Urteil des OLG Köln vom 19.12.2003

OLG Köln: internet, telefonbuch, prüfungspflicht, juristische person, anbieter, eintrag, verkehr, rechtsverletzung, daten, abmahnung

Oberlandesgericht Köln, 6 U 83/03
Datum:
19.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 83/03
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 199/02
Normen:
UWG §§ 1,3; TKG § 89 Abs. 8 S. 1; TKV § 21 Abs. 1
Tenor:
1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.2003 verkündete Urteil
der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 199/02
- wird zurückgewiesen.
2.
Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.12.2003
gestellten Hilfsantrag wird die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, künftig nicht mehr zuzulassen, dass im Internet-
Telefonbuch der Streithelferin die Eintragung "Straßenver-
kehrs/AmtAuskunft An-, Ab- Ummeldeformalitäten (####) 2322222"
erscheint, soweit sich dahinter ein privater Anbieter verbirgt, der nicht
seitens des Straßenverkehrsamts zu Auskünften autorisiert ist.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte
zu 1/10, jedoch mit Ausnahme der durch die Nebenintervention
verursachten Kosten. Diese tragen die Nebenintervenientin zu 1/10, der
Kläger zu 9/10.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie
gerichtete Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 10.000,- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im übrigen dürfen die
Parteien und auch die Nebenintervenientin die gegen sie gerichtete
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch
schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft
eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt
werden kann, in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages
abwenden.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
B e g r ü n d u n g :
1
I.
2
Bei dem Kläger handelt es sich um den Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände mit Sitz in C. Die Beklagte ist die Deutsche Telekom AG. Die
Nebenintervenientin, die Firma N GmbH, zählt zu ihren Tochtergesellschaften. Sie ist
Herausgeberin und Verlegerin der elektronischen wie auch der Print-
Telefonverzeichnisse der Beklagten. Namentlich stellt die Nebenintervenientin eine sog.
Suchmaschine bereit, mittels derer durch Verkopplung von Stichworten bzw.
Suchbegriffen mit Inhalten einzelne Eintragungen in elektronischen Telefonbüchern
aufgefunden werden können. Durch die Eingabe unter anderem des Suchbe- griffs
"Straßenverkehrsamt" und des Ortes "H" erschien im Internet-Telefonbuch "Gelbe
Seiten/Das Örtliche/t-info" in unmittelbarem Zusammenhang mit der Telefonnummer des
Straßenverkehrsamts H auch die Telefonnummer ####/2322222 eines privaten
Anbieters, der dort unter der Bezeichnung "Straßenverkehrs/AmtAuskunft An,- Ab-
Ummeldeformalitäten Auskunft" eingetragen war. Diese Eintragung beanstandete der
Landrat des Kreises H mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 09.04.2002
(Bl. 229 f. d.A.) als unlauter. In dem Schreiben, dessen Zugang in ihrer Rechtsabteilung
die Beklagte bestreitet, heißt es unter anderem:
3
" ... bezugnehmend auf den bisher geführten Schriftverkehr weise ich Sie erneut
darauf hin, dass in Ihrem Internet-Telefonbuch unter den eindeutigen Suchbegriffen
"Straßenverkehrsamt", Straßenverkehrsbehörde" und "Straßenverkehrsabteilung"
in "H" jeweils auch die Einträge "STRASSENVERKEHRS/AMTAUSKUNFT AN-;
AB-UMMELDEFORMALITÄTEN Auskunft (####) 2322222" und
"STRASSENVERKEHRS/INFO Z. KFZ ZULASSUNGSSTELLE;
FÜHRERSCHEIN U: KFZ; FORMALITÄTEN (####) 21 04 21" angegeben werden.
4
Diese Bezeichnungen lassen Auskunftssuchende glauben, es handele sich um
Telefonanschlüsse der Abteilung Straßenverkehr des Kreises H. Dass es sich in
Wahrheit um entgeltliche Auskunftsdienste handelt, wird bewusst - und mit Ihrer
technischen Beteiligung - verschleiert. Die von den privaten Anbietern gegebenen
Auskünfte sind inhaltsleer oder sogar falsch und aufgrund der 0190-Gebühren sehr
teuer. Mittlerweile beschweren sich fast täglich Bürger bei der Abteilung
Straßenverkehr des Kreises, die in Telefonaten für etwa 9 bis 16 Euro die
gewünschten Informationen nicht erhalten haben und diesen "Auskunftsdienst" der
Behörde zuschreiben.
5
Meiner Forderung, im Telefonbuch und im Internet bei den Eintragungen zusätzlich
"ungleich Straßenverkehrsamt" anzugeben, sind Sie nicht nachgekommen. Sie
haben mir auch keinen anderen Vorschlag zur Beseitigung dieses offenkundigen
Missstandes unterbreitet, sondern sind gänzlich untätig geblieben.
6
...
7
Im vorliegenden Fall ist die Verwendung des Suchbegriffs irreführend. Durch die
Telefonbucheinträge unter den Suchwörtern "Straßenverkehrsamt",
"Straßenverkehrsabteilung" und "Straßenverkehrsbehörde" bewirken die
betreffenden Anbieter, dass ihre Einträge in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang mit dem Eintrag der Abteilung Straßenverkehr des Kreises H
erscheinen. Von dem Auskunftssuchenden werden die Einträge als Hinweise auf
zusätzliche Anschlüsse der Abteilung Straßenverkehr des Kreises H verstanden;
darauf zielen die Einträge auch ab. Auch die Mitarbeiter der Telefonauskunft halten
die Nummern der privaten Anbieter für solche der Abteilung Straßenverkehr und
informieren Auskunftssuchende deshalb falsch. § 3 UWG, der irreführende
Bezugnahmen verbietet, gestattet eine Bezugnahme auf Behörden und öffentliche
Einrichtungen nur, wenn eine Verbindung zu der Behörde oder Einrichtung besteht.
Eine solche Verbindung fehlt hier aber.
8
Die Verletzung ist auch augenfällig; die fehlende Berechtigung ist für Sie rasch und
ohne unzumutbaren Aufwand festzustellen.
9
Daher erwarte ich, dass Sie sofort geeignete Maßnahmen ergreifen, um die
gegebene Irreführung zu beenden. Ich fordere Sie auf, die irreführenden Einträge
zu löschen oder die Suche so umzugestalten, dass mit den genannten
Suchbegriffen nur noch die Abteilung Straßenverkehr des Kreises H gefunden
werden kann. Darüber hinaus sind die privaten Anbieter als "gewerblicher, nicht
amtlicher Auskunftsdienst" zu kennzeichnen. Schließlich muss sichergestellt sein,
dass die genannten Einträge nicht in der nächsten Auflage der Telefonbücher, der
CD oder in anderen Medien erscheinen."
10
In der Folgezeit wandte sich der Landrat des Kreises H beschwerdeführend an den
Kläger. Dieser nahm die Beschwerde zum Anlass, die Beklagte mit dem aus Blatt 19
d.A. ersichtlichen Schreiben vom 13.08.2002 abzumahnen. Nach fruchtlosem Ablauf der
gesetzten Frist reichte er Klage mit der Begründung ein, der Eintrag sei im Sinne des § 3
UWG irreführend, er lasse Auskunftssuchende glauben, es handele sich um
Telefonanschlüsse der Abteilung Straßenverkehr des Kreises H. In diesem
Zusammenhang hat der Kläger behauptet, derjenige Anrufer, der die Nummer
####/2322222 wähle, werde per Bandansage an eine Service-Hotline mit der
Rufnummer 0190/xxxx verwiesen, der anschließende Anruf bei dieser Service-Hotline
koste den Anrufer unstreitig 1,86 Euro pro Minute. Unter Berufung auf die u.a. in NJW-
RR 1997, 1468 (= WRP 1997, 1059 ff. = GRUR 1997, 909 ff.) veröffentlichte
Entscheidung "Branchenbuch-Nomenklatur" des Bundesgerichtshofs hat der Kläger die
Auffassung vertreten, die Beklagte sei für die seiner Auffassung nach gegebene
Irreführung mitverantwortlich, weil die fehlende Berechtigung unproblematisch und der
Verletzungstatbestand ohne größeren oder unzumutbaren Aufwand festzustellen sei.
11
Der Kläger hat beantragt,
12
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, künftig zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet-Telefonbuch
zuzulassen, dass unter den Suchbegriffen "Straßenverkehrsamt",
"Straßenverkehrsbehörde", "Straßenverkehrsabteilung" auch Einträge von privaten
Anbietern erscheinen, und zwar wie nachfolgend abgebildet:
13
pp.
14
Die Beklagte hat beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Sie hat den Klageantrag als zu unbestimmt gerügt und die Auffassung vertreten, sie
könne für die etwa von dem Standardeintrag ausgehende Irreführungsgefahr nicht
verantwortlich gemacht werden. Auch im Anschluss an die Abmahnung des Klägers sei
sie zum Einschreiten nicht verpflichtet gewesen.
17
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird
(Bl. 166 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner
Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, der beanstandete Eintrag führe den
angesprochenen Verkehr zwar in die Irre, dafür sei die Beklagte jedoch nicht
verantwortlich. Sie habe nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, eine
Störerhaftung wegen der Mitwirkung an der Rechtsverletzung eines Dritten (§ 1004 BGB
i.V.m. § 3 UWG) scheitere daran, dass die Beklagte bei der Weiterleitung des
Standardeintrags eine Prüfungspflicht nicht verletzt habe. Die Abmahnung habe eine
Pflicht zum Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht begründen können. Für die
Entfernung des Eintrags aus dem Verzeichnis müsse die Beklagte nicht sorgen.
18
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt
seinen bereits in erster Instanz gestellten Klageantrag und beantragt nunmehr
hilfsweise,
19
die Beklagte unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu
verurteilen, es künftig nicht mehr zuzulassen, dass im Internet-Telefonbuch der
Streithelferin die Eintragung "Straßenverkehrs/AmtAuskunft An-, Ab-
Ummeldeformalitäten (####) 2322222 erscheint, soweit sich dahinter ein privater
Anbieter verbirgt, der nicht seitens des Straßenverkehrsamts zu Auskünften
autorisiert ist.
20
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch bezogen auf den Hilfsantrag
abzuweisen.
22
Sie ist der Auffassung, über den erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
vom 08.10.2003 gestellten Hilfsantrag könnte ohne Verstoß gegen § 308 und/oder §§
520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 1 und 2 ZPO nicht entschieden werden. Außerdem sei der
Hilfsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig im Sinne des § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO. In der Sache selbst wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches
23
Vorbringen und ist weiterhin der Auffassung, auf der Basis der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs insbesondere in der Entscheidung "ambiente.de" (BGHZ 148, 13 ff.
= NJW 2001, 3265 ff. = GRUR 2001, 1038 ff. = WRP 2001, 1305 ff.) könne sie für das
etwa irreführungsgeeignete Wettbewerbsverhalten eines Dritten selbst nicht
verantwortlich gemacht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
24
II.
25
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg (1.). Dieser erreicht
nur insoweit eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten, als der erstmals im
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Hilfsantrag in Rede steht
(2.).
26
1.
27
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage allerdings nicht bereits unzulässig.
Dem Klageantrag mangelt es nicht an hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313
Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst
sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und
Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte
deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht
die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 3406, 3408 =
WRP 2003, 1341 ff. = GRUR 2003, 958 ff. "Paperboy"; BGH NJW 2003, 3046 = GRUR
2003, 886 "Erbenermittler"; BGH GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269
"Zugabenbündel"; BGHZ 144, 255, 263 = NJW 2000, 3351 = GRUR 2000, 1076
"Abgasemissionen" und BGH NJW 2000, 1792, 1793 = WRP 2000, 389 ff. = GRUR
2000, 438 ff. = MDR 2000, 1028 f. "Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge",
jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag. Wenn auch seine
Formulierung in sprachlicher Hinsicht missglückt erscheint, ist dennoch klar, welches
Klageziel der Kläger verfolgt: Die Beklagte soll es künftig nicht mehr zulassen, dass bei
Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs im Internet-Telefonbuch auch Einträge von
privaten Anbietern erscheinen, wenn sie dabei im geschäftlichen Verkehr und zu
Zwecken des Wettbewerbs handelt. Damit möchte der Kläger erreichen, dass die
Beklagte schon bei der Eintragung bzw. Weitergabe der überlassenen Daten prüft, ob
die Veröffentlichung Rechte Dritter verletzt. Mit diesem die konkrete Verletzungsform
einbeziehenden Klageantrag hat der Kläger den Umfang seines
Unterlassungsbegehrens und damit den Streitgegenstand hinreichend bestimmt. Eine
andere Frage ist indes, ob sich dieses Klagebegehren als begründet erweist, dem
Kläger also ein seinem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher
Unterlassungsanspruch zusteht. Das ist, wie der Senat mit den Parteien bereits in der
mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert hat, nicht der Fall, und zwar aus folgenden
Gründen:
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Wenn auch aus den vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten und vom Senat in
Bezug genommenen Gründen kein Zweifel daran bestehen kann, dass der
29
angesprochene Verkehr bei Eingabe der im Klageantrag genannten Suchbegriffe die
Telefonnummer einer Behörde und nicht diejenige einer Privatperson vorzufinden
erwartet, so dass er von demjenigen, der die Eintragung initiiert hat (im folgenden auch
als "Dritter" bezeichnet), in relevanter Weise im Sinne des § 3 UWG irregeführt wird,
handelt die Beklagte - so aber der Klageantrag - schon nicht zu Zwecken des
Wettbewerbs, wenn und soweit sie im geschäftlichen Verkehr die Angaben des Dritten
übernimmt bzw. an ihre Streithelferin weiterleitet, damit diese Stichworte, Suchbegriffe
und Eintragungen so elektronisch verkoppelt, dass mit Hilfe der Eingabe von
Suchbegriffen der Eintrag in einem elektronischen Telefonbuch, hier dem Internet-
Telefonbuch, aufgefunden werden kann. Dass die Beklagte und ihre Streithelferin bei
der Vornahme des Eintrags nicht selbst zu Zwecken des Wettbewerbs handeln, folgt
daraus, dass sie lediglich die ihnen nach den Vorschriften des
Telekommunikationsgesetztes (TKG) obliegenden Eintragungsverpflichtungen
wahrnehmen. Denn nach § 89 Abs. 8 Satz 1 TKG können Diensteanbieter wie die
Beklagte Kunden mit ihrem Namen und anderen Angaben in öffentlich gedruckte oder
elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der Kunde dies beantragt hat. Dabei kann
der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Kundenverzeichnissen veröffentlicht
werden sollen. Nach § 21 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
(TKV) hat der Kunde Anspruch darauf, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig
anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis eingetragen zu werden. Dabei richten sich die
Eintragungsdaten auch hier nach den Vorgaben des Kunden. Bei ihnen handelt es sich
um kostenlose Grundeinträge, deren Veröffentlichung der Beklagten aufgrund
gesetzlicher Vorschriften obliegt. Die Beklagte und ihre Streithelferin handeln damit
nicht zu Zwecken des Wettbewerbs und fördern auch nicht eigenen oder fremden
Wettbewerb, sondern verfolgen mit ihrem Handeln lediglich das Ziel, den Vorschriften
namentlich des Telekommunikationsgesetzes zu genügen und einer gesetzlichen
Vorschrift Folge zu leisten.
Scheitert der Kläger mit seinem Hauptklageantrag folglich bereits deshalb, weil die
Beklagte zwar im geschäftlichen Verkehr, nicht aber zu Zwecken des Wettbewerbs
handelt, und ist die zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht streitige Frage, ob
derjenige, der die angegebene Rufnummer "####/2322222" wählt, mittels Bandansage
an eine pro Minute 1,86 Euro teure 0190er-Nummer verwiesen wird, für die
Entscheidung des Rechtsstreits schon deshalb ohne Belang, weil dieser tatsächliche
Vortrag des Klägers in seinem Klageantrag keine Entsprechung gefunden hat, ist die
nicht in Wettbewerbsansicht handelnde Beklagte auch nicht aus anderen Gründen als
Störerin dafür verantwortlich, dass unter den Suchbegriffen "Straßenverkehrsamt",
"Straßenverkehrsbehörde" und "Straßenverkehrsabteilung" auch Einträge privater
Anbieter erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet als
Störer zum einen auch derjenige, der den Wettbewerbverstoß durch eigenes Verhalten
fördert oder erst ermöglicht, indem er vorsätzlich zu einer Lage beiträgt, die nach der
Lebenserfahrung zu einem bestimmten wettbewerbswidrigen Verhalten eines
Unternehmens führt, das zu seinen Abnehmern zählt. Eine solche Fallkonstellation, wie
sie der Entscheidung "Kleidersack" des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2003 (GRUR
2003, 624 ff. = WRP 2003, 886 ff.) zugrundegelegen hat, liegt im Streitfall indes
ersichtlich nicht vor. Zum anderen kommt eine Störerhaftung in der hier interessierenden
sog. ersten Phase nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber
auch dann in Betracht, wenn es an der Wettbewerbsförderungsabsicht fehlt. Bevor nicht
der Inanspruchgenommene, hier die Beklagte, z.B. durch eine Abmahnung auf die
(angebliche) Verletzung bestimmter Rechte hingewiesen worden ist, kann nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem BGH BGH-
30
Report 2003, 1553/1554 = GRUR 2003, 1350 ff. = WRP 2003, 1350 ff. " Ausschreibung
von Vermessungsleistungen und BGH BGHZ 148, 13ff. = NJW 2001, 3265 ff. = GRUR
2001, 1038 ff. = WRP 2001, 1305 ff. "ambiente.de" m.w.N.) zwar grundsätzlich jeder auf
Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne
Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-kausal
an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitgewirkt hat. Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls als Mitwirkung auch
die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich
handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche
Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Gerade weil die Störerhaftung
aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers stets die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die je nach den Umständen des Einzelfalles
nicht oder nur in eingeschränktem Maße bestehen können. Ihr Umfang bestimmt sich
danach, ob und inwieweit dem als Störer den Inanspruchgenommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. nur BGH a.a.O., "ambiente.de" m.w.N.).
Auf der Basis dieser Kriterien hat das Landgericht eine Prüfungspflicht der Beklagten
bei der Eintragung der ihr von ihren Kunden an die Hand gegebenen Daten bzw. bei
Weiterleitung dieser Daten an ihre Streithelferin mit Rücksicht auf den Massencharakter
solcher Eintragungen und Eintragungsänderungen zu Recht verneint. Zwischen den
Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte zur Veröffentlichung von Standardeinträgen
der vorliegenden Art verpflichtet ist und dass pro Jahr mehrere Millionen Eintragungen
in das elektronische Internet-Telefonbuch vorzunehmen sind. Dabei kann es in
tatsächlicher Hinsicht nicht darauf ankommen, ob es sich - so die Beklagte - um jährlich
rund 32 Millionen Einträge handelt, oder ob sich das Änderungsvolumen - so der
Vortrag des Klägers - auf rund 10 Millionen Datensätze pro Jahr beschränkt. Denn in
dem einen wie in dem anderen Falle handelt es sich um ein Massengeschäft, das eine
zeit- und kostenintensive Prüfung, ob und inwieweit der einzelne Eintrag
möglicherweise Rechte Dritter verletzen könnte, unter Effektivitätsaspekten nicht
zulässt. Soweit der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen "Branchenbuch-
Nomenklatur" (WRP 1997, 1059 ff. = GRUR 1997, 909 ff.) und "Suchwort" (GRUR 1994,
841 ff. = WRP 1994, 739 ff. = NJW 1994, 2827 ff. = MDR 1995, 169 f.) eine
Prüfungspflicht in der ersten Phase, also vor der Eintragung von Daten namentlich in
papierne Telefonbücher nicht von vornherein verneint hat, steht das der Annahme einer
mangelnden Prüfungspflicht der Beklagten zum Zeitpunkt der Eintragung von
Datensätzen nicht entgegen. Denn in den beiden vorgenannten Entscheidungen
"Branchenbuch-Nomenklatur" und "Suchwort" des Bundesgerichtshofs ging es nicht um
kostenfreie Grundeinträge des Anschlussinhabers in ein (Branchen-) Telefonbuch, wie
sie tagtäglich zigtausendfach anfallen, sondern um entgeltliche Zusatzeinträge, die
vorzunehmen der Herausgeber des Branchen-Telefonbuchs nicht, jedenfalls nicht ohne
weiteres verpflichtet ist. In diesen nicht dem Massengeschäft von Standardeintragungen
zuzuordnenden Fällen hat der Bundesgerichtshof zu Recht Prüfungspflichten nicht von
vornherein ausgeschlossen, sondern - zum Beispiel in der Entscheidung "Suchwort" -
angenommen, mit der Entgegennahme und Veröffentlichung eines zusätzlichen
entgeltlichen Telefonbucheintrags aufgrund eines Suchwortes handele der
Herausgeber des Telefonbuchs zu Zwecken des Wettbewerbs, der Zusatzeintrag diene
der Werbung des Anschlussinhabers, die wettbewerbsrechtliche Haftung des
Herausgebers werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Prüfungspflicht des
Verlegers von Zeitungen und Zeitschriften bei der Entgegennahme von
Anzeigenaufträgen hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit nur in Bezug
31
auf grobe und eindeutige Wettbewerbsverstöße bestehe. In dem Fall "Branchenbuch-
Nomenklatur" hat der Bundesgerichtshof des weiteren ausgeführt, dass zwischen
entgeltlichen Zusatzeinträgen und der kostenlosen Übernahme von Grundeinträgen zu
unterscheiden sei, dass eine Inanspruchnahme des Herausgebers als
(wettbewerblicher) Störer eine Wettbewerbsförderungsabsicht auf Seiten des Störers
nicht voraussetze, dass deshalb eine Prüfungspflicht nicht von vornherein ausscheide
und ebenso wie beim Anzeigengeschäft zwar keine umfassende Prüfungspflicht
bestehe, dass aber unter bestimmten Voraussetzungen auch dort eine Haftung des als
Störer Inanspruchgenommenen in Betracht komme. Diese beiden Lebenssachverhalte,
die den Entscheidungen "Branchenbuch-Nomenklatur" und "Suchwort" des
Bundesgerichtshofs zugrundegelegen haben, unterscheiden sich demnach maßgeblich
von dem zur Entscheidung stehenden Streitfall und rechtfertigen es nicht, bei
massenhaft vorzunehmenden Grundeinträgen der vorliegenden Art von einer
Prüfungspflicht desjenigen auszugehen, der Eintragungen aufgrund der Angaben eines
Kunden vorzunehmen hat. Ob in extremen Ausnahmefällen etwas anderes gilt, zum
Beispiel dann, wenn die Rechtsverletzung des Dritten für jedermann offensichtlich ist,
kann im Streitfall offen bleiben, weil von einer solchen Offensichtlichkeit ersichtlich nicht
ausgegangen werden kann, soweit der Zeitpunkt der Anmeldung und Eintragung und
damit die erste Phase in Rede steht.
2.
32
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger allerdings Anspruch darauf, dass
sie es zukünftig nicht mehr zulässt, dass im Internet-Telefonbuch ihrer Streithelferin die
konkrete Eintragung "Straßenverkehrs/AmtAuskunft An-, Ab- Ummeldeformalitäten" mit
der dort angegebenen Nummer "####/2322222" erscheint, wenn sich dahinter ein
Anbieter verbirgt, der nicht seitens des Straßenverkehrsamts zu Auskünften autorisiert
ist.
33
Dieser Hilfsantrag ist zulässig. An seiner hinreichender Bestimmtheit im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken kein
Zweifel bestehen. Der Kläger hat klar umrissen, was die Beklagte seiner Auffassung
nach in Zukunft unterlassen muss, und hat den Streitgegenstand damit hinreichend
deutlich bestimmt. Weitere Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Dabei kommt es in
rechtlicher Hinsicht nicht darauf an, ob der erstmals im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vom 08.10.2003 formulierte Hilfsantrag bereits im
Hauptantrag enthalten war, letztlich also im Verhältnis zum Hauptantrag lediglich ein
nunmehr verbalisiertes Minus darstellt. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte,
wäre die dann in dem Hilfsantrag zu erblickende Klageänderung nach § 263 ZPO
sachdienlich im Sinne des § 533 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und nicht von der - nicht erteilten -
Zustimmung der Beklagten abhängig. Sachdienlich ist die etwaige Klageänderung, weil
es sich nicht um einen völlig neuen, sondern mit dem ursprünglichen Klagebegehren in
engem Zusammenhang stehenden Streitpunkt handelt, den der Kläger entgegen dem
unrichtigen Sachvorbringen der Beklagten bereits in erster Instanz ausdrücklich
angesprochen hat (Seite 4 der Klageschrift) und der zwischen den Parteien ohne
Verfahrensverzögerung und ohne erneuten Prozess endgültig miterledigt werden kann.
34
Warum die Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO nach Auffassung der Beklagten dem Hilfs-
Klagebegehren entgegenstehen könnte, erhellt sich dem Senat nicht. Der Kläger hat
zwar in erster Instanz in seiner Klagebegründung unter anderem auch maßgeblich
darauf abgestellt, dass eine begehrte Auskunft nach der Wahl der Telefonnummer
35
####/2322222 erst durch weitere erfolgreiche Wahl einer teuren 0190er-Telefonnummer
erteilt werde, allerdings ohne diesem Umstand bei der Fassung seines Klageantrags
Rechnung zu tragen. Er hat aber bereits in erster Instanz auf Seite 4 der Klageschrift
ausdrücklich gerügt, durch den konkret gewählten Eintrag werde der irreführende
Eindruck erweckt, im Falle der Wahl der angegebenen Nummer erreiche man einen
amtlichen Anschluss der Abteilung Straßenverkehr des Kreises H.
In der Sache selbst streiten die Parteien zu Recht nicht darüber, dass der Anmelder der
in Rede stehenden Suchworte den angesprochenen Verkehr bewusst in die Irre zu
leiten versucht, indem er suggeriert, unter der Telefonnummer ####/232222 erreiche der
Auskunftssuchende das Straßenverkehrsamt der Stadt H. Das ist zwischen den
Parteien nicht streitig und bedarf deshalb keiner vertiefenden Darlegung. Für den
Wettbewerbsverstoß des Inhabers der vorgenannten Telefonnummer ist die Beklagte
nunmehr (mit-)verantwortlich, nachdem sie durch die Abmahnung des Klägers darauf
hingewiesen worden ist, dass der Eintrag irreführend ist und Rechte Dritter verletzt.
Zwar treffen den Abgemahnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
insbesondere BGH a.a.O. "ambiente.de") auch in dieser sogenannten zweiten Phase
nur eingeschränkte Prüfungspflichten, so dass der Abgemahnte deshalb im Falle der
Registrierung einer Internet-Domain zur Löschung der Registrierung nur verpflichtet ist,
wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist.
Das ist - anderes kann auch bei der massenhaften Eintragung von Daten in Internet-
Telefonbücher nicht gelten - nur ausnahmsweise und nur dann der Fall, wenn der
Verstoß ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei und unschwer zu erkennen ist.
Auch für die zweite Phase gilt, dass weitreichende Prüfungspflichten ein Unternehmen
wie die Beklagte überfordern und ihre Arbeit über Gebühr erschweren würden. Deshalb
ist von einer solchermaßen verstandenen Erkennbarkeit regelmäßig nur dann
auszugehen, wenn ihr entweder ein rechtskräftiger, gegen den Dritten gerichteter
Unterlassungstitel vorliegt oder aber die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie
sich dem Betreffenden aufdrängen muss. Letzteres ist hier der Fall. Die
Rechtsverletzung ist nunmehr für die Beklagte offenkundig und auch ohne weiteres
feststellbar. Sie ist durch die Abmahnung des Klägers darauf aufmerksam gemacht
worden, dass man unter der Telefonnummer ####/2322222 nicht das
Straßenverkehrsamt oder eine sonstige Behörde des Kreises H, sondern eine
Privatperson erreicht. Die Beklagte selbst weiß aus den Anmeldeunterlagen, dass es
sich bei dem Anmelder nicht um eine Behörde, sondern um eine Privatperson oder eine
juristische Person des privaten Rechts handelt. Zudem weiß sie aus dem im Tatbestand
dieses Urteils auszugsweise wiedergegebenen Schreiben des Landrates des Kreises H
vom 09.04.2002, dass auch der Landrat sich gegen die Verwendung von Suchbegriffen
verwahrt hatte, die den Nutzer zu der irrigen Annahme verleiteten, unter der
angegebenen Telefonnummer erreiche er einen Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes
des Kreises H. Zwar hat die Beklagte den Zugang dieses Schreibens in ihrer
Rechtsabteilung bestritten. Erheblich ist das indes schon deshalb nicht, weil die
Beklagte damit nicht in Abrede gestellt hat, dass sie das Schreiben - wenn auch nicht in
der Rechtsabteilung - erhalten hat. Dann aber ist es ihre Sache, durch interne
Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ein solches Schreiben intern an die
zuständige Abteilung weitergeleitet wird. Selbst darauf kommt es jedoch nicht an. Denn
jedenfalls weiß die Beklagte jetzt, dass der Landrat sich in der Vergangenheit massiv
bei ihr beschwert und sich alsdann beschwerdeführend an den Kläger gewandt hat. Bei
dieser Sachlage ist die Rechtsverletzung zumindest jetzt derart eindeutig, dass sie sich
der Beklagten aufdrängen muss. Die Beklagte kann nämlich ohne weiteres feststellen,
dass die Suchbegriffe und die angegebene Telefonnummer zu einem privaten Anbieter
36
führen, und dass deshalb der an sie übermittelte Irreführungsvorwurf in der Sache
zutreffend ist. Bei einer derart evidenten Rechtsverletzung muss die Beklagte
einschreiten, ihren Kunden mit dem erhobenen Betrugsvorwurf konfrontieren und ggf.
das nur mit ihrer Hilfe weiterhin mögliche, strafrechtlich relevante Verhalten des Dritten
unterbinden.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in diesem
Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, aus der Entscheidung "ambiente.de" des
Bundesgerichtshofs ergebe sich, dass bei Masseneintragungen der vorliegenden Art
auch in der zweiten Phase eine Prüfungspflicht generell nicht bestehe, trifft das
ersichtlich nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat dort nämlich ausdrücklich
Prüfungspflichten angenommen und lediglich ihren Umfang eingeschränkt. Nichts
anderes steht in der Entscheidung "Branchenbuch-Nomenklatur" (a.a.O.) des
Bundesgerichtshofs: Auch dort hat der Bundesgerichtshof Prüfungspflichten in der
sogenannten zweiten Phase nicht a priori verneint. Vielmehr hat er die Sache gerade
mit Rücksicht darauf zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
dass in diesem Fall eine Prüfungspflicht bestanden hat.
37
3.
38
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Sie trägt dem Umfang
Rechnung, dass das mit dem Hilfsantrag verfolgte und letztlich erfolgreiche
Klagebegehren weit hinter dem im übrigen geltend gemachten Unterlassungsanspruch
zurückbleibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.
10, 711, 108 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern
Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend sind vielmehr
Fragen, die in der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere in den
vorgenannten Entscheidungen "ambiente.de", "Branchenbuch-Nomenklatur" und
"Suchwort" bereits geklärt worden sind. Von dieser Rechtssprechung weicht die
Entscheidung des Senats entgegen der von der Beklagten geäußerten
Rechtsauffassung nicht ab.
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