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OLG Stuttgart - 7 U 64/07
Oberlandesgericht Stuttgart vom 27.09.2007
- Inhalt
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- ihn einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Fall bedeuten, dass er von seinem
- beitragsfrei zu stellen. Der wirtschaftliche Nachteil eines erheblichen Verlustes seiner eingezahlten
- Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass bei der inhaltsgleichen Ersetzung der Klausel der Nachteil
- und bestünde - bei Einstellung der Prämienzahlungen - in seinen Auswirkungen fort. Dies würde im
- des Einzelfalls und obliegt in erster Linie tatrichterlicher Würdigung. III. 26Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
LSG Bayern - L 18 R 178/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 27.05.2009
- Inhalt
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- entsprechender Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Für das Revisionsverfahren hat das
- Bundessozialgericht unter entsprechender Anwendung des § 719 Abs 2 ZPO herausgestellt, dass die
- Einstellung der Zwangsvollstreckung dann erfolgt, wenn der Schuldner einen nicht zu ersetzenden
- Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht (vgl. Beschlüsse
- . Für das Berufungsverfahren ist entsprechend §§ 719 Abs 1 Satz 1, 707 ZPO grundsätzlich darauf
OLG Köln - 4 UF 76/02
Oberlandesgericht Köln vom 07.05.2002
- Inhalt
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- Berufungsverfahrens analog § 769 ZPO insoweit wehren, als er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO unterliegt denselben Voraussetzungen wie
- . Angesichts dessen setzt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- - wird zurückgewiesen. Auf den Antrag des Beklagten vom 22.03.2002 auf einstweilige Einstellung der
- vollstreckenden Betrages. G r ü n d e : 12Der gemäß § 620 b) Abs. 1 ZPO zulässige Antrag des Beklagten auf
LG Köln - 6 T 236/09
Landgericht Köln vom 29.07.2009
- Inhalt
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- vorgelegt. 8Die nach §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. 910Das Amtsgericht
- Forderungsübergang nach § 268 Abs. 3 S. 2 BGB nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden könne. Als
- Nachteil führt sie insoweit an, dass die Möglichkeit, das Versteigerungsverfahren aus Rangklasse 2 zu
- Auffassung der Kammer nicht um einen dem Forderungsübergang entgegenstehenden Nachteil. Die
- werden, Ziel der Neufassung ist und deshalb als Nachteil im Sinne des § 268 Abs. 3 ZVG anzusehen ist
LAG Rheinland-Pfalz - 4 Ta 165/06
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 25.08.2006
- Inhalt
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- LAG Mainz 25.08.2006 4 Ta 165/06 Einstellung der Zwangsvollstreckung Aktenzeichen: 4 Ta 165/06 9 Ca
- Neuwied, den Antrag zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, eine einstweilige Einstellung könne
- ersetzenden Nachteil bringen würde. Maßgebend seien die Erfolgsaussichten des Begehrens. Grundsätzlich sei
- Klägerin einen schweren und nicht mehr wieder gut zu machenden Nachteil erbringen, weil sie mangels
- im Rahmen der §§ 707, 719 ZPO darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nur auf Ermessensfehler und
OLG Brandenburg - 12 U 121/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 07.05.2007
- Inhalt
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- , insbesondere gem. den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin bleibt ohne
- AVBEltV entspricht. 4In der Androhung der Einstellung der Stromversorgung durch die Beklagte ist
- als ihrer bisherigen Vertragspartnerin zur Einstellung der Stromlieferungen gemäß Ziffer 28.2 ihrer
- bestehenden Rückstände trotz der vorangegangenen Androhung der Einstellung der Stromversorgung nicht
- Hotels eine Einstellung der Stromversorgung gerade vermeiden wollte, und somit im eigenen Interesse
LSG Berlin-Brandenburg - L 27 P 48/09 B
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 21.07.2009
- Inhalt
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- Rechtsverfolgung die mit der Einstellung der Leistung von Pflegegeld aus ihrer privaten
- . Gemäß §§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO wird Prozesskostenhilfe u a nur bewilligt, wenn die
- eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Nach zutreffender
- ständiger Rechtsprechung erscheint die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, wenn die
- , wesentliche Nachteile, drohen (Anordnungsgrund). Dabei sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund
OLG Hamm - 19 W 29/08
Oberlandesgericht Hamm vom 26.09.2008
- Inhalt
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- Einstellung der Versorgung die sich daraus für den Kunden ergebenden Nachteile bewusst in Kauf genommen
- Einstellung der Energielieferung aus einem Energielieferungsvertrag mit einem Zwangsverwalter wegen
- ü n d e 1Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet
- sich jedoch erst nach Einstellung der Zahlungen mit Schreiben vom 29.08. und 11.09.2008 an die
- Betrieb des Hotels wünscht. 10Hiernach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
OLG Hamm - 6 UF 64/05
Oberlandesgericht Hamm vom 20.10.2005
- Inhalt
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- der Antragsgegnerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und gibt der
- ZPO, so dass ihr Prozesskostenhilfe dafür nicht bewilligt werden kann. 4Die Berufungsangriffe der
- . Inwieweit der Nichtausspruch der Scheidung auf diese seine Einstellung und sein Verhalten
- angesichts dieser Einstellung gegenüber dem Antragsteller und der gegen ihn erhobenen Vorwürfe seitens
- ersichtlich. II. 2122Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
BVerfG - 2 BvR 575/05
Bundesverfassungsgericht vom 08.02.2006
- Inhalt
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- Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen die Beschwerdeführerin dahingehend
- Einlegung einer Verfassungsbeschwerde fristwahrend angesehen werden. 4 Nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist
- Entscheidungen, die keine Endentscheidungen sind, ist nach § 321 a Abs. 2 ZPO unzulässig
- der Gegner nicht gehört worden war (vgl. Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 707 Rn. 22 mit Verweis auf Rn
- Fällen verlangt werden kann, ohne dass ein schwerer nicht zu ersetzender Nachteil entstünde, ist
BGH - III ZR 46/13
Bundesgerichtshof vom 19.09.2013
- Inhalt
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- Anwendbarkeit des § 51a WPO a.F. zu seinem Nachteil entschieden wurde, keine Aussicht auf Erfolg. 16aa
- . Dezember 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Es besteht
- ist und/oder dazu dient, die Einstellung der Produktion und/oder finanzielle Schäden von der MBP KG II
- , zugelassen. 132. a) Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht mehr. Die vom
- /12, juris) - zum Nachteil des Klägers - entschieden. Nach diesen Urteilen, die die- selbe Beklagte
HessVGH - PV TK 1935/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 10.08.1988
- Inhalt
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- (Personalvertretungsrecht; Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei Einstellung - Antrag auf Unterlassung per
- aufzugeben, die Einstellung im Wege der Eingliederung des Herrn D. K. vor Abschluß des
- Einstellung des oben genannten Beschäftigten zum 1. 4. 1988. In der Rubrik "Bemerkungen" heißt es, da der
- Einstellung gemäß § 69 Abs. 5 BPersVG vorgenommen. Das Formblatt ist vom Sachgebietsleiter und
- 29. 3. 1988 bat der Beteiligte wiederum um Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers K., nachdem zwei
VG Berlin - 1 L 557.09
Verwaltungsgericht Berlin vom 13.03.2017
- Inhalt
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- allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind (vgl. VGH Baden- Württemberg
- Wortlauts erkennbar allein Ausdruck seiner persönlichen Meinung oder Einstellung ist. 6Der Rechtsstreit
- war deshalb nach § 17 a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich (§ 32 ZPO) zuständige Landgericht
- die Entscheidung über eine einstweilige Verfügung gemäß § 937 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig
- ist und der Wert des Streitgegenstandes (§§ 3 ff. ZPO) der Hauptsache den Betrag von 5.000,-- Euro
VG Trier - 3 K 579/08.TR
Verwaltungsgericht Trier vom 20.11.2008
- Inhalt
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- richtet sich nach § 41 Abs. 2 LDG. Im Falle der Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens
- Auslagen des Verfahrens nur unter der Voraussetzung auferlegt werden, dass die Einstellung trotz
- nur "Auslagen" nach 109 Abs. 2 LDG. Eine Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens i.S.d
- . § 41 Abs. 2 S. 2 LDG erfolgt in den Fällen der Einstellung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 sowie
- bei der Einstellung aus den statusrechtlichen Gründen des § 38 Abs. 2 LDG. Während bereits der
Vollstreckungsaufschub bei Steuerschulden
martina heck vom 02.04.2014
- Inhalt
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- ein Auftraggeber ihr sieben Aufträge erteilt habe, für die das Honorar erst bei Einstellung der
- Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt, steht auch diese Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrages
- ZPO obliegt es danach der Antragstellerin, den Anspruch und den Grund für den Erlass der
- glaubhaft macht (vgl. § 294 ZPO). Anordnungsanspruch ist in Fällen des § 114 Abs. 1 S. 2 FGO der
- erscheinen lassen. Umstände, die zu einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung Anlass geben, können