Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.08.2002

OVG Koblenz: nebentätigkeit, vergütung, begriff, steuerberater, haushalt, ablieferung, nebenbeschäftigung, erfüllung, ausnahme, ausbildung

Beamtenrecht
OVG
Koblenz
09.08.2002
2 A 10553/02.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütung
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 9. August 2002, an der teilgenommen haben
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Gansen
Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Cloeren
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hagedorn
ehrenamtlicher Richter Management-Berater Hartmüller
für Recht erkannt:
Das aufgrund der Beratung vom 23. Januar 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird
teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit diese nach den übereinstimmenden Teilerledi-
gungserklärungen der Beteiligten noch den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 4/5 der Kosten des Verfahrens des ersten
Rechtszuges zu tragen. Die übrigen Verfahrenskosten fallen dem Beklagten zur Last
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger steht als beamteter Professor der Besoldungsgruppe C 3 im Dienst des beklagten Landes und
ist an der Fachhochschule W. im Fachbereich Steuerwesen tätig. Er wendet sich gegen seine
Heranziehung zur Ablieferung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit.
In den Jahre 1997 und 1998 hielt der Kläger im Rahmen des prüfungsvorbereitenden
Ausbildungsprogramms zum Steuerfachwirt der Steuerberaterkammer S. eine ihm vom zuständigen
Ministerium des Beklagten als Nebentätigkeit genehmigte Lehrveranstaltung auf dem Gebiet des
Rechnungswesens und der Betriebswirtschaft ab. Hierfür erhielt er von der Steuerberaterkammer eine
Vergütung, die sich im Jahre 1997 auf 17.651,00 DM und im Jahre 1998 auf 33.559,00 DM belief.
Mit Bescheid vom 22. März 2000 forderte der Präsident der Fachhochschule W. den Kläger auf, für den
Zeitraum der ausgeübten Nebentätigkeit einen Vergütungsanteil in Höhe von 27.210,00 DM nebst Zinsen
in Höhe von 2.458,54 DM an die Landeshochschulkasse Mainz abzuliefern.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser seine Ablieferungspflicht sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach in Frage stellte, wies das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung mit
Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2000 zurück.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, den angefochtenen
Verwaltungsentscheidungen liege ein unzutreffender Begriff der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
zugrunde. Dieser bedürfe wegen der kaum begrenzbaren Weite des Wortlautes von § 72 Abs. 1 LBG einer
verfassungskonformen restriktiven Auslegung. Dabei lasse Art. 33 Abs. 5 GG eine Beschränkung des
Rechts des Beamten auf entgeltliche Verwertung seiner Arbeitskraft nur unter den Voraussetzungen zu,
dass das Hauptamt unter der Nebentätigkeit leide und die dafür entrichtete Vergütung zu einer
Doppelbelastung öffentlicher Haushalte führe. Daran fehle es bei der hier ausgeübten Nebentätigkeit. Sie
berühre weder Belange des Hauptamtes, noch führe sie zu einer haushaltswirtschaftlichen
Doppelbelastung. Rechtswidrig sei der Heranziehungsbescheid aber auch deshalb, weil er das For-
schungsprivileg in § 9 Abs. 1 Nr. 2 NebVO als Ausnahme von der Ablieferungspflicht unberücksichtigt
lasse. In Bezug auf die Höhe des Ablieferungsbetrages sei hilfsweise zu rügen, dass dabei die
angefallenen Aufwendungen nicht in Abzug gebracht und der Abführungsbetrag durch eine fehlerhafte
Zinsberechnung weiter erhöht worden sei.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
hatten, als mit den angefochtenen Bescheiden ein Betrag von mehr als 21.849,00 DM zuzüglich Zinsen
verlangt wird, hat der Kläger sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 22. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2000
aufzuheben, soweit er noch Gegenstand des Rechtsstreites ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den Heranziehungsbescheid verteidigt und darauf hingewiesen, dass die Ausbildungstätigkeit des
Klägers bei der Steuerberaterkammer deren öffentliches Aufgabengebiet betreffe, mithin als
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu qualifizieren sei. Dass die Nebentätigkeit in Erfüllung eines
privatrechtlichen Vertrages ausgeübt werde, sei nach § 72 Abs. 1 LBG begrifflich unerheblich. Ferner
könne nicht ernstlich bezweifelt werden, dass die Vergütung des Klägers aus Haushaltsmitteln einer
öffentlichen Körperschaft herrühre und dass kein Ausnahmetatbestand von der Ablieferungspflicht
einschlägig sei.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der Beratung vom 23. Januar 2000 ergangenen Urteil den
Heranziehungsbescheid vom 22. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2000
aufgehoben, soweit nach den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Beteiligten hierüber
noch streitig zu befinden war. Als tragend dafür hat es erachtet, dass der Beklagte die Lehrtätigkeit des
Klägers zu Unrecht als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst eingestuft habe. Zwar habe deren
Wahrnehmung im Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gelegen, doch sei sie nicht in
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ausgeübt worden. Die Seminartätigkeit falle nämlich gegenständlich
nicht in den Bereich der hoheitlich zu besorgenden Aufgaben der Steuerberaterkammer, sondern in den
sogenannten Förderbereich. Hier nehme die Kammer auf gemeinnütziger Grundlage in Form von
Vortragsveranstaltungen, Lehrgängen, Seminaren u.s.w. die Förderung der Berufsarbeit ihrer Mitglieder
wahr. Diese Fördertätigkeit gehöre nicht zu den der Steuerberaterkammer gesetzlich vorbehaltenen Auf-
gaben, sondern stelle eine freiwillige Fördertätigkeit im Berufsbildungswesen dar, wie sie auch von
privaten Dritten vielfach entfaltet werde. Abgesehen davon, dass die Ausbildungstätigkeit des Klägers im
nicht hoheitlichen Bereich der Steuerberaterkammer durchgeführt worden sei, stehe ihrer Einstufung als
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auch entgegen, dass der Kläger dafür nicht aus öffentlichen Mitteln,
d.h. aus öffentlichen Abgaben, vergütet worden sei. Das Honorar des Klägers werde nämlich aus den im
Förderbereich der Steuerberaterkammer erzielten privaten Ausbildungsentgelten der Seminarteilnehmer
aufgebracht. Dieser Tatbestand stehe ebenso wie der Umstand, dass es für den sogenannten
Förderbereich der Steuerberaterkammer eine getrennte Haushaltsführung gebe, der Annahme entgegen,
dass die Nebentätigkeitsvergütung des Klägers als Doppelalimentation zu qualifizieren sei.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Damit tritt er
dem Verwaltungsgericht mit dem Hinweis darauf entgegen, dass der Begriff der Nebentätigkeit im
öffentlichen Dienst im Sinne der Tätigkeitsentfaltung für einen Träger von unmittelbarer oder mittelbarer
öffentlicher Verwaltung hinreichend geklärt sei. Nicht begriffswesentlich sei allerdings, ob die Tätigkeit
hoheitlich oder nicht hoheitlich ausgeübt werde. Dass die Fördertätigkeit der Steuerberaterkammer, zu
deren Erfüllung der Kläger eingesetzt worden sei, zu den originären Kammerzuständigkeiten und damit zu
deren öffentlichen Aufgaben gehöre, unterliege nach § 76 Abs. 6 StBerG, sowie nach dem einschlägigen
Satzungsrecht, keinen ernstlichen Zweifeln. Nicht zu folgen sei dem Verwaltungsgericht auch insoweit, als
es die Ablieferungspflicht des Klägers mit dem Hinweis darauf verneint habe, die Vergütung erfülle nicht
den Tatbestand der Doppelalimentation, weil diese aus den in einem Sonderhaushalt verbuchten
Studiengebühren der Seminarteilnehmer bestritten werde. Auf die Frage der Mittelherkunft und auf deren
haushaltsrechtliche Veranschlagung komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend sei,
dass sie aus dem Haushalt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entnommen würden.
Letzteres könne, selbst bei einer funktionalen Unterteilung des Haushaltes der Steuerberaterkammer,
nicht ernstlich bestritten werden.
Der Beklagte beantragt,
das aufgrund der Beratung vom 23. Januar 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz
abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit hierüber im Berufungsverfahren noch zu entscheiden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil, soweit es das Vorliegen einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
verneint habe. Für die Steuerberaterkammer sei er ausschließlich im Bereich "Vorbereitung auf die
Steuerfachwirt-Prüfung" tätig geworden. Diese Funktion falle nicht in den hoheitlichen Aufgabenbereich
der Kammer und diene nicht der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Soweit die Kammer Vorberei-
tungskurse für die Steuerfachwirt-Prüfung anbiete, trete sie mit einer Tätigkeit, die nicht die unmittelbare
Förderung des beruflichen Nachwuchses der Steuerberater bezwecke, in Konkurrenz zu einer Vielzahl
privater Anbieter. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch den Tatbestand der Doppelalimentation in
Bezug auf die ihm von der Steuerberaterkammer gewährte Vergütung verneint. Diese sei Gegenstand
einer getrennten Haushaltsführung der Kammer für den sogenannten Förderbereich, in den
ausschließlich Einnahmen aus privatrechtlicher Ausbildungstätigkeit und keine solchen aus der Erhebung
öffentlicher Abgaben eingestellt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst fünf Heftungen Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen. Dem
Senat lag 1 Band Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten vor, der zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem Umfang, in dem der angefochtene
Heranziehungsbescheid vom 22. März 2000 in der Gestalt des dazu ergangenen
Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2000 nach den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der
Beteiligten noch Gegenstand des Rechtsmittels ist, auch begründet.
Insoweit hätte das Verwaltungsgericht die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nicht als
rechtswidrig aufheben dürfen, denn die Heranziehung des Klägers zur Ablieferung von
Nebentätigkeitsvergütung erweist sich jedenfalls bis zu einem Betrag von 21.849,00 DM (= 11.171,21 €)
als gerechtfertigt. Diese Entscheidung findet in § 71 a Abs. 5 Satz 2 LBG in der Fassung des
Landesgesetzes zur Begrenzung von Nebentätigkeiten vom 27. Oktober 1986 (GVBl. S. 276) in Ver-
bindung mit § 8 Abs. 2 der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) vom 2. Februar 1987 (GVBl. S. 31) in der
Fassung der 1. Landesverordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung vom 15. Juli 1997 (GVBl.
S. 252) ihre rechtliche Grundlage. Zwar sind diese Bestimmungen durch Art. 2 Nr. 3 und Art. 4 Nr. 4 des
Landesgesetzes zur Änderung des Ministergesetzes und dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember
2000 (GVBl. S. 582) mit Wirkung zum 1. Januar 2001 aufgehoben worden, doch ist für die hier zu
entscheidende Anfechtungsklage noch auf die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltende
Rechtslage abzustellen. Danach sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm
gleichstehenden Dienst oder für Nebentätigkeiten, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung des Dienstherrn ausübt, an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit sie die in § 8
Abs. 1 Satz 1 NebVO genannten Höchstgrenzen übersteigen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
dieser Regelungen, die ohne weitere Differenzierung nach dem Inhalt des bekleideten Amtes für alle
unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten – also auch für die beamteten Hochschullehrer – gelten,
treffen auf die pauschalen Vergütungen zu, die dem Kläger in den Jahren 1997 und 1998 für seine
Lehrtätigkeit bei der Steuerberaterkammer S. zugeflossen sind. Diese Vergütung wurde nämlich als
Gegenleistung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne der §§ 71 a, 72 LBG, § 8 NebVO
gewährt.
Dass es sich bei den Lehrveranstaltungen, die der Kläger bei der Steuerberaterkammer S. aufgrund einer
telefonischen Absprache mit deren Geschäftsführer übernommen hatte, um eine neben seinem Hauptamt
als beamteter Hochschullehrer wahrgenommene Beschäftigung und damit um eine Nebenbeschäftigung
im Sinne der § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LBG handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf im
Übrigen keiner weiteren Darlegung. Diese Nebenbeschäftigung ist, entgegen der Auffassung des Klägers
auch als eine solche im öffentlichen Dienst nach Maßgabe von § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG zu qualifizieren.
Kennzeichnend für den Begriff des öffentlichen Dienstes in seinem spezifisch nebentätigkeitsrechtlichen
Verständnis (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG), mit dem der Gesetzgeber den Zweck verfolgt, das divergierende
Interesse des Dienstherrn an der Begrenzung von Nebentätigkeiten und das des Beamten an der
entgeltlichen Verwertung seiner Arbeitskraft auch außerhalb der regulären Arbeitszeit zu einem
verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen und mit dem zugleich die ablieferungsrechtlich unterschiedliche
Behandlung der Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes gerechtfertigt wird, sind, wie der
Senat bereits in seinen Urteilen vom 28. November 2001 – 2 A 11037/01.OVG – und vom 19. März 2002 –
2 A 11842/01.OVG – ausgeführt hat, Bezugnahmen auf Kategorien des öffentlichen Organisations-,
Aufgaben- und Haushaltsrechtes. Sie erweisen sich im vorliegenden Fall als einschlägig.
So gehört nach der Legaldefinition des § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG zum "öffentlichen Dienst" jede für den
Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlich Rechts im
Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit, selbst wenn diese aufgrund
eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird. Dass die vom Kläger übernommene Nebentätigkeit
diesen organisatorischen Bezug aufweist, weil sie "für", d.h. im Interesse einer der in § 72 Abs. 1 Satz 1
LBG aufgezählten juristischen Personen ausgeübt worden ist, liegt vor dem Hintergrund von § 73 Abs. 2
Satz 2 des Steuerberatergesetzes (StBerG) auf der Hand. Die im Rahmen des prüfungsvorbereitenden
Ausbildungsprogrammes der Steuerberaterkammer S. zum Steuerfachwirt entfaltete Lehrtätigkeit des
Klägers bezieht sich nämlich auf ein Aufgabengebiet, das sich die Steuerberaterkammer als Körperschaft
des öffentlichen Rechts selbst gesetzt hat.
Damit ist auch der begrifflich vorausgesetzte Bezug der Nebentätigkeit zum Funktionsbereich der juristi-
schen Person des öffentlichen Rechts gegeben. Letzterer untergliedert sich hier in die in § 76 Abs. 1, 2
und 5 StBerG geregelten hoheitlich zu besorgenden Pflichtaufgaben sowie in die gewillkürte
Kammeraufgabe nach § 76 Abs. 6 StBerG in Bezug auf deren Erledigung der Aufgabenträger vom recht-
lichen Mitteleinsatz her nicht festgelegt ist. Ergänzt werden beide Funktionsbereiche durch fiskalische
Hilfstätigkeiten, die wegen ihrer organisationsimmanenten, dienenden Funktion keiner ausdrücklichen
gesetzlichen Erwähnung bedürfen. Ob eine Nebenbeschäftigung auf dem zuletzt genannten Gebiet als
eine solche im öffentlichen Dienst qualifiziert werden kann, mag bei diesem Funktionsbezug und dessen
Nähe zu Nebentätigkeiten im Interesse der aufgezählten juristischen Personen zweifelhaft sein. Hier
kommt es darauf aber nicht an, denn die Nebentätigkeit des Klägers betrifft den Kreis der öffentlichen
Aufgaben der Steuerberaterkammer, der nach der Rechtsprechung des Senats Nebentätigkeiten auf
diesen Gebieten als solche im öffentlichen Dienst kennzeichnet. Als öffentliche Aufgaben in diesem Sinn
sind bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts alle die ihr kraft Gesetzes oder Satzungsautonomie
zugewiesenen Aufgaben mit materiellem Gemeinwohlbezug zu verstehen. Nicht begriffserheblich ist es
hingegen, ob es sich bei den Aufgaben um geborene Selbstverwaltungsaufgaben, um staatliche
Auftragsverwaltung oder um gewillkürte Aufgabenstellungen handelt und ob der Rechtsträger sich zu ihrer
Bewältigung des öffentlichen oder des privaten Rechtes bedient. Die entscheidungstragende Auffassung
des Verwaltungsgerichts, dass nur die unter hoheitlichem Mitteleinsatz zu besorgenden Aufgaben
Gegenstand von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sein könnten, führt daher zu einer vom
Normzweck nicht mehr gedeckten Verengung des Anwendungsbereichs von § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG. Er
wird jedoch durch die Lehrtätigkeit, die der Kläger in den Jahren 1997 und 1998 auf dem Gebiet des
Rechnungswesens und der Betriebswirtschaft bei der Steuerberaterkammer S. entfaltet hat, fraglos
berührt.
Diese diente nämlich dem Zweck, die in § 76 Abs. 6 StBerG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 9 der
Kammersatzung geregelte Aufgabe zu erfüllen. Nach diesen Bestimmungen hat die Steuerberaterkammer
von der gesetzlichen Ermächtigung, Regelungen zur Förderung des Berufsnachwuchses zu erlassen,
Gebrauch gemacht und sich kraft Satzungsrechtes diese Förderaufgabe zur Pflicht gemacht. Soweit der
Kläger einwendet, der Begriff, Förderung des Berufsnachwuchses im Sinne des Steuerberatergesetzes,
könne nicht die Ausbildung zum Steuerfachwirt, sondern aus gesetzessystematischen Gründen nur die
Ausbildungsförderung zum Steuerberater selbst zum Gegenstand haben, greift der Einwand zu kurz.
Damit wird nämlich verkannt, dass der geprüfte Steuerfachwirt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG nach einer
berufspraktischen Tätigkeit von sieben Jahren ohne weiteres die Voraussetzung dafür erlangt, zur
Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden. Die prüfungsvorbereitende Ausbildung zum Steuerfachwirt,
welcher sich der Kläger angenommen hat, fördert damit zumindest mittelbar den Berufsnachwuchs der
Steuerberater, soweit dieser aus dem Kreis der Steuerfachwirte gewonnen wird.
Die in Rede stehende Ausbildungsförderung des Berufsnachwuchses weist auch die erforderliche
Gemeinwohlorientierung auf. Dies folgt daraus, dass die von der Steuerberaterkammer angebotenen
Ausbildungskurse der Verwirklichung des Grundrechtes der freien Berufswahl der Kursteilnehmer dienen
und die grundrechtlichen Schutzgüter ihrerseits als Verkörperung von Gemeinwohlbelangen zu begreifen
sind. Der Gemeinwohlbezug der Aufgabenstellung wird auch nicht durch den Hinweis des Klägers in
Frage gestellt, dass vergleichbare prüfungsvorbereitende Ausbildungskurse bundesweit von einer
Vielzahl privatrechtlicher Organisationen abgehalten würden. Dieser auf einer zutreffenden
Tatsachengrundlage beruhende Einwand verfängt nicht, weil die berufsvorbereitende Ausbildung nicht
der Organisation des Staates und den aus ihr ausgegliederten Einrichtungen mit Hoheitsbefugnissen
vorbehalten ist, sondern in weiten Feldern des Berufslebens sogar vorrangig von gesellschaftlichen
Kräften wahrgenommen wird. Rückschlüsse von der Person des Aufgabenträgers auf den
Rechtscharakter der Aufgabe sind daher insoweit nicht statthaft. Von indizieller Bedeutung für die recht-
liche Qualifizierung der Aufgabenstellung als Gemeinwohlbelang ist schließlich, dass die berufsfördernde
Ausbildungstätigkeit der Steuerberaterkammer als einem gemeinnützigen Zweck dienende Aufgabe im
Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO) eingestuft worden ist. Unabdingbare Voraussetzung der
Gemeinnützigkeitsanerkennung ist nämlich, dass die steuervergünstigten Vermögenswerte und
Aufwendungen für dem Allgemeinwohl dienende Zwecke verwendet werden. Dies unterliegt hier keinen
ernstlichen Zweifeln, so dass die Nebentätigkeit des Klägers nach alledem den funktionalen Bezug zu
einer öffentlichen, d.h. gemeinwohlorientierten Aufgabe aufweist.
Der prüfungsvorbereitenden Ausbildungstätigkeit des Klägers bei der Steuerberaterkammer S. kommt die
Rechtsqualität einer Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst auch deshalb zu, weil als Entgelt dafür
Zahlungen aus einer der öffentlich Hand zuzuordnenden Kasse geflossen sind. Unter Berücksichtigung
seiner Bezüge aus dem Hauptamt liegt damit der Tatbestand von Doppelzahlungen aus öffentlichen
Haushaltungen vor, den das Nebentätigkeitsrecht unter dem Begriff der Doppelalimentation zu verhindern
sucht (vgl. BVerfGE 55, 207 [231, 234]). Gegen diese rechtliche Bewertung wendet der Kläger vergebens
ein, dass die Nebentätigkeitsvergütung aus den haushaltsrechtlich gesondert ausgewiesenen Einnahmen
der Steuerberaterkammer gezahlt worden sei und es sich dabei um die im sogenannten Förderbereich
der Steuerberaterkammer (vgl. § 1 des Status des Förderbereichs der Steuerberaterkammer S. vom 22.
Juni 1990) auf privatrechtlicher Grundlage erwirtschafteten Ausbildungshonorare der Kursteilnehmer
handele. Alle diese die haushaltsrechtliche Einnahmeseite betreffenden Besonderheiten –
Einzelveranschlagung nach Entstehungsgrund (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 HGrG), Ausnahme vom Grundsatz
der Gesamtdeckung (vgl. § 7 Satz 2 HGrG) – sind Konstruktionen, die sich aus den steuerbegünstigten
Zwecken der Abgabenordnung rechtfertigen. Sie heben die Zugehörigkeit auch der zweckgebundenen
Einnahmen zum Haushalt indessen nicht auf, so dass die hierauf bezogenen Zahlungen folgerichtig als
aus diesem Haushalt erbracht angesehen werde müssen. Maßgeblich für das Vorliegen des
Tatbestandes der Doppelzahlung aus öffentlichen Haushaltungen ist nicht das "Wie" der Veranschlagung
von Einnahmen und Ausgaben im Haushalt und die Rechtsform der Erwirtschaftung der Etatmittel,
sondern lediglich das "Ob" der Verausgabung etatisierter Mittel zugunsten eines bereits anderweitig
alimentierten Beamten. So gesehen bleibt es dabei, dass die in den Haushalt der Steuerberaterkammer
eingestellten Mittel im Falle ihrer Verausgabung an einen Nebentätigkeit leistenden Beamten ohne
Rücksicht auf ihren Aufbringungsgrund und die Art ihrer Etatisierung als Doppelzahlungen aus einer der
öffentlichen Hand zuzuordnenden Kasse begriffen werden müssen, die dem Grunde nach der
Ablieferungspflicht unterliegen.
Entgegen mancher im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Thieme, Die Doppelalimentation, DVBl.
2001, 1025 [1030]) kann die Heranziehung des Beamten zur Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütung
im Verhältnis zu dem der Nebentätigkeit vorgeschalteten Genehmigungsvorbehalt nicht als nachrangig
eingestuft werden. Beide Rechtsinstitute stehen vielmehr bei der Verfolgung des identischen
Gesetzeszweckes, die Übernahme von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst eng zu begrenzen, als
gleichrangige Steuerungsmittel nebeneinander (vgl. BVerwGE 55, 207 [238]). Soweit hiergegen
eingewandt wird, die Ablieferungspflicht belaste den Beamten nachhaltiger als die Versagung der
Nebentätigkeitsvergütung, kann dem so lange nicht gefolgt werden, als dem Beamten aus der Verwertung
seiner Arbeitskraft ein Entgelt in nennenswertem Umfang verbleibt. Das ist, wie der Senat in seinem den
Beteiligten bekannten Urteil vom 19. März 2002 in dem Verfahren 2 A 11842/01.OVG näher dargelegt hat,
in Ansehung der in § 8 Abs. 1 Satz 1 NebVO geregelten Belassungsbeträge der Fall. Für die
Besoldungsgruppe des Klägers ist dort eine jährliche Höchstgrenze von 12.000 DM (brutto) bestimmt, so
dass es ihm möglich ist, im Durchschnitt 1.000 DM im Monat hinzuzuverdienen. Auch wenn dieser Betrag
nicht einmal 1/10 der dem Kläger aus dem Hauptamt zufließenden Bezüge darstellt und nicht zu
verkennen ist, dass insbesondere die beamteten Hochschullehrer wegen ihrer besonderen Fähigkeiten in
der Lage sind, weitaus höhere Vergütungen zu erwirtschaften, gestaltet § 8 Abs. 1 NebVO in Bezug auf
den Umfang der Ablieferungspflicht das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse des Beamten an
der Ausübung von Nebentätigkeiten und dem des Dienstherrn, derartige Aktivitäten möglichst zu
begrenzen, nicht unverhältnismäßig aus. An diesem in seinem schon erwähnten Urteil vom 19. März 2002
bezogenen Rechtsstandpunkt hält der Senat fest.
Hierauf käme es freilich nicht an, wenn der Auffassung des Klägers zu folgen wäre, dass zu seinen
Gunsten der Tatbestand des § 9 Satz 1 Nr. 2 NebVO eingreift, wonach Vergütungen für Tätigkeiten von
Professoren auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung von der Ablieferungspflicht ausgenommen
sind. Diese rechtliche Sicht vermag sich der Senat aber nicht zu eigen zu machen, denn die
tatbestandlichen Voraussetzungen der in Bezug genommenen Ausnahmebestimmung liegen nicht vor.
Die vom Kläger ausgeübte Funktion fällt schon nicht in den gegenständlichen Anwendungsbereich des
Forschungsprivilegs. Er wird nach dem begriffsprägenden verfassungsrechtlichen Verständnis des Art. 5
Abs. 3 GG durch den ernsthaften, methodengeleiteten Versuch des Forschers gekennzeichnet, die
Wahrheit zu ermitteln (vgl. BVerwGE 5, 85 [146 f.]; 55, 79 [112 f.]). Die vom Kläger übernommene
Nebenbeschäftigung stellt sich jedoch nicht als eine ermittelnde, sondern als eine vermittelnde Tätigkeit
eines Hochschullehrers dar. Sie besteht, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats frei-
mütig erläutert hat, im Kern in der Doppelverwertung seiner für die Fachhochschule erarbeiteten
Vorlesungsunterlagen auf dem Gebiet des Rechnungswesens. Damit ist sie als Lehrtätigkeit zu qualifi-
zieren, die unter verfassungsrechtlichen wie unter nebentätigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten von der
wissenschaftlichen Forschung zu unterscheiden ist. Die nebentätigkeitsrechtliche Vergütung für Lehr-
tätigkeit der hier in Rede stehenden Art nimmt jedoch an der Privilegierung des § 9 NebVO nicht teil. Sie
ist im abschließenden Katalog der Ausnahmetatbestände des § 9 Satz 1 NebVO (Fassung 1987) nicht
aufgeführt und darf in diesen auch nicht hineininterpretiert werden. Dies folgt daraus, dass die Vergütung
für schlichte berufsvorbereitende Lehrtätigkeit auch schon unter der Geltung der Vorgängerregelung (§ 8
Abs. 1 Nr. 1 NebVO Fassung 1965 i.V.m. § 2 Abs. 1 HNebVO vom 20. Dezember 1968, GVBl. S. 277) nicht
von der Ablieferungspflicht ausgenommen war. Ablieferungsrechtlich privilegiert war damals lediglich die
Vergütung für die Ausübung eines Lehramtes an einer öffentlichen Hochschule. Aus der Tatsache, dass
der Verordnunggeber in der Nebentätigkeitsverordnung vom 13. Februar 1987 aus wohl erwogenen
rechtspolitischen Erwägungen zur Begrenzung der Nebentätigkeit die bisherige Privilegierung der
akademischen Lehrtätigkeit aufgegeben hat, folgt in einem Erst-Recht-Schluss, dass eine
abführungsrechtliche Besserstellung der übrigen Lehrtätigkeit umso weniger beabsichtigt gewesen sein
kann. Dies schließt die Annahme einer Regelungslücke und damit zugleich die analoge Erweiterung der
normierten Ausnahmetatbestände aus. Die Heranziehung des Klägers zur Abführung der die
Höchstgrenze übersteigenden Nebentätigkeitsvergütungen stellt sich somit dem Grunde nach als
rechtmäßig dar.
Was die Höhe der abzuführenden Nebentätigkeitsentgelte anbelangt, richtet sich diese einmal nach dem
Umfang der die Höchstgrenze übersteigenden Einkünfte, der seinerseits nach § 8 Abs. 3 NebVO um
eventuelle abzugsfähige Aufwendungen zu vermindern ist. Letztere sind im Heranziehungsbescheid zu
Unrecht nicht beziffert worden, doch sind sich die Beteiligten darin einig, dass die Summe der
abzugsfähigen Aufwendungen den Teil des Streitgegenstandes (5.361,00 DM) nicht übersteigt, um den
der Rechtsstreit im Verfahren des ersten Rechtszuges in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Folgerichtig fallen dem Beklagten insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zur
Last, während die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge im Übrigen nach § 154 Abs. 1 VwGO vom
Kläger zu tragen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1
ZPO.
Die Revision wird unter dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil sie dem
Revisionsgericht die Gelegenheit gibt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die haushaltsrechtliche
Sonderausweisung von privatrechtlich erwirtschafteten Einkünften geeignet ist, den
nebentätigkeitsrechtlichen Begriff der Doppelzahlung aus öffentlichen Haushaltungen in Frage zu stellen.
Rechtsmittelbelehrung
ROVG Dr. Gansen ist wegen
Urlaubs an der Beifügung seiner
Unterschrift gehindert
gez. Dr. Frey gez. Dr. Frey gez. Dr. Cloeren
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Außerachtlassung von Zinszuschlägen für das Verfahren des
ersten Rechtszuges bis zur Abgabe der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen auf 13.912,25 €
(= 27.210,00 DM) und für den Zeitraum danach, einschließlich des Verfahrens des zweiten Rechtszuges,
auf 11.171,21 € (= 21.849,00 DM) festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1, 22 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2, 73 Abs.
1 GKG).
ROVG Dr. Gansen ist wegen
Urlaubs an der Beifügung seiner
Unterschrift gehindert
gez. Dr. Frey gez. Dr. Frey gez. Dr. Cloeren