Urteil des BGH vom 31.01.2006

BGH (absolute person der zeitgeschichte, schutz der persönlichkeit, interesse, privatsphäre, ehefrau, person, recht am eigenen bild, egmr, presse, einwilligung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 50/06 Verkündet
am:
6. März 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Han-
seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 2006
aufgehoben, soweit es die Klage wegen der angegriffenen Bild-
veröffentlichungen in der Zeitschrift "Frau im Spiegel" Ausgabe
Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 und Ausgabe Nr. 12/04 vom
11. März 2004 abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 1. Juli
2005 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Be-
klagte 2/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Oberhaupt des Welfenhauses und Ehemann der ältesten
Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco. Die Beklagte verlegt die Zeit-
schrift "Frau im Spiegel". In der Ausgabe Nr. 9/02 dieser Zeitschrift vom 20. Fe-
1
- 3 -
bruar 2002 wurde berichtet, dass der Fürst von Monaco erkrankt sei. Bebildert
war der Bericht unter anderem mit einer der angegriffenen Aufnahmen, welche
den Kläger im Skiurlaub neben seiner Ehefrau auf der Straße in St. Moritz zeigt.
In der Ausgabe Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 berichtete die Zeitschrift erneut
über einen Winterurlaub des Klägers und seiner Ehefrau in St. Moritz unter Bei-
fügung eines Bildes, das den Kläger und seine Ehefrau auf öffentlicher Straße
in St. Moritz unter vielen Menschen zeigt. In der Ausgabe Nr. 12/04 vom
11. März 2004 berichtete das Blatt über den bevorstehenden "Rosenball" in
Monaco; dieser Bericht wurde unter anderem mit einer Aufnahme illustriert,
welche den Kläger und seine Ehefrau in einem öffentlichen Zweier-Sessellift in
Zürs am Arlberg in Skikleidung zeigt.
Der Kläger verlangt - wie seine Ehefrau im Verfahren VI ZR 51/06 - von
der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu veröffentlichen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die
Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-
vision begehrt der Kläger, die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzli-
che Urteil zurückzuweisen.
2
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht rechtswidrig in das Recht des
Klägers am eigenen Bild eingegriffen. Der Kläger müsse gemäß § 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG als Begleiter einer Person des öffentlichen Lebens hinnehmen, dass
3
- 4 -
Aufnahmen, die ihn als Begleiter dieser Person in der Öffentlichkeit abbildeten,
auch ohne seine Einwilligung verbreitet würden. Es bestehe ein anerkennens-
wertes Interesse der Allgemeinheit zu erfahren, mit welchen ihr nahe stehenden
Personen sich die Ehefrau des Klägers in der Öffentlichkeit zeige. Dieses Recht
zur Veröffentlichung werde erst dann begrenzt, wenn auch seine Ehefrau die
Veröffentlichung einer Aufnahme nicht hinzunehmen habe, weil ihr Interesse
am Schutz ihrer Privatsphäre das Informationsinteresse der Allgemeinheit ü-
berwiege. Eine Abwägung der Grundrechte der Parteien aus Art. 1 Abs. 1, 2
Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe hier, dass die Veröffentlichung rechtmä-
ßig erfolgt sei. Zwar sei auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Abwägung zu berück-
sichtigen und bei der Bestimmung der Grenzen des allgemeinen Persönlich-
keitsrechts des Klägers heranzuziehen. Das Grundgesetz sei aber als Verfas-
sung des deutschen Staates vorrangig. Allerdings sei hier keine Frage des all-
gemeinen Interesses betroffen, zu der die veröffentlichten Bilder einen Beitrag
leisteten, sondern nur das Unterhaltungsinteresse. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts seien die Veröffentlichungen jedoch trotzdem
zulässig, weil Plätze, an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befin-
de, die Voraussetzungen des Privatsphärenschutzes nicht erfüllten; sie könnten
das Rückzugsbedürfnis nicht erfüllen und rechtfertigten damit auch nicht den
grundrechtlichen Schutz, den dieses Bedürfnis aus Gründen der Persönlich-
keitsentfaltung verdiene. Diese Rechtsprechung binde das Berufungsgericht
nach § 31 BVerfGG. Die beanstandeten Bilder zeigten den Kläger mit seiner
Ehefrau auf offener Straße in St. Moritz und in einem öffentlichen, allgemein
zugänglichen Skilift, damit an Plätzen, an denen sich viele Menschen aufhielten.
Wer sich - wie hier der Kläger - in Begleitung einer Person des öffentlichen Le-
bens an diesen Orten aufhalte und dort seinen Urlaub verbringe, müsse mit ei-
ner gewissen Aufmerksamkeit rechnen und könne nicht davon ausgehen, von
den Medien unbeobachtet zu bleiben. Dem öffentlichen Informationsinteresse
- 5 -
sei deshalb der Vorrang einzuräumen. Die Bildveröffentlichungen seien nicht zu
beanstanden.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in je-
der Hinsicht stand. Der Kläger kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung
der beanstandeten Aufnahmen lediglich nicht untersagen, soweit sie der Bebil-
derung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte dienen und
damit selbst ein "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" sind.
4
1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-
sondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich,
dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu
befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird
(st. Rspr.; vgl. Senat, BGHZ 131, 332, 336; Urteil vom 28. September 2004 - VI
ZR 305/03 - VersR 2005, 83). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der
Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass der Kläger die nach diesen
Grundsätzen erforderliche Einwilligung zur Verbreitung der Aufnahmen weder
ausdrücklich noch stillschweigend erteilt hat.
5
2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch ohne Einwil-
ligung hinzunehmen, dass die Aufnahmen verbreitet werden, die ihn im Urlaub
in Begleitung seiner Ehefrau in der Öffentlichkeit abbildeten, kann zwar in die-
ser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwil-
6
- 6 -
ligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht hinsichtlich jeder
beanstandeten Aufnahme durch.
a) Das Berufungsgericht bejaht für alle beanstandeten Bildveröffentli-
chungen eine Ausnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Kläger müsse
als Begleiter einer Person des öffentlichen Lebens die Veröffentlichung hin-
nehmen. Zwar leisteten die Bilder keinen Beitrag zu einer Frage von allgemei-
nem Interesse, sondern dienten nur dem Unterhaltungsinteresse. Gleichwohl
sei der Schutz der Privatsphäre nicht vorrangig, weil die Aufnahmen den Kläger
an Orten zeigten, an denen sich viele Menschen befänden.
7
Seine Auffassung leitet das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bun-
desverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 ff.) her,
mit dem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1995 (- VI ZR
15/95 - BGHZ 131, 332 ff.) zu den Paparazzi-Bildern (mit Ausnahme der Abbil-
dungen mit Kindern) bestätigt worden ist und an das sich das Berufungsgericht
nach § 31 BVerfGG gebunden fühlt.
8
b) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder
Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus
§§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001,
1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere
unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren
von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November
2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten
Grundsätze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren
neuen Entscheidungen erläutert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004
9
- 7 -
- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 -
VersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen.
aa) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebilde-
ten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme,
wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese
Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen
des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
10
Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesgerichtshofs den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitge-
schichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person
anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse
auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusam-
menhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "abso-
lute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer
Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Ge-
genstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf.
Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen
Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich
an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildbericht-
erstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG,
BVerfGE 101, 361 ff.).
11
bb) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den
so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner
Entscheidung vom 24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der
erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-
dungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR
12
- 8 -
292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR
2006, 274).
Hiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention
des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von
dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinte-
resse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlich-
keit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Be-
reich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).
13
cc) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der
abgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (künftig: EMRK) in der Fas-
sung des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 (BGBl 1995 II 578 ff.; vgl. nun-
mehr die ab 1. November 1998 geltende Neufassung - Bek. vom 17. Mai 2002
- BGBl 2002 II 1054 ff.) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der
Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin
schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist
der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pres-
sefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre
ausreichend Rechnung trägt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995
- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR
2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom
19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85). Maßgebend ist hierbei
das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitge-
schehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist
das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die
persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismä-
14
- 9 -
ßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist.
Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlich-
keit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Be-
rücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.
Soweit sich die Bedenken des EGMR gegen den Begriff der "absoluten
Person der Zeitgeschichte" richten (NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 72), geht es der
Sache nach um die Frage, unter welchen Voraussetzungen über solche in der
Öffentlichkeit bekannte Personen berichtet werden darf. Dem Berufungsgericht
ist zuzugeben, dass der Kläger unbeschadet der Frage, ob er als relative oder
als absolute Person der Zeitgeschichte im Sinn der bisherigen Rechtsprechung
anzusehen ist, jedenfalls eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist und
- insbesondere auch als Ehemann von Prinzessin Caroline - in besonderem
Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. Auch hat er sich bei den
beanstandeten Abbildungen nicht an Orten der Abgeschiedenheit im oben dar-
gelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Belästigung durch
heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68;
BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131,
332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt.
15
Allein diese Umstände können jedoch entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts nicht ausreichen, um einen Schutz der Privatsphäre zu vernei-
nen. Das gilt nicht nur unter Berücksichtigung der Auffassung des EGMR, son-
dern ergibt sich bei richtigem Verständnis bereits aus dem abgestuften Schutz-
konzept, wie es oben dargelegt worden ist. Hiernach ist auch bei Personen, die
unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses
dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch
berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
16
- 10 -
Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-
sätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-
schichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.;
vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober
2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller-
dings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon
nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KUG;
vgl. Ebermayer in: Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebenge-
setzen des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Band I § 23 KUG Anm. 1; Stenogra-
phische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, XI. Legislaturperiode
II. Session 1905/1906, erster Sessionsabschnitt, Aktenstück Nr. 30 S. 1540 f.
und I. Lesung 25. Januar 1906, Bd. 214, S. 819), vor allem aber im Hinblick auf
den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von
historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen,
also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin
vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge
kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Mei-
nungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen
als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003
- VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004,
625; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).
17
Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass
die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,
innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was
öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess
herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE
101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO
18
- 11 -
Rn. 24; EGMR, NJW 2006, 591, 592 f. Rn. 38 ff.). Deshalb muss die Presse zur
Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Krite-
rien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält
(vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 -
VersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026, und vom
15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO). Die Bedeutung der Pressefreiheit
wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom
24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2648 f. Rn. 58, 60, 63) hervorgehoben, wenn
dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine
wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu
allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben
dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht.
Soweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur "in bestimmten
Grenzen" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Ein-
schränkung ersichtlich die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informations-
recht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre anderer-
seits, mithin eine Abwägung, wie sie auch nach dem oben dargestellten
Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefrei-
heit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst
nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann
sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen
entziehen, über die sie berichten will.
19
- 12 -
Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen
dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des
Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung
des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat
schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31;
Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je
größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das
Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informations-
belangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der
Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In-
formationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat,
BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung
hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht
und ist nicht schützenswert (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332,
342 m.w.N.).
20
Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August
2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht
zu entscheiden brauchte, ob er auch für Personen von hohem Bekanntheits-
grad gilt. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats unter Be-
rücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu beja-
hen. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitge-
schichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte
mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hi-
nausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für
den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des
Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des
Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereig-
nis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites
21
- 13 -
Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben ge-
recht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.
Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffas-
sung des erkennenden Senats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR
NJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre
ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht
- anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint - auch eine Bindungswir-
kung des § 31 BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat
zwar die Entscheidung des erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der
Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkenn-
barer räumlicher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es je-
doch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Presse-
freiheit und Schutz der Privatsphäre den Informationswert für die Öffentlichkeit
stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht eine
diesen Grundsätzen entsprechende Interessenabwägung in einem den Kläger
betreffenden Verfahren gebilligt (Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR
286/04 - VersR 2006, 274; BVerfG, NJW 2006, 2835).
22
dd) Kommt es mithin für diese Abwägung maßgeblich auf den Informati-
onswert der Abbildung an, so kann - da im Streitfall die beanstandete Abbildung
im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei
der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt
bleiben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefes-
tigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Ur-
teile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom
28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004
- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f. - jeweils m.w.N.).
23
- 14 -
3. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:
24
a) Das in der Ausgabe Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 der Zeitschrift
"Frau im Spiegel" veröffentlichte Bild war einem Bericht über den Winterurlaub
des Klägers beigefügt und zeigt den Kläger und seine Ehefrau auf öffentlicher
Straße in St. Moritz unter vielen Menschen.
25
Zwar darf - wie bereits oben näher ausgeführt - die Presse grundsätzlich
selbst darüber bestimmen, was sie für berichtenswert hält. Der Kläger und sei-
ne Ehefrau hielten sich zudem in der Öffentlichkeit unter anderen Menschen
auf.
26
Die Wortberichterstattung über den Urlaub des Klägers und seiner Ehe-
frau betrifft aber selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs keinen Vor-
gang von allgemeinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f. Rn. 60 ff.)
und kein zeitgeschichtliches Ereignis. Auch der beanstandeten Abbildung sind
kein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse und keine Informa-
tion über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen. Die Aufnahme zeigt
den Kläger und seine Ehefrau unstreitig im Urlaub, der auch bei "Prominenten"
zum grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.
27
Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nach den oben wiedergegebe-
nen Grundsätzen der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entscheiden-
de Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemei-
nem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informati-
onswert für die Öffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung ohne
gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101,
361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein berück-
sichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröf-
28
- 15 -
fentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG); die abgebildete Person muss die regelmäßig in der Bildveröffentlichung
liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Per-
sönlichkeitsrechts nicht ohne Einwilligung hinnehmen (§ 22 KUG). Insoweit ist
daher die Berufung der Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuwei-
sen, ohne dass es auf die Verletzung eines berechtigten Interesses der abge-
bildeten Person (§ 23 Abs. 2 KUG) noch ankäme.
b) In der Ausgabe Nr. 12/04 der gleichen Zeitschrift vom 11. März 2004
berichtete die Beklagte über den bevorstehenden "Rosenball" in Monaco, bebil-
dert unter anderen mit einer Aufnahme, welche den Kläger und seine Ehefrau
ebenfalls während eines Urlaubs in einem öffentlichen Zweier-Sessellift in Zürs
am Arlberg in Skikleidung zeigt. Auch insoweit hat die Revision des Klägers
nach einer Abwägung der beteiligten Rechte und Grundrechte der Parteien Er-
folg.
29
Zwar mag man den Bericht über den bevorstehenden "Rosenball" in Mo-
naco als Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis von allgemeinem Interes-
se mit gesellschaftlicher Relevanz werten. Die dem Bericht beigefügte Aufnah-
me des Klägers und seiner Ehefrau im Skiurlaub hat jedoch mit dem Ball als
möglichem Ereignis von allgemeinem Interesse nichts zu tun. Sie dient vielmehr
der Bebilderung eines inhaltlich völlig selbständigen Teils der Wortberichterstat-
tung, mit dem über die Feier des Geburtstags des Klägers in St. Moritz berichtet
wird, zu der er und seine Ehefrau aus dem Winterurlaub in Zürs angereist wa-
ren. Sowohl die Geburtstagsfeier wie auch der Skiurlaub in Zürs betrafen aus-
schließlich die Privatsphäre der Eheleute. Insoweit sind der Bericht und seine
Bebilderung ersichtlich nicht von allgemeinem Interesse, sondern dienen aus-
schließlich dem Unterhaltungsinteresse. Sie stehen auch in keinerlei inhaltli-
chem Zusammenhang mit dem (möglicherweise) zeitgeschichtlichen Ereignis
30
- 16 -
"Rosenball". Angesichts des geringen Informationswerts überwiegt in einem
solchen Fall der Schutz der Privatsphäre und des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts des Klägers das Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung der be-
anstandeten Aufnahme. Eine Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme
kommt - unabhängig von § 23 Abs. 2 KUG - ohne Einwilligung der abgebildeten
Person(en) nicht in Betracht (§ 22 KUG). Auch insoweit ist daher die Berufung
gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
c) Die Aufnahme, welche die Beklagte in der Zeitschrift "Frau im Spiegel"
Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 veröffentlicht hat, zeigt den Kläger und
seine Ehefrau auf öffentlicher Straße in St. Moritz im Urlaub, der grundsätzlich
auch bei "Prominenten" zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.
Dennoch hat das Berufungsgericht die Veröffentlichung des Fotos im Ergebnis
ohne Rechtsfehler als Bebilderung eines Berichts über ein zeitgeschichtliches
Ereignis nicht beanstandet.
31
Zwar sind der beanstandeten Abbildung als solcher keine Information
über ein zeitgeschichtliches Ereignis und kein Beitrag zu einer Diskussion von
allgemeinem Interesse zu entnehmen. Indes ist für den Informationswert auch
die zugehörige Wortberichterstattung zu berücksichtigen. Soweit diese sich auf
den Skiurlaub bezieht, kann allerdings ein zeitgeschichtliches Ereignis bzw. ein
Vorgang von allgemeinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649
f.
Rn. 60 ff.) selbst bei dem im Interesse der Informationsfreiheit gebotenen wei-
ten Verständnis dieser Begriffe nicht angenommen werden. Gegenstand der
Wortberichterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des damals regierenden
Fürsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im dargelegten
Sinn, über das die Presse berichten darf. Insofern kommt es auf den redaktio-
nellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie der
Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qua-
32
- 17 -
lität des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags abhängig
zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senat, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR
52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026). Das
gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der
Krankheit des Fürsten betrifft, zumal der Kläger die Wortberichterstattung auch
in diesem Punkt nicht angegriffen hat. Diese Berichterstattung wird mit der be-
anstandeten Abbildung belegt und illustriert.
Bei dieser Sachlage sind überwiegende berechtigte Interessen des Klä-
gers (§ 23 Abs. 2 KUG), die einer Veröffentlichung der Abbildung entgegenste-
hen könnten, bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-
samtheit (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR
2005, 83, 84) nicht zu erkennen. Insbesondere ist der beanstandeten Abbil-
dung, die den Kläger und seine Frau auf offener Straße zeigt, kein eigenständi-
ger Verletzungseffekt zu entnehmen, der eine abweichende Beurteilung recht-
fertigen könnte. Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit
oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und
aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68;
BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131,
332, 342), ist nicht ersichtlich.
33
- 18 -
4. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat selbst
entscheiden (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO).
34
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
35
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 872/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 7 U 87/05 -