Urteil des BGH vom 31.05.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 6/09
vom
31. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
AktG § 304 Abs. 3
Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Zustimmung zu einem Beherr-
schungs- und Gewinnabführungsvertrag kann nicht darauf gestützt werden, dass im
Vertrag die Fälligkeit des festen Ausgleichs falsch angegeben sei.
BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 6/09 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Goette und die Richter Dr.
Strohn,
Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin zu 3 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Ob der jährliche feste Ausgleich (§ 304 Abs. 2 Satz 1 AktG) zu
Beginn des Folgejahres oder nach der vertraglichen Vereinbarung,
spätestens mit der Hauptversammlung nach dem jeweiligen Ge-
schäftsjahr - wie das Berufungsgericht mit beachtlichen Gründen
und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (ebenso
Koppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 3. Aufl. § 304 Rdn. 9;
MünchKommAktG/Paulsen 3. Aufl. § 304 Rdn. 108; Hüffer, AktG
9. Aufl. § 304 Rdn. 13; Krieger in MünchHdbGesR IV AG 3. Aufl.
§ 70 Rdn. 68; Veil in Spindler/Stilz, AktG § 304 Rdn. 34; Tebben,
AG 2003, 600, 601; a.A. Emmerich in Emmerich/Habersack,
Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. § 304 Rdn. 42 b; Henze,
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Konzernrecht Rdn. 363) angenommen hat - fällig wird, kann auf
die Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Zustimmung
zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht geklärt
werden. Die Anfechtung kann schon nicht darauf gestützt werden,
dass der angebotene Ausgleich nicht angemessen ist (§ 304
Abs. 3 Satz 2 AktG). Erst recht kann sie nicht darauf gestützt wer-
den, dass im Vertrag eine Leistungsmodalität, wie hier die Leis-
tungszeit, gesetzwidrig angegeben sei. Zwar kann die Fälligkeit
nicht im Spruchverfahren festgesetzt werden, weil das Gericht im
Spruchverfahren nach § 304 Abs. 3 Satz 2 AktG nur den im Ver-
trag bestimmten Ausgleich zu bestimmen hat. Die Fälligkeit des
Ausgleichs betrifft aber nur noch die Leistungszeit (§ 271 Abs. 1
BGB), damit einen die Leistungspflicht voraussetzenden und ihr
nachgeordneten Gesichtspunkt. Die Fälligkeit bestimmt den Zeit-
punkt, ab dem der Ausgleich verlangt und eingeklagt werden kann
und ist Voraussetzung, dass Verzug eintreten und der Anspruch
verzinst werden kann. Das kann aber einem dem Spruchverfahren
nachfolgenden Leistungsprozess überlassen werden, in dem auch
in anderen Fällen der nicht rechtzeitigen Leistung des Ausgleichs
über Verzinsung etc. zu entscheiden ist.
Die Fälligkeit kann auch nicht auf den Hilfsantrag geklärt werden,
mit dem die Feststellung begehrt wird, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ("Die Ausgleichs-
zahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentli-
chen Hauptversammlung der Organgesellschaft für das abgelau-
fene Geschäftsjahr fällig") unwirksam ist. Der Antrag ist unzuläs-
sig, feststellungsfähig ist nur ein Rechtsverhältnis, aber nicht eine
abstrakte Rechtsfrage.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 ZPO).
Streitwert: 250.000,00 €
Goette Strohn Reichart
Drescher Bender
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2007 - 39 O 28/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2008 - I-6 U 139/07 -