Urteil des OVG Niedersachsen vom 08.07.2013

OVG Lüneburg: aufschiebende wirkung, anfechtungsklage, verzinsung, gewerbesteuer, lfg, niedersachsen, pauschal, vervielfältigung, genehmigung, datenschutz

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Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO auf die
Gewerbesteuer - aufschiebende Wirkung der Klage -
Nachzahlungszinsen auf die Gewerbesteuer gemäß § 233a AO sind keine
Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil die Verzinsung von
Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach dem Sinn und Zweck
der gesetzlichen Regelung nicht vorrangig der Finanzierung öffentlicher
Haushalte dient. Der Anfechtungsklage gegen die Erhebung von
Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO kommt daher aufschiebende Wirkung
nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu.
OVG Lüneburg 9. Senat, Beschluss vom 08.07.2013, 9 ME 110/12
§ 233a AO, § 80 Abs 1 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht
hat die analog § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Feststellung, dass die
Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Zinsbescheid der Beklagten
aufschiebende Wirkung habe, zwar zu Unrecht auf die Rechtsprechung des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur aufschiebenden Wirkung von
Rechtsbehelfen gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen gestützt.
Jedoch ist die Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil es sich bei
den im Klageverfahren angefochtenen Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO
nicht um Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, sodass
die Anfechtungsklage aus diesem Grund aufschiebende Wirkung gemäß § 80
Abs. 1 Satz 1 VwGO hat.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO entfällt die der Anfechtungsklage grundsätzlich
zukommende aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nur in den
nachfolgend gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere bei der Anforderung
von öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
Unter die öffentlichen Abgaben im Sinne dieser Vorschrift fallen jedoch nicht alle
Geldleistungen, die ein Hoheitsträger durch Verwaltungsakt anfordert, sondern
nur diejenigen Geldleistungen, denen eine Finanzierungsfunktion zugunsten
öffentlicher Haushalte zukommt (hierzu grundlegend OVG Lüneburg, Beschluss
vom 27.1.1988 - 9 B 104/87 - NVwZ-RR 1989, 325). Soweit es steuerliche
Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO betrifft, ist für Säumniszuschläge - wie das
Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - nach der
Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie nach
der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt,
dass diese wegen ihrer vorrangigen Funktion als Druckmittel keine
Geldleistungen sind, die der Finanzierung öffentlicher Haushalte dienen.
Dementsprechend gehören Säumniszuschläge entsprechend § 240 AO nicht zu
den öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO (vgl.
NdsOVG, Beschlüsse vom 13.10.2011 - 8 ME 173/11 - und OVG Lüneburg vom
27.1.1988 - 9 B 104/87 - a. a. O., jeweils m. w. Nw.). Dagegen kommt
Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO nach der Rechtsprechung des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts eine Finanzierungsfunktion zu,
sodass Rechtsbehelfe gegen ihre Festsetzung keine aufschiebende Wirkung
haben (so bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.1.1989 - 9 B 97/88 -
NVwZ-RR 1989, 499; ebenso etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
1.6.1992 - 2 S 2999/90 - ESVGH 43, 73; HessVGH, Beschluss vom 15.2.1994 -
5 TH 1921/92 - ESVGH 44, 312; zum Meinungsstand: Schoch in
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Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 24. Erg.Lfg. 2012, § 80 Rn. 138). Diese
Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf Nachzahlungszinsen gemäß § 233a
AO übertragen:
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß §
233a AO wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I
S. 1093) eingeführt und bewirkt eine beschränkte Vollverzinsung bestimmter
Steuerarten (Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und
Gewerbesteuer). Der Zinsanspruch entsteht unabhängig von der Fälligkeit der
Steuernachzahlungs- oder -erstattungsbeträge für einen bestimmten Zeitraum
nach der Entstehung des Anspruchs bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung
und knüpft allein an die objektive Möglichkeit an, dass Zins- oder
Liquiditätsvorteile entstehen (hierzu im Einzelnen: Loose in Tipke/Kruse,
Kommentar zur AO und FGO, Stand: 131. Erg.Lfg. 2012, § 233a, Rn. 1- 3 m. w.
Nw.). Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf des
Steuerreformgesetzes 1990 soll die durch § 233a AO eingeführte allgemeine
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen einen
Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen -
aus welchen Gründen auch immer - zu unterschiedlichen Zeitpunkten
festgesetzt und fällig werden. Steuernachforderungen und -erstattungen sollen
daher grundsätzlich nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten seit Ende des
Steuerjahrs bis zur Fälligkeit des Anspruchs verzinst werden (BT-Drucks.
11/2157, S. 194). Hiervon ausgehend dient die Verzinsung von
Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO gerade nicht
vorrangig der Finanzierung öffentlicher Haushalte, zumal dieser Zinsanspruch
nicht einseitig zugunsten der öffentlichen Hand entsteht. Vielmehr sollen nach
dem Sinn und Zweck der Regelung Zins- oder Liquiditätsvorteile aus Gründen
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung abgeschöpft werden (hierzu BFH, Urteil
vom 2.7.1997 - I R 25/96 - BFHE 183, 33), und zwar sowohl zugunsten des
Steuergläubigers (als Nachzahlungszinsen) als auch zu seinen Lasten (als
Erstattungszinsen). Der beschriebene Zweck der gesetzlichen Zinsregelung
schließt es aus, die Zinsansprüche gemäß § 233a AO pauschal mit anderen
akzessorischen Zinsansprüchen mit vorrangiger Finanzierungsfunktion - wie
Aussetzungszinsen - gleichzusetzen und sie als öffentliche Abgaben im Sinne
des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO anzusehen (a. A. VG Gelsenkirchen,
Beschluss vom 22.2.2013 - 5 L 1774/12 - unter Bezugnahme auf VG Ansbach,
Beschluss vom 11.4.2006 - AN 11 S 05.04308 -; VG München, Beschluss vom
4.2.2008 - M 10 S 07.5861 - jeweils zitiert nach juris). Folglich kommt der
Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Nachzahlungszinsen gemäß §
233a AO aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu.