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Vorzeitiger Abbruch von eBay-Auktion
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 24.07.2014
- Inhalt
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- Das Amtsgericht (AG) in Darmstadt hat mit seinem Urteil vom 25.06.2014 unter dem Aktenzeichen 303
Strafausspruch: Im Zweifel gelten die Urteilsgründe
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 05.07.2011
- Inhalt
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- Darmstadt den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Kino kündigt Mitarbeiterin wegen Gratis-Popcorn, Gratis-Getränken oder vielmehr…?
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 01.12.2010
- Inhalt
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- fristlos gekündigt – zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Darmstadt kürzlich entschied. Die studentische
Abmahnung DigiRights Administration GmbH
Rechtsanwältin Frauke Andresen vom 29.05.2012
- Inhalt
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- mit dem Vermerk zurück erhalten werden, dass der Adressat unter der angegebenen Adresse (Elisabethenstraße 43, 64283 Darmstadt) nicht zu ermitteln ist.
Art 2 GrÄndStVtr BW/HE
- Inhalt
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- Regierungspräsidenten in Darmstadt als der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden.
BGH - 2 StR 169/08
Bundesgerichtshof vom 14.05.2008
- Inhalt
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- Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2007 werden als unbegründet
LSG Hessen - L 8 Kr 957/70
Hessisches Landessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 14.10.1971 (rechtskräftig) Sozialgericht Darmstadt
- Darmstadt vom 31. August 1970 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu
- .) haben keine Anträge gestellt. Durch Urteil vom 31. August 1970 hat das Sozialgericht Darmstadt die
- . bei der Beklagten verneint. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 31
BGH - 2 StR 548/09
Bundesgerichtshof vom 19.05.2010
- Inhalt
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- Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. August 2009 wird mit der Maßgabe, dass für

Rechtsanwalt Roman Roehrig
Arbeitsrecht
Familienrecht
Sozialrecht
- Impressum
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- roman.roehrig.rechtsanwalt.04/13.darmstadt
VG Wiesbaden - 8 E 1933/04
Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21.03.2007
- Inhalt
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- Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.03.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.07.2004 werden aufgehoben, soweit
- ihr zurückzufordern. Mit Rückforderungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 21.06.2001
- hörte das Regierungspräsidium Darmstadt die beiden Erben zu der beabsichtigten Rückforderung der
- damalige Bevollmächtigte der Klägerin dem Regierungspräsidium Darmstadt mit, dass Herr XXX verstorben sei
- . 12 Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.03.2003 wurden von der Klägerin
OLG Frankfurt - 13 W 48/04
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 09.07.2004
- Inhalt
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- Landgerichts Darmstadt vom 16. März 2004 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde der
- Streitwertfestsetzungsbeschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. März 2004 wird als
- die Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt den Gegenstandswert für die
HessVGH - 2 UE 1862/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 27.06.1989
- Inhalt
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- Kläger von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt Anklage erhoben, weil er am 27. August
- Darmstadt das Verfahren durch Beschluß vom 18. Juli 1984 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick darauf
- Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben, mit der er zunächst die Untätigkeit des Beklagten rügte und
- Regierungspräsident in Darmstadt zur Begründung im wesentlichen aus, die Erteilung der Fahrerlaubnis komme
- . Oktober 1984 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
LSG Hessen - L 5 B 164/08 R
Hessisches Landessozialgericht vom 06.08.2008
- Inhalt
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- Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 06.08.2008 (rechtskräftig) Sozialgericht Darmstadt S 2
- 2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: I
- Klägerin vom 24. Februar 2006 zum Sozialgerichts Darmstadt (SG). Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens
HessVGH - 4 TJ 3570/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 06.10.1989
- Inhalt
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- Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Darmstadt, die Kosten des Verfahrens gegen die Antragsteller festzusetzen
- hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Darmstadt die Kosten für das Verfahren in zweiter
- Gebühren des Beschwerdeverfahrens nur zu 5/10 zuerkannt worden seien. 4Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat
HessVGH - 5 TH 1161/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 28.08.1986
- Inhalt
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- beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben hat (III E 456/77), über die noch nicht entschieden ist
- Beigeladene beim Regierungspräsidenten in Darmstadt als Enteignungsbehörde die vorzeitige Besitzeinweisung
- Regierungspräsident in Darmstadt - vorzulegen. 13 Verlangt die Antragsgegnerin keine Übergabeverhandlung oder
- Zivilprozeßordnung (ZPO) oder beim Regierungspräsidenten in Darmstadt ein Antrag nach § 98 Abs. 2 HWG zu stellen
- Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt um einstweiligen Rechtsschutz nach. Sie rügte die