 1991 festgenommen, dem "Magistrate`s Court" in Colombo vorgeführt, dort von Rechtsanwalt
  • /93 -, InfAuslR 1993, 349, 353). 4Ein solcher Verstoß ist nicht in einer dem Darlegungserfordernis
  • . In der Antragsschrift ist weder aufgezeigt, daß es sich bei der unter Beweis gestellten Behauptung

BGH - VIII ZR 218/08

Bundesgerichtshof vom 08.07.2009
Inhalt
  • : nein BGHR: ja II. BVO §§ 42, 43, 44 a) Ist in einem Wohnraummietvertrag über ein älteres Fachwerkhaus
  • der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zu berechnen ist. In welchem Umfang eine Terrassenfläche
  • vereinbart, dass die Wohnfläche nach den §§ 42 ff. II. BV zu berechnen ist, so kann die
  • Berechnungsverordnung nicht im Blick gehabt. b) Freisitze im Sinne des § 44 Abs. 2 II. BV sind nur solche
  • die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das

§ 1631 BGB

Inhalt und Grenzen der Personensorge
Inhalt
  • (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu
  • erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.(2) Kinder haben ein Recht auf
  • ;bung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

§ 4 FreizügG/EU 2004

Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Inhalt
  • Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte
  • ;rger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über
  • ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der

BPatG - 32 W (pat) 10/01

Bundespatentgericht vom 17.10.2000
Inhalt
  • " und "nite" sprachregelge- recht zusammengesetzt sei und in der Übersetzung "Internetnacht" laute. In
  • sein. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister
  • von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden
  • großzügigen Maßstab auszugehen, dh. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
  • BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 10/01 _______________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der

§ 68 KAGB

Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung
Inhalt
  • Verwahrstelle ist in einem schriftlichen Vertrag zu vereinbaren. Der Vertrag regelt unter anderem den
  • , nachkommen kann.(2) Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1
  • der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union
  • . 42) genannt sind. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates des OGAW. Der
  • Vorschriften dieses Gesetzes und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und