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Juristenglück IV/2: Gesetzesname mit 64 Buchstaben!
Rechtsanwalt Dr. Georg Neureither vom 05.03.2013
- Inhalt
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- finden im GVBl. II 2012, Nr. 74 des Landes Brandenburg. Sicher beglückt uns in Kürze die
- Blogs “Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]“. Einsortiert unter:Neben der Sache Tagged: Gesetzesname mit 64 Buchstaben, Juristenglück
- RkTrZÜÄndVMWFK (73 Buchstaben). Anmerkung der Redaktion Dr. Georg Neureither ist Lektor und Redakteur im
- Von Dr. Georg Neureither, Heidelberg/Stuttgart Hier kommt die gesuchte Vorschrift mit dem
- -Universität Jena, Prüfer in der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg und Gründer des
BAG - 6 AZR 377/07
Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- . Sollte der Beklagte mit der Zahlung einer Rate um mehr als 2 Wochen in Rückstand geraten, ist sofort
- Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das
- bürgerlichen Rechts wie die C GbR. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 3. September 2001
- 79.824,75 Euro mit einer Klage beim Landgericht Rostock (Az.: - 10 O 141/03 -) in Anspruch. In der
- Rechtspersönlichkeit nur das Recht, die gegen die Gesellschafter gerichteten Forderungen der Gläubiger geltend zu
BGH - 2 StR 419/02
Bundesgerichtshof vom 27.11.2002
- Inhalt
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- materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im
- versucht, schuldig ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Ausspruch über die
- übrigen ist es offensichtlich unbegründet. II. 1. Der Angeklagte hat sich der Hehlerei in einem
- Zählfehlers bei der Zahl der Fälle des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung ist nicht veranlaßt. Der
- betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte der Hehlerei in einem
FG Düsseldorf - 7 K 2949/05 GE
Finanzgericht Düsseldorf vom 17.02.2006
- Inhalt
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- Anspruch nehmen können. Die Sachlage ist mit der vergleichbar, in der der Veräußerer von dem
- Verfahrens. Tatbestand 1Streitig ist die Anwendung von § 16 GrEStG. 23Der Kläger erwarb mit
- Klägers wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 21.9.2004 setzte
- Höhe von 15.000 EUR. Er wurde nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit notariell
- des Klägers auf Aufhebung der mit Bescheid vom 21.9.2004 festgesetzten Grunderwerbsteuer ist
BPatG - 24 W (pat) 77/01
Bundespatentgericht vom 05.03.2002
- Inhalt
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- die Zurückweisung des Widerspruchs durch die Markenstelle im Ergebnis zu Recht erfolgt ist, muß die
- " eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß
- aber mit der Widerspruchsmarke "APEX" in keiner Hinsicht zu verwechseln. Hiergegen richtet sich die
- haben im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 30. August 2001 die Benutzung der
- " in den Jahren 1996 bis 2000 zur Kennzeichnung der im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke
OLG Köln - 11 U 151/99
Oberlandesgericht Köln vom 23.02.2000
- Inhalt
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- der in der Folge der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbrachten Tätigkeit vereinbart wurde, ist
- die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des
- aber nicht angegriffen worden; mit der Berufung ist eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nur
- fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü
- n d e 1##blob##nbsp; 2Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 34Das Landgericht hat
VG Frankfurt (Main) - 1 E 1698/02
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 24.01.2003
- Inhalt
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- Genehmigung einer vereinbarten Preisklausel keine Verletzung subjektiver Rechte eintrete. Im Übrigen sei
- (Basis 1991 = 100) im Dezember 1997 mit einem Stand von 117,1 Punkte. Im Falle einer Veränderung dieses
- die Genehmigung auch zu Recht erteilt worden. Der Bescheid sei zwar formal auf eine unzutreffende
- Rechtsgrundlage gestützt worden, materiell stehe aber die Genehmigungserteilung im Einklang mit dem
- durch Verordnung vom 25.06.2001 (BGBl. I, S. 1174) berufen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur
Rechtswahl bei internationalen Verkäufen im B2B-Bereich
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 25.02.2014
- Inhalt
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- Rechtssysteme aufeinander. In solchen Konstellationen stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung
- kommt? In diesem Zusammenhang soll geklärt werden, ob und in welcher Form die Anwendbarkeit einer
- bestimmten Rechtsordnung im Vertrag festgelegt werden kann. Zu unterscheiden sind hier Sachverhalte, die
- sich (1) auf europäischer Ebene abspielen […]The post Rechtswahl bei internationalen Verkäufen im B2B-Bereich appeared first on WK LEGAL Online Blog.
§ 151 BBergG
Bergwerkseigentum
- Inhalt
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- das nicht befristete ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes 1.die in der
- Recht nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt sich auch auf die in der Verleihungsurkunde bezeichneten
- .Grundabtretung zu verlangen. (2) Im übrigen gilt § 9 mit folgender Maßgabe entsprechend: 1.Das
- (1) Aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gewährt
- Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze in dem Bergwerksfeld aufzusuchen, zu gewinnen und
BGH - IX ZB 89/12
Bundesgerichtshof vom 06.12.2012
- Inhalt
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- Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem
- der Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang ohnehin vornehmlich vermögensrechtliche Rechte und
- nicht um eine Rechtsstreitigkeit des Arbeitgebers mit einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 89/12 vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat
- wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 10
BVerfG - 2 BvR 513/06
Bundesverfassungsgericht vom 12.07.2006
- Inhalt
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- genannten Rechte angezeigt (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
- . Januar 2006 - 24 DH 3187/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1
- . Dezember 2005 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie
- die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden
- selbst hat sich sodann in seinem Schriftsatz vom 10. November 2005 im Einzelnen mit dem Ausmaß der
BGH - II ZR 233/05
Bundesgerichtshof vom 09.07.2007
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 233/05 Verkündet am: 9. Juli 2007 Vondrasek
- . Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart für Recht erkannt: Auf die
- . Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in ihrem Besitz befindliche oder künftig
- einem Pfand von 0,15 € belegt. Die Flaschen der Klägerin sind mit der Einstanzung "GG-Pool" versehen. In
- Beklagte verpflichtet ist, die in ihren Besitz gelangenden oder dort befindlichen Flaschen der Klägerin
BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 12.02.2011
- Inhalt
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- Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das
- Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei
- 10.000 € in Anspruch genommen. Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog
- zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als
- machen (sog. “opt in”). Im Streitfall hatte – so der BGH – die beklagte AOK das Einverständnis der
OLG Hamm - 8 U 25/04
Oberlandesgericht Hamm vom 15.08.2005
- Inhalt
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- 28.12.2001). Dieses Recht wurde mit einem Anfangswert von 66.735,14 € angesetzt. Dieser Wert
- Zwischenabschlusses der Klägerin in Verbindung mit dem zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten
- Zahlungsverpflichtungen stünden selbständig nebeneinander. Die vertragliche Regelung sei nicht gem. IV. Abs. 2 im Wege
- . Im einzelnen: 1.1314Den Haupteinwand des Beklagten, die Übernahme von Schulden der Klägerin in Höhe
- von 130.000,00 € gem. II, § 2 Abs. 2 des Vertrages vom 30.10.2002 müsse im Zwischenabschluss als
§ 33 SGB 4
Vertreterversammlung, Verwaltungsrat
- Inhalt
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- (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des
- Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung
- gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall
- Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den
- Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit