Urteil des LSG Bayern vom 27.05.2009

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, versicherungsträger, erlass, aussetzung, rückerstattung, vollstreckbarkeit, gefahr, bayern, hauptsache

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 27.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 8 R 592/07*
Bayerisches Landessozialgericht L 18 R 178/09 ER
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.12.2008 (S 8 R 592/07) wird bis zur Erledigung
des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Antragstellerin mit Urteil vom 15.12.2008 verpflichtet, beim Antragsgegner
den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mit dem 28.08.2008 anzuerkennen und ab 01.03.2009 die
entsprechenden gesetzlichen Leistungen bis einschließlich Februar 2011 zu gewähren.
Die Antragstellerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen (L 18 R 66/09). Ferner hat sie am 06.03.2009 beantragt, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, die erstinstanzliche Entscheidung sei unrichtig. Eine evtl. spätere Rückforderung der
überzahlten Urteilsrente erscheine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners nicht
erfolgversprechend. Denn der Antragsgegner sei seit 1996 arbeitslos und beziehe derzeit Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsgegner hat beantragt zu erkennen, was Rechtens sei (Schriftsatz vom 19.05.2009).
II.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig und begründet. Nach § 154 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge
handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende
Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt
wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sog. "Urteilsrente"
einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in
einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des
Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil
aussetzen, soweit - wie hier - die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Entscheidung erfordert eine Folgenabwägung nach entsprechender Maßgabe der Vorschriften der
Zivilprozessordnung (ZPO). Für das Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht unter entsprechender
Anwendung des § 719 Abs 2 ZPO herausgestellt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung dann erfolgt, wenn
der Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers
nicht entgegensteht (vgl. Beschlüsse des BSG vom 28.10.2008 - B 2 U 189/08 B, 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R,
06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B = SozR 3-1500 § 199 Nr 1). Auf die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels kommt es
regelmäßig nicht an. Für das Berufungsverfahren ist entsprechend §§ 719 Abs 1 Satz 1, 707 ZPO grundsätzlich
darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Beschluss des LSG
Berlin-Brandenburg vom 09.10.2008 - L 3 U 593/08 ER; Beschlüsse des LSG Bayern vom 27.08.2008 - L 2 U 236/08
ER, 14.01.2009 - L 17 U 463/08 ER). Dem Interesse des Gläubigers entspricht es, dass es grundsätzlich bei der
Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils verbleibt. Allerdings ist dem Versicherungsträger ausnahmsweise die
Möglichkeit eröffnet, darzutun und ggf. glaubhaft zu machen, dass ihm in der konkreten Vollstreckungssituation nicht
zu ersetzende Nachteile entstehen.
Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt nur vor, wenn der durch die Vollstreckung eintretende Schaden nachträglich
nicht mehr rückgängig gemacht und nicht ausgeglichen werden kann. Soweit es um die Schwierigkeiten bei der
Rückgängigmachung einer gegebenenfalls zu Unrecht gewährten Urteilsrente geht, sind konkrete Tatsachen geltend
und ggf. glaubhaft zu machen, die im Falle des Antraggegners auf solche Schwierigkeiten schließen lassen. Nicht
ausreichend ist ein allgemein gehaltener Hinweis auf eine mögliche Überzahlung, deren Rückerstattung nicht
realisierbar wäre.
Die Antragstellerin hat unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner seit über 10 Jahren arbeitslos ist und derzeit
Leistungen nach dem SGB II bezieht, ausreichend dargelegt, dass angesichts der Einkommensverhältnisse des
Antragsgegners die Gefahr besteht, bei Obsiegen in der Hauptsache den Rückforderungsanspruch gegen den
Antragsgegner nicht durchsetzen zu können. Sie hat einen nicht wiedergutzumachenden Schaden geltend gemacht,
der die Aussetzung der Vollstreckung gebietet.
Diese Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.