Urteil des BGH vom 27.11.2002

BGH (gegenstand des verfahrens, wesentlicher grund, stpo, hehlerei, schuldspruch, unterbringung, stgb, erstreckung, umfang, anordnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 419/02
vom
27. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2002, soweit es ihn be-
trifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der
Angeklagte der Hehlerei in einem Fall und des Betrugs in
Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in
einem Fall versucht, schuldig ist,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
aa) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen von jeweils
sechs Monaten für die Fälle II, B 2, 3, 5, 8 sowie im Ge-
samtstrafenausspruch und
bb) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben
ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen und
wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sieben Fällen, davon in
einem Fall versucht, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Durch Beschluß vom 27. Juni 2002 hat schon das Landgericht die Urteilsformel
wegen eines Zählfehlers dahin berichtigt, daß der Angeklagte des Betrugs in
Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen schuldig ist. Mit demselben
Beschluß hat das Landgericht auch den Schuldspruch gegen die Mitangeklagte
wegen eines gleichartigen Zählfehlers berichtigt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg, im übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
II.
1. Der Angeklagte hat sich der Hehlerei in einem Fall schuldig gemacht
und nicht in vier Fällen.
Die Mitangeklagte hatte in einer Postfiliale vier Blanko-Postsparbücher
entwendet, mit Hilfe der Sparbücher fiktive Konten eröffnet und von den vier
gefälschten Sparbüchern jeweils 3.000 DM, insgesamt also 12.000 DM abge-
hoben. Anschließend kehrte sie in ihre Wohnung zurück und berichtete dem
Angeklagten von der Entwendung der Sparbücher, der fiktiven Kontoeröffnung
und den Abhebungen. Das erbeutete Geld haben die beiden Angeklagten ge-
meinsam verbraucht.
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Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zu Recht als Hehle-
rei gewertet. Aus den Feststellungen ergibt sich zwar nicht, daß der Angeklagte
sich das Geld im Sinne von § 259 StGB verschafft hat, indem er eine eigene
(Mit-)Verfügungsgewalt hierüber erlangt hat. Er hat aber zumindest beim ge-
meinsamen Absetzen des erbeuteten Geldes geholfen (vgl. BGH GA 1965,
374; BGH, Beschl. vom 16. April 1985 - 5 StR 147/85). Daß die Beute aus vier
betrügerischen Abhebevorgängen stammt, begründet jedoch nicht die Annah-
me von vier Hehlereitaten. Wirkt der Hehler beim Absatz von Beute mit, die -
wie hier - aus mehreren Vortaten stammt, handelt es sich nur um eine Tat (vgl.
Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 259 Rdn. 64; § 52 Rdn. 29). Aus
den bisherigen Feststellungen ergeben sich keine hinreichend konkreten An-
haltspunkte dafür, daß die Absatzhilfe des Angeklagten ihrerseits in mehrere
rechtlich selbständige Taten aufzuteilen wäre. Da insoweit keine ergänzenden
Feststellungen zu erwarten sind, aus denen sich eine Mehrzahl von Hehlerei-
taten des Angeklagten ergeben könnte, ist zu seinen Gunsten davon auszuge-
hen, daß er sich wegen Hehlerei in einem Fall schuldig gemacht hat.
Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1
StPO analog). § 265 StPO steht dem bei dem geständigen Angeklagten nicht
entgegen.
Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der betroffenen vier
Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten in den Fällen II, B 2, 3, 5 und
8 sowie der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
2. Eine weitergehende Schuldspruchberichtigung wegen eines Zählfeh-
lers bei der Zahl der Fälle des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung ist
nicht veranlaßt. Der Beschluß, mit dem das Landgericht die verkündete Ur-
teilsformel bereits selbst wegen eines Zählfehlers berichtigt hat, ist - entgegen
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der Ansicht des Generalbundesanwalts - wirksam. Dem Landgericht ist ein of-
fensichtliches Verkündungsversehen unterlaufen. Der Fehler betrifft allein die
Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle. Ein solcher Zählfehler darf - auch
vom Tatrichter selbst - berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten
offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Ver-
dacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. zur Berich-
tigung von Zählfehlern BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.). Diese Voraussetzungen
sind hier gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten in ihrer Ankla-
geschrift elf Taten zur Last gelegt. Kurz vor den Plädoyers erging in der Haupt-
verhandlung der Beschluß, daß das Verfahren wegen der Tat Nr. 1 der Ankla-
ge gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werde, "so daß nur noch Ziffer 2 bis
11 der Anklage verfolgt werden". Hieraus ergab sich in der Hauptverhandlung
für alle Beteiligten zweifelsfrei, daß nur noch zehn Taten Gegenstand des
Verfahrens waren. Gleichwohl umfaßte der Schuldspruch elf Taten. Diese Ab-
weichung betraf nicht die Zahl der nach einem rechtlichen Hinweis als Hehlerei
abgeurteilten vier Fälle, so daß sie sich notwendigerweise bei der Zählung der
Betrugsfälle ergeben haben mußte.
Da im Revisionsverfahren des Angeklagten eine Schuldspruchberichti-
gung wegen dieses Zählfehlers nicht mehr erfolgen muß, ist schon deshalb für
eine Erstreckung des Rechtsmittels auf die Mitangeklagte (§ 357 StPO) kein
Raum, zumal das Landgericht auch ihren Schuldspruch bereits selbst berichtigt
hat.
3. Keinen Bestand hat das Urteil schließlich, soweit das Landgericht
nicht über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt entschieden hat. Die Prüfung dieser Frage drängte sich nach den
Urteilsfeststellungen auf.
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Der Angeklagte ist seit längerer Zeit in erheblichem Umfang rauschgift-
abhängig. Seit Anfang der 90er Jahre konsumierte er zunächst Haschisch und
verlor deshalb seinen Ausbildungsplatz als Elektroniker. Jedenfalls seit Anfang
1999 konsumierte er gewohnheitsmäßig Heroin, Kokain und andere Drogen,
vor allem Crack. Heroin und Kokain hat er geschnupft. Der gemeinsame He-
roinverbrauch des Angeklagten und der Mitangeklagten betrug schließlich an
den Wochenenden etwa 1 1/2 g pro Tag. Gelegentlich wurde auch Crack ge-
raucht. Für das konsumierte Rauschgift gab die Mitangeklagte dem Angeklag-
ten etwa 300 bis 400 DM pro Woche (UA S. 5). Im Rahmen der Strafzumes-
sung hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten gewertet, daß bei ihm
eine auf jahrelangem Konsum beruhende Drogengewöhnung und psychische
Abhängigkeit vorliege, die letztlich zu erhöhtem Geldbedarf geführt habe, der
wiederum ein wesentlicher Grund für die Begehung der Taten gewesen sei,
ohne jedoch die Schuldfähigkeit erheblich zu vermindern (UA S. 15).
Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB hier in
einer Weise nahe, daß sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichts-
punkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt. Die Strafkam-
mer hätte unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) prüfen
müssen, ob die zu beurteilenden Taten auf einen Hang des Angeklagten zu-
rückgehen, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen und ob die Gefahr besteht,
daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig werden und dem
durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann.
Es ist nicht ersichtlich, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den
Angeklagten zu heilen oder doch für eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall
in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1). Daß nur der Angeklagte
Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung
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nicht (vgl. BGHSt 37, 5). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechts-
mittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362).
Die Einzelstrafen für die Betrugstaten werden von der Teilaufhebung
nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der
Unterbringung geringere Strafen verhängt hätte.
Eine Erstreckung der teilweisen Aufhebung des Urteils auf die Mitange-
klagte, die keine Revision eingelegt hat, kommt auch in Bezug auf die Maßre-
gelentscheidung nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer