Urteil des OLG Köln vom 16.05.2002

OLG Köln: gesellschafterversammlung, geschäftsführer, satzung, feststellungsklage, gesetzliche frist, einziehung, verwirkung, steuerberater, anfechtungsklage, verbindlichkeit

Oberlandesgericht Köln, 18 U 31/02
Datum:
16.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 31/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 163/01
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.11.2001 verkündete Urteil
der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln ( 85 O 163/01)
wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die
Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.
T a t b e s t a n d
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Die beiden Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. N., sind zu je 1/3
Anteilseigner der Beklagten.
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Mit Schreiben vom 31.01.2001 beantragten die Kläger die Einberufung einer
außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Tagesordnungspunkt sollte die
Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers Dr. N. sein. Dieser berief
die Gesellschafterversammlung auf den 27. Juni 2001 ein. Mit Schreiben vom
13.02.2001 berief Herr Dr. N. eine weitere außerordentliche Gesellschafterversammlung
auf den 28.02.2001 ein. Tagesordnungspunkt sollte die Beschlussfassung über die
Einziehung der Geschäftsanteile der Kläger sein.
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Nach einem von Herrn Dr. N. unterzeichneten Protokoll über die
Gesellschafterversammlung vom 28.02.2001, welches den Klägern am 5.3.2001
zugestellt wurde, ist über die Einziehung der Geschäftsanteile der Kläger
"gemeinschaftlich" abgestimmt worden. Den Klägern wurde hierzu erklärt, dass sie kein
Stimmrecht hätten. Sodann heißt es in dem Protokoll: "Die einzig stimmberechtigten
Stimmen des Geschäftsanteils (des Geschäftsführers/Gesellschafters) stimmen für den
Antrag. Damit sind die Geschäftsanteile (der Kläger) eingezogen."
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Mit an Herrn Dr. N. gerichtetem Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 19.4.2001
widersprachen die Kläger dem Protokoll und baten unter Fristsetzung bis zum 30.4.2001
und Androhung gerichtlicher Schritte um Bestätigung, dass die Geschäftsanteile nicht
wirksam eingezogen worden seien. Mit erstmals im Berufungsverfahren vorgelegtem
Antwortschreiben vom 30.4.2001 beharrte Herr Dr. N. auf der Wirksamkeit der
Einziehung der Geschäftsanteile. Mit Schreiben vom 3.7.2001 bestätigte er, die
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Gesellschafterversammlung vom 27.6.2001 nicht abgehalten zu haben, da die Anteile
der Kläger eingezogen seien.
Die Kläger haben mit ihrer am 25.7.2001 anhängig gemachten Klage geltend gemacht,
ein Beschluss dieses Inhalts sei nicht gefasst worden, weil ihre Gegenstimmen nicht
berücksichtigt worden seien.
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Die Kläger haben beantragt,
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festzustellen, dass ihre Gesellschaftsanteile an der Beklagten nicht wirksam
eingezogen worden sind.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei im Hinblick auf den
entsprechend anzuwendenden § 246 AktG unzulässig und im übrigen unbegründet.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Klage sei zulässig, denn es handele sich bei ihr nicht um eine entsprechend § 246 AktG
binnen eines Monats zu erhebende Anfechtungsklage, wie sie bei Verbindlichkeit eines
festgestellten Beschlussergebnisses zu erheben gewesen wäre. Eine verbindliche
Feststellung des Beschlussergebnisses liege nicht vor, insbesondere nicht in Form des
vom Gesellschafter/Geschäftsführer unterzeichneten Protokolls über die
Gesellschafterversammlung vom 28.02.2001, denn Niederschriften über gefasste
Beschlüsse seien nach § 8 Nr. 5, 6 der Satzung der Beklagten nur verbindlich, wenn
ihnen nicht innerhalb von 2 Monaten schriftlich widersprochen werde. Hier hätten die
Kläger jedoch mit Anwaltsschreiben vom 19.04.2001 gegen die Niederschrift
Widerspruch eingelegt und am 27.7.2001 noch rechtzeitig und damit außerhalb einer
Verwirkung Klage eingereicht.
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Nachdem die Beklagte die von den Klägern mit Schreiben vom 19.04.2001 erbetene
Bestätigung, dass ihre Geschäftsanteile nicht wirksam eingezogen seien, nicht erteilt
gehabt habe, sei die Ergebnisunklarheit zunächst in der Schwebe geblieben, bis der
Geschäftsführer der Beklagten in der von ihm auf den Antrag der Kläger vom 12.02.2001
einberufenen Versammlung vom 27.06.2001 den Bevollmächtigten der Kläger mitgeteilt
habe, nicht bereit zu sein, eine Gesellschafterversammlung abzuhalten, da die Anteile
der Kläger eingezogen seien, was er mit Schreiben vom 03.07.2001 noch einmal
bestätigt habe. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Ein Einziehungsbeschluss
sei tatsächlich nicht gefasst worden, weil lediglich der Geschäftsführer/Gesellschafter
der Beklagten für die Einziehung der Anteile der Kläger gestimmt habe, während die
Stimmen der Kläger, soweit es nicht um den jeweils eigenen Ausschluss gegangen sei,
unberechtigt außer Acht gelassen worden seien.
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Gegen dieses am 19.11.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit bei Gericht am
19.12.2001 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese rechtzeitig
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begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie hebt hervor,
dass die Kläger im Hinblick auf das - mit der Berufungsbegründung vorgelegte -
Schreiben des Geschäftsführers Dr. N. vom 30.4.2001 gehalten gewesen seien,
spätestens daran anschließend die Klage zu erheben, so dass wegen der erst Ende Juli
2001 eingereichten Klage Verwirkung anzunehmen sei. Die Einziehung der
Geschäftsanteile sei wirksam, weil im Rahmen der Beschlussfassung die Anteile der
Kläger wegen deren einheitlichen Auftretens als nur einer zu behandeln gewesen seien.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil mit umfangreichen rechtlichen
Ausführungen, deretwegen auf die Berufungserwiderung verwiesen wird.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat der
Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, denn die Klage ist
sowohl zulässig als auch begründet.
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Die Klage ist zulässig. Sie ist zutreffend in Gestalt einer Feststellungsklage rechtzeitig
erhoben.
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1.1.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verdrängt die Anfechtungsklage die
Feststellungsklage bei GmbH-Beschlussmängelstreitigkeiten nur dann, wenn der
Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung ein Beschlussergebnis
festgestellt hat und dadurch ein vorläufig verbindliches Beschlussergebnis feststeht,
welches im Wege der Anfechtungsklage u.U. wieder beseitigt werden kann. Fehlt es
hingegen an einer (vorläufig) verbindlichen Beschlussfeststellung, ist nach der
Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 76, 154, 156; bestätigt in: BGH GmbHR
1996, 47, 48) die Feststellungsklage nach § 256 ZPO der richtige Weg, eine
verbindliche Feststellung des Beschlussergebnisses herbeizuführen. Der Senat folgt
dieser Auffassung, denn bei fehlender Feststellung einer Beschlussfassung wäre unter
den Beteiligten nicht klar, wogegen sich die Anfechtung zu richten hätte
(Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Anh. § 47, 66).
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Im vorliegenden Fall fehlt es an einer nur im Wege der Anfechtungsklage zu
beseitigenden vorläufigen Beschlussfeststellung.
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1.1.1.
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Ein verbindliches Protokoll liegt nicht vor. Legt man das von dem Geschäftsführer und
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Mitgesellschafter Dr. N. gefertigte Protokoll (Bl. 26 GA) zugrunde, so enthält dies die
Feststellung "Damit sind die Geschäftsanteile B. und C. eingezogen". Im Widerspruch
hierzu steht das von Rechtsanwalt Z. (als Beistand des Klägers zu 1.) gefertigte
Protokoll (Bl. 31 AH), welches eine solche Feststellung nicht aufweist. Zwar war
Rechtsanwalt Z. nicht autorisiert, ein verbindliches Protokoll zu erstellen. Das gilt aber
auch für den Gesellschafter - Geschäftsführer der Beklagten Dr. N.. Die von diesem
gefertigte Niederschrift (Blatt 26 f. GA) hätte, um den Anforderungen des § 8 Abs. 5 der
Satzung zu genügen, von einem Geschäftsführer und einem Gesellschafter
unterzeichnet werden müssen (§ 8 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten). Das
Protokoll der Gesellschafterversammlung ist von Herrn Dr. N. und Herrn Steuerberater
T., der insoweit als Vertreter des Gesellschafters Dr. N. aufgetreten ist, unterzeichnet
worden. Nach Sinn und Zweck von § 8 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Beklagten soll die
Beschlussniederschrift die Unterschrift von einem Geschäftsführer und einem von dem
Geschäftführer personenverschiedenen Gesellschafter tragen. Die Satzung der
Beklagten setzt ersichtlich voraus, dass zur Erreichung wirksamer
Gesellschafterbeschlüsse ein hohes Maß an Mitwirkung aller Gesellschafter erforderlich
ist. So sieht die Satzung vor, dass eine Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig
ist, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind (§ 7 Abs. 3 der
Satzung). Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen regelmäßig der
Einstimmigkeit (§ 8 Abs. 5 Satz 1 der Satzung). Diese Regelungen zeigen das Bedürfnis
der Gesellschafter, eine möglichst starke Mitwirkung aller Gesellschafter an den
Entscheidungsfindungen der Gesellschaft zu erzielen. Dieses Ziel wird nur durch die
Auslegung erreicht, dass ein wirksames Beschlussprotokoll die Unterschrift eines
Geschäftsführers und eines von diesem personenverschiedenen Gesellschafters tragen
muss. Diesen Anforderungen genügt die Niederschrift des Geschäftsführers nicht, da
Steuerberater T. als Vertreter von Herrn Dr. N. unterzeichnet hat. Kommt somit dem
Protokoll Dr. N. nicht mehr Verbindlichkeit zu als dem von Rechtsanwalt Z. kann nicht
von einer Beschlussfeststellung ausgegangen werden, so dass auch kein
Anfechtungsfall vorliegt.
1.1.2.
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An einer verbindlichen Beschlussfeststellung fehlt es auch deshalb, weil Herr Dr. N. als
"angemaßter" Versammlungsleiter aufgetreten ist. Eine verbindliche (wenn auch
anfechtbare) Feststellung setzt voraus, dass die Feststellung von einem mit
entsprechender Kompetenz ausgestatteten Versammlungsleiter getroffen wurde
(Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Anh. § 47, 65; Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 15. Aufl., Anh. § 47, 42; a.A. OLG Celle, OLG-Report 1998, 340). Dies gilt nach
Auffassung des Senats jedenfalls, soweit es um eine Konstellation wie der vorliegenden
geht, in der sich Herr Dr. N. als Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter selber
zum Versammlungsleiter bestimmt hat gegen den (auch nach seinem Protokoll
bestätigten) erklärten Willen der anderen beiden Gesellschafter. In einem solchen
Willkürfall angemaßter Versammlungsleitung muss der Feststellung durch den nicht
legitimierten Versammlungsleiter eine Verbindlichkeit versagt bleiben. In dem von dem
Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall (OLG Celle, OLG-Report 1998, 340) war
der Versammlungsleiter immerhin - wenn auch nicht einstimmig - so doch mehrheitlich
gewählt worden und besaß damit zumindest eine gewisse "gesellschaftsdemokratische"
Legitimation. Herr Dr. N. hingegen konnte sich ersichtlich auch nicht auf die Satzung der
Beklagten berufen, denn diese sieht die Bestellung eines Versammlungsleiters nicht
vor. Insbesondere ist in der Satzung nicht geregelt, dass der Geschäftsführer
"geborener" Versammlungsleiter ist, wie dies Herr Dr. N. nach den insoweit
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übereinstimmenden Protokollen der Gesellschafterversammlung vom 28.02.2001 (Blatt
26 GA und Anlage 8 AH) vertreten hat. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der
Beklagten Dr. N. ist in der Gesellschafterversammlung vom 28.02.01 nicht zum
Versammlungsleiter bestellt worden. Dies wäre mangels satzungsmäßiger Grundlage
für das Amt des Versammlungsleiters nur bei allseitigem Einverständnis möglich
gewesen (vgl. § 8 Abs.2 der Satzung). Selbst wenn ein Versammlungsleiter mit
Mehrheitsbeschluss hätte gewählt werden können, wäre jedenfalls nicht der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten zum Versammlungsleiter gewählt worden,
da die Kläger jeweils der Bestellung von Herrn Dr. N. als Versammlungsleiter
widersprochen haben.
1.1.3.
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Schließlich liegt - worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - eine
verbindliche Beschlussfeststellung auch aufgrund der Satzungsbestimmung des § 8
Abs. 6 nicht vor. Die Beschlussfeststellung beinhaltet die Berühmung, dass der
Gesellschafterbeschluss (vorläufig) wirksam ist (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl.,
Anh. § 47, 42). Die Satzung der Beklagten trifft eine Spezialregelung für den Eintritt der
Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. Gemäß § 8 Abs. 6 der
Satzung ist ein Beschluss dann wirksam, wenn der Niederschrift nicht innerhalb von
zwei Monaten schriftlich widersprochen wird. Beide Kläger haben dem von Herrn Dr. N.
erstellten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 28.02.2001 durch Schreiben
der Rechtsanwälte St. M. Sch. vom 19.04.2001 (Blatt 43 f. GA) widersprochen. Damit ist
nach der Satzung bereits eine Wirksamkeitsfeststellung nicht gegeben.
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1.2.
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Eine Verfristung oder Verwirkung der Feststellungsklage kann nicht angenommen
werden.
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Die - im GmbH-Recht ohnehin nur sinngemäß anzuwendende - Vorschrift des § 246
Abs. 1 AktG gilt bei der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht, auch nicht
entsprechend oder sinngemäß (BGH GmbHR 1996, 47, 48). Vielmehr unterliegt die
Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, deren Erhebung grundsätzlich an keine
gesetzliche Frist gebunden ist, auch im Gesellschaftsrecht keiner Präklusionswirkung
(BGH GmbHR 1999,477, 478), so dass eine nicht zeitnahe Klageerhebung nur unter
dem Gesichtspunkt der Verwirkung einer Überprüfung zugänglich ist.
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Die Kläger haben jedoch ihr Recht zur Feststellung des zutreffenden
Beschlussergebnisses - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht verwirkt. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren vorgelegten Schreibens
des Herrn Dr. N. vom 30.4.2001.
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Die Geltendmachung eines Rechts kann nur dann als verwirkt angesehen werden,
wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum sein Recht nicht geltend macht
und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt, diese brauche mit der
Inanspruchnahme des Rechts in Zukunft nicht mehr zu rechnen (BGH a.a.O.). Diese
Voraussetzungen sind ersichtlich nicht gegeben. Die Kläger haben zu keinem Zeitpunkt
zu erkennen gegeben, dass sie sich mit dem von dem Gesellschafter-Geschäftsführer
Dr. N. angenommenen Beschlussergebnis abgefunden hätten. Sie haben vielmehr
innerhalb der satzungsmäßigen Frist Widerspruch gegen das Protokoll der
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Gesellschafterversammlung vom 28.02.2001 erhoben. Damit haben sie ihren
gesellschaftsvertraglichen Pflichten genügt, um die Unwirksamkeit des Beschlusses zu
dokumentieren. Die Kläger haben das Beschlussergebnis auch danach zu keinem
Zeitpunkt als wirksam behandelt. Aufgrund des Umstands, dass die Kläger trotz der
negativen Reaktion auf ihr Widerspruchsschreiben vom 19.4.2001 nicht sogleich Klage
erhoben haben, konnte der Geschäftführer und Mitgesellschafter Dr. N. angesichts des
eindeutigen vorhergehenden Protestes der Kläger nicht annehmen, diese würden ihren
Ausschluss aufgrund seines Vorgehens akzeptieren und den Ausschlussbeschluss
hinnehmen. Die entgegenstehende Auffassung der Kläger wurde auch deutlich im
Zusammenhang mit der auf den 27.6.2001 anberaumten Gesellschafterversammlung,
an der sie als Gesellschafter teilnehmen wollten. Nachdem sich der Gesellschafter-
Geschäftsführer Dr. N. im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung vom
27.06.2001 darauf berief, die Anteile der Kläger seien wirksam eingezogen worden,
haben die Kläger zeitnah hierzu die vorliegende Klage eingereicht, somit fünf Monate
nach der Beschlussfassung und gut drei Monate nach dem von ihnen erklärten
Widerspruch. Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es nach alledem sowohl am Zeit-
als auch am Umstandsmoment. Hinsichtlich des Zeitmoments ist in diesem Zeitpunkt
auch auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GmbHR
1999,477, 478) zu verweisen, der im entschiedenen Fall bei einer 10 Monate nach der
Beschlussfassung liegenden Klageerhebung eine Verwirkung verneint hat.
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet, denn ein wirksamer
Einziehungsbeschluss ist nicht zustande gekommen.
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Hier ist - über die richtige und ausreichende Begründung des Landgerichts hinaus - der
Berufungserwiderung zuzustimmen, dass der Beschluss der
Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.02.2001, durch den die Anteile der
Kläger an der Gesellschaft eingezogen sein sollen, an mehreren formalen und
materiellen Mängeln leidet.
41
2.1.
42
Eine wirksame Einladung zur Gesellschafterversammlung liegt nicht vor. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. N. hat mit seiner Einladung zur
Gesellschafterversammlung auf den 28.02.2001 vom 13.02.2001 (Anlage 5 AH) die ihm
nach der Satzung der Beklagten (§ 7 Abs. 2 Satz 1) allein zustehende Befugnis, zu
Gesellschafterversammlungen einzuladen, rechtsmissbräuchlich ausgenutzt. Er hat auf
das zulässige Einberufungsverlangen der Kläger vom 31.01.2001 (Anlage 3 AH)
reagiert, indem er mit Schreiben vom 12.02.2001 eine Einladung auf den 27.06.2001
ausgesprochen hat. Mit Schreiben vom 13.02.2001 (Anlage 5 AH) hat er sodann,
ausdrücklich seinem eigenen "Antrag" folgend, zu der streitgegenständlichen
Gesellschafterversammlung auf den 28.02.2001 eingeladen. Hintergrund dieser
Vorgehensweise war offenbar, dass er beabsichtigte, die Geschäftsanteile der Kläger in
der Versammlung vom 28.02.2001 einzuziehen, damit die Kläger nicht mehr seine
Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund beschließen konnten. Des
Weiteren ist der Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. N. nicht dem - zulässigen - Antrag
des Klägers C. vom 22.02.2001, die Tagesordnung der auf den 28.02.2001
einberufenen Gesellschafterversammlung zu ändern (Anlage 6 AH), nachgekommen.
43
2.2.
44
Eine ausreichende Stimmenmehrheit ist nicht zustande gekommen aufgrund des nicht
berechtigten Stimmrechtsausschlusses der Kläger. Gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung
kann ein Einziehungsbeschluss bei der Beklagten nur einstimmig gefasst werden,
wobei gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 "der betroffene Gesellschafter" kein Stimmrecht hat.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das sich aus § 13 Abs. 2 Satz 2 ergebende
Stimmverbot habe für die Kläger jeweils auch bei der Beschlussfassung über die
Einziehung des jeweils anderen Klägers gegolten. Zur Begründung stellt die Beklagte
darauf ab, die Kläger hätten "tatsächlich und faktisch ihre Geschäftsanteile vereint". Das
ist vom Tatsächlichen her konstruiert und in der rechtlichen Schlussfolgerung abwegig.
Bereits aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten
ergibt sich, dass das Stimmverbot jeweils nur für die Abstimmung über die Einziehung
des dem jeweiligen Gesellschafter zustehenden Anteils gilt. Eine Ausdehnung dieses
Stimmverbots hat die Beklagte nicht einmal begründet.
45
2.4.
46
Die Kläger weisen schließlich zu Recht darauf hin, dass eine wirksame Stimmabgabe
für den Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. N. nicht vorlag. Dieser war nach seiner
eigenen Darstellung (Blatt 26 GA) bei der Versammlung nur in seiner Funktion als
Geschäftsführer anwesend. In seiner Funktion als Gesellschafter hat er sich durch den
Steuerberater T. vertreten lassen. Die Herrn T. erteilte Vollmacht ist jedoch nach § 134
BGB, Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Die Vertretung eines Gesellschafters in einer
Gesellschafterversammlung ist eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Der
Steuerberater T. ist insoweit geschäftsmäßig aufgetreten. Die Ausnahmevorschrift des
Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG greift nicht ein. Die Vertretung eines Gesellschafters in der
Gesellschafterversammlung einer GmbH steht nicht mit den Aufgaben eines
Steuerberaters in unmittelbarem Zusammenhang; der Steuerberater kann seine
steuerberatende Tätigkeit ohne diese Rechtsberatung durchaus sachgemäß erledigen.
Damit ist bereits der Auftrag des Gesellschafter-Geschäftsführers Dr. N. an den
Steuerberater T., ihn in der Gesellschafterversammlung als Gesellschafter zu vertreten,
gemäß § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Die Nichtigkeit dieses
Auftragsverhältnisses erfasst auch die aufgrund des Auftragsverhältnisses erteilte
Vollmacht.
47
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als
unbegründet zurückzuweisen.
48
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
49
Die Revision wird nicht zugelassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
50
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Beklagte: 100.000 EUR
51