Urteil des BVerfG vom 08.10.2007
BVerfG: psychotherapeutische behandlung, öffentliches amt, subjektives recht, mitbewerber, approbation, erlass, beförderung, psychotherapie, aufgabenbereich, stellenbeschreibung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1846/07 -
- 2 BvR 1853/07 -
- 2 BvQ 32/07 -
- 2 BvQ 33/07 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn O...,
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
30. Juli 2007 - 1 B 742/07 -,
b)
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. April 2007 - 2 L 17/07 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 1846/07 -,
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
30. Juli 2007 - 1 B 744/07 -,
b)
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. April 2007 - 2 L 38/07 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 1853/07 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 8. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens an einen Konkurrenten; er
ist insbesondere der Auffassung, dass das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle unzutreffend festgelegt
worden sei.
I.
2
1.  Der  Beschwerdeführer  ist  als  Oberregierungsrat  im  Dienste  des  Landes  Nordrhein-Westfalen  tätig  und  wird  seit
1981  als  Anstaltspsychologe  in  verschiedenen  Justizvollzugsanstalten  eingesetzt.  Im  Jahr  1999  erwarb  er  die
Approbation  zum  psychologischen  Therapeuten.  Ende  des  Jahres  2005  schrieb  das  Landesjustizministerium  die
Stelle eines Koordinators im psychologischen Dienst bei der Justizvollzugsanstalt B. (BesGr A 15) aus; Anfang des
Jahres  2006  erfolgte  eine  weitere  Ausschreibung  für  eine  zweite  in  B.  gelegene  Justizvollzugsanstalt.  Der
Beschwerdeführer  wandte  sich  jeweils  gegen  das  Anforderungsprofil  und  trug  vor,  angesichts  der  nach  der
Stellenbeschreibung  wahrzunehmenden  Aufgaben  müsse  der  Stelleninhaber  aus  gesetzlichen  Gründen  das
Qualifikationsmerkmal  psychologischer  Psychotherapeut  aufweisen.  Indem  das  Anforderungsprofil  hierauf  verzichte,
verstoße  es  gegen  zwingende  Vorgaben.  Über  die  zu  den  Verwaltungsgerichten  erhobenen  Klagen  auf  erneute
Ausschreibung der Stellen mit geändertem Anforderungsprofil ist noch nicht entschieden.
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2.  Das  Justizministerium  teilte  dem  Beschwerdeführer  daraufhin  mit,  dass  beabsichtigt  sei,  die  Stellen  auf
Mitbewerber - zunächst im Wege der Abordnung für die neunmonatige Probezeit - zu übertragen. Diese seien in den
aus Anlass der Bewerbung erstellten Beurteilungen besser bewertet worden. Auf das Erfordernis der Approbation zum
psychologischen  Psychotherapeuten  sei  bewusst  verzichtet  worden,  da  für  den  Aufgabenbereich  des  Koordinators
eine entsprechende Spezialisierung nicht im Vordergrund stehe. Der Schwerpunkt der diese Position auszeichnenden
Tätigkeiten  liege  vielmehr  im  Bereich  der  Koordination  und  Leitung  einer  Fachgruppe  im  Gesamtverbund  der
Justizvollzugsanstalt.  Ein  zwingendes  Erfordernis  der  Beschränkung  auf  psychologische  Psychotherapeuten  ergebe
sich  auch  nicht  aus  den  einzelnen  Aufgabenbereichen.  Denn  der  Koordinator  müsse  nicht  zwangsweise  unmittelbar
psychotherapeutisch tätig werden. Vielmehr werde die gegebenenfalls durchzuführende Psychotherapie von anderen -
gegebenenfalls  auch  anstaltsexternen  -  psychologischen  Therapeuten  vorgenommen.  Die  damit  allein  verbleibende
Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzung  für  eine  psychotherapeutische  Behandlung  gegeben  ist  und  der
Bewilligung empfohlen werden kann, setze aber die Zusatzqualifikation des psychologischen Psychotherapeuten nicht
voraus. Hierfür sei das im Anforderungsprofil enthaltene Merkmal eines abgeschlossenen Studiums der Psychologie
sowie der fachspezifischen Erfahrung im Justizvollzug ausreichend.
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3.  Die  Anträge  auf  Gewährung  vorläufigen  Rechtsschutzes  blieben  erfolglos  und  wurden  letztinstanzlich  durch
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2007 zurückgewiesen.
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4.  Mit  den  Verfassungsbeschwerden  rügt  der  Beschwerdeführer  eine  Verletzung  seiner  Rechte  aus  Art.  2  Abs.  1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG; zugleich beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Zu Unrecht seien die Verwaltungsgerichte davon ausgegangen, dass für den Aufgabenbereich der ausgeschriebenen
Stelle  des  Koordinators  des  psychologischen  Dienstes  einer  Justizvollzugsanstalt  die  Qualifikation  der  Approbation
als  psychologischer  Psychotherapeut  nicht  erforderlich  sei.  Richtigerweise  müsse  jedoch  angesichts  der  von  der
Psychologenkonferenz  vorzunehmenden  Indikationsstellung  für  eine  psychotherapeutische  Behandlung  von  einer
erlaubnispflichtigen  Tätigkeit  im  Sinne  des  Psychotherapeutengesetzes  ausgegangen  werden.  Dem  ausgewählten
Mitbewerber,  der  nicht  über  diese  Zusatzausbildung  verfüge,  fehle  es  daher  bereits  an  der  Eignung  für  die
ausgeschriebene Stelle.
II.
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Die  Verfassungsbeschwerden  werden  nicht  zur  Entscheidung  angenommen,  weil  die  Voraussetzungen  des  §  93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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1.  Allerdings  kommt  dem  Beschwerdeführer  ein  Anordnungsgrund  für  den  im  fachgerichtlichen  Ausgangsverfahren
begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung zu, obwohl Gegenstand der Personalentscheidung nicht die Vergabe
eines  statusrechtlichen  Amtes,  sondern  nur  die  Übertragung  eines  Beförderungsdienstpostens  war,  so  dass  die
Auswahlentscheidung  gegebenenfalls  ersetzt  und  die  Übertragung  des  Dienstpostens  auf  einen  Mitbewerber
rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerwGE 115, 58). Denn ausweislich der Feststellungen im Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts  für  das  Land  Nordrhein-Westfalen  führt  die  Bewährung  auf  dem  Dienstposten  nach  Ablauf
der  Bewährungszeit  unmittelbar  zur  Beförderung,  so  dass  eine  nachfolgende  Auswahlentscheidung,  die  den
Beschwerdeführer  in  seinem  Bewerbungsverfahrensanspruch  verletzen  könnte,  nicht  mehr  stattfindet.  Effektiver
Rechtsschutz  zur  Sicherung  der  Bestenauslesegrundsätze  des  Art.  33  Abs.  2  GG  hat  -  wie  von  den  Fachgerichten
zutreffend angenommen - hier daher bereits im Zeitpunkt der Dienstpostenvergabe stattzufinden. Die Frage, ob bereits
der  unberechtigte  Bewährungsvorsprung,  den  eine  rechtswidrige  Dienstpostenvergabe  nach  sich  ziehen  würde,  die
Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Rechtswahrung des Mitbewerbers rechtfertigen könnte
oder  ob  hierfür  die  Nichtberücksichtigung  der  Bewährungszeit  im  Rahmen  der  nachfolgenden
Beförderungsentscheidung  ausreichen  könnte,  bedarf  daher  keiner  Entscheidung  (vgl.  BVerfG,  Urteil  vom  23.  Juni
2005 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, S. 165).
9
2. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt jedoch nicht vor.
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a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen
Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu
besetzen.
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aa) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die
Vorschrift  dient  zum  einen  dem  öffentlichen  Interesse  der  bestmöglichen  Besetzung  des  öffentlichen  Dienstes;
dessen  fachliches  Niveau  und  rechtliche  Integrität  sollen  gerade  durch  die  ungeschmälerte  Anwendung  des
Bestenauslesegrundsatzes  gewährleistet  werden.  Zum  anderen  trägt  Art.  33  Abs.  2  GG  dem  berechtigten  Interesse
der  Beamten  an  einem  angemessenen  beruflichen  Fortkommen  dadurch  Rechnung,  dass  er  grundrechtsgleiche
Rechte  auf  ermessens-  und  beurteilungsfehlerfreie  Einbeziehung  in  die  Bewerberauswahl  begründet.  Art.  33  Abs.  2
GG  gibt  somit  die  entscheidenden  Beurteilungsgesichtspunkte  für  die  Bewerberauswahl  zur  Besetzung  von
öffentlichen  Ämtern  abschließend  vor.  Die  von  Art.  33  Abs.  2  GG  erfassten  Auswahlentscheidungen  können
grundsätzlich  nur  auf  Gesichtspunkte  gestützt  werden,  die  unmittelbar  Eignung,  Befähigung  und  fachliche  Leistung
der  Bewerber  betreffen.  Anderen  Gesichtspunkten  darf  nur  Bedeutung  beigemessen  werden,  wenn  sich  aus  dem
Vergleich  anhand  von  unmittelbar  leistungsbezogenen  Gesichtspunkten  kein  Vorsprung  von  Bewerbern  ergibt.
Belange,  die  nicht  im  Leistungsgrundsatz  verankert  sind,  können  bei  der  Besetzung  öffentlicher  Ämter  nur
Berücksichtigung  finden,  wenn  ihnen  ebenfalls  Verfassungsrang  eingeräumt  ist  (vgl.  BVerwGE  122,  147  <149  f.>;
124, 99 <102>).
12
Wird dieses subjektive Recht  aus  Art.  33  Abs.  2  GG  durch  eine  fehlerhafte  Auswahlentscheidung  des  Dienstherrn
verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens;
der  unterlegene  Bewerber  kann  aber  eine  erneute  Entscheidung  über  seine  Bewerbung  beanspruchen,  wenn  seine
Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2
BvR 857/02 -, NVwZ 2003, S. 200 <201>).
13
bb) Aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers,
in  einem  gerichtlichen  Verfahren  überprüfen  zu  lassen,  ob  er  durch  die  Auswahlentscheidung  in  seinem  subjektiv-
öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist.
14
Der  Beamte  kann  dabei  sowohl  geltend  machen,  selbst  in  rechtswidriger  Weise  benachteiligt  worden  zu  sein  (vgl.
etwa  BVerwGE  122,  147  <151>  zum  Erfordernis  eines  Mindestdienstalters),  als  auch  eine  auf  sachfremden
Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwGE 124, 99
<103>  für  die  Auswahl  anhand  der  Wertigkeit  des  Dienstpostens,  den  der  Mitbewerber  innehatte).  Der  Fehler  kann
daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im
Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. Zängl, in: GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127).
15
cc)  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Auswahlentscheidung  auf  einem  Umstand  beruht,  der  Bestandteil  des
Anforderungsprofils  der  ausgeschriebenen  Stelle  war  (vgl.  BVerfG,  Beschluss  der  1.  Kammer  des  Zweiten  Senats
vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -).
16
Zwar  dient  die  Einrichtung  und  Besetzung  von  Stellen  des  öffentlichen  Dienstes  grundsätzlich  allein  dem
öffentlichen  Interesse  an  einer  bestmöglichen  Erfüllung  der  öffentlichen  Aufgaben.  Hierdurch  nimmt  der  Dienstherr
keine  Verpflichtung  gegenüber  seinen  Beamten  wahr;  ein  subjektives  Recht  auf  Ausbringung  einer  bestimmten
Planstelle  besteht  daher  nicht. Über  die  Einrichtung  und  nähere  Ausgestaltung  von  Dienstposten  entscheidet  der
Dienstherr  nach  organisatorischen  Bedürfnissen  und  Möglichkeiten  (vgl.  BVerwGE  101,  112  <114>;  115,  58  <59>;
BVerwG,  Urteil  vom  26.  Oktober  2000  -  2  C  31/99  -,  ZBR  2001,  S.  140  <141>).  Es  obliegt  daher  auch  seinem
organisatorischen  Ermessen,  wie  er  einen  Dienstposten  zuschneiden  will  und  welche  Anforderungen  demgemäß  der
Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Er kann etwa wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der
Versetzung vergeben will (vgl. BVerwGE 122, 237 <242>).
17
Bei  der  Bestimmung  des  Anforderungsprofils  ist  die  öffentliche  Verwaltung  aber  an  die  gesetzlichen  Vorgaben
gebunden;  eine  Einengung  des  Kreises  der  nach  Eignung,  Befähigung  und  fachlicher  Leistung  zu  vergleichenden
Bewerber  um  ein  öffentliches  Amt  kann  deshalb  nur  aufgrund  sachlicher  Erwägungen  erfolgen  (vgl.  BVerfG,
Beschluss  der  3.  Kammer  des  Zweiten  Senats  vom  11.  November  1999  -  2  BvR  1992/99  -,  ZBR  2000,  S.  377;
Beschluss  der  1.  Kammer  des  Zweiten  Senats  vom  28.  Februar  2007  -  2  BvR  2494/06  -,  Rn.  11).  Eine  starre
Festlegung auf Frauen oder Männer etwa kommt demgemäß grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. etwa § 7 Abs. 1 des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen oder § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes). Auch die
Organisationsgewalt  ist  dem  Dienstherrn  nicht  schrankenlos  zugesprochen;  dieser  hat  vielmehr  die  gesetzlichen
Vorgaben  -  und  damit  insbesondere  den  Grundsatz  der  Bestenauslese  (vgl.  BVerwGE  110,  363  <368>;  122,  147
<153>) - zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen.
18
dd)  Die  Einhaltung  dieser  Maßstäbe  unterliegt  auch  der  gerichtlichen  Kontrolle,  weil  mit  der  Festlegung  des
Anforderungsprofils  ein  wesentlicher  Teil  der  Auswahlentscheidung  vorweggenommen  wird  (vgl.  Niedersächsisches
OVG, Beschluss vom 24. August 2004 - 5 ME 92/04 -, NdsRpfl 2004, S. 322 <323> sowie bereits Beschluss vom 21.
November 1995 - 5 M 6322/95 -, NVwZ-RR 1996, S. 677; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. März 1994 - 13 B
10166/94  -,  DÖD  1994,  S.  294  <295>;  Zängl,  in:  GKÖD  Bd.  I,  K  §  8  Rn.  8).  Durch  die  Bestimmung  des
Anforderungsprofils  legt  der  Dienstherr  die  Kriterien  für  die  Auswahl  der  Bewerber  fest,  an  ihnen  werden  die
Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen (vgl. BVerwGE 115, 58 <60 f.>). Fehler
im  Anforderungsprofil  führen  daher  grundsätzlich  auch  zur  Fehlerhaftigkeit  des  Auswahlverfahrens,  weil  die
Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 1993 - 3 CE 93.1964 -, ZBR 1994, S. 350 <351>).
19
b) Diesen Maßstäben tragen die angegriffenen Entscheidungen Rechnung.
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Die  Einschätzung  der  Fachgerichte,  dass  die  Approbation  als  psychologischer  Psychotherapeut  keine  zwingende
Voraussetzung für die Vergabe der ausgeschriebenen Stelle ist - und die ausgewählten Mitbewerber daher nicht von
vornherein als ungeeignet bewertet werden müssen -, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies ergibt
sich  schon  daraus,  dass  die  Ausübung  von  Psychotherapie  im  Sinne  des  Psychotherapeutengesetzes  nur  die
Ausübung von Heilkunde umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 3 Satz 3 PsychThG sowie BVerwG, Urteil vom 28.
November  2002  -  3  C  44/01  -,  Rn.  17).  Psychologische  Tätigkeiten,  die  die  Aufarbeitung  und  Überwindung  sozialer
Konflikte  oder  sonstige  Zwecke  außerhalb  der  Heilkunde  zum  Gegenstand  haben,  sind  dagegen  ausdrücklich  vom
Anwendungsbereich  des  Psychotherapeutengesetzes  ausgenommen.  Die  Beschwerde  hat  nicht  dargetan,  dass  der
Aufgabenbereich  der  ausgeschriebenen  Stelle  des  Koordinators  im  psychologischen  Dienst  einer
Justizvollzugsanstalt  zwingend  derartige  heilkundlich  psychotherapeutische  Tätigkeiten  beinhaltet.  Zu  Recht  haben
die  Verwaltungsgerichte  ausgeführt,  dass  die  besonderen  Anforderungen  für  die  ausgeschriebene  Stelle  ausweislich
der Stellenbeschreibung primär im Bereich des Managements und der Personalführung liegen.
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Dies  gilt  auch  in  Ansehung  der  im  Anforderungsprofil  enthaltenen  Aufgabenstellung  „Einberufung  und  Leitung  der
Psychologenkonferenz“.  Selbst  wenn  hierfür  therapeutische  Kenntnisse  nützlich  sein  sollten,  handelt  es  sich
jedenfalls nicht um die Ausübung von Psychotherapie und damit nicht um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, die allein
dem  durch  eine  Approbation  zugelassenen  Personenkreis  eröffnet  ist.  Dies  ist  von  den  Verwaltungsgerichten
ausführlich  und  zutreffend  dargelegt  worden.  Schließlich  ist  zu  berücksichtigen,  dass  in  der  Justizvollzugsanstalt
sowohl  anstaltsinterne  Psychotherapeuten  beschäftigt  werden  als  auch  auf  anstaltsexterne  Psychotherapeuten
zurückgegriffen  wird.  Dem  Koordinator  steht  daher  die  Möglichkeit  offen,  eine  nach  dem  Psychotherapeutengesetz
befähigte  Person  einzuschalten,  wenn  sich  Anhaltspunkte  für  eine  behandlungsbedürftige  Störung  ergeben.
Angesichts  dieser  Sachlage  ist  nicht  zu  beanstanden,  dass  die  Verwaltungsgerichte  die  Zusatzqualifikation  als
psychologischer Psychotherapeut nicht als zwingende Eignungsvoraussetzung für den Inhaber der ausgeschriebenen
Stelle angesehen haben. Es steht im Ermessen des Dienstherrn, ob er beim Zuschnitt der Stelle eines Koordinators
im psychologischen Dienst einer Justizvollzugsanstalt unmittelbare Therapietätigkeiten vorsieht oder nicht.
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3.  Von  einer  weiteren  Begründung  der  Nichtannahmeentscheidung  wird  abgesehen  (vgl.  §  93d  Abs.  1  Satz  3
BVerfGG).
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau