Urteil des BGH vom 24.03.2011

BGH: anspruch auf rechtliches gehör, dokumentation, beweiswürdigung, rüge

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 85/08
vom
24. März 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 24. März 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
30. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
217.342,01 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den we-
sentlichen Kern des Tatsachenvortrages des Klägers unberücksichtigt gelas-
sen. Es hat sich hiermit auch im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. Die
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inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der
Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein
Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB
28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08,
Rn. 2 n.v.).
2. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob sich aus einer nach
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 WpHG fehlenden Dokumentation des jeweiligen Auftrags au-
ßerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Vorschrift mittelbar Be-
weiserleichterungen zugunsten des Anlegers ergeben können, Rechtsfortbil-
dungsbedarf geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zu-
lassungsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02,
BGHZ 154, 288, 292 ff).
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-
sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
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Kayser Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2006 - 15 O 171/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2008 - I-6 U 2/07 -