Urteil des BGH vom 19.05.2010

BGH (nachprüfung, grund, nachteil, gabe, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 548/09
vom
19. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 20. August 2009 wird mit der Maßgabe, dass für die
Fälle II. 52 und 54 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von jeweils einem
Jahr und sechs Monaten festgesetzt wird, als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt