Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
17.03.2015

Freiflächen-Fotovoltaik im Außenbereich kein privilegiertes Bauvorhaben!

Maklervertrag - doch kein Widerrufsrecht für Verbraucher?Solaranlagen auf freien Flächen stellen im Außenbereich einer Gemeinde kein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB dar. Ihnen stehen in aller Regel öffentliche Belange entgegen.

OLG Dresden, Urt. v. 5.3.2014 – 1 U 635/13

Eine besonders interessante Kombination aus öffentlichem Bauplanungsrecht und zivilem Schadensersatzrecht hatte das OLG Dresden zu entscheiden. Nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des unterlegenen Klägers abgewiesen hat, ist das Urteil nun rechtskräftig. Was war passiert?

Baugenehmigungen vom Nachbarn angefochten

Einem Grundstückseigentümer wollte eine Fotovoltaikanlage auf einer Freifläche – also nicht auf einem Gebäudedach – errichten und den gewonnenen Strom ins Netz einspeisen. Dem Voreigentümer hatte das Bauamt bereits einen positiven Bauvorbescheid und zwei Teilbaugenehmigungen erteilt, die allerdings vom Nachbarn angefochten wurden. Der Nachbar war erfolgreich, die Freiflächensolaranlage durfte nicht gebaut werden. Da dem Eigentümer bereits Kosten und Aufwendungen entstanden waren, machte er diese vor der Zivilgerichtsbarkeit, dem Landgericht, im Wege der Amtshaftung gegen die Behörde geltend und scheiterte.

Privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB

Das Oberlandesgericht sah die Sache anders als die erste Instanz. Der Bauvorbescheid und die Teilbaugenehmigungen waren von Anfang an rechtswidrig. Da das Vorhaben nicht innerhalb der zusammenhängend bebauten Ortsteile, sondern im Außenbereich der Gemeinde geplant war, musste § 35 BauGB herangezogen werden. Der Grundsatz, dass der nicht bebaute Außenbereich unbebaut bleiben soll, wird durch bestimmte privilegierte Vorhaben durchbrochen. § 35 Abs. 1 Nr. 3 bestimmt, dass Vorhaben, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Telekommunikation oder Abwasserwirtschaft dienen, zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Privilegiert sind auch ortsgebundene gewerbliche Betriebe wie Landwirtschaft. Das OLG Dresden entschied:

Sind Solaranlagen keine Elektrizitätsversorgungsanlagen?

Solaranlagen gehören nicht zu den privilegierten Vorhaben. Zwar handele es sich um ein Vorhaben, das der „öffentlichen Versorgung mit Elektrizität“ dient. Allerdings gelte auch für solche Vorhaben (entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) die Ortsgebundenheit. Es sei aber nicht ersichtlich, warum eine Freiflächen-Fotovoltaikalage auf diese Fläche im Außenbereich angewiesen ist und seinen Zweck im Innenbereich der Gemeinde (§ 34 BauGB) nicht erfüllen könnte. Anders als die Windenergie gehörten Solarenergieanlagen nicht zu den privilegierten Vorhaben. Auch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB helfe nicht, da hier nur die im Außenbereich ausführbaren Vorhaben privilegiert werden sollen.

Öffentliche Belange im Außenbereich immer beeinträchtigt?

Es bleibt noch die Bestimmung des § 35 Abs. 2 BauGB: Danach können Vorhaben im Außenbereich genehmigt werden, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Das Gericht meint, der Außenbereich sei Erholungslandschaft für die Allgemeinheit und Fotovoltaikanlagen seien eine wesensfremde Nutzung. Wenn dieses enge Verständnis des § 35 Abs. 2 BauGB zutrifft, bedeutet das – zu Ende gedacht –, dass im Außenbereich nahezu jedes Bauwerk die öffentlichen Belange beeinträchtigt, was der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Es bleiben Restzweifel an der Richtigkeit der Auffassung des OLG Dresden; das LG Dresden hatte eine vollkommen gegenteilige Auffassung vertreten.

Allerdings bekam der Grundstückseigentümer dennoch nicht Recht: Das Gericht sah die Voraussetzungen der Amtshaftung nach § 839 BGB nicht für gegeben, außerdem konnte der Kläger einen kausalen Schaden nicht darlegen.

Rechtsanwalt Mathias Münch
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