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BFH - VI R 53/05
Bundesfinanzhof vom 30.10.2008
- Inhalt
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- Dienstverhältnisses i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach bürgerlichem (Arbeits- )Recht
- § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung
- , wenn das neue Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die
- Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen kann. 2Der Kläger war im Streitjahr (1999) alleiniger
- . Lebensjahres ein Pensionsanspruch in Höhe von 2 000 DM monatlich zu. Im Juni 1999 vollendete der Kläger
§ 15 LAP-mntDBWVV
Einführungslehrgang
- Inhalt
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- (1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen
- werden Grundkenntnisse vermittelt: 1.Staatsrecht, 2.Verwaltungsrecht, 3.Bürgerliches Recht, 4
- .Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten
- Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn
- und den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.(2) In den folgenden Lehrgebieten
BGH - 5 StR 450/00
Bundesgerichtshof vom 09.10.2000
- Inhalt
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- Schreiben zu Recht als Revision verstanden und diese mit Beschluß vom 9. Juni 2000 als unzulässig
- im übrigen aber auch unbegründet, da das Landgericht die verspätet eingelegte Revision zu Recht als
- angeordnet. Gegen die in seiner Anwesenheit verkündete Entscheidung hat der Angeklagte mit dem am 26. Mai
- 5 StR 450/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen
- sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
(XXXX) BVerfGBes 1978-12-06
- Inhalt
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- Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschlie
- Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 ist abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über
- das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch in folgenden Fä
- über das Bundesverfassungsgericht) und Verfassungsbeschwerden, in denen die Verletzung der Artikel
- 19 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes allein oder zusammen mit der
BGH - VIII ZR 327/00
Bundesgerichtshof vom 26.06.2002
- Inhalt
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- BGHZ: nein BGB § 406 Die Kenntnis einer Vorausabtretung ist der Kenntnis der Abtretung im Sinne des
- Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen für Recht
- GmbH auf Bezahlung von Warenlieferungen der in Liquidation befindlichen A. EDV-Handels GmbH (im
- Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Entscheidung veröffentlicht ist (WM 2001, 1431 ff mit Anm
- . Erst mit dem Ankauf der im voraus zedierten Forderung sei die Abtretung erfolgt; mithin könne die
LSG Nordrhein-Westfalen - L 17 U 156/04
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2005
- Inhalt
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- Abs. 1 SGB VII übernimmt im Wesentlichen das bisher geltende Recht des § 725 Abs. 2 RVO (BT-Drucks
- eröffnet Teil II Nr. 2 des GT 1995 aber gerade nicht (vgl. BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1). Im Übrigen ist
- Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. 1920Das SG hat die Klage zu Recht
- zuvor geltende Recht der RVO im Wesentlichen übernommen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der
- § 548 Nr. 22). 24Im Teil II Nr. 2 sieht der GT 1995 vor: "Ergibt sich in Einzelfällen, dass wegen einer
LG Bonn - 30 T 256/09
Landgericht Bonn vom 03.04.2009
- Inhalt
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- , Ordnungsgeld, Befreiung, Konzernabschluss Normen: HGB § 325; HGB § 335; HGB § 264b Sachgebiet: Recht
- Mutterunternehmens zum 31.12.2006 vorgelegt, in welchen sie einbezogen ist. Das Bundesamt für Justiz hat durch die
- in einer eigenen, ebenfalls offengelegten Mitteilung nach § 264b Nr. 3 b HGB angegeben ist. 8Hier
- Gesellschaftern gewollten Führung der Geschäfte in einzelnen Gesellschaften ist. Eine
- (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Leitsätze: Die Befreiung von der Offenlegungspflicht einer
OVG Nordrhein-Westfalen - 8 B 940/05
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2005
- Inhalt
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- Wertung, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung verlieren, ist im Übrigen in
- Unterlagen erfasst, ist mit Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik des geltenden Rechts vereinbar
- anderes kann gelten, wenn eine Norm des nationalen Rechts im Einklang mit einer EG-Richtlinie nach
- zum 17. Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen war, aber bislang durch das Gesetz zur Neuordnung
- Risikobewertung ist nach der Legaldefinition in § 6 Abs. 1 GenTG die umfassende Bewertung der insbesondere mit
BGH - VI ZR 50/06
Bundesgerichtshof vom 31.01.2006
- Inhalt
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- seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht rechtswidrig in das Recht
- nur mit deren Einwilligung 5verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine
- , welche den Kläger im Skiurlaub neben seiner Ehefrau auf der Straße in St. Moritz zeigt. In der
- die Ehefrau des Klägers in der Öffentlichkeit zeige. Dieses Recht zur Veröffentlichung werde erst
- zeigten den Kläger mit seiner Ehefrau auf offener Straße in St. Moritz und in einem öffentlichen
IPR: Die Behandlung von Bagatellschäden im Kartellrecht, Teil III
Rechtsanwältin Jessica Große-Wortmann vom 20.01.2012
- Inhalt
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- Teil I mit dem Sachverhalt des Manfredi Urteils ist hier zu finden. Teil II – Die materiell
- Beweiserhebungsgrundsätze geachtet werden. In Deutschland ist, wie in Teil II bereits erwähnt, der
- Zinsanspruches richtet sich nach dem nationalem Recht. Der Zinssatz muss angemessen sein, ist er zu niedrig
- Klägers bezüglich des Handlungsortes und des Erfolgsortes. Im Kartelldeliktsrecht ist der Handlungsort
- Gerichtsstandes neben den oben erwähnten Punkten letztlich auch das jeweilig angewandte Recht betrachtet
LAG Hessen - 13 Ta 614/09
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 23.11.2009
- Inhalt
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- im Übrigen verwiesen. II. 9Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs
- anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zustandegekommen ist. Dazu reicht die
- erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht
- begehrten Kosten verlangen. Der Rechtspfleger hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu Recht
- wurde, grundsätzlich sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragen kann
OLG Hamm - 6 U 102/08
Oberlandesgericht Hamm vom 01.12.2008
- Inhalt
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- Versicherer auf Ersatz der Unfallschäden in Anspruch genommen werden. Andererseits reicht aber allein ein
- in die Böschung geraten ist. Ein solches Reaktionsverhalten – sei es nun objektiv erforderlich
- . Denn in diesem Falle würde im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile gem. § 17 StVG die von
- Verursachungsanteil zurücktreten, dass sie auch nicht mit einer geringen Quote noch haftungsbegründend in Anschlag
- Klägers mit der Front zur Fahrbahn und rechtwinklig zu dieser in der Zufahrt zu der Wiese gestanden hat
OLG Köln - 6 U 83/03
Oberlandesgericht Köln vom 19.12.2003
- Inhalt
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- Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mit Sitz in C. Die Beklagte ist die Deutsche Telekom AG. Die
- Straßenverkehr des Kreises H. In der Sache selbst streiten die Parteien zu Recht nicht darüber, dass
- Rechte Dritter verletzt. Mit diesem die konkrete Verletzungsform einbeziehenden Klageantrag hat der
- . durch eine Abmahnung auf die (angebliche) Verletzung bestimmter Rechte hingewiesen worden ist, kann nach
- hingewiesen worden ist, dass der Eintrag irreführend ist und Rechte Dritter verletzt. Zwar treffen
BSG - S 4 U 1811/99
Bundessozialgericht vom 05.09.2006
- Inhalt
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- Qualitätssicherung dienenden Zulassungsvoraussetzungen mit höherrangigem Recht in Einklang. 5 Mit der
- Recht angenommen hat, nur im Innenverhältnis zwischen Unfallversicherungsträgern und KÄV Bedeutung
- gesetzliche Ermächtigung in § 34 Abs 3 SGB VII gedeckt und verletzen kein höherrangiges Recht. 16 Aus der
- , sondern von deren Spitzenverbänden festgelegt worden seien, hat das LSG mit Recht nicht gelten lassen
- Sozialgerichtsbarkeit teilzunehmen, soweit ihnen in Bezug auf den Prozessgegenstand eigene Rechte und
OLG Köln - 18 U 31/02
Oberlandesgericht Köln vom 16.05.2002
- Inhalt
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- zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit
- Gegenseite den Eindruck erweckt, diese brauche mit der Inanspruchnahme des Rechts in Zukunft nicht mehr zu
- Verwirkung einer Überprüfung zugänglich ist. 38Die Kläger haben jedoch ihr Recht zur Feststellung des
- Geschäftsanteile nicht wirksam eingezogen worden seien. Mit erstmals im Berufungsverfahren
- ist zulässig. Sie ist zutreffend in Gestalt einer Feststellungsklage rechtzeitig erhoben. 1.1