Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2004

OLG Hamm: stufenklage, bezifferung, versicherung, auskunftserteilung, rücknahme, leistungsfähigkeit, leistungsbegehren, unterhaltsklage, erkenntnis, berufsausbildung

Oberlandesgericht Hamm, 11 WF 84/04
Datum:
28.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 WF 84/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Ibbenbüren, 4 F 210/02
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers vom 12.03.2004 (11 WF 103/04) gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 08.03.2004 wird auf
seine Kosten zurückgewie-sen.
Auf die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der
Bevollmächtigten des Klä-gers (11 WF 84/04) wird der genannte
Beschluss unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde
teilweise abgeändert. Der Streitwert wird bezüglich des unbezifferten
Leistungsantrags auf 2.310,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung über die Beschwerde der Bevollmächtigten des
Klägers ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Der Gegenstandswert für das die Beschwerde des Klägers betreffende
Verfahren wird auf bis 600,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
I.
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Der am 17.08.1983 geborene und zum Zeitpunkt der am 26.03.2002 erfolgten
Einreichung seines verfahrenseinleitenden Prozesskostenhilfeantrags in einer
Berufsausbildung befindliche Kläger hat die Beklage, seine Mutter, nach
vorangegangener Prozesskostenhilfebewilligung im Wege der Stufenklage auf
Auskunftserteilung über ihr Einkommen im Zeitraum 01.03.2001 - 28.02.2002,
eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm gemachten
Angaben und Zahlung des sich nach Auskunfterteilung ergebenden Unterhalts ab
01.03.2002 in Anspruch genommen, nachdem ein vorangegangenes vorprozessuales
Auskunftsverlangen mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 07.03.2002
unbeantwortet geblieben war.
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In der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2002 hat die Beklagte das auf Angabe und
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Beleg der im Zeitraum 01.03.2001 bis 28.02.2002 erhaltenen Lohnsteuererstattung
beschränkte Auskunftsverlangen des Klägers anerkannt, während die Parteien den
Rechtsstreit hinsichtlich des weitergehenden Auskunftsanspruchs im Hinblick auf von
der Beklagten zuvor vorlegte Verdienstbescheinigungen übereinstimmend für erledigt
erklärt haben. Das Amtsgericht hat die Beklagte anschließend durch
Teilanerkenntnisurteil vom 06.08.2002 antragsgemäß zur (ergänzenden)
Auskunftserteilung verurteilt. Nach erteilter Auskunft der Beklagten hat der Kläger
seinen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der ihm gemachten Angaben im
Termin vom 12.11.2002 gleichfalls für erledigt erklärt, während er seinen (ursprünglich
unbezifferten) Zahlungsantrag zurückgenommen hat, nachdem ihm das Amtsgericht mit
Beschluss vom 23.09.2003 Prozesskostenhilfe für einen mit Schriftsatz vom 12.06.2003
bezifferten Antrag versagt hatte und eine hiergegen eingelegte Beschwerde ohne Erfolg
geblieben war.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens
nach §§ 91a, 269 III ZPO zu ¾ dem Kläger und zu ¼ der Beklagten auferlegt und den
Streitwert unter näherer Darlegung auf 2.000,00 Euro für den unbezifferten
Zahlungsanspruch, 500,00 Euro für den Auskunftsanspruch bis zum Beginn der
mündlichen Verhandlung und 200,00 Euro ab Beginn der mündlichen Verhandlung
sowie ebenfalls 200,00 Euro für den Antrag auf eidesstattliche Versicherung festgesetzt.
Hiergegen richten sich die Beschwerden des Klägers und seiner Bevollmächtigten.
Während der Kläger sich gegen die Verpflichtung zur Kostentragung hinsichtlich des
von ihm zurückgenommenen Leistungsantrags wendet, erstreben seine
Bevollmächtigten eine Heraufsetzung des Streitwerts.
5
II.
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Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 269 V, 567 ff ZPO zulässig, aber
unbegründet, während die aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde seiner
Bevollmächtigten nach § 9 II BRAGO i.V.m. § 25 III GKG zulässig und auch in der Sache
teilweise begründet ist. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
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1.
Beschwerde des Klägers
8
Das Amtsgericht hat den Kläger zu Recht hinsichtlich des mit Schriftsatz vom
27.01.2004 zurückgenommenen Zahlungsantrags gemäß §§ 269 III ZPO anteilig an den
Kosten des Rechtsstreits beteiligt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch der zunächst unbeziffert gebliebene
Zahlungsantrag im Rahmen seiner erhobenen Stufenklage mit deren Zustellung
rechtshängig geworden (vgl. hierzu nur Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl. § 254 Rz. 1 unter
Hinweis auf BGH NJW-RR 1995, 513). Dessen Rücknahme verpflichtet den Kläger
nach § 269 III ZPO ungeachtet der bei Unterhaltsverfahren grundsätzlich zu
beachtenden Bestimmung des § 93d ZPO zur anteiligen Kostentragung, da es nicht
billigem Ermessen entspräche, der Beklagten auch insoweit die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen. Dabei mag unterstellt werden, dass die Beklagte dem
Kläger zunächst Veranlassung zur Klage gegeben hat, indem sie auf das
vorprozessuale Anschreiben seiner Bevollmächtigten vom 07.03.2002 nicht reagiert und
die hierin geforderte Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht
erteilt hat. Wie die nach im Prozess erteilter Auskunft vom Kläger mit Schriftsatz vom
12.06.2003 vorgenommene Bezifferung seines Unterhaltsbegehrens indes zeigt, war
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letztlich nicht die verspätete Auskunft, sondern allein deren -von der Einschätzung des
Amtsgerichts abweichende- Auswertung und rechtliche Interpretation durch den Kläger
maßgeblich für dessen Zahlungsverlangen. Dementsprechend beruhte die spätere
Rücknahme des Leistungsantrags auch nicht etwa auf der infolge der erteilten Auskunft
gewonnenen Erkenntnis des Klägers, wegen fehlender Leistungsfähigkeit keinen
Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte realisieren zu können, sondern allein auf der -
im anschließenden Beschwerdeverfahren durch Beschluss des OLG Hamm vom
16.12.2003 bestätigten- Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht.
2.
Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers
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Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers, mit der diese in Anlehnung an die
Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe für den bezifferten Leistungsantrag des Klägers eine Heraufsetzung
des vom Amtsgericht auf 2.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf einen Betrag von
5.650,00 Euro erstreben, hat teilweise Erfolg.
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Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen muss hier sein, dass der Streitwert der
Stufenklage einheitlich ist und sich gemäß § 18 GKG nach dem im Wert höchsten
Anspruch richtet. Der erwartete Zahlungsanspruch bildet dabei grundsätzlich die obere
Grenze für die Bewertung der anderen Ansprüche. Sofern das durch Klageerhebung
rechtshängig gewordene Leistungsbegehren der dritten Stufe noch unbeziffert ist, muss
gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO das klägerische Leistungsinteresse geschätzt werden.
Entscheidend für die Wertberechnung ist dabei gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1 ZPO
der Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage. Insoweit entspricht der Wert des
unbezifferten Leistungsverlangens nicht zwingend dem Betrag, der sich nach
Auskunftserteilung und gegebenenfalls eidesstattlicher Versicherung im nachhinein als
geschuldet erweist. Selbst bei nachträglichem Entfallen eines Zahlungsanspruches ist
vielmehr auf die ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers abzustellen. Für
deren Beurteilung liefert allerdings die vom Kläger mit Schriftsatz vom 12.06.2003
vorgenommene Bezifferung seines Unterhaltsverlangens einen durchaus tragfähigen
Anknüpfungspunkt. Für die Streitwertfestsetzung ist dementsprechend -anders als das
Amtsgericht dies gesehen hat- nicht die Beurteilung der Erfolgsaussichten der
Unterhaltsklage im Beschwerdebeschluss des OLG Hamm vom 16.12.2003
maßgeblich, sondern die der Bezifferung zugrunde liegende Einschätzung des Klägers,
von der hier mangels abweichender Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass
sie derjenigen entsprach bzw. entsprochen hätte, die der Kläger bei Erhebung seiner
Stufenklage hatte bzw. bei rechtzeitiger Auskunft der Beklagten gehabt hätte.
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Auszugehen ist danach von dem mit Schriftsatz vom 12.06.2003 bezifferten
Unterhaltsverlangen von monatlich 210,00 Euro, wobei allerdings der geltend gemachte
Unterhaltsrückstand -insoweit in Abweichung von der Wertfestsetzung für das
Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren vor dem OLG Hamm- nach § 17 IV GKG mit
dem auf die Zeit bis zur Einreichung der Stufenklage oder der dem bei alsbaldiger
Klageerhebung wie hier gleichgestellten Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe entfallenden Unterhaltsbetrag in Ansatz zu bringen ist, nicht
dagegen mit dem bis zur Bezifferung des Leistungsantrags fällig gewordenen (Zöller-
Herget, aa0. § 3 Rz. 16, Stichwort "Stufenklage" m.w.N.; Baumbach/Lauterbach-
Hartmann, 62. Aufl. Anh. zu § 3 Rz. 117). Für den Leistungsantrag des Klägers ergibt
sich so unter Berücksichtigung des nach § 17 I GKG hinzu zu rechnenden
Jahresbetrages der geltend gemachten Unterhaltsforderung ein Streitwert von 13 x
14
210,00 Euro =
2.310,00 Euro
3.
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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beschwerde des Klägers auf § 97 I
ZPO, hinsichtlich der Beschwerde seiner Bevollmächtigten folgt sie dagegen aus § 25
IV GKG.
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