Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2005

OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, europarechtskonforme auslegung, offenlegung, umweltverträglichkeitsprüfung, in verkehr bringen, aufschiebende wirkung, begriff, betreiber

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 940/05
Datum:
20.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 940/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 L 771/05
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für das Verfahren beider Instanzen auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt
gegeben werden.
Gründe:
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den unter dem 21. April 2005 für
sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2005
wiederherzustellen,
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mit der Begründung abgelehnt, dass die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Abwägung zwischen dem privatem Interesse der Antragstellerin, die
Rattenfütterungsstudie MSL-18175 als vertrauliches Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
zu behandeln, und dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse des Beigeladenen an
deren Offenlegung zu Lasten der Antragstellerin ausfalle.
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Das Beschwerdevorbringen stellt den angefochtenen Beschluss des
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Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage. Der Senat beschränkt sich insoweit
nicht auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Gemäß Art.
19 Abs. 4 GG sind die Gerichte gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen,
wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren
Nachteilen führt, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt
werden können.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 (363
f.), vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 (74 f.), und vom 25. Februar
2002 - 1 BvR 300/02 - , NJW 2002, 2225.
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Die Voraussetzungen sind hier gegeben, weil sich die durch die sofortige Vollziehung
des Bescheides entstehenden Folgen nach einem etwaigen Klageverfahren nicht
rückgängig machen lassen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat keinen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides, durch den die
Antragsgegnerin entschieden hat, die Studie nach § 17a GenTG nicht als vertraulich zu
behandeln.
8
Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Entscheidung über die Vertraulichkeit von
Angaben, die ein Betreiber - das ist auch derjenige, der Produkte in Verkehr bringen
will, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen (§ 3
Nr. 7 GenTG) - als vertraulich gekennzeichnet hat, ist § 17a Abs. 1 Satz 3 GenTG. Nach
§ 17a Abs. 1 Satz 1 GenTG sind Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
darstellen, vom Betreiber als vertraulich zu kennzeichnen. Darüber hinaus obliegt es
ihm, begründet darzulegen, dass eine Verbreitung der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könnte (§ 17a Abs. 1
Satz 2 GenTG). Da das Gentechnikgesetz ebenso wie das Umweltinformationsgesetz
(vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 GenTG) keine eigenständige Definition des Begriffs des Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisses enthält, liegt es nahe, an das vor allem im
Wettbewerbsrecht geläufige Begriffsverständnis anzuknüpfen, dessen Voraussetzungen
und Reichweite durch Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend geklärt sind.
9
Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 13a D 43/04 -, LRE 48, 411;
v.Danwitz, DVBl. 2005, 597 ff.
10
Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gilt im Anwendungsbereich des
Gentechnikrechts jedoch nur eingeschränkt. § 17a GenTG konkretisiert die Reichweite
des Geheimnisschutzes für den Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere des
Informationsrechts nach § 4 Abs. 1 UIG, indem bestimmte, in § 17a Abs. 2 GenTG
bezeichnete Angaben und Unterlagen, die den wettbewerbsrechtlich geprägten Begriff
des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses erfüllen mögen, für den hier betroffenen
Rechtsbereich aus dem Schutzbereich ausgenommen werden.
11
Zum Verhältnis von UIG und § 17a Abs. 2 GenTG: Schrader, in:
Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, § 8 Rn. 22; Moormann, in: Landmann/Rohmer,
Umweltrecht, § 8 UIG, Rn. 10.
12
Die Antragstellerin wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Kenntnis der
Rattenfütterungsstudie ihren Konkurrenten ungerechtfertigt Vorteile bringen würde.
13
Soweit sie allgemein - ohne konkreten Bezug auf die im Rahmen der Studie erhobenen
sog. Rohdaten, auf die sie ihr Geheimhaltungsinteresse beschränkt sieht - geltend
macht, das Verwaltungsgericht nehme eine unzulässige Spekulation vor, wenn es
meine, die Studie könne in anderen Genehmigungsverfahren bei ähnlichen Konstrukten
keine Rolle spielen, stellt dieses Vorbringen die Richtigkeit der betreffenden
Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht in Frage. Die Antragstellerin ist
der ihr obliegenden Pflicht nicht nachgekommen, im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 2
GenTG "begründet" darzulegen, auf welche Weise einem Wettbewerber, der ein
anderes als das in der Studie untersuchte Konstrukt MON 863 auf den Markt bringen
möchte, Vorteile aus der Kenntnis der Rohdaten erwachsen sollten. Die
diesbezüglichen Ausführungen gehen nicht über die allgemeine Erkenntnis hinaus,
dass in einem früheren Verfahren gesammelte Erfahrungen und Erkenntnisse bei
zukünftigen Kontakten mit der Genehmigungsbehörde hilfreich sein können. Das allein
reicht jedoch zur Begründung eines Betriebsgeheimnisses nicht aus. Welche weiter
gehende Bedeutung den im Rahmen einer speziell auf das Produkt MON 863
bezogenen Studie gewonnenen Rohdaten in einem Genehmigungsverfahren bezüglich
eines anderen Produkts konkret zukommen und welcher geschäftliche Schaden der
Antragstellerin hieraus entstehen könnte, zeigt die Beschwerdeschrift insoweit nicht in
einer Weise auf, die einer begründeten Darlegung im Sinne von § 17a Abs. 1 GenTG
genügen würde. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Anforderungen an eine
begründete Darlegung des Geheimhaltungsbedürfnisses nicht überspannt werden
dürfen. Es liegt auf der Hand, dass dem Betreiber nicht abverlangt werden kann, die
möglichen Folgen einer Offenlegung der von ihm als vertraulich eingeschätzten
Informationen so detailliert zu schildern, dass damit zugleich Rückschlüsse auf den
Inhalt des jeweiligen Betriebsgeheimnisses ermöglicht werden. Andererseits ist dem
unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen, dass der bloße - aus Sicht
des Unternehmens ohne weiteres verständliche - Wunsch, Unterlagen und Angaben
möglichst als vertraulich zu behandeln, um das stets abstrakt bestehende Risiko zu
vermeiden, dass Dritte hierdurch oder in Zusammenhang mit sonstigen Informationen
Einblicke gewinnen, nicht ausreicht, solange nicht die Kennzeichnung als vertraulich im
Einzelfall nachvollziehbar begründet wird.
14
Der Senat lässt offen, ob die Antragstellerin mit ihren weiteren Ausführungen, wonach
ein Wettbewerber die Studie im Rahmen eines Zulassungsverfahrens in einem Staat
verwenden könnte, in dem das Konstrukt MON 863 (noch) nicht patentrechtlich
geschützt ist, ein schützenswertes Interesse im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 2 GenTG
begründet dargelegt hat. Es kann auch dahinstehen, ob aus den Regelungen über die
Verwendung von Tierversuchstudien im Verfahren eines Zweitanmelders (§ 17 GenTG),
die allerdings wohl nur die Verwendung einer bereits vorliegenden Studie durch die
Behörde, nicht deren Herausgabe an den Zweitanmelder, betreffen,
15
vgl. zu der vergleichbaren Regelung in § 14 PflSchG: BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III
ZR 72/92 -, UPR 1993, 342,
16
mit dem Verwaltungsgericht darauf geschlossen werden kann, dass für
Tierversuchsstudien grundsätzlich kein absoluter Geheimnisschutz beansprucht werden
kann.
17
Auf diese Fragen kommt es nicht an, weil die hier streitbefangene
Rattenfütterungsstudie im Anwendungsbereich des Gentechnikrechts gemäß § 17a Abs.
18
2 Nr. 6 GenTG keinen Schutz als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis genießt. Nicht
unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 17a Abs. 1 GenTG fällt nach dieser
Vorschrift die "Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere schädliche
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt". Dieser
Ausschlusstatbestand erfasst entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur eine
ergebnishafte, wertende Zusammenfassung der zum Nachweis der
Umweltverträglichkeit (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GenTG) vorgelegten Unterlagen,
sondern darüber hinaus das dem Prüfungsergebnis zugrunde gelegte
Tatsachenmaterial.
Dieses Verständnis des Begriffs der "Beurteilung" ist deshalb geboten, weil § 17a Abs.
2 Nr. 6 GenTG nur bei dieser weiten Auslegung mit den Vorgaben der insoweit
maßgeblichen Freisetzungsrichtlinie vom 12. März 2001, 2001/18/EG (Amtsblatt Nr. L
106, S. 1 ff.) in Einklang steht; eine solche europarechtskonforme Auslegung
überschreitet auch nicht die Grenzen der unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und
Zweck sowie Systematik möglichen Auslegung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG.
19
Nach Art. 25 Abs. 4 der Freisetzungsrichtlinie, die nach ihrem Art. 34 bis zum 17.
Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen war, aber bislang durch das Gesetz zur
Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005, S. 186) nur
teilweise umgesetzt worden ist, können bestimmte, in einem Anmelde- oder
Genehmigungsverfahren vorgelegte Informationen auf keinen Fall vertraulich behandelt
werden. Dazu zählt insbesondere die nach dem 3. Spiegelstrich genannte
"Umweltverträglichkeitsprüfung". Dieser Begriff ist in Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie definiert
als "Bewertung der direkten oder indirekten, sofortigen oder späteren Risiken für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt, die mit der absichtlichen Freisetzung oder
dem Inverkehrbringen von GVO (genetisch veränderten Organismen, Art. 2 Nr. 2),
verbunden sein können und die gemäß Anhang II durchgeführt wird. Schon Abschnitt A
des Anhangs II nennt neben der Evaluierung das Ermitteln der schädlichen
Auswirkungen von GVO als (selbstständiges) Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Des Weiteren wird unter anderem das allgemeine Prinzip formuliert, dass die
Umweltverträglichkeitsprüfung in wissenschaftlich fundierter und transparenter Weise
auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Daten durchzuführen ist (Anhang
II.B.). Nach detaillierten Vorgaben zur Methodik der Umweltverträglichkeitsprüfung
(Anhang II.C.) gibt die Richtlinie schließlich vor, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung
auch Schlussfolgerungen über die möglichen Auswirkungen der Freisetzung bzw. des
Inverkehrbringens von GVO auf die Umwelt enthalten muss (Anhang II. D.). Diese
Schlussfolgerungen sind demnach nur ein Teil der aus mehreren Teilen bestehenden
Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Auslegung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG, nach der
der Betreiber für die bei der Untersuchung der schädlichen Auswirkungen des
jeweiligen gentechnisch veränderten Organismus entstehende Datensammlung
Geheimnisschutz beanspruchen könnte und nur die Offenlegung eines abschließenden,
wertenden Ergebnisses dulden müsste, stünde demnach nicht im Einklang mit der
Freisetzungsrichtlinie.
20
Das Urteil des schwedischen Berufungsgerichts vom 10. November 2004 - Az. 2822-04
- , wonach nur Schlussfolgerungen und Wertungen, nicht jedoch der ihnen zugrunde
liegende Sachverhalt von der Vertraulichkeit ausgenommen sein sollen, stellt die
Richtigkeit der Auffassung des Senats nicht ernstlich in Frage. Die vorliegende - im
Übrigen nach den unbestrittenen Angaben des Beigeladenen nicht rechtskräftige -
Entscheidung des schwedischen Berufungsgerichts leitet ihre Auslegung der Richtlinie
21
ausschließlich aus dem Wortlaut der englischen bzw. französischen Begriffe für
"Umweltverträglichkeitsprüfung" her, ohne die weitere Konkretisierung, welche
Verfahrensschritte und Unterlagen im Anwendungsbereich der Freisetzungsrichtlinie
nach deren Inhalt unter dem Begriff der Umweltverträglichkeitsprüfung zusammen
gefasst sind, in den Blick zu nehmen.
Auch die deutschen Gesetzgebungsorgane gehen ersichtlich davon aus, dass der
Begriff der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem umfassenden Sinn zu verstehen ist.
Der Deutsche Bundestag hat am 18. März 2005 einen Gesetzentwurf der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen, der u.a. - ebenso wie schon der
insoweit im Vermittlungsverfahren gescheiterte Gesetzentwurf der Bundesregierung für
das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21. Dezember 2004 (BT-Drs.
15/3988) - eine Ergänzung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG vorsieht; danach sollen dem
Wort "Beurteilung" die Wörter "Risikobewertung oder" vorangestellt werden.
22
Vgl. BT-Drs. 15/4834, S. 6; BR-Drs. 189/05.
23
Diese Änderung soll eine "redaktionelle Anpassung" an Art. 25 Abs. 4, 3. Spiegelstrich
der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG bewirken, wobei der in der Richtlinie verwendete
Begriff "Umweltverträglichkeitsprüfung" an die deutsche Terminologie
("Risikobewertung") angepasst wurde. Unter der Risikobewertung ist nach der
Legaldefinition in § 6 Abs. 1 GenTG die umfassende Bewertung der insbesondere mit
dem Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen verbundenen Risiken
für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter zu verstehen, die ein Betreiber
"vorher" vorzunehmen und der zuständigen Behörde einzureichen hat. Der Begriff
"bewerten" lässt ebenso wie der Begriff "beurteilen" verschiedene Auslegungen zu. Aus
Sinn und Zweck der vom Betreiber nach § 6 GenTG zu erstellenden Risikobewertung
folgt indessen, dass hierunter auch die - mit naturwissenschaftlichen und / oder
technischen Mitteln erfolgende - Ermittlung der Risiken gentechnischer Vorhaben zu
verstehen ist, ohne die eine Bewertung nicht möglich ist. Der Begriff des Bewertens
i.S.v. § 6 GenTG umfasst danach die Ermittlung und Beschreibung der Grundlagen, auf
denen die Risikobewertung beruht (Tatsachenbasis), den Bewertungsvorgang (mit
Offenlegung der Bewertungsmethoden) sowie die Feststellung des
Bewertungsergebnisses. Denn erst auf dieser Grundlage kann die Behörde die
Risikoermittlung und -bewertung nachvollziehen.
24
Vgl. Wahl, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 GenTG, Rn. 35 und 45.
25
Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren betreffend das Zweite Gesetz zur Neuordnung
des Gentechnikrechts derzeit noch nicht abgeschlossen ist - wiederum ist der
Vermittlungsausschuss angerufen worden -, bleibt doch festzustellen, dass die
Änderung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG weder in diesem noch in dem
vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren in Streit stand, und dass die beteiligten
Organe offenkundig davon ausgehen, dass die Einfügung des Wortes Risikobewertung
keine inhaltliche Änderung des nationalen Rechts, sondern lediglich eine sprachliche
Anpassung bedeutet.
26
Die aufgezeigte europarechtskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG in der
derzeit geltenden Fassung, wonach bereits die darin genannte "Beurteilung" die
vollständigen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Risikobewertung vorzulegenden
Unterlagen erfasst, ist mit Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik des geltenden
27
Rechts vereinbar.
Der Wortlaut lässt durchaus eine weite Auslegung zu, wenn er sie auch nicht zwingend
gebieten mag. Eine weite Auslegung des § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG ist auch aus
Gründen der Gesetzessystematik nicht ausgeschlossen. Denn auch die in § 17a Abs. 2
Nr. 4 GenTG (Sicherheitsstufe und Sicherheitsmaßnahmen) und § 17a Abs. 2 Nr. 5
GenTG (Methoden und Pläne zur Überwachung der gentechnisch veränderten
Organismen und für Notfallmaßnahmen) geregelten Ausschlusstatbestände führen
dazu, dass der Betreiber die Offenlegung von Art und Inhalt der Sicherheits- und
Überwachungsmaßnahmen, mithin durchaus sensibler Informationen über seinen
Betrieb, dulden muss. Zudem dürften die nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 und 5 GenTG nicht als
Betriebsgeheimnisse geschützten Sicherheits- und Überwachungspläne häufig in
nahem, wenn nicht gar oft untrennbarem Zusammenhang mit den in § 17a Abs. 2 Nr. 6
GenTG genannten schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die
Umwelt stehen.
28
Vor diesem Hintergrund hält der Senat den von der Antragstellerin angesprochenen
Widerspruch zwischen dem so verstandenen § 17a Abs. 2 GenTG und § 17a Abs. 3
GenTG nicht für unüberwindbar. § 17a Abs. 3 GenTG verpflichtet die Behörde, im
Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach § 18 GenTG nach Möglichkeit von der
Preisgabe vertraulicher Daten abzusehen, wenn sie die in das Anhörungsverfahren von
Amts wegen einzubringenden Unterlagen zusammenstellt. Die Bestimmung ist
ersichtlich vergleichbaren Regelungen des nationalen Rechts über förmliche
Genehmigungsverfahren nachgebildet. § 17a Abs. 2 GenTG hingegen wurde erst später
im Zuge des Ersten Änderungsgesetzes zum Gentechnikgesetz gerade im Hinblick auf
die bevorstehende Einführung eines gesetzlichen Umweltinformationsanspruches
Dritter eingeführt.
29
Vgl. BT-Drs. 12/5145, S. 15.
30
Daher liegt die Annahme nahe, dass die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben
hinsichtlich des Umweltinformationsanspruchs die ältere nationale Regelung, die auf
einen stärkeren Schutz der Vertraulichkeit zielt, teilweise überlagert.
31
Die von der Antragstellerin aufgeworfenen europarechtlichen und
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ihr im Anwendungsbereich des
Gentechnikrechts auferlegte Pflicht, die Offenlegung der hier in Rede stehenden Daten
zu dulden, teilt der Senat nicht. Die Einschätzung der Antragstellerin, es überschreite
die Grenze einer Inhaltsbestimmung des Eigentums, wenn die Privatnützigkeit des
eigentumsrechtlich geschützten Rechtgutes aufgehoben werde, damit gewissermaßen
ein Popularmisstrauen Raum greifen könne, ist unbegründet.
32
Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin sich mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG
überhaupt auf Grundrechte berufen kann, ist im Anschluss an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts grundsätzlich nicht der Überprüfung am Maßstab der nationalen
Grundrechtsbestimmungen unterliegen, solange nicht ersichtlich ist, dass die
europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs nach Ergehen der sogenannten Solange II- Entscheidung unter den
erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken ist.
33
Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 33 9 (Solange
II); Urteil vom 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134 und 2159/92 -, BVerfGE 89, 155
(Maastricht); Beschluss vom 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 -, BVerfGE 102, 147.
34
Das schließt es aus, einer nationalen Rechtsvorschrift, die lediglich eine rechtsgültige
gemeinschaftsrechtliche Bestimmung umsetzt, unter Berufung auf nationale
Grundrechte die Gültigkeit abzusprechen.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 3 C 10.98 -, BVerwGE 108, 289.
36
Nichts anderes kann gelten, wenn eine Norm des nationalen Rechts im Einklang mit
einer EG-Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist europarechtskonform ausgelegt
wird.
37
Erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der hier in Rede stehenden Vorgaben der
Freisetzungsrichtlinie bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die auf europäischem
Sekundärrecht beruhende Offenlegung der Rattenfütterungsstudie mit dem
europäischen Primärrecht, insbesondere mit der gemeinschaftsrechtlichen
Gewährleistung des Eigentums und der Berufsfreiheit, unvereinbar wäre oder gegen
das gemeinschaftsrechtliche Übermaßverbot verstieße, sind nicht ersichtlich.
Entsprechendes gilt im Übrigen mit Blick auf die vor der Antragstellerin angeführten
grundrechtlichen Gewährleistungen.
38
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Offenlegung der tatsächlichen Grundlagen, auf
denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Risikobewertung beruht, die
Privatnützigkeit des Eigentums aufgehoben würde. Da die Umweltverträglichkeit jeweils
bezogen auf den konkreten Sachverhalt - das bestimmte gentechnisch veränderte
Produkt und die konkrete anmeldungs- bzw. genehmigungsbedürftige Handlung -
geprüft wird, bleibt die Privatnützigkeit der Untersuchungsergebnisse grundsätzlich
gewahrt, weil sie auf andere Sachverhalte nicht übertragbar sind. Die speziellen
Vorschriften des Gentechnikrechts über die Vertraulichkeit von Unterlagen zielen nicht
auf die Offenlegung eines Produktionsgeheimnisses, das das Know-how eines
Unternehmens, und damit sein - auch wirtschaftlich werthaltiges - geistiges Eigentum
verkörpert. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation maßgeblich von
dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Fall der Futtermitteletikettierung -,
39
hierzu: BayVGH, Beschluss vom 3. September 2004 - 19 CE 04.1973 -, BayVBl. 2005,
280,
40
in dem die sekundärrechtlich vorgeschriebene Angabe der Futtermittelbestandteile und
der jeweiligen Gewichtsanteile letztlich eine Offenlegung des Produktionsgeheimnisses
erfordert.
41
Die Beschränkung von Freiheitsrechten durch § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG bzw. Art. 25
Abs. 3 der EG-Richtlinie 2001/18/EG ist auch zur Erreichung wichtiger im
Gemeinschaftsrecht - und im Übrigen auch im Grundgesetz (vgl. Art. 20a GG) -
verankerter Ziele gerechtfertigt. Dabei geht es ersichtlich nicht um ein allgemeines
Misstrauen gegen behördliche Entscheidungen. Die Regelungen der Richtlinie beruhen
vielmehr auf der grundsätzlichen Erkenntnis, dass lebende Organismen, die in großen
oder kleinen Mengen zu experimentellen Zwecken oder in Form vom kommerziellen
Produkten in die Umwelt freigesetzt werden, sich in der Umwelt fortpflanzen und sich
42
über die Landesgrenzen hinaus ausbreiten können, wodurch andere Mitgliedstaaten in
Mitleidenschaft gezogen werden können, und dass die Auswirkungen solcher
Freisetzungen unumkehrbar sein können.
Vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2001/18/EG.
43
Die weitgehenden Einschränkungen der Vertraulichkeit von Unterlagen stellen
ersichtlich einen gewissen Ausgleich dafür dar, dass der Kreis der von einer geplanten
Freisetzung individuell Betroffenen nicht oder kaum bestimmbar ist. Zugleich dient die
Freisetzungsrichtlinie einschließlich der darin enthaltenen Informationspflichten
angesichts des als hoch eingeschätzten Gefahrenpotentials der Schärfung des
Umweltbewusstseins und der Effektuierung der von den Mitgliedstaaten umzusetzenden
Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaften.
44
Vgl. zum Umweltinformationsanspruch nach § 4 UIG: BVerwG, Urteil vom 25. März 1999
- 7 C 21.98 - , BVerwGE 108, 369.
45
Die Umstände des vorliegenden Falles lassen die Offenlegung der tatsächlichen
Grundlage der Rattenfütterungsstudie auch im Einzelfall nicht als unverhältnismäßig
erscheinen. Der Kernbereich des geistigen Eigentums der Antragstellerin ist durch die
Offenlegung der Daten nicht erkennbar berührt, zumal diese die aus ihrer Sicht
wesentlichen Ergebnisse der Studie bereits zugänglich gemacht hat. Überdies steht hier
nicht in Streit, dass die Methodik der Tierversuchsstudie kein schützenswertes
Betriebsgeheimnis darstellt, weil die Studie nach allgemein üblichen, von der OECD
vorgegebenen Regeln durchgeführt wurde. Die Offenlegung der Rohdaten einer
Tierversuchsstudie berührt danach lediglich einen Randbereich der geschützten
Grundfreiheiten. Da diese Rohdaten nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen
der Beteiligten keinen Rückschluss auf die konkrete Beschaffenheit des gentechnisch
veränderten Organismus ermöglichen, könnte die Kenntnis der vollständigen Studie
einem Konkurrenten allenfalls einen gewissen finanziellen und zeitlichen Vorteil
verschaffen. Die Gefahr, dass Dritte den von der Antragstellerin bzw. ihrer
Muttergesellschaft entwickelten Mais in einem Land, in dem ein patentrechtlicher Schutz
fehlt, anbaut, kann durch die Zurückhaltung der Studie letztlich nicht abgewendet
werden.
46
Auch insoweit sieht der Senat trotz des Hinweises der Antragstellerin auf die
Ausführungen des schwedischen Berufungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit
seiner Einschätzung. In jener Entscheidung heißt es zwar, ein Wettbewerber könne
Vorteile dadurch erlangen, dass er vergleichbare Produkte entwickele, die mit den
Produkten der Antragstellerin konkurrieren könnten. Diese Aussage ist jedoch ebenso
allgemein gehalten wie die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin. Einen
konkreten Zusammenhang, wie das im Rahmen einer konkreten
Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelte Datenmaterial einem Wettbewerber nützen
sollte, wenn sich aus den Daten keine weiter gehenden Hinweise auf
Produktionsgeheimnisse ergeben, zeigt die schwedische Entscheidung nicht auf.
47
Ausgehend von dem oben dargelegten Begriffsverständnis der "Beurteilung" im Sinne
von § 17a Abs. 2 Nr. 6 GenTG ist der angefochtene Bescheid vom 19. März 2005 keinen
durchgreifenden rechtlichen Zweifeln ausgesetzt. Das bei der Studie gewonnene
Datenmaterial ist nicht als Betriebsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Es bildet die
Tatsachenbasis für die Bewertung bzw. Beurteilung der Antragstellerin, dass von dem
48
genveränderten Maiskonstrukt MON 863 keine unvertretbaren schädlichen
Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter, insbesondere
Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, ausgehen.
Die sofortige Vollziehung des angefochtene Bescheides ist im Hinblick auf das
überwiegende private Interesse des Beigeladenen an der Informationsgewährung, die
aufgrund der im Übrigen positiven Entscheidung der Antragsgegnerin allein von der
Vollziehbarkeit des streitbefangenen Bescheides abhängt, gerechtfertigt.
49
Die Interessenabwägung muss nicht deshalb zugunsten der Antragstellerin ausfallen,
weil sie bereits den 19-seitigen Bericht vom 24. Mai 2004 offen gelegt hat. Der Senat
schließt allerdings jedenfalls für das vorliegende Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes mit Blick auf die in § 17a GenTG angelegte Abwägung zwischen den
gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen und Informationsinteressen sowie das
Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht aus, dass der Betreiber durch Vorlage einer
Zusammenfassung, die dem Zweck des § 17a Abs. 2 GenTG hinreichend Rechnung
trägt, die Offenlegung der gesamten, Betriebsgeheimnisse i.S.v. § 17a Abs. 1 GenTG
enthaltenden Untersuchungsunterlagen abwenden kann. Die Antragstellerin hat
indessen nicht dargelegt, dass die wissenschaftliche und methodische Korrektheit der
Studie und deren Plausibilität aufgrund des als "Supplemental Analysis of Selected
Findings on the Rat 90-Dy Feeding Study with MON 863 Maize Report MSL 18175"
bezeichneten Schriftstücks vom 24. Mai 2004 bereits hinreichend beurteilt werden
könnte. Sie ist den insoweit von der Beigeladenen geltend gemachten Bedenken nicht
mit stichhaltigen und überzeugenden Gründen entgegen getreten. Auch nach
Auffassung des Senats versetzen die in dem Schriftstück enthaltenen Informationen den
Leser nicht in die Lage, Art und Wahrscheinlichkeit der im Falle des Inverkehrbringens
der gentechnisch veränderten Maissorte MON 863 zu erwartenden schädlichen
Einwirkungen hinreichend beurteilen zu können. Dagegen spricht bereits, dass es sich
ausweislich der Ausführungen auf Seite 1 um eine ergänzende Stellungnahme handelt,
die als Reaktion auf die von der französischen Commission du Génie Biomoléculaire
(CGB) geltend gemachten Bedenken erstellt wurde, um darzulegen, wie die
Antragstellerin die Ergebnisse der Studie, darunter von ihr selbst als statistisch
signifikant bezeichnete, während der insgesamt über 13 Wochen erfolgten Fütterung mit
dem Produkt aufgetretene Veränderungen von Blutwerten und organischen Befunden
bei einigen der Versuchstiere, interpretiert bzw. aufgrund welcher Überlegungen sie zu
der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Befunde nicht auf der Verabreichung des
gentechnisch veränderten Mais enthaltenden Futters beruhen. Es handelt sich mithin
eher um eine Verteidigungsschrift als um einen wissenschaftlichen Bericht. Die Analyse
weckt vielmehr ein Bedürfnis nach weitergehenden Informationen, um das
Prüfungsergebnis plausibel und die vorgenommene Risikobewertung transparent
werden zu lassen.
50
Auch wenn durch die Offenlegung der Rattenfütterungsstudie die Hauptsache
vorweggenommen wird und die hierdurch dem Beigeladenen vermittelten Erkenntnisse
nicht mehr rückholbar sind, rechtfertigt dies im vorliegenden Fall nicht die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Antragstellerin
hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass ihr durch das Bekanntwerden
der Rohdaten mit ernstlicher Wahrscheinlichkeit gravierende wirtschaftliche Nachteile
entstehen werden.
51
Demgegenüber würde die Hauptsache zu Lasten des Beigeladenen weitgehend - wenn
52
nicht im Rechtssinne, so doch immerhin faktisch - vorweggenommen, wenn die
Informationsgewährung auf die Zeit nach Durchführung und rechtskräftigem Abschluss
des Hauptsacheverfahrens verlagert würde. Nach übereinstimmenden Angaben der
Beteiligten stehen die abschließenden Beratungen der europäischen Organe, deren
Entscheidungen nach Maßgabe der Bestimmungen der auf § 16 GenTG beruhenden
Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV) für die Antragsgegnerin bindend sind,
in Kürze, möglicherweise noch im laufenden Monat, bevor. Eine Stellungnahme, etwa
durch Aufzeigen etwaiger wissenschaftlicher oder methodischer Defizite der Studie,
kann sinnvollerweise nur im gegenwärtig laufenden Entscheidungsprozess, hingegen
voraussichtlich nicht mehr zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfolgen.
Die Wertung, dass Informationen mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung
verlieren, ist im Übrigen in den gesetzlichen Fristenregelungen zum Ausdruck
gekommen, die eine Behörde verpflichten, über einen Informationsanspruch zeitnah zu
entscheiden (§ 5 UIG). Den Beigeladenen entsprechend den Ausführungen der
Antragstellerin darauf zu verweisen, den fachlichen Entscheidungen der zuständigen
Behörden zu vertrauen, würde bedeuten, diesem effektiven Rechtsschutz in Bezug auf
die Wahrnehmung seines ebenfalls gesetzlich begründeten Informationsanspruchs zu
verwehren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der
Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da
dieser durch Stellung seines Abweisungsantrags auch ein eigenes Kostenrisiko
übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und
berücksichtigt, dass durch die Offenlegung der streitbefangenen Unterlagen die
Hauptsache vorweggenommen wird.
55
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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