Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 24.01.2003

VG Frankfurt: genehmigung, wirtschaftliches interesse, fälligkeit, vertragsschluss, verbindlichkeit, verwaltungsakt, hessen, währung, vollstreckung, bundesamt

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 1698/02
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Norm:
§ 2 PreisAngG
Genehmigung einer Preisklausel gem. § 2 Abs. 1 des
Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom 03.12.1984
(BGBl. I, S. 1429, zuletzt geändert durch Gesetz v.
06.11.2001 (BGBl. I, S. 2813)).
Leitsatz
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung einer Preisklausel gem. § 2 Abs. 1 des
Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom 03.12.1984 (BGBl. I, S. 1429, zuletzt
geändert durch Gesetz v. 06.11.2001 (BGBl. I, S. 2813)).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe der vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung einer Preisklausel gem. § 2 Abs. 1
des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom 03.12.1984 (BGBl. I, S. 1429,
zuletzt geändert durch Gesetz v. 06.11.2001 (BGBl. I, S. 2813)).
Unter dem 14.04.1998 schlossen der Kläger und Herr Rechtsanwalt und Notar H.
eine Versorgungsvereinbarung. In Ziffer 5 der Vereinbarung heißt es:
"Der derzeitige Versorgungsbetrag beruht auf dem von dem Statistischen
Bundesamt festgestellten Preisindex für die Lebenshaltung aller privater Haushalte
für das frühere Bundesgebiet mit einem 4-Personen-Haushalt von Arbeitern und
Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1991 = 100) im Dezember 1997
mit einem Stand von 117,1 Punkte. Im Falle einer Veränderung dieses
Lebenshaltungsindexes um 5 % ändert sich der Versorgungsbetrag entsprechend
mit Beginn des darauffolgenden Jahres."
Diese Vereinbarung ersetzte eine Vereinbarung aus einem Sozietätsvertrag vom
15.10.1974 wo es unter § 12 heißt:
"Versorgung H
Scheidet H bei Lebzeiten aus der Sozietät aus, so zahlt ihm R das doppelte der
Ruhestandsbezüge des aufsichtsführenden Richters des Amtsgerichtes Wetzlar in
der höchsten Dienstaltersstufe mit allen Nebenleistungen, insbesondere
Ortszuschlag, jedoch ohne Kindergeld, u.z. monatlich im voraus auf Lebenszeit,
höchstens jedoch 1/3 des jährlichen Praxisgewinns."
Mit Schreiben vom 14.11.2001 beantragte der begünstigte Rechtsanwalt und
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Mit Schreiben vom 14.11.2001 beantragte der begünstigte Rechtsanwalt und
Notar a.D. H. bei der seinerzeit zuständigen Landeszentralbank Gießen die
Genehmigung der in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 14.04.1998 enthaltenen
Wertsicherungsklausel. Die Landeszentralbank Hessen teilte Herrn H. mit
Schreiben vom 26.11.2001 mit, dass die frühere Vorschrift des § 3
Währungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.1999 aufgehoben worden sei und durch
eine Preisklauselverordnung ersetzt worden sei und leitete den Antrag von Herrn
H. an die Beklagte weiter.
Die Beklagte erteilte unter dem 12.12.2001 die begehrte Genehmigung nach § 2
Abs. 1 Preisangaben- und Preisklauselgesetz i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c,
2 Preisklauselverordnung.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 28.12.2001 Widerspruch ein. Er vertrat die
Auffassung, die Genehmigung der Klausel sei rechtswidrig, weil die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 c der
Preisklauselverordnung nicht gegeben sei. Die zu entrichtenden Zahlungen seien
zwar als Versorgungsbezüge bezeichnet worden, stellten aber in Wirklichkeit eine
Abfindung dar. Außerdem habe Rechtsanwalt und Notar a.D. H. zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Vereinbarung bereits Rente bezogen. Auch die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b Preisklauselverordnung seien nicht
gegeben. Voraussetzung für eine Genehmigungsfähigkeit sei ein Zeitraum von
mindestens 10 Jahren zwischen Begründung der Verbindlichkeit und der Fälligkeit.
Begründet worden sei die Verbindlichkeit mit der Vereinbarung vom 14.04.1998. Er
selbst werde am 12.11.2006 64 Jahre alt und habe damit das 65. Lebensjahr
erreicht, was bedeute, dass die Versorgungszahlungen mit Ablauf des 11.11.2006
einzustellen seien, so dass zwischen der Begründung der Verbindlichkeit bis zur
Endfälligkeit lediglich ein Zeitraum von 8,5 Jahren gelaufen sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.04.2002
zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig. Bei der Genehmigung handele es
sich um einen sogenannten privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der
Genehmigung werde die schwebend unwirksame Wertsicherungsvereinbarung
rechtswirksam. Die Genehmigung diene daher allein der Realisierung der von den
Vertragsparteien einvernehmlich getroffenen Vereinbarung und stellen sich somit
für beide Vertragspartner ausschließlich als begünstigender Verwaltungsakt dar.
Ein wirtschaftliches Interesse an der Unwirksamkeit einer Genehmigung könne
jedoch nicht zur Bejahung der Widerspruchsbefugnis führen. Hinzu komme, dass
jede Vertragspartei nach § 242 BGB verpflichtet sei, alles zu unterlassen, was zur
Unwirksamkeit der von ihnen getroffenen Vereinbarung führe.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 07.05.2002 Klage erhoben, mit der er
Aufhebung der Genehmigung begehrt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er
entgegen der Ansicht der Beklagten in seinen Rechten verletzt sei. Die Beklagte
hätte die Genehmigung nicht erteilen dürfen. Dies habe sie selbst eingeräumt. Es
sei unhaltbar wenn die Beklagte an einer rechtswidrigen Genehmigung festhalte
und ihm zugleich das Klagerecht verwehre. Dies gelte um so mehr, als sich der
begünstigte Rechtsanwalt und Notar H. in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit auf
die Genehmigung der Wertsicherungsklausel berufe und es dem Zivilgericht
verwehrt sei, diese Klausel aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.04.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zum einen darauf, dass durch die Genehmigung einer
vereinbarten Preisklausel keine Verletzung subjektiver Rechte eintrete. Im Übrigen
sei die Genehmigung auch zu Recht erteilt worden. Der Bescheid sei zwar formal
auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt worden, materiell stehe aber die
Genehmigungserteilung im Einklang mit dem Preisrecht, da die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 d Preiskontrollverordnung erfüllt seien. Danach könne
eine Geldschuld an einen Preisindex für die gesamten Lebenshaltungskosten
gekoppelt werden, wenn es sich um wiederkehrende Zahlungen handele, die für
die Dauer von mindestens 10 Jahren zu leisten seien, gerechnet vom
Vertragsschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für
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Vertragsschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für
den Vertragsschluss sei hier der 15.10.1974, der Abschluss des
Sozietätsvertrages zwischen Herrn H. und dem Kläger. Die in § 12 enthaltene
Versorgungsregelung für Herrn H. sei ersetzt worden durch die Vereinbarungen
vom 14.04.1998 die unter Punkt 5 die genehmigte Preisklausel aufweise.
Anknüpfend an den Abschluss des Sozietätsvertrages seien die 10 Jahre auf jeden
Fall gewahrt und zwar unabhängig davon, wie man es verstehe, wenn die Parteien
in der Vereinbarung bestimmen, dass die Versorgungszahlungen mit Erreichen
des 65. Lebensjahres einzustellen seien. Da die Genehmigung materiell
rechtmäßig sei, komme eine Rücknahme nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO statthafte ist nicht
zulässig. Insbesondere ist der Kläger nicht klagebefugt. Der Kläger kann nicht gem.
§ 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten
verletzt zu sein. Eine Klage ist wegen fehlender Klagebefugnis dann nicht zulässig,
wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger
behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, Urt. v.
30.10.1993, DVBl. 1994, S. 91 ständige Rechtsprechung).
Zur Begründung eines subjektiven Rechtes kann sich der Kläger nicht auf § 2 Abs.
1 Preisangaben- und Preisklauselgesetz i.V.m. den Vorschriften der
Preisklauselverordnung vom 23.09.1998 (BGBl. I, S. 3043, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 25.06.2001 (BGBl. I, S. 1174) berufen. Es ist in Rechtsprechung
und Literatur anerkannt, dass diese Normen lediglich dem öffentlichen Interesse
und nicht auch dem Individualinteresse dienen (BverwG, Urt. v. 26.06.1996, NJW
1996, S. 3223; VGH Mannheim, Urt. v. 27.02.1974, NJW 1974, S. 2150; OVG
Münster, Urt. v. 11.08.1964, NJW 1965, S. 650).
Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zu der inhaltlich identischen
Vorgängernorm des § 3 Abs. 1 Währungsgesetz ausgeführt:
"Eine zivilrechtliche Vereinbarung, die ohne die nach § 3 Abs. 1 Währungsgesetz
erforderliche Genehmigung abgeschlossen worden ist, ist schwebend unwirksam.
Die Genehmigung macht sie (wenn sonstige Hinderungsgründe nicht bestehen)
wirksam, im Falle der Versagung der Genehmigung ist der Vertrag nichtig... Der
Sinn des Genehmigungsverfahrens liegt in der Funktionssicherung der Deutschen
Währung... Damit berührt die Genehmigung zwar den Rechtskreis der
Vertragspartner, kann diese aber nicht beschweren, weil lediglich ihrem freien
Willen die rechtliche Verbindlichkeit verschafft wird. Bei der Entscheidung über die
Genehmigung ist eine zwischenzeitliche Änderung des Willens eines
Vertragspartners ohne Belang. Die möglicherweise gegenläufigen Interessen der
Vertragspartner am Wirksamwerden der Vereinbarung sind für die Entscheidung
der Deutschen Bundesbank nicht erheblich. Sie hat ihre Entschließung an der
Funktion der Deutschen Währung auszurichten, ohne die Interessen der
Vertragspartner zu würdigen. Die für die Entscheidung maßgebende Vorschrift des
§ 3 Abs. 1 S. 1 Währungsgesetz ist kein Rechtsatz, der dem Schutz der
individuellen Interessen eines der Vertragspartner zu dienen bestimmt wäre. Es
kann auch keine Rede davon sein, dass die Genehmigung in Grundrechte
einzugreifen geeignet wäre."
Das Gericht folgt der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung in Literatur. Das
Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass, von der herrschenden Meinung
abzuweichen. Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass die
streitbefangene Klausel anders als der Kläger meint, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
d Preisklauselverordnung genehmigungsfähig ist. Nach § 3 Abs. 1 der
Preisklauselverordnung können Preisklauseln genehmigt werden, wenn Zahlungen
langfristig zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere für Preisklauseln wie hier, nach
denen der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem statistischen
Bundesamt oder einem statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die
Gesamtlebenshaltungskosten oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen
Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindex bestimmt werden soll, wenn es
sich – wie hier – um wiederkehrende Zahlungen handelt, die für die Dauer von
mindestens 10 Jahren, gerechnet vom Vertragsschluss bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlung zu erbringen sind. Vorliegend ist der Sozietätsvertrag zwischen dem
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Zahlung zu erbringen sind. Vorliegend ist der Sozietätsvertrag zwischen dem
Kläger und Rechtsanwalt und Notar a.D. H. und die in § 12 enthaltene
Versorgungsregelung am 15.10.1974 beschlossen und die in § 12 enthaltene
Versorgungsregelung durch die Vereinbarung vom 04.04.1998 ersetzt worden.
Rechtlich handelt es sich – wie die Beklagte zu Recht ausführt –, um eine Änderung
des Sozietätsvertrages, soweit es die vom Kläger an Rechtsanwalt und Notar a.D.
H. zu zahlenden Versorgungsbeträge und deren Wertsicherung betrifft. Ausgehend
vom Zeitpunkt des Abschlusses des Sozietätsvertrages sind die erforderlichen 10
Jahre zwischen Vertragsschluss und der Fälligkeit der letzten Zahlung jedenfalls
erfüllt, da die Fälligkeit der letzten Zahlung nach Ziffer 3 der ergänzenden
Vereinbarung vom 14.04.1998 mit Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers
eintritt und der Kläger am 12.11.2007 65 wird.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.