Urteil des BGH vom 17.12.2009
BGH (culpa in contrahendo, fonds, teilurteil, beteiligung, beteiligungsgesellschaft, höhe, gesellschaftsvertrag, antrag, treuhandvertrag, sache)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 49/08
Verkündet
am:
17. Dezember 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2007 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil
(S. 6) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung"
gerichtete Erklärung vom 30.
November 1999 eine Beteiligung an der
C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite
Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds II) in Höhe von 250.000 DM; das
üblicherweise vorgesehene Agio von 5 % war nicht geschuldet. Der Beitritt soll-
te - dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebe-
nen Prospekt entsprechend - über die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsge-
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sellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abge-
druckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen werden. Die
Beklagte ist im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter
bezeichnet. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermark-
tung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der
Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallver-
sicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen
Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N.
Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt er-
hielt die Klägerin aus der Beteiligung Ausschüttungen von 32 %, das sind
40.903,35 €.
Erstinstanzlich hat die Klägerin die Treuhandkommanditistin und einen
weiteren Beklagten, der die Anlage vermittelt hatte, Zug um Zug gegen Abtre-
tung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten
Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttung - noch
86.919,62 € nebst Zinsen in Anspruch genommen (Antrag zu I). Darüber hinaus
hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihr den Steuerschaden zu
ersetzen hätten, der ihr durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von
Verlustzuweisungen entstehe (Antrag zu II), und dass sie sie von Ansprüchen
freistellen müssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Drit-
te gegen sie wegen ihrer Stellung als Kommanditistin richten könnten (Antrag
zu III). Sie hat - soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Pros-
pektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung darin gesehen, dass sie nicht
über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an
die I. - und T. gesellschaft mbH (im Folgenden: IT
GmbH) unterrichtet worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im
Berufungsrechtszug hat die Klägerin nur noch die Treuhandkommanditistin in
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Anspruch genommen und sich - neben anderem - auch darauf gestützt, aus
der für die Produktionskosten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig die
Prämien für die Erlösausfallversicherung gezahlt worden. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt auf die
Anträge zu I und II zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren
gegen die Beklagte weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
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I.
Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche der Klägerin
aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Hin-
weispflichten. Soweit es um die Provisionen an die IT GmbH gehe, seien diese
aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Komplementärin und der IT GmbH
aus den der Komplementärin zustehenden "Weichkosten" bezahlt und nicht aus
Mitteln bestritten worden, die für die Produktionskosten und den Erwerb von
Filmrechten vorgesehen gewesen seien. Eine Täuschung der Anleger sei darin
nicht zu sehen, weil es der Komplementärin frei gestanden habe, mit den ihr
obliegenden Aufgaben, insbesondere der Werbung und Eigenkapitalbeschaf-
fung, eine Drittfirma zu beauftragen. Die Aufteilung von "Weichkosten" auf die
einzelnen Vertragspartner sei nur von sekundärer Bedeutung gewesen, da von
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vornherein festgestanden habe, dass sie für den eigentlichen Gesellschafts-
zweck nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Verwendung des grundsätz-
lich vorgesehenen Agios von 5 % auf die Beteiligungssumme könne für die An-
lageentscheidung der Klägerin schon deshalb nicht von Bedeutung gewesen
sein, weil ein solches Agio hier nicht geschuldet gewesen sei. Die für die Erlös-
ausfallversicherung notwendigen Versicherungsprämien seien als Kosten für
die Produktion und den Erwerb von Filmrechten anzusehen. Darüber hinaus
seien mögliche Ansprüche der Klägerin verjährt.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht
stand.
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1.
Zu Recht zieht das Berufungsgericht allerdings in Betracht, dass die Be-
klagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen
Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu überneh-
mende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f;
Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9;
vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom
29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar
2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über
regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die
Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in ei-
nen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Ab-
wicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich
durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem
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Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplemen-
tärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des
Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
2.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der In-
halt des Prospekts einen aufmerksamen Anleger nicht im Unklaren darüber
ließ, dass die Versicherungsprämien für die Erlösausfallversicherungen nicht
Bestandteil der im Prospekt im Einzelnen beschriebenen Startkosten waren,
sondern von dem Teil der Anlagegelder bestritten werden mussten, die für die
Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehen waren. Inso-
weit nimmt der Senat zur näheren Begründung auf das denselben Fonds betref-
fende Teilurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009,
7718 Rn. 28-30; vgl. zum Fonds III auch Senatsurteil vom 12. Februar 2009
- III ZR 90/08 aaO S. 617 f Rn. 29-31) Bezug.
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3.
Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das
Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Ver-
triebsprovisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH könnten eine Haftung der
Beklagten nicht begründen.
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a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den
Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 8-25) und den
Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. No-
vember 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar
2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 ff Rn. 9-26) entschieden hat, war die Beklagte
nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit
dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 %
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beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesell-
schaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mittelverwendung einen Investiti-
onsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungs-
kapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durch-
führung der Investition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des
Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten soll-
te (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009
- III ZR 90/08 aaO S. 614 Rn. 11; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR
119/08 aaO Rn. 10). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in ver-
schiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Eigen-
kapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 f. Rn. 16-18; Teilurteil vom 12. Fe-
bruar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 15-17). Die Komplementärin sei an die Be-
achtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die
ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai
2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO
S. 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 11).
Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeits-
bereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hier-
für zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 Rn. 13 f; Teilurteil vom 12. Februar
2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 12 f).
b) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-
bruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in
diesem Verfahren auszugehen. Denn die Klägerin hat auch in diesem Rechts-
streit behauptet, die IT GmbH habe vom Fonds I an durchgängig für die Vermitt-
lung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der Beklagten be-
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kannt gewesen sei. Sie hat sich insoweit auf ein Schreiben des Geschäftsfüh-
rers K. der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter
der Komplementärin und der IT GmbH O. und auf dessen Angaben bei der
Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I vom 4. Juli 2002 bezogen.
Soweit es die Beklagte selbst betrifft, hat sie auf eine handschriftliche Unterlage
zum Fonds I hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der
Klägerin von einem früheren Mitarbeiter der Beklagten herrühren und belegen
soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provision von 20 % ermöglicht werden
könne. Ferner hat sie sich auf die Mittelfreigabeabrechnungen der Beklagten
vom 14. Dezember 1999 zum Fonds III sowie vom 9. März 1999 und 17. Januar
2000 zum Fonds II bezogen, in denen für die IT GmbH Provisionen in einer Hö-
he von 20 % berechnet werden. Die Klägerin hat damit im Kern beanstandet,
dass Provisionszahlungen für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom Investiti-
onsplan des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten Höhe gezahlt worden sind,
und auf Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darle-
gung eines Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abweichung
vom Prospektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
insoweit im Einzelnen auf das Teilurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 119/08
aaO Rn. 15-19; vgl. zum Fonds III auch Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR
90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-20) Bezug genommen. Gemessen an diesem Vor-
bringen der Klägerin durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unschlüssig
ansehen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und Bewei-
santritten näher befassen. Da die Zahlung von Provisionen in Höhe von 20 %
an die IT GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die Fra-
ge zu klären, welche Folgerungen sich hieraus für die Pflichtenstellung der Be-
klagten ergeben. Dass die Klägerin bei ihrem Beitritt zu erreichen vermochte,
das - für den Vertrieb vorgesehene - Agio von 5 % der Beteiligungssumme nicht
zahlen zu müssen, lässt sich schwerlich dafür anführen - wie der Senat das Be-
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rufungsgericht versteht -, dass die Höhe der Vertriebsprovision für die Klägerin
ohne oder nur von sekundärer Bedeutung gewesen sei.
c) Ansprüche aus einer solchen Aufklärungspflichtverletzung, an die das
Berufungsgericht seine rechtlichen Ausführungen nicht unmittelbar angeknüpft
hat, wären auch nicht verjährt, weil die Klägerin von den entsprechenden Vor-
gängen nach ihrem Vortrag erst im Jahr 2006 während der Anhängigkeit dieses
Verfahrens Kenntnis erlangt hat. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht auf
die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 des Treuhandvertrags stützen, nach der
Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus wel-
chem Rechtsgrund, etwa auch aus der Verletzung von Pflichten bei Vertrags-
verhandlungen - fünf Jahre nach ihrer Entstehung verjähren, soweit nicht kraft
Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt. Wie der Senat für eine gleichlautende
Bestimmung im Treuhandvertrag für den Fonds III entschieden hat, ist die zitier-
te Klausel nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, weil sie nach Verjährungseintritt
eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines gro-
ben Verschuldens auszunehmen (vgl. Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1133 f
Rn. 29-35; vom 6. November 2008 aaO S. 331 f Rn. 17).
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d) Die Beklagte hat der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung ent-
gegengehalten, die Komplementärin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen
Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe
- nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungs-
gesellschaft Leistungsverträge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt
und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht
worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die
Komplementärin als Dritte im Rahmen der Leistungsverträge in anderer Funkti-
on und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge-
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schäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungsverträge
uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats
(Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar
2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplementärin sei bei der Verwendung
ihrer aufgrund der Leistungsverträge erworbenen Mittel an den in § 6 des Ge-
sellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine recht-
liche Begründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der
Abschluss und die Ausführung der genannten Leistungsverträge zählten, gelte
nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der
Beteiligungsgesellschaft.
Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der
Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und
BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724
Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober
2009 (III ZR 207/07 - juris und BeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; III ZR 259/07
- juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS
2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen
Entscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach
den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsverträge mit der
Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen
eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die
Komplementärin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem
Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich
abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist
auch für die Frage, ob der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung vorzu-
werfen ist, nicht vorgreiflich.
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Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht
es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten
die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den
maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann
bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes
Verhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-
mäß, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der
Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung
absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von
diesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der
Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grundsätzen der cul-
pa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufga-
ben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen.
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4.
Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als
das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin auf Ersatz von
Steuerschäden aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von Verlustzuwei-
sungen abgewiesen hat.
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Wie die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-
führt hat, verfolgt sie mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-
ständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in
dem Fall, dass ihr mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener Zahlungs-
antrag unbegründet wäre. Vielmehr will sie, wenn ihr Zahlungsantrag Erfolg hat
und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten sowie
zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag
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sicherstellen, dass sie über die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung
hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert.
Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit
- ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-
letzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das
Feststellungsinteresse der Klägerin nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht
wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begründet erweist, in der Sache
näher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt
ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten
Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen. Die Parteien
haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu äu-
ßern.
17
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die
notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können.
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Im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhand-
lung über die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-
bruar 2009 für die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat für das weitere
Verfahren noch folgende Hinweise.
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Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, die
Klägerin als künftige Treugeberin bei Annahme des Vertragsangebots über ihr
bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der
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Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen
zur Darlegungs- und Beweislast der Klägerin. Dabei setzt eine Pflicht der Be-
klagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an
die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen
sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der von der Klägerin
behaupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initia-
toren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treu-
geber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie
- spätestens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden
Aufgaben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisio-
nen von 20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat,
enthielt der Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Vergü-
tungsanteilen dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekon-
trolle vorsah (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder
der Gesellschaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis dar-
auf, dass Provisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl.
Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26; Teil-
urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 19, 25). Die von der Klä-
gerin vorgelegten Unterlagen über die Mittelfreigabeabrechnungen für den
Fonds II vom 9. März 1999 und 17. Januar 2000, von denen die erste dem Bei-
tritt der Klägerin vorausging, sprechen dafür, dass der Beklagten von ihr selbst
berechnete Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt waren (vgl.
auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 aaO Rn. 17). Unter die-
sen Umständen konnte die Beklagte zumindest zu einer Klärung der Hinter-
gründe verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte,
um ihr weiteres Verhalten gegenüber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei
ist es im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache der Beklagten, sich
dazu zu erklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat. Sollte
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sie auf eine Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könnte sie
mindestens der Vorwurf treffen, dass sie die Klägerin nicht darüber unterrichtet
hat, dass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich so we-
der aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben.
Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob
auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Urkunden oder zu erhe-
benden Beweise eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist,
sei es, dass sie es an einer Klärung und Information hierüber hat fehlen lassen,
sei es - wenn die von der Klägerin angebotenen Beweise ein weitergehendes
Beweisergebnis rechtfertigen -, dass sie der Klägerin nicht offen gelegt hat,
dass Vertriebsprovisionen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt wer-
den.
Kommt das Berufungsgericht zu einer Pflichtverletzung der Beklagten, ist
zu prüfen, wie sich die Klägerin bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten
verhalten hätte. In diesem Rahmen kommt der Klägerin eine gewisse Kausali-
tätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2009 aaO S. 617
Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 aaO Rn. 17).
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Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der
Umstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-
re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-
geben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der IT GmbH zu vergüten
gewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des
rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009
- III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast
der Beklagten. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-
trags keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um
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Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Be-
klagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche
Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009
(III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009
- III ZR 119/08 aaO Rn. 27) zu entnehmen sein könnte, die Beklagte müsse
sich die hierfür notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs
von der Komplementärin oder der IT GmbH verschaffen, hält der Senat daran
nicht fest.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 26 O 16512/05 -
OLG München, Entscheidung vom 04.12.2007 - 5 U 3479/07 -