Urteil des OLG Köln vom 23.02.2000
OLG Köln: geschäftsführung ohne auftrag, kündigung, feststellungsklage, bilanz, bereicherungsanspruch, vollstreckbarkeit, bezahlung, gesellschaft, berechtigung, aktivlegitimation
Oberlandesgericht Köln, 11 U 151/99
Datum:
23.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 151/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 270/98
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.05.1999 verkündete Urteil
der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 270/98 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der
Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
##blob##nbsp;
2
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die
Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des in der Berufungsinstanz noch geltend
gemachten Betrages in Höhe von 9.630,35 DM.
4
Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für ihre Aktivlegitimation
inzwischen ausreichend vorgetragen hat. Ein Anspruch gegen die Beklagten besteht
indes nicht, weil diese den bestehenden Steuerberatungsvertrag mit Schreiben vom
26.06.1997 mit sofortiger Wirkung gekündigt haben. Die Berechtigung zur Kündigung
ergab sich aus § 627 Abs. 1 BGB, weil die Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin
Dienste höherer Art zu leisten hatte, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen
zu werden pflegen. Das Kündigungsrecht der Beklagten war nicht vertraglich
ausgeschlossen. Soweit das Bestätigungsschreiben vom 12.10.1990 einen solchen
Kündigungsausschluss in Form typischer allgemeiner Geschäftsbedingungen enthält,
ist dieser Ausschluss unwirksam (vgl. OLG Koblenz NJW 1990, 3153 ff.; OLG
Frankfurt/Main OLGR 1995, 12 ff.; OLG Hamm OLGR 1992, 369 f.). Der unter Beweis
gestellten Behauptung der Klägerin, der Inhalt des Bestätigungsschreibens vom
12.10.1990 sei individuell vereinbart worden, muss nicht weiter nachgegangen
werden. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, könnte daraus nichts zu Gunsten der
Klägerin hergeleitet werden. Jene Vereinbarung kann allenfalls den seinerzeit mit dem
Beklagten zu 1) geschlossenen Steuerberatungsvertrag betroffen haben. Dass ein
Kündigungsausschluss auch hinsichtlich der in der Folge der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts erbrachten Tätigkeit vereinbart wurde, ist nicht vorgetragen.
5
Da die Beklagten wirksam gekündigt haben (für die Voraussetzungen des § 627 Abs. 2
6
BGB ist nichts ersichtlich), waren die Beklagten nicht verpflichtet, die bis Ende 1998
von der Klägerin angebotenen Leistungen abzunehmen. Darauf, dass die Klägerin
keinesfalls Anspruch auf Leistungen erheben könnte, die frühestens 1999 angefallen
wären (Steuererklärung 1998), kommt es danach nicht an.
Die Klägerin hat in Anbetracht der wirksamen Kündigung auch keinen Anspruch auf
Bezahlung der noch in Rede stehenden Positionen Nr. 1 (74,75 DM) und Nr. 3
(1.375,40 DM). Unabhängig davon, dass die Beklagten entsprechende Leistungen
bestreiten und ein ausreichend konkreter Beweisantritt fehlt, fehlt es für einen
Vergütungsanspruch an einer vertraglichen Vereinbarung, da die entsprechenden
Leistungen erst nach Kündigung erbracht worden sein sollen. Eine zusätzliche
Auftragserteilung nach Kündigung wird lediglich hinsichtlich der Bilanz für 1996
vorgetragen; insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig abgerechnet worden, die
insoweit ursprünglich in der Klage enthaltenen Positionen sind erledigt. Für einen
Bereicherungsanspruch oder einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag fehlt
jeder Anhaltspunkt.
7
Soweit die Klägerin eine Berichtigung der Kostenentscheidung des angefochtenen
Urteils verlangt, macht sie in der Sache geltend, dass das Landgericht zu Unrecht
keine Erledigung hinsichtlich der Kosten festgestellt hat, die für bereits vor Kündigung
geleistete Arbeiten am Jahresabschluss 1996 erbracht und dann später bezahlt
wurden, dass es vielmehr (auch) die Feststellungsklage, als die die einseitige
Erledigungserklärung auszulegen war, abgewiesen hat. Insoweit ist - worüber in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat Einigkeit bestand - das Urteil des
Landgerichts aber nicht angegriffen worden; mit der Berufung ist eine Abänderung der
angefochtenen Entscheidung nur insoweit verlangt worden, als das Landgericht die
Zahlungsklage teilweise abgewiesen hat. Soweit die Feststellungsklage abgewiesen
worden ist, ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden. Deshalb kann
insoweit die Kostenentscheidung, die auf der zwingenden Folge des § 91 Abs. 1 ZPO
beruht, nicht geändert werden.
8
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
9
Die Beschwer der Klägerin übersteigt .nicht. 60.000,00 DM.
10
Berufungsstreitwert: 9.630,35 DM
11