Urteil des BGH vom 09.07.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 233/05 Verkündet
am:
9. Juli 2007
Vondrasek
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1004, 985, 986 Abs. 1, 249 Cb
a) Der Eigentümer einer individualisierten - aufgrund einer dauerhaften Kenn-
zeichnung als sein Eigentum ausgewiesenen - Mehrwegpfandflasche verliert
das Eigentum an der Flasche weder durch den Verkauf des Getränkes an
den Großhandel noch durch den weiteren Vertrieb des Getränkes bis zum
Endverbraucher.
b) Er kann von seinen Konkurrenten Herausgabe seiner leeren Flaschen for-
dern und sie wegen der Vernichtung seiner Flaschen auf Unterlassung und
grundsätzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
c) Auf den durch den Verlust seiner Flaschen entstandenen Schaden muss er
sich den vereinnahmten Pfandbetrag anrechnen lassen.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
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Der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird unter Zurückweisung der
weitergehenden Revision das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2005 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge auf Feststellung
und Unterlassung abgewiesen wurden, und wird das Urteil der
13. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember
2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in ihrem
Besitz befindliche oder künftig in ihren Besitz gelangende G.
-PET-Mehrwegpfandflaschen an die Klägerin
herauszugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
100.000,00 € zu unterlassen, in ihrem Besitz befindliche oder in
ihren Besitz gelangende 1,5 Liter G. -PET-
Mehrwegpfandflaschen zu vernichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 86 % und
die Beklagte 14 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt unter Berufung auf ihr Eigentum Schadensersatz
für die Vernichtung der von ihr verwendeten Mehrwegflaschen und macht
Feststellungs- und Unterlassungsansprüche geltend.
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Beide Parteien vertreiben auf dem deutschen Markt stilles Mineralwasser
in 1,5 Liter Kunststoffflaschen. Die Klägerin füllt ihr Wasser in - nach ihren An-
gaben bis zu fünfzehn Mal wieder verwendbare - Mehrwegflaschen ab, deren
Anschaffungskosten sie mit 0,173 € beziffert und die sie mit einem Pfand von
0,15 € belegt. Die Flaschen der Klägerin sind mit der Einstanzung "GG-Pool"
versehen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich die Klägerin
das Eigentum an den von ihr verwendeten Flaschen ausdrücklich vorbehalten;
dort heißt es außerdem, dass der Abnehmer verpflichtet ist, das - ihm nur zur
bestimmungsgemäßen Verwendung überlassene - Leergut unverzüglich an die
Klägerin zurückzugeben (Nr. 8 u. 9 der AGB). Die Beklagte hingegen befüllt die
von ihr verwendeten Flaschen, für die sie ein Pfand von 0,25 € erhebt, nur ein-
mal. Bei Rückgabe des Leerguts werden der Klägerin in ihren Pfandkästen
auch Flaschen anderer Vertreiber, u.a. solche der Beklagten überlassen, wäh-
rend umgekehrt mit dem Leergut der Beklagten auch Flaschen der Klägerin
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angeliefert werden. Während die Klägerin im Rahmen der Wiederbefüllung die
Fremdflaschen aussortiert, lässt die Beklagte sämtliche aus dem Handel zu-
rücklaufenden Flaschen nach Auszahlung des Pfandes durch Drittfirmen in
Frankreich zerkleinern und verwendet das Rohmaterial erneut.
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Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt Schadensersatz für die Vernichtung
von 728.552 - in das Vertriebssystem der Beklagten gelangten - Mehrweg-
pfandflaschen verlangt, deren Zeitwert sie je Flasche mit 0,0865 € beziffert hat.
Sie begehrt außerdem die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe der
in ihrem Besitz befindlichen oder dorthin gelangenden Flaschen der Klägerin
verpflichtet ist, sowie die Unterlassung künftiger Vernichtung ihrer Flaschen.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläge-
rin blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - von dem Beru-
fungsgericht zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet und führt - da weitere
tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter teilweiser Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Ent-
scheidung und zur Feststellung der Herausgabepflicht der Beklagten sowie zu
ihrer Verurteilung, die Vernichtung der Flaschen der Klägerin zu unterlassen.
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I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
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Der Klägerin habe zwar durch die Auslieferung der Flaschen und den
Erwerb des Wassers durch den Endverbraucher ihr Eigentum an ihren Fla-
schen nicht verloren. Allerdings führten die Vorstellungen des Rechtsverkehrs
und eine lebensnahe Betrachtung dazu, dass in der Vertriebskette kein Besitzer
einer Pfandflasche - der Endkunde ebenso wie der Groß- und Einzelhändler -
davon ausgehen müsse, zu deren Rückgabe verpflichtet zu sein. Der Besitzer
einer solchen Pfandflasche könne daher wählen, ob er dem Eigentümer die
Flasche zurückgebe oder stattdessen durch "Verfallenlassen" des von ihm ge-
zahlten Pfandbetrages Schadensersatz leiste. Diese "Ersetzungsbefugnis" ge-
he auf jeden Besitzer über, der die Flasche gegen Erstattung des eingesetzten
Pfandbetrages zurücknehme.
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II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin als
Eigentümerin der von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen die Feststellung
verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in ihren Besitz gelangenden
oder dort befindlichen Flaschen der Klägerin herauszugeben. Ebenso hat sie
Anspruch auf die Verurteilung der Beklagten, die Vernichtung solcher Flaschen
zu unterlassen. Der Beklagten steht weder ein Recht zum Besitz an den Fla-
schen noch die Befugnis zu, die Herausgabe der Flaschen zu verweigern und
im Gegenzug auf die Erstattung des Pfandbetrages zu verzichten.
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1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht aller-
dings davon aus, dass die Klägerin durch den Verkauf ihres Wassers an den
Großhandel und durch den weiteren Vertrieb des Wassers bis zum End-
verbraucher das Eigentum an den von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen
nicht verloren hat.
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a) Die Beantwortung der Frage, ob beim Verkauf von Getränken in mehr-
fach verwendeten Pfandflaschen auch das Eigentum an der Flasche übertragen
wird, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ihr folgenden
herrschenden Auffassung in der Literatur entscheidend davon ab, ob die ver-
wendete Flasche aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als Eigentum ei-
nes bestimmten Herstellers oder Vertreibers ausgewiesen ist, ob sie einer Her-
stellergruppe zugeordnet werden kann oder ob es sich um eine so genannte
Einheitsflasche handelt, die keine Individualisierungsmerkmale aufweist und
von unbestimmt vielen Herstellern verwendet wird. Werden Getränke in derarti-
gen Einheitsflaschen verkauft, erstreckt sich der Eigentumsübergang nicht nur
auf den Inhalt, sondern auch auf die Flasche selbst (BGH, Urt. v. 5. Oktober
1955 - IV ZR 302/54, LM § 50 ZPO Nr. 6 = NJW 1956, 298; OLG Düsseldorf
BB 1948, 524; OLG Stuttgart WRP 1990, 778; Hellmann, JuS 2001, 353, 354;
Martinek, JuS 1989, 268, 269; ders., JuS 1987, 514, 515 f.; Schäfer/Schäfer,
ZIP 1983, 656, 659; Kollhosser/Bork, BB 1987, 909, 914 f.; Soergel/Habersack,
BGB 13. Aufl. § 1204 Rdn. 33). Dies gilt gleichermaßen auf allen Vertriebsstu-
fen und selbst dann, wenn der Hersteller/Vertreiber in seinen Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen den Eigentumserwerb an der Flasche ausdrücklich ausge-
schlossen hat. Eine solche Vereinbarung wäre auf ein unmögliches und unzu-
lässiges Verhalten gerichtet und deshalb unbeachtlich (BGH aaO; h.M. vgl. z.B.
Martinek aaO; Kollhosser/Bork aaO; Schäfer/Schäfer aaO). Denn durch die
Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es zwangsläufig zu
einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 1
BGB). Mit der Rückgabe von Flaschen gleicher Art und Güte, die jedenfalls im
Miteigentum eines anderen Herstellers stehen könnten, würde in dessen Eigen-
tumsrechte eingegriffen.
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Anders verhält es sich hingegen, wenn die verwendeten Mehrwegfla-
schen dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass sie sich von Flaschen anderer
Hersteller/Vertreiber unterscheiden und eindeutig als Eigentum eines bestimm-
ten Herstellers erkennbar sind. Bei derartigen Individualflaschen verbleibt das
Eigentum an den Flaschen beim Hersteller/Vertreiber und wird auch auf den
nachfolgenden Handelsstufen nicht an den Erwerber des Flascheninhalts über-
tragen (BGH, Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53, LM § 989 Nr. 2; BGH,
Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 156/54, LM § 1004 Nr. 27; OLG Köln ZIP 1980,
1096 f.; Martinek, JuS 1989, 268 f.; Hellmann aaO; Schäfer/Schäfer aaO
S. 657 ff.; Klinger, AbfallR 2003, 244; Kollhosser/Bork aaO S. 911 f.; a.A. be-
züglich Bierkästen LG Darmstadt ZIP 1980, 113, 114; wohl auch OLG Celle
BB 1967, 778 f.).
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Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob sich an dieser Beurteilung et-
was ändert, wenn die Flasche zwar nicht einem bestimmten Hersteller, wohl
aber einer geschlossenen Herstellergruppe zugeordnet werden kann (für einen
Eigentumsübergang z.B. bei der "Brunneneinheitsflasche": OLG Köln ZIP 1980,
1098, 1099 f.; LG Darmstadt aaO; Hellmann aaO; Klinger aaO S. 244 f.;
Martinek aaO S.
272; dagegen: OLG Stuttgart aaO; OLG München
GRUR 1980, 1010, 1011 f.; OLG Köln NJW-RR 1988, 373, 374; Kollhosser/
Bork aaO S. 912 ff.; Schäfer/Schäfer aaO S. 659 f.; Baur, ZIP 1980, 1101).
Dies bedarf hier keiner Entscheidung.
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b) Bei den von der Klägerin verwendeten Flaschen handelt es sich um
individualisierte Flaschen, an denen der Kunde - wenn er den Flascheninhalt
kauft - kein Eigentum erwirbt. Durch die in die Flaschen der Klägerin eingepräg-
te Bezeichnung "GG-Pool" unterscheiden sich deren Flaschen objektiv von al-
len anderen auf dem deutschen Markt vertriebenen Flaschen und lassen ihre
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Herkunft von einem bestimmten Hersteller erkennen. Anders als die Beklagte
offenbar meint, ist es darüber hinaus nicht erforderlich, dass die Flaschen mit
Hilfe des angebrachten Herkunftszeichens - auch nach Ablösung des Etiketts -
von jedem Dritten der Klägerin zugeordnet werden können. Aus der bisherigen
Rechtsprechung, der sich die h.M. (vgl. z.B. Kollhosser/Bork aaO S. 911;
Martinek aaO S. 268 f.) angeschlossen hat, ergibt sich das Gegenteil. So hat
das OLG Köln (ZIP 1980, 1096 f.) die Bodenprägung "F", der Bundesgerichts-
hof (Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53 aaO) sogar den - durch das ab-
gefüllte eisenhaltige Wasser entstandenen - Belag in einer Einheitsflasche als
Individualisierungsmerkmal genügen lassen.
Einem Eigentumserwerb an den Flaschen im Vertragsverhältnis der Klä-
gerin zu ihren Großhändlern stehen bereits die AGB der Klägerin (Nr. 8) entge-
gen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die Klägerin ihr Eigentum an den von
ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen behalten und es gerade nicht auf ihre
Vertragspartner übertragen will. Auch auf den weiteren Handelsstufen vom
Großhändler zum Zwischen-/Einzelhändler und von diesem zum Endkunden
wird ein Eigentumserwerb an den Flaschen weder ausdrücklich vereinbart noch
ergibt er sich aus den Umständen oder der Interessenlage. Abgesehen von der
gesonderten Abrechnung des Pfandes wird gerade aus der individuellen Kenn-
zeichnung der Flaschen der Wille des Herstellers erkennbar, die Flaschen zu-
rück zu bekommen und sie deshalb nur zur vorübergehenden Benutzung und
nicht zu Eigentum zu überlassen (BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54
aaO; Kollhosser/Bork aaO S. 911; Soergel/Habersack aaO § 1204 Rdn. 33).
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c) Anders als die Beklagte meint, verliert die Klägerin nicht deshalb ihr
Eigentum, weil sie "freiwillig" auch fremde Flaschen zurücknimmt und den
Pfandbetrag von 0,15 € auch für solche Flaschen erstattet. Zum einen hat sich
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die Klägerin darauf berufen, dass der Großhandel nicht bereit sei, vor Rückliefe-
rung ihrer Getränkekästen Fremdflaschen auszusortieren und ihr selbst aus
organisatorischen Gründen wegen der täglich bei ihr zurücklaufenden Leergut-
menge ein Aussortieren der Fremdflaschen bei Anlieferung nicht möglich sei.
Zum anderen würde die Klägerin auch bei "freiwilliger" Rücknahme fremder Fla-
schen das Eigentum an ihren gekennzeichneten Flaschen nicht verlieren. An-
ders als in der von der Revisionserwiderung herangezogenen Entscheidung
des OLG Celle (BB 1967, 778 f.) verwendet die Klägerin das in ihren Besitz ge-
langende fremde Leergut nicht, sondern lässt es vor der erneuten Befüllung
ihrer Flaschen aussortieren. Ebenso wenig steht der Umstand einem Verbleib
des Eigentums bei der Klägerin entgegen, dass die Klägerin mehrere Groß-
händler beliefert und diese deshalb möglicherweise nicht in der Lage sind, der
Klägerin dieselben Flaschen zurückzugeben, die sie von ihr erhalten haben.
Großhändler und Weiterverkäufer sind auch bei Annahme einer leiheähnlichen
Gebrauchsüberlassung ohne Eigentumsübergang schuldrechtlich nur verpflich-
tet, der Klägerin eine entsprechende Anzahl ihrer Flaschen zurückzugeben (vgl.
z.B. Kollhosser/Bork aaO S.
911)
.
d) Das Eigentum der Klägerin an den von ihr in den Verkehr gebrachten
Flaschen ist nicht untergegangen, weil die Beklagte von dem jeweiligen Groß-
händler bei Übergabe dieser Flaschen zusammen mit ihrem eigenen Leergut
gutgläubig das Eigentum an den Flaschen der Klägerin erworben hat. Ein gut-
gläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB) scheitert am fehlenden
guten Glauben der Beklagten bzw. der in ihrem Vertriebssystem mit der An-
nahme des Leerguts beauftragten Personen. Für die Beklagte und die von ihr
eingeschalteten Personen war wegen der besonderen Kennzeichnung der Fla-
schen der Klägerin auch bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit jedenfalls
erkennbar, dass der Großhandel ihr Leergut nicht sortenrein zurücklieferte und
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auch zur Übertragung des Eigentums an den Mehrwegflaschen der Klägerin
nicht berechtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO).
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2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass
dem auf Herausgabe der Flaschen gerichteten Feststellungsbegehren ebenso
wie dem Unterlassungsbegehren der Klägerin ein Recht der Beklagten zum
Besitz und darüber hinaus die Befugnis entgegen stehe, über die Flaschen der
Klägerin zu verfügen und im Gegenzug auf die Erstattung des erhobenen
Pfandbetrages zu verzichten.
a) Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz an
den - entleerten - Flaschen der Klägerin. Ein solches Besitzrecht hat die - nicht
in vertraglichen Beziehungen zur Klägerin stehende - Beklagte weder von der
Klägerin selbst erlangt noch konnte es ihr von den Großhändlern verschafft
werden, die das Leergut der Klägerin bei ihr angeliefert haben. Denn diese
Großhändler hatten selbst an den leeren Flaschen der Klägerin kein Recht zum
Besitz, das sie an die Beklagte weitergeben konnten und durften. Standen sie
außer zu der Beklagten auch in vertraglicher Beziehung zur Klägerin, ergibt sich
ihr mangelndes Besitzrecht an den leeren Flaschen und die fehlende Befugnis
zur Besitzüberlassung an die Beklagte unmittelbar aus den AGB der Klägerin,
nach deren Nummer 8 der Abnehmer verpflichtet ist, Leergut unverzüglich an
die Klägerin zurückzugeben. War dies nicht der Fall, hatten die Großhändler
ebenfalls kein - gegenüber der Klägerin wirksames - Recht zum Besitz. Dieses
konnten sie nicht von Dritten herleiten. Alle in der Vertriebskette der Klägerin
stehenden Personen, denen der Besitz von dem jeweils höherstufigen Besitzer
bis zum Großhändler überlassen wurde, sind der Klägerin gegenüber nicht zum
Besitz an deren leeren Flaschen berechtigt, weil ihnen die - nach den vertragli-
chen Vereinbarungen der Klägerin zur unverzüglichen Herausgabe der leeren
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Flaschen verpflichteten - Großhändler ein solches Besitzrecht nicht verschaffen
konnten. Ist die Zwischenperson dem Eigentümer nicht - mehr - zum Besitz be-
rechtigt, kann der Eigentümer gem. § 986 Abs. 1 S. 2 BGB Herausgabe an sich
selbst verlangen (Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 986 Rdn. 7 f.; Münch-
KommBGB/Medicus 4. Aufl. § 986 Rdn. 25). Anders als die Revisionserwide-
rung offenbar meint, ändert sich an der Herausgabeverpflichtung der Beklagten
auch dann nichts, wenn der - auch in Vertragsbeziehung zur Klägerin stehen-
de
- Großhändler bei Übergabe der Flaschen an die Beklagte seinen
(Fremd-)Besitz an den leeren Flaschen der Klägerin aufgegeben und der Be-
klagten Eigenbesitz verschafft hat. Die - unbefugte - Überlassung des Besitzes
an die Beklagte verschafft dieser kein eigenes Besitzrecht gegenüber der Klä-
gerin.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es der Beklagten
nicht freigestellt, ob sie die Flaschen an die Klägerin herausgeben oder aber
den Pfandbetrag verfallen lassen will. Dem steht das - an den leeren Flaschen
fortbestehende - Eigentum der Klägerin entgegen (vgl. oben II 1). Anders als
das Berufungsgericht meint, fehlt für eine - den Herausgabeanspruch der Klä-
gerin einschränkende - einvernehmliche Abrede zwischen allen am Vertriebs-
system der Klägerin Beteiligten jegliche Grundlage. Dem Begriff der "Pfandfla-
sche" kann nach dem objektiven Empfängerhorizont ein derartiges vom Beru-
fungsgericht bejahtes "Wahlrecht" keineswegs entnommen werden. Dem steht
der mit der Erhebung eines Flaschenpfandes verfolgte Zweck entgegen. Das
Pfand soll bei den - von der Klägerin verwendeten - individualisierten Mehrweg-
flaschen, die beim Verkauf des Getränkes Eigentum des Herstellers bleiben
und den Abnehmern - aufgrund eines leiheähnlichen Vertrages - nur zum vorü-
bergehenden Gebrauch überlassen werden, gerade die Rückgabe der Flaschen
an den Eigentümer sicherstellen. Dass der Endverbraucher, wenn er nach Lee-
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rung des Flascheninhalts eine Mehrwegflasche der Klägerin nicht in ihr Ver-
triebssystem zurückführt, nicht befürchten muss, auf Herausgabe der Flasche in
Anspruch genommen zu werden, beruht auf dem Charakter des Getränkever-
triebs als Massengeschäft. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht den
Schluss, jedenfalls dem Endverbraucher sei von der Klägerin eine derartige
"Ersetzungsbefugnis" eingeräumt. Aus den AGB der Klägerin, die ihre unmittel-
baren Vertragspartner ausdrücklich zur unverzüglichen Rückgabe der Flaschen
verpflichten, ergibt sich das Gegenteil. Diese Regelung lässt - ebenso wie die
Zielrichtung des Flaschenpfandes - keinen Raum für die Annahme, die Klägerin
biete den Besitzern ihrer - entleerten - Pfandflaschen an, diese gegen Verfall
des eingesetzten Pfandgeldes zu Eigentum zu erwerben und wie ein Eigentü-
mer über sie zu verfügen. Vielmehr steht der Klägerin als Eigentümerin ein
Herausgabeanspruch zu; ebenso kann sie sich gegen die Vernichtung der als
ihr Eigentum gekennzeichneten Flaschen wehren (BGH, Urt. v. 26. November
1953 - IV ZR 139/53 aaO; BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO für die
Fremdbefüllung der Flaschen; Kollhosser/Bork aaO S. 912; Schäfer/Schäfer
aaO S. 658; a.A. wohl Baur aaO S. 1102, der wohl jedenfalls dem Endverbrau-
cher eine Ersetzungsbefugnis zubilligt).
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, nach dem
Vortrag der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-
klagte im Besitz von Flaschen der Klägerin sei oder sich jemals im Besitz sol-
cher Flaschen befunden habe. Diese Gegenrüge (§ 286 ZPO) geht fehl.
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Für das Revisionsverfahren ist das aus dem Berufungsurteil ersichtliche
- unstreitige - Parteivorbringen i.S. von § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, zu
dem auch der in Bezug genommene Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils
gehört. Dieses aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen erbringt
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nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungs-
instanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch
durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140, 335, 339). Eine
etwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsur-
teil kann ebenso wie eine solche des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils
nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr. vgl.
Sen.Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NZG 2007, 428, 429; Musielak/Ball,
5. Aufl. § 559 ZPO Rdn. 15).
Nach dem - danach für das Revisionsverfahren gem. §§ 314, 559 ZPO
bindenden - Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils "lässt die Beklagte die aus
dem Handel zurücklaufenden Flaschen von Drittunternehmen in Frankreich
zerschreddern". Dies bedeutet, dass die Beklagte die tatsächliche Gewalt über
diese Flaschen erlangt und darüber entscheidet, wie mit ihrem - nicht sortenrei-
nen, auch Flaschen der Klägerin enthaltenden - Leergut verfahren werden soll.
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III. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch einen Scha-
densersatzanspruch der Klägerin wegen Vernichtung ihrer Flaschen verneint.
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Einem solchen Anspruch steht entgegen, dass der Klägerin durch die
Vernichtung ihrer Flaschen kein - über das im Falle der Nichterfüllung der Rück-
gabepflicht verfallene Pfand hinausgehender - Vermögensschaden entstanden
ist. Vielmehr ist der - von ihr selbst behauptete - wirtschaftliche Wert ihrer von
der Beklagten zerstörten Flaschen in Höhe von 0,0865 € je Flasche sogar deut-
lich geringer als der ihr für jede Flasche bei Abgabe zugeflossene Pfandbetrag
in Höhe von 0,15 €. Diesen Betrag, den sie im Falle der Rückgabe ihres Leer-
gutes auch der Beklagten zu vergüten verpflichtet gewesen wäre, weil die
Kennzeichnung ihrer Flaschen als Pfandflaschen das Angebot an jedermann
beinhaltet, ihre Flaschen gegen Erstattung des gezahlten Pfandes zurückzu-
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nehmen (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 232/05), muss sie sich auf den
durch den Verlust der Flaschen entstandenen Schaden anrechnen lassen
(BGH, Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53 aaO a.E.). Hiergegen kann die
Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, ihr Pfandkonto sei ausgeglichen, weil sie
ihren Großhändlern für die bei ihr angelieferten Fremdflaschen Pfand ausbe-
zahlt habe. Dieser Vorgang steht mit der Schaden verursachenden Zerstörung
ihrer Flaschen ebenso wenig in dem erforderlichen adäquaten Ursachenzu-
sammenhang wie mit ihrer Verpflichtung, dem jeweiligen Besitzer ihrer Fla-
schen bei deren Rücklieferung den sich aus dem Flaschenetikett ergebenden
Pfandbetrag zu erstatten.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.12.2004 - 13 O 149/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 11/05 -