Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2000

OVG NRW: zdg, wehrpflicht, versorgung, dienstzeit, gleichstellung, willkür, gestaltungsspielraum, zivildienstgesetz, ergänzung, beamtenrecht

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1390/99
Datum:
25.02.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1390/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3947/97
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung
für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren auf
bis zu 10.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) greifen nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den vom Kläger in dem
Antrag auf Zulassung der Berufung binnen der - auch für die Darlegung der
Zulassungsgründe geltenden - Monatsfrist des § 124 Abs. 1 VwGO angesprochenen
Gesichtspunkten aus.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342,
und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
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Danach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen
hat.
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Der Kläger verfolgt eine Verpflichtung des Beklagten, die Zeit vom 1. Oktober 19 bis
zum 31. März 19 , in welcher er für die Aktion Sühnezeichen in tätig war, als
ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge zu
berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat einen dahingehenden Anspruch des
Klägers mangels einer Anspruchsgrundlage verneint: § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nenne insoweit nur dem nichtberufsmäßigen
Wehrdienst. Zivildienst, der gemäß § 78 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) dem
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Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht bei Anwendung von Vorschriften des öffentlichen
Dienstrechts gleich stehe, habe der Kläger nicht geleistet. Letztere Vorschrift sei auch
nicht analog auf den Dienst im Rahmen der Aktion Sühnezeichen anwendbar. Andere
Dienste, zu deren Ableistung - anders als beim Wehr- und Zivildienst - keine
Verpflichtung bestehe, unterlägen nicht dem Gleichbehandlungsgebot. Gegen eine
analoge Anwendung spreche auch, dass gemäß § 3 BeamtVG die Versorgung der
Beamten durch Gesetz geregelt werde und der klare Wortlaut des § 78 Abs. 2 ZDG nur
den Zivildienst erfasse. Dem stehe nicht entgegen, dass aufgrund des durch Gesetz
vom 3. (richtig: 13.) Juni 1986, BGBl I 873, eingefügten § 14 b ZDG ein Dienst, wie ihn
der Kläger geleistet habe, dazu führen könne, dass die Pflicht, Zivildienst zu leisten,
erlösche. Das folge bereits daraus, dass der Gesetzgeber diese Gesetzesänderung
nicht zum Anlass genommen habe, den Dienst nach § 14 b ZDG durch eine Änderung
des § 78 Abs. 2 ZDG dem Zivildienst gleichzustellen. Im Übrigen sei § 14 b ZDG nicht
rückwirkend anwendbar. Schließlich hatte der Kläger durch die lediglich 18 Monate
dauernde Tätigkeit für die Aktion Sühnezeichen die Voraussetzungen des § 14 b ZDG
ohnehin nicht erfüllt. Eine sonstige Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich und ergebe
sich insbesondere nicht aus dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres.
Des Weiteren könne zwar gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 b BeamtVG eine Tätigkeit als
Entwicklungshelfer als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Auch das bedeute jedoch
angesichts des weiten Ermessens des Gesetzgebers hinsichtlich der Bestimmung von
Zeiten, die er als ruhegehaltfähig anerkenne, keinen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung gegenüber
weiblichen Beamten liege nicht vor, da nicht verpflichtet gewesen sei, den Dienst bei
der Aktion Sühnezeichen zu leisten, und eine entsprechende Dienstleistung einer
Beamtin ebenfalls nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen sei.
Der Kläger macht geltend: Ausgehend von der grundsätzlichen Erfüllung der
Voraussetzungen des § 14 b ZDG folge eine Ruhegehaltfähigkeit des von ihm in
verbrachten Dienstes entsprechend dem gleichgestellten Zivildienst und der diesen
Zivildienst ersetzenden Tätigkeit als Entwicklungshelfer zwingend aus
Gleichheitsgesichtspunkten. Soweit das Verwaltungsgericht der Vorschrift § 78 Abs. 2
ZDG eine Gleichbehandlung von Zivildienst und Wehrdienst, aber keine
Gleichbehandlung anderer Dienste entnehme, sei dies willkürlich. Er habe durch diesen
Dienst die Heranziehung zum Zivildienst vermeiden wollen. Schon deshalb könne nicht
davon gesprochen werden, er habe den Dienst für die Aktion Sühnezeichen freiwillig
geleistet. Die Bestimmung des § 3 BeamtVG, dass die Versorgung der Beamten durch
Gesetz geregelt werde, ändere nichts daran, dass der Gesetzgeber dabei
verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten habe. An der durch § 78 Abs. 2 ZDG
normierten Gleichstellung von Zivildienst und Wehrdienst müsse der Dienst bei der
Aktion Sühnezeichen teilnehmen. Denn der Gesetzgeber habe diesen Dienst im
Rahmen des § 14 b ZDG dem Zivildienst vollständig gleichgestellt. Allein die Tatsache,
dass § 78 Abs. 2 ZDG insoweit nicht angepasst worden sei, spreche nicht gegen die
Möglichkeit einer analogen Anwendung auch auf die "anderen" Dienste im Sinne des §
14 b ZDG.
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Dem ist nicht zu folgen.
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Eine analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 ZDG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift
steht der Zivildienst, soweit im Zivildienstgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei
Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BeamtVG als ruhegehaltfähig geltenden) Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht gleich.
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Der vom Kläger gewünschten Gleichstellung des von ihm verrichteten Dienstes im
Ausland (§ 14 b ZDG) mit dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst steht entgegen, dass die
Versorgung der Beamten (ausschließlich) durch Gesetz geregelt wird (§ 3 Abs. 1
BeamtVG). Regelungen dieser Art sind nach dem erkennbaren Willen des
Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung nicht zugänglich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 1996 - 6 A 4778/94 -, bestätigt durch
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 1996 - 2 B 90/96 -, m.w.N.
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Im Übrigen hat der Gesetzgeber den im Ausland verbrachten Dienst des Klägers für die
Aktion Sühnezeichen nicht durch § 14 b ZDG "dem Zivildienst vollständig
gleichgestellt". § 14 b ZDG bestimmt lediglich, dass anerkannte
Kriegsdienstverweigerer bei Ableistung eines Dienstes im Sinne dieser Vorschrift nicht
zum Zivildienst herangezogen werden. Das beinhaltet nicht zugleich, dass ein derartiger
Dienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem
nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichsteht.
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Des Weiteren verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.
1 des Grundgesetzes (GG), dass der Gesetzgeber den vom Kläger geleisteten Dienst
nicht - wie den Zivildienst - dem aufgrund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienst
gleichgestellt hat, soweit es die Anwendung der Vorschriften des öffentlichen
Dienstrechts anbelangt. Der Gesetzgeber hat bei Regelungen des Besoldungs- und
Versorgungsrechts eine weite Gestaltungsfreiheit.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u.a. -,
Zeitschrift für Beamtenrecht 1995, 233, und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -,
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1988, 329.
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Außerdem kann von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann gesprochen
werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung finden lassen.
Ein derartiger sachlicher Grund ist hier jedoch schon darin zu finden, dass ein
anerkannter Kriegsdienstverweigerer nicht gezwungen ist, anstatt des (als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähigen) Zivildienstes "andere Dienste im
Ausland" (§ 14 b ZDG) zu verrichten. Wenn er - wie der Kläger - letzteres wählt und
deshalb nicht zum Zivildienst herangezogen wird, ist dies seine eigene Entscheidung.
Die Schaffung einer Möglichkeit, nicht zum Zivildienst herangezogen zu werden, zwingt
den Gesetzgeber nicht, die "anderen Dienste" auch versorgungsrechtlich dem
Zivildienst gleichzustellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der durch § 11 Nr. 3 b
BeamtVG eröffneten Möglichkeit, die Zeit einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer als
ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Dass der vom Kläger geleistete Dienst
nicht ebenfalls insoweit "privilegiert" worden ist, läßt noch keine gesetzgeberische
Willkür erkennen.
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Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache eine grundsätzliche
Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Sein Vorbringen, es sei noch nicht
höchstrichterlich entschieden worden, ob aus Gleichheitsgesichtspunkten die §§ 78
Abs. 2 ZDG, 9 BeamtVG auch auf die "anderen" Dienste im Sinne des § 14 b ZDG
analog anzuwenden seien, und die Klärung dieser Frage habe Auswirkungen über den
vorliegenden Einzelfall hinaus, genügt insoweit nicht. Nach den obigen Ausführungen
ist geklärt, dass der Vorbehalt des § 3 Abs. 1 BeamtVG einer in diese Richtung
gehenden Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften entgegensteht und dass
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dem Gesetzgeber in diesem Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus § 17 Abs. 3, Abs. 4, § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes nach den vom
Verwaltungsgericht dargelegten Maßgaben, jedoch unter Zugrundelegung eines sich
bei einem Erfolg der Klage ergebenden Ruhegehaltssatzes von 65,08 v.H.
(Gesamtdienstzeit 34,71 Jahre x 1,875 v.H.).
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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