Urteil des LSG Hessen vom 06.08.2008

LSG Hes: medizinische rehabilitation, berufliche tätigkeit, aussetzung, rente, leistungsfähigkeit, erwerbsfähigkeit, hauptsache, minderung, gerichtsakte, leistungsklage

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.08.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 2 R 106/06
Hessisches Landessozialgericht L 5 B 164/08 R
Die Beschwerde der Klägerin vom 13. Juni 2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. April
2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (L 5 R 172/08; Az
der Vorinstanz S 2 R 106/06). Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2006 richtet sich die Klage der Klägerin vom 24. Februar 2006 zum
Sozialgerichts Darmstadt (SG). Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat das SG u. a. ein fachpsychiatrisches
Sachverständigengutachten bei Dr. RI. vom 21. Januar 2008 eingeholt, der darin eine psychosomatische
Rehabilitationsmaßnahme empfiehlt, durch welche eine nicht unwesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit im
Hinblick auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft in den nächsten drei Jahren verhindert
werden könne.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008 den Streit im Hinblick auf die medizinische
Rehabilitation abgetrennt und durch Urteil die Klage gegen die ablehnenden Rentenbescheide abgewiesen, weil die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht vorlägen. Des
Weiteren hat es durch Urteil vom gleichen Tag die Beklagte verurteilt, der Klägerin Leistungen der medizinischen
Rehabilitation zu gewähren.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008 hat das SG zuvor den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens
zurückgewiesen und zur Begründung im Urteil vom gleichen Tag ausgeführt, dass für eine Aussetzung gemäß § 114
Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht die Voraussetzungen vorlägen. Bei einem Reha-Verfahren handele es
sich um eine medizinische Maßnahme, nicht jedoch um ein Rechtsverhältnis, das in irgendeiner Weise gegenüber der
hier zu entscheidenden Fragen vorgreiflich sein könnte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 13.
Juni 2008.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Beschluss vom 24. April 2008, mit dem die Aussetzung des Verfahrens
bezüglich der Rentengewährung abgelehnt wurde, aufzuheben und das Verfahren auszusetzen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte
mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das
Landessozialgericht statt, soweit nichts anderes im SGG bestimmt ist. Zwar findet sich die Begründung zum
ablehnenden Aussetzungsbeschluss in den Entscheidungsgründen zum Urteil vom 24. April 2008, dies ändert jedoch
nichts daran, dass der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens durch selbständigen Beschluss in der mündlichen
Verhandlung vom 24. April 2008 erfolgte. Da diesbezüglich keine separate Rechtsmittelbelehrung erfolgte, ist die
Beschwerde jedenfalls nicht verfristet (§ 66 Abs 2 SGG iVm § 173 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn die
Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle
festzustellen ist, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der
Verwaltungsstelle aussetzen. Zutreffend hat das Sozialgericht erkannt, dass die Reha-Maßnahme als solche kein
Rechtsverhältnis ist. Als anderes Rechtsverhältnis kommt allenfalls die Frage in Betracht, ob die Beklagte verpflichtet
ist, eine solche medizinische Reha-Maßnahme zu Gunsten der Klägerin zu erbringen. Da zum Zeitpunkt der
ablehnenden Aussetzungsentscheidung das insoweit zusprechende Urteil noch nicht verkündet und zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil noch nicht abgelaufen war, war zu diesem Zeitpunkt
dieses Rechtsverhältnis noch anhängig bzw noch nicht festgestellt.
Voraussetzung für die Aussetzung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 114 Abs. 1 Satz 2 SGG jedoch, dass
dieses Verhältnis vorgreiflich ist, wofür genügt, dass das andere Verfahren irgendwie für die Entscheidung erheblich
ist, z.B. dann, wenn eine neue Beweisgrundlage für die Entscheidung erwartet wird (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 114
Rdnr. 2). Dies gilt auch, wenn man den § 114 Abs 1 SGG analog auf die medizinische Reha-Maßnahme anwendet.
Vorliegend lässt sich jedoch unter keinem Gesichtspunkt eine solche Vorgreiflichkeit für die Frage, ob der Klägerin ein
Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht, erkennen, weil nach dem
Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren hiervon keine weitere Beweisgrundlage für
die Gewährung eine Rente wegen Erwerbsminderung erwartet werden kann. So hat der Sachverständige Dr. RI. in
seinem Sachverständigengutachten vom 21. Januar 2008 ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Klägerin eine
undifferenzierte Somatisierungsstörung mit im Vordergrund stehender Schmerzsymptomatik sowie eine leichtgradige
chronisch depressive Verstimmtheit bestehe, weshalb sie nicht mehr in der Lage sei, dauerhaft körperlich schwere
und mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Sie sei aber in der Lage, zumindest sechs Stunden arbeitstäglich
körperlich leichte bis gelegentliche mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Die Durchführung einer
psychosomatischen Rehamaßnahme hat der Sachverständige vor dem Hintergrund empfohlen, dass ohne eine solche
mit einer unwesentlichen Minderung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich der letzten beruflichen Tätigkeit als
Reinigungskraft in den nächsten drei Jahren zu rechnen sei (Blatt 101 Gerichtsakte). Da maßgeblicher
Beurteilungszeitpunkt einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage insbesondere bei Verwaltungsakten mit
Dauerwirkung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSGE 61, 203, 204; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr.
13), nicht hingegen der Eintritt eines Leistungsunvermögens oder einer Erwerbsminderung in der Zukunft maßgebend
ist, kann es für die Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
nicht darauf ankommen, ob durch ein zu bewilligendes Reha-Verfahren eine weitere Verschlechterung des
Leistungsvermögens, welches derzeit noch nicht rechtenerheblich eingeschränkt ist, verhindert werden kann.
Das SG hat dem Amtsermittlungsprinzip nach § 103 SGG durch die Einholung eines fachpsychiatrischen
Sachverständigengutachtens genügt und war nicht verpflichtet, im Hinblick auf etwaige zukünftige Entwicklungen mit
einer Entscheidung in der Hauptsache über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
zu zögern. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens mangels eines anderweitigen
Rechtsverhältnisses, von welchem dieser Rechtsstreit abhängt, lagen hingegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.