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Art 60 ScheckG
- Inhalt
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- ür maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.(2) Wer nach dem in vorstehendem Absatz
- verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht
- Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes f
- bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig
- einem Inländer im Ausland übernommen worden ist.
EuG - T-178/00
Gericht der Europäischen Union vom 22.10.2002
- Inhalt
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- Generaldirektion Informationssysteme (im Folgenden: GD IS) an, in der er seit seiner Einstellung die Aufgaben eines
- Arbeitsvertrags sei. So verhalte es sich z. B. im französischen und im deutschen Recht. 43. Der Kläger weist
- Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gelten. Sie ist auch gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten
- berücksichtigt. Die Auslegung der in den vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geregelten Rechte und Pflichten
- des Rechts der Europäischen Gemeinschaft (EG) und iii) die Vorschriften an[wendet], die in den an
BGH - IV ZR 174/01
Bundesgerichtshof vom 23.01.2002
- Inhalt
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- . bestrahlt werden und danach fristgerecht in U. eintreffen konnte. b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon
- unter II 3 a; Schmidt, VersR 1986, 629, 630). Versichert ist in dem durch Nr. 3 SVS/RVS näher
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 174/01 Verkündet am: 23. Januar 2002 Heinekamp
- und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 für Recht erkannt
- Versicherungsschadens gerichtete Rettungshandlung im Sinne von Nr. 4.1 SVS/RVS i.V. mit § 63 VVG. Besondere, über die
BGH - II ZR 241/11
Bundesgerichtshof vom 18.09.2012
- Inhalt
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- 2003 mit der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale, Anstalt des öffentlichen Rechts, unter
- Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten
- Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten abgeändert. Darin liegt eine Änderung im Sinne von
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 241/11 Verkündet am: 18. September 2012
- Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1424/10 B
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.11.2010
- Inhalt
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- Antragstellerin zu 1), die marokkanische Staatsangehörige und geschieden ist, in Bedarfsgemeinschaft mit
- Rechte und Pflichten aufzuklären und ggf. weitere Hilfestellungen zu veranlassen (vgl. Lang/Link in
- Rechtspositionen im Hauptsacheverfahren glaubhaft gemacht sind, denn jedenfalls ist nicht ersichtlich
- Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 62 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 79), kann
- = www.juris.de Rn. 27; Lang/Link a.a.O. § 22 Rn. 66; Piepenstok in jurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 99
BGH - 4 StR 232/00
Bundesgerichtshof vom 11.07.2000
- Inhalt
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- und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es
- Erpressung in Tateinheit mit Raub verurteilt worden ist, bb) in den Aussprüchen über die in den Fällen
- den Urteilsgründen ist - wie die Revision zu Recht beanstandet - unauflöslich. Er muß zur Aufhebung
- des Urteils im Fall II 3 führen. 4. Als Folge der Urteilsaufhebung in den Fällen II 2 und 3 der
- hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen
BGH - II ZR 27/07
Bundesgerichtshof vom 02.06.2008
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 27/07 Verkündet am: 2. Juni 2008 Röder
- Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher für Recht erkannt: Auf die Revision der
- entgegen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist es mit den Pflichten eines
- , ZIP 2007, 1265; ebenso zu § 266 StGB Sen.Urt. v. 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, z.V.b.). Mit Rücksicht
- ) Die Feststellungsklage ist - wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. BGH
BGH - II ZR 6/09
Bundesgerichtshof vom 31.05.2010
- Inhalt
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- Abs. 3 Satz 2 AktG). Erst recht kann sie nicht darauf gestützt werden, dass im Vertrag eine
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 6/09 vom 31. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
- Geschäftsjahr - wie das Berufungsgericht mit beachtlichen Gründen und in Übereinstimmung mit der
- /Paulsen 3. Aufl. § 304 Rdn. 108; Hüffer, AktG 9. Aufl. § 304 Rdn. 13; Krieger in MünchHdbGesR IV AG
- Verzinsung etc. zu entscheiden ist. Die Fälligkeit kann auch nicht auf den Hilfsantrag geklärt werden, mit
FG Köln - 12 K 5350/01
Finanzgericht Köln vom 24.11.2004
- Inhalt
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- II 1997, 144). Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Zuwendung im Zusammenhang mit einem
- Unfallversicherungen in Betracht, bei denen -anders als im Streitfall- die Ausübung der Rechte aus dem
- . Entscheidungsgründe 15Die Klage ist unbegründet. 1617Zu Recht hat der Beklagte die Leistungen aus der
- und 400.000,- DM im Todesfalle vereinbart. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
- korrespondiere mit der lohnsteuerlichen Behandlung der Versicherungsbeiträge. Stellten die im Kalenderjahr des
OLG Hamm - t bei 134.125 DM
Oberlandesgericht Hamm vom 11.03.2004
- Inhalt
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- Mietvertrages ist ein solches Recht. Allerdings werden die Inhaber eines solchen Rechts erst zu dem
- X und 2006 sind im Grundbuch in Abteilung II - Lasten und Beschränkungen - jeweils beschränkte
- ist der nach § 194 BauGB in Verbindung mit der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der
- Umlegung ist keine Voraussetzung, die im Zusammenhang mit dem Umlegungsbeschluss abschließend zu prüfen
- Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht, wobei die
BGH - III ZR 49/08
Bundesgerichtshof vom 17.12.2009
- Inhalt
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- Fonds III sowie vom 9. März 1999 und 17. Januar 2000 zum Fonds II bezogen, in denen für die IT GmbH
- Höhe von 20 % an die IT GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die Frage zu klären
- internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds II) in Höhe von 250.000
- Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im
- Recht zieht das Berufungsgericht allerdings in Betracht, dass die Beklagte als
§ 891 BGB
Gesetzliche Vermutung
- Inhalt
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- (1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht
- zustehe.(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.
LSG Sachsen - L 2 U 84/03
Sächsisches Landessozialgericht vom 01.04.2004
- Inhalt
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- heute geltenden Recht des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) entweder den Eintritt einer in
- , geschützt ist, wie das bisherige Recht Ansprüche zuerkennen wollte. Bestandsschutzvorschriften sind einer
- im bundesdeutschen Recht hat, also der Versicherte auch bei alleiniger Anwendung des
- " Recht, das nur noch bestandsschutzrechtlich bedeutsam ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
- Umsetzung, des von ihnen dargestellten Rechts zuständig waren, ein ganz anderes Gewicht beizumessen ist
BGH - IX ZR 85/08
Bundesgerichtshof vom 24.03.2011
- Inhalt
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- Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 85/08 vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat
- . Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
- gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Beschwerdeverfahrens wird auf 217.342,01 € festgesetzt. Gründe: 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft
LSG Bayern - L 8 AS 815/09 B ER
Bayerisches Landessozialgericht vom 23.12.2009
- Inhalt
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- streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob das SG zu Recht die aufschiebende Wirkung der
- ist daher auch in Anfechtungssachen eine im jeweiligen Einzelfall effektiven Rechtsschutz
- Auseinandersetzung mit der Gewährleistung des Existenzminimums. Nach § 31 Abs 5 SGB II in der bis zum 31
- Absenkung des Arbeitslosengeldes II in der Zeit von Oktober 2009 bis Januar 2010 um 60 % der
- Absenkungsbescheiden wird auf die Darstellung im Sachverhalt des angegriffenen Beschlusses verwiesen. Mit