Urteil des BGH vom 09.10.2000

BGH (stpo, antrag, verteidiger, rechtsmittel, krankenhaus, unterbringung, strafsache, anwesenheit)

5 StR 450/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2000
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat den Angeklagten am
14. April 2000 wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt und zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus angeordnet. Gegen die in seiner Anwesenheit verkündete Entschei-
dung hat der Angeklagte mit dem am 26. Mai 2000 beim Landgericht einge-
gangenen Schreiben Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht hat das
Schreiben zu Recht als Revision verstanden und diese mit Beschluß vom 9.
Juni 2000 als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt worden sei.
Dieser Beschluß ist dem Verteidiger des Angeklagten am 16. Juni 2000 zu-
gestellt worden. Mit mehreren beim Landgericht am 19. Juli 2000 und später
eingegangenen Schreiben, die als Antrag auf Entscheidung des Revisions-
gerichts nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen sind (vgl. § 300 StPO), hat sich
der Angeklagte gegen diesen Beschluß gewandt.
Der Antrag ist unzulässig, da er nicht binnen der Wochenfrist des
§ 346 Abs. 2 StPO bei Gericht eingegangen ist. Er wäre im übrigen aber
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auch unbegründet, da das Landgericht die verspätet eingelegte Revision zu
Recht als unzulässig verworfen hat.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Brause