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Mehr Urlaub für Beschäftige im öffentlichen Dienst: TVöD-Urlaubsstaffelung ist altersdiskriminierend
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 20.03.2012
- Inhalt
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- Hunderttausende Beschäftigte im öffentlichen Dienst können mehr Urlaub beanspruchen. Denn die
- Vorschriften über die Urlaubsdauer im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind
- -Vorschriften gibt es auch im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Hierüber
Anlage I Kap XIX EinigVtr
Anlage I Kapitel XIXRecht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen einschließlich des Rechts der Soldaten
Anlage II Kap XIX A III EinigVtr
Anlage II Kapitel XIX
Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen
Abschnitt III
Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst - Startgutschriftenregelung bei der Rente
Malte Winter vom 06.06.2016
BVerfG - 2 BvR 1846/07
Bundesverfassungsgericht vom 08.10.2007
- Inhalt
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- öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen
- gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung
- eines Koordinators im psychologischen Dienst bei der Justizvollzugsanstalt B. (BesGr A 15) aus
- im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur
- , dass der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle des Koordinators im psychologischen Dienst
§ 2 IVSG
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- Verbindung und der Kommunikation zwischen diesen dient;5.„Kontinuität der Dienste“ die F
- Intelligenten Verkehrssystemen;3.„Dienst Intelligenter Verkehrssysteme“ die
- ;Reisedaten“ Daten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher Verkehrsmittel als erforderliche
Dritter Abschnitt ArbnErfG
Erfindungen und technische
Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst,
von Beamten und Soldaten
Anlage I Kap XIX A II EinigVtr
Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen
Abschnitt II
Anlage I Kap XIX A III EinigVtr
Anlage I Kapitel XIXSachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden PersonenAbschnitt III
- Inhalt
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- in Kraft: 1.Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst(1) Für die beim
- ;r den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen gelten
Freiflächen-Fotovoltaik im Außenbereich kein privilegiertes Bauvorhaben!
Rechtsanwalt Mathias Münch vom 17.03.2015
- Inhalt
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- Dresden, Urt. v. 5.3.2014 – 1 U 635/13 Eine besonders interessante Kombination aus öffentlichem
- privilegierten Vorhaben. Zwar handele es sich um ein Vorhaben, das der „öffentlichen Versorgung mit Elektrizität
- , bedeutet das – zu Ende gedacht –, dass im Außenbereich nahezu jedes Bauwerk die öffentlichen Belange
- an öffentlichen Wegen! Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch des Nachbarn
- im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB dar. Ihnen stehen in aller Regel öffentliche Belange entgegen. OLG
EuGH - C-97/01
Europäischer Gerichtshof vom 12.06.2003
- Inhalt
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- Mitgliedstaaten für Sprachtelefondienst und für die Errichtung und Bereitstellung öffentlicher
- : „Die Mitgliedstaaten dürfen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei der Erteilung von
- Richtlinie verboten sei, „Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei der Erteilung von Wegerechten
- Artikel 4d der Richtlinie aufgestellte Verbot der Diskriminierung von Betreibern öffentlicher
- dürfen die Mitgliedstaaten Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei der Erteilung von
OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 10553/02.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 09.08.2002
- Inhalt
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- öffentlichen Dienst zugrunde. Dieser bedürfe wegen der kaum begrenzbaren Weite des Wortlautes von § 72
- öffentlichen Dienst zu qualifizieren sei. Dass die Nebentätigkeit in Erfüllung eines privatrechtlichen
- zu Unrecht als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst eingestuft habe. Zwar habe deren Wahrnehmung im
- Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auch entgegen, dass der Kläger dafür nicht aus öffentlichen Mitteln, d.h
- mit dem Hinweis darauf entgegen, dass der Begriff der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne
OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 1390/99
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2000
- Inhalt
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- , dass ein derartiger Dienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem
- auch nicht analog auf den Dienst im Rahmen der Aktion Sühnezeichen anwendbar. Andere Dienste, zu
- .) Juni 1986, BGBl I 873, eingefügten § 14 b ZDG ein Dienst, wie ihn der Kläger geleistet habe, dazu
- Gesetzgeber diese Gesetzesänderung nicht zum Anlass genommen habe, den Dienst nach § 14 b ZDG durch
- Dienst bei der Aktion Sühnezeichen zu leisten, und eine entsprechende Dienstleistung einer Beamtin
EuGH - C-360/96
Europäischer Gerichtshof vom 10.11.1998
- Inhalt
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- , eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, nicht, um alle Konzernunternehmen als öffentliche
- 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
- zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt
- Rahmengesetz vom 31. März 1993 (Stbl. 12) über die Vergabe öffentlicher Lieferungsaufträge, Bauaufträge
- 1993 geänderten Fassung ist die für das Abholen zuständige Einrichtung der „Dienst Openbare Werken en
OVG Niedersachsen - 9 ME 110/12
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 08.07.2013
- Inhalt
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- Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vorrangig der Finanzierung öffentlicher Haushalte dient. Der
- Geldleistungen, denen eine Finanzierungsfunktion zugunsten öffentlicher Haushalte zukommt (hierzu
- öffentlicher Haushalte dienen. Dementsprechend gehören Säumniszuschläge entsprechend § 240 AO nicht zu
- vorrangig der Finanzierung öffentlicher Haushalte, zumal dieser Zinsanspruch nicht einseitig zugunsten der
- geregelten Fällen, insbesondere bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2