Urteil des HessVGH vom 27.06.1989

VGH Kassel: ablauf der frist, verzicht, wiedererteilung, entziehung, verwaltungsbehörde, unterbrechung, verkehrssicherheit, besitz, landrat, fahrschule

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 1862/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 S 2 StVG, § 11
StVZO, § 15c Abs 1 StVZO,
§ 15c Abs 2 S 3 StVZO
(Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - Verzicht auf
Fahrerlaubnis - Hemmung oder Unterbrechung der
Zweijahresfrist)
Tatbestand
Der am 16. April 1947 geborene Kläger war seit 1965 im Besitz der Fahrerlaubnis
der Klasse 3. Sie wurde ihm durch Bescheid des Landratsamts Weißenburg-
Gunzenhausen vom 3. Juli 1978 - unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen
Vollziehung - entzogen, da er in einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren
insgesamt acht Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften begangen hatte, die mit
18 Punkten nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (Mehrfachtäter-Punktsystem) bewertet
wurden. Seine hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben sämtlich ohne Erfolg;
der Entziehungsbescheid wurde bestandskräftig, nachdem der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende
Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Januar 1983 durch Beschluß vom
20. April 1983 zurückgewiesen hatte.
Am 28. September 1979 wurde der Kläger vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - begangen am 9. Februar 1979 - verurteilt; die
Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor dem 5. April 1980 keine
Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach eigenen Angaben hat der Kläger damals zuletzt ein
Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt.
Mit Antrag vom 31. März 1980 begehrte er erstmals die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis bei dem infolge Umzugs nunmehr örtlich zuständigen Landrat des
Kreises Groß-Gerau. Wegen des damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Verwaltungsstreitverfahrens sah dieser jedoch von einer Bearbeitung des Antrags
ab. Auch der weitere, hier zugrundeliegende Wiedererteilungsantrag vom 3.
Februar 1983 wurde erst bearbeitet, als die Straßenverkehrsbehörde Kenntnis von
der erwähnten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erlangt
hatte. Unter dem 30. September 1983 forderte sie den Kläger auf, sich zwecks
Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung zu unterziehen; zugleich wies sie ihn darauf hin,
daß er im Falle eines positiven Untersuchungsergebnisses noch eine theoretische
und praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen habe.
In der Folgezeit wurde gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Darmstadt Anklage erhoben, weil er am 27. August 1983 abermals ein
Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis
zu sein. Am 10. Januar 1984 wurde der Kläger vom Amtsgericht Groß-Gerau wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt; die Verwaltungsbehörde
wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von 12 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung stellte das Landgericht Darmstadt das
Verfahren durch Beschluß vom 18. Juli 1984 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick
darauf vorläufig ein, daß der Kläger mittlerweile in anderer Sache zu einer längeren
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Im übrigen heißt es in diesem Beschluß, daß
nach dem derzeitigen Sachstand das erstinstanzliche Urteil schlüssig begründet
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nach dem derzeitigen Sachstand das erstinstanzliche Urteil schlüssig begründet
sei und durch die Einstellung dem Angeklagten das Risiko einer weiteren
rechtskräftigen Verurteilung genommen werde.
Bereits zuvor - am 2. März 1984 - hatte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht
Darmstadt Klage erhoben, mit der er zunächst die Untätigkeit des Beklagten rügte
und dessen Verpflichtung begehrte, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 zu erteilen.
Darüber hinaus beantragte der Kläger, weil er sich in seinem beruflichen
Fortkommen ohne Fahrerlaubnis erheblich beeinträchtigt sah, den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag blieb auch im zweiten Rechtszug ohne
Erfolg (Senatsbeschluß vom 5. November 1984 - 2 TG 2396/84 -).
Nachdem der Kläger innerhalb der ihm bis zum 30. September 1984
eingeräumten Äußerungsfrist nicht sein Einverständnis mit einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung erklärt hatte, lehnte der Landrat des Kreises Groß-
Gerau mit Bescheid vom 10. Oktober 1984 dessen Antrag auf Erteilung der
Fahrerlaubnis ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. In seinem
Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1985 führte der Regierungspräsident in
Darmstadt zur Begründung im wesentlichen aus, die Erteilung der Fahrerlaubnis
komme, nachdem inzwischen über sechs Jahre seit der sofort vollziehbaren
Entziehung verstrichen seien, gemäß § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVO ohnehin nur nach
Ablegung der vollständigen Fahrerlaubnisprüfung in Betracht. Im übrigen lägen
aber auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, daß der Kläger zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Aus seiner ausdrücklichen Weigerung,
sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, müsse
geschlossen werden, daß er seine Fahreignung ausschließende Mängel verbergen
wolle. Die Straßenverkehrsbehörde habe zu Recht die Beibringung eines positiven
Eignungsgutachtens gefordert, da der Kläger seine Fahrerlaubnis wegen
charakterlicher Mängel verloren und in der Folgezeit wiederholt ein Kraftfahrzeug
ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr geführt habe.
Der Kläger hat nunmehr - unter Vorlage eines Gutachtens von Frau Dr. med.
Debus-Kauschat vom 13. April 1984 - sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Landrats des Kreises Groß-Gerau vom 10. Oktober 1984 und
den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in
Darmstadt vom 4. Februar 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
ihm eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 ohne jegliche Abverlangung von Vorleistungen
zu erteilen.
Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Gerichtsbescheid vom 5. September 1985 hat das Verwaltungsgericht die
Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Dem Kläger stehe
ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 ohne Erbringung der von
ihm ausdrücklich verweigerten Vorleistungen - Ablegung einer
Fahrerlaubnisprüfung und Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen
Eignungsgutachtens - nicht zu. Denn einerseits sei die Zweijahresfrist, innerhalb
deren ein Verzicht auf die Prüfung nur zulässig sei, beim Kläger bereits seit
geraumer Zeit verstrichen. Andererseits hätten auch die Voraussetzungen dafür,
vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu
verlangen, vorgelegen, da der Kläger in einer Vielzahl von Fällen - auch noch nach
Erlaß des Entziehungsbescheids vom 3. Juli 1978 - gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen habe.
Gegen diesen ihm am 7. September 1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat der
Kläger mit Schriftsatz vom
10. September 1985, eingegangen am 13. September 1985, Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei rechtswidrig, die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis in seinem besonderen Falle von irgendwelchen Voraussetzungen
abhängig zu machen. Daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen uneingeschränkt
geeignet sei, ergebe sich hinreichend aus seiner früheren jahrelangen unfallfreien
Fahrpraxis mit einer sehr hohen jährlichen Fahrleistung, aus einem zu den
Gerichtsakten gereichten Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.
med. Raida vom 30. Dezember 1985 sowie aus einer Sehtest-Bescheinigung vom
11. März 1987. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in
Fahrerlaubnissachen eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des
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Fahrerlaubnissachen eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des
Erlaubnisinhabers bzw. -bewerbers geboten mit der Folge, daß entscheidend
berücksichtigt werden müsse, wie es zu bestimmten Verkehrsverfehlungen
gekommen sei. Deshalb müsse sich zu seinen Gunsten auswirken, daß die
meisten der ihm in den Jahren 1976 und 1977 zur Last gelegten
Verkehrsordnungswidrigkeiten auf seine damalige angespannte finanzielle
Situation zurückzuführen seien. Auch seine frühere Auszeichnung als "Kavalier der
Landstraße" müsse gewürdigt werden. Zum Fahren ohne Fahrerlaubnis am 9.
Februar 1972 sei es nur - als einmaliger Vorfall - gekommen, weil er ein
Kraftfahrzeug in eine Werkstatt habe schaffen müssen. Der Ablauf der ihm vom
Beklagten entgegengehaltenen Zweijahresfrist dürfe sich nicht zu seinem Nachteil
auswirken, da er bereits vor deren Verstreichen, nämlich am 31. März 1980, den
Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt habe. Die nicht von ihm zu
vertretende lange Verfahrensdauer dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Der
deshalb zu Unrecht geforderten Fahrerlaubnisprüfung und auch der medizinisch-
psychologischen Untersuchung werde er sich weiterhin nicht stellen. Allenfalls zur
Ablegung einzelner Fahrstunden bei einer Fahrschule sei er bereit.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
5. September 1985 sowie des Bescheides des Landrats des Kreises Groß-Gerau
vom 10. Oktober 1984 und des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 4. Februar 1985 den Beklagten zu
verpflichten, ihm, dem Kläger, die Fahrerlaubnis der Klasse 3 ohne vorherige
Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung und ohne Vorlage eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie
der erstinstanzlichen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch
auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zu.
Gemäß § 15 c Abs. 1 StVZO gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung mit Ausnahme
des - hier nicht einschlägigen - § 9 c StVZO. Die Fahrerlaubnis ist zu erteilen, wenn
der Nachsuchende seine Befähigung durch eine Prüfung, die unter anderem die
Gefahrenlehre und die umweltbewußte Fahrweise umfaßt, dargetan hat, wenn er
nachweist, daß er die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise und der
Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht, und wenn nicht
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVG).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zutreffend
entschieden hat, schon deshalb nicht, weil er sich nach wie vor beharrlich weigert,
eine vollständige (theoretische und praktische) Fahrerlaubnisprüfung gemäß § 11
StVZO abzulegen. Seine in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden
Senat bekundete Bereitschaft, allenfalls einige Fahrstunden bei einer Fahrschule
absolvieren zu wollen, reicht als Ersatz hierfür nicht aus. Zwar kann die
Verwaltungsbehörde nach § 15 c Abs. 2 Satz 1 StVZO unter bestimmten
Voraussetzungen auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten. Satz 3 dieser
Bestimmung schreibt aber ausdrücklich vor, daß ein Verzicht auf die Prüfungen
nicht zulässig ist, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der
Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der
Strafprozeßordnung m e h r a l s z w e i J a h r e v e r s t r i c h e n sind. Dies ist
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Strafprozeßordnung m e h r a l s z w e i J a h r e v e r s t r i c h e n sind. Dies ist
beim Kläger unstreitig der Fall, denn die Fahrerlaubnis wurde ihm bereits im Jahre
1978 unter Anordnung des Sofortvollzugs entzogen; der Entziehungsbescheid ist
seit 1983 bestandskräftig.
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht nicht die Möglichkeit, wegen
besonderer Einzelfallumstände bei ihm auf die Ablegung der vollständigen
Fahrerlaubnisprüfung zu verzichten. Denn der Vorschrift des § 15 c Abs. 2 Satz 3
StVZO liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, daß bei einem
Fahrerlaubnisbewerber die Annahme, er sei zum Führen von Kraftfahrzeugen
weiterhin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG befähigt, nicht mehr gerechtfertigt
ist, wenn er nach vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung länger als zwei Jahre
gehindert war, als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilzunehmen; deshalb hat er i
m I n t e r e s s e d e r V e r k e h r s s i c h e r h e i t (vgl. amtliche Begründung
zur Neufassung des § 15 c StVZO in VKBl. 1973, 399, 403) den Nachweis der
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch erneute Ablegung der Prüfung
nach § 11 StVZO zu erbringen, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchen
Gründen es im Einzelfall nicht zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vor Ablauf der
Zweijahresfrist gekommen ist. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der in diesem Zusammenhang weiterhin
ausgeführt hat, der auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit abzielende
Schutzzweck der Regelung würde verfehlt, wenn man annähme, der Ablauf der in §
15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO bestimmten Frist werde bis zur endgültigen gerichtlichen
Klärung des geltend gemachten Anspruchs auf (vollständigen oder teilweisen)
Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung gehemmt oder unterbrochen (Urteil vom 13.
Dezember 1983 - Nr. 11 b 83 A.936 -, VKBl. 1984, 300 unter Hinweis auf OVG
Münster, NJW 1974, 1964; vgl. auch Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot -
Führerscheinentzug, 5. Aufl. 1986, Rz. 664). Eine Hemmung oder Unterbrechung
der Zweijahresfrist, innerhalb deren ein Verzicht auf die theoretische und
praktische Fahrerlaubnisprüfung zulässig ist, wird weder durch die Stellung eines
Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde noch durch Erhebung einer Klage bei den
Verwaltungsgerichten bewirkt. Dies ist entgegen der Ansicht des Klägers
verfassungsrechtlich unbedenklich. Die zum Führen eines Kraftfahrzeugs
erforderliche Eignung betrifft nämlich a l l e körperlichen, geistigen und
charakterlichen Umstände, die vorhanden sein müssen, um eine Gefährdung der
Allgemeinheit soweit als möglich auszuschließen (Beschluß des BVerfG vom 18.
November 1966 - 1 BvR 173/63 -, BVerfGE 20, 365, 370 f.); daß der
Verordnungsgeber im Interesse der Verkehrssicherheit geeignete Vorkehrungen
trifft, um zu verhindern, daß Personen am motorisierten Straßenverkehr
teilnehmen, die nicht (mehr) über die erforderliche Befähigung verfügen, läßt sich
folglich nicht beanstanden.
Aus den vorstehenden Gründen kommt es zwar nicht darauf an, warum über den
vom Kläger - wegen des bevorstehenden Ablaufs der vom Strafrichter
festgesetzten Sperrfrist - erstmals bereits am 31. März 1980 gestellten Antrag auf
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht noch vor Ablauf der Frist des § 15 c Abs. 2
Satz 3 StVZO im Juli 1980 entschieden wurde; es sei aber darauf hingewiesen, daß
es sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, daß ihm die Fahrerlaubnis nicht
innerhalb von zwei Jahren nach Erlaß des - sofort vollziehbaren -
Entziehungsbescheids vom 3. Juli 1978 erneut erteilt werden konnte. Ursächlich
hierfür ist nämlich nicht, wie er meint, eine unzulässig lange Verfahrensdauer,
sondern sein eigenes Verhalten. Denn seine Verurteilung wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis - begangen am 9. Februar 1979 - führte dazu, daß ihm die
Verwaltungsbehörde vor dem 5. April 1980 keine Fahrerlaubnis erteilen durfte.
Auch in der bis zum Ablauf der Zweijahresfrist noch verbleibenden Folgezeit war
die Behörde rechtlich gehindert, über den Antrag vom 31. März 1980 (positiv) zu
entscheiden. Denn damals war der vom Kläger mit allen in Betracht kommenden
Rechtsbehelfen angefochtene Entziehungsbescheid noch nicht bestandskräftig, so
daß nicht feststand, ob für eine (Wieder-)"Erteilung" überhaupt Raum war; eine
entsprechende Klärung trat erst drei Jahre später mit der Bestandskraft des
Bescheids des Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen vom 3. Juli 1978 ein.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage, die einen Erfolg der Klage schon nach §
15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO ausschließt, kann offenbleiben, ob die unter dem 30.
September 1983 an den Kläger ergangene Aufforderung, sich zwecks Überprüfung
seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung zu unterziehen, angesichts des erheblichen
Zeitablaufs sowie unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung seiner
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Zeitablaufs sowie unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung seiner
Persönlichkeit und seiner veränderten Lebensumstände heute noch
aufrechtzuerhalten wäre.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist
(§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10
und 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.