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Als Einwurf-Einschreiben verschickte Kündigung hat seine Tücken
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 16.12.2020
- Inhalt
-
- Rettungsassistenten recht. Der Zugang der Kündigung sei mit dem Einwurf-Einschreiben nicht ausreichend belegt
- dokumentiere der Postmitarbeiter den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Empfängerbriefkasten mit
- “ vor, reicht das Einwurf-Einschreiben als Beleg für den Zugang der Kündigung nicht aus, entschied das
- beurkundet. „Die Aussagekraft des Sendungsstatus reicht nicht aus, um auf ihn den Anscheinsbeweis des
- LAG Stuttgart: Zugang wurde mit Sendungsstatus nicht belegt Arbeitgeber können mit einer
Als Einwurf-Einschreiben verschickte Kündigung hat ihre Tücken
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 16.12.2020
- Inhalt
-
- Rettungsassistenten recht. Der Zugang der Kündigung sei mit dem Einwurf-Einschreiben nicht ausreichend belegt
- dokumentiere der Postmitarbeiter den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Empfängerbriefkasten mit
- “ vor, reicht das Einwurf-Einschreiben als Beleg für den Zugang der Kündigung nicht aus, entschied das
- beurkundet. „Die Aussagekraft des Sendungsstatus reicht nicht aus, um auf ihn den Anscheinsbeweis des
- LAG Stuttgart: Zugang wurde mit Sendungsstatus nicht belegt Arbeitgeber können mit einer
Institutionen der Bundesliga
Max Rand vom 23.02.2012
- Inhalt
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- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist), AG (Aktiengesellschaft) und e.V. (eingetragener Verein) in
- Ligaverband zur Nutzung überlassenen Rechte (genaueres in § 4 Grundlagenvertrag DFB/DFL). Da der
- der Bundesliga vertreten. II. Was ist der Ligaverband e.V.? Der Ligaverband e.V ist der
- können. Die gemeinsame Geschäftstätigkeit der beiden Verbände ist in folgenden Rechtsdokumenten geregelt
- -Satzung, § 3 Nr.1, § 7 Nr.1 DFL-Satzung). Der Ligaverband hat von seinem Recht zur Übertragung von
BGH - VIII ZR 105/01
Bundesgerichtshof vom 23.01.2002
- Inhalt
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- Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines
- . Frellesen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
- Gewerbegrundstücks in S. A. . Am 10. Oktober 1997 schloß er mit den Beklagten einen als "Auftrag
- sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagten sind im Revisionsrechtszug nicht vertreten
- den Beklagten gelieferten Bauelemente mit einer entsprechenden Beplankung genehmigungsfähig im
LSG Nordrhein-Westfalen - L 1 AS 40/08
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2009
- Inhalt
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- : LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rnr. 130). Demzufolge wird in der Literatur zu Recht kritisiert, dass
- "Gegenüberstellung Gesamtbedarf/Gesamteinkommen nach SGB II" angewandt wird. 12Das Sozialgericht ist in
- einen Ausgleich für die Pauschalierungen der Bedarfe im Recht der Ausbildungsförderung erreichen
- und lebt mit ihrem am 00.00.1970 geborenen Ehemann P X sowie ihrem Sohn K in einem Haushalt. Die
- Abs. 7 SGB II, weil sie nicht in der Lage sei, ihren Mietanteil i.H.v. 247.-EUR von ihrem Einkommen
BGH - III ZB 99/13
Bundesgerichtshof vom 27.02.2014
- Inhalt
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- folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für
- Frankfurt am Main, NJW 2012, 2595). In der Literatur wird insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass es
- Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104; BGB § 2039 a) Ist in einem
- worden ist. 2Das Amtsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Dezember 2012 der Klage im
- Erbengemeinschaft verhindern könne. 7Das Amtsgericht habe die Kosten auch der Höhe nach zu Recht
BGH - III ZR 251/09
Bundesgerichtshof vom 02.12.2010
- Inhalt
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- Rechts wegen Tatbestand 1Der Kläger macht gegen die beklagte Stadt aus abgetretenem Recht
- ursprüngliche Bauantragstellerin übertrug mit Vereinbarung vom 12. Juli 2002 ihre Rechte aus der
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die
- Bauleitplänen einen öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstellen könne, seien mit dem
- planreif seien. II. 10Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis
BGH - s am 27.03.200
Bundesgerichtshof vom 03.08.2006
- Inhalt
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- Ergebnis zu Recht verneint. Eine hiervon abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch unter
- Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Prozessvertretung in dem Verfahren 13 O 10/02 nicht
- die Klägerin am 25.02.2002 die Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Die in der Folgezeit
- mit ihrer Berufung. Sie ist nach wie vor der Auffassung, ihr hätte trotz eingetretener Verjährung
- Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 13 Das
LG Bonn - 31 Qs 118/95
Landgericht Bonn vom 09.10.1995
- Inhalt
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- Strafkammer Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 31 Qs 118/95 Sachgebiet: Recht (allgemein - und
- aufgeführte Lichtbildmappe hält die Kammer es im Hinblick auf die mutmaßliche Beweisbedeutung in einer
- (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Die Vorsitzende des Schöffengerichts des Amtsgerichts F wird unter
- Einsicht in die Beweisstücke Lichtbildmappe und Videoband durch Überlassung von Kopien in seine
- Vorsitzende ist zulässig und begründet. 3Dem Verteidiger des Angeklagten ist nach § 147 Abs. 1, 4 StPO
BGH - 4 StR 275/09
Bundesgerichtshof vom 12.11.2009
- Inhalt
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- Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: 1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 275/09 vom 12. November 2009 in der Strafsache
- Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
- der Urkundenfälschung in zehn Fällen schuldig ist. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines
- des Wertersatzes in Höhe von 2.000 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
OLG Brandenburg - 7 U 175/05
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 26.08.2005
- Inhalt
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- bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im
- vom 29.9.1995 nicht mit Wirkung für und gegen sie abgeschlossen worden ist. Soweit sie in der Berufung
- streitgegenständliche Preisänderungsklausel in der Anknüpfung an den Preis für leichtes Heizöl - erst recht
- ist und dass in erster Instanz im Einspruchsverfahren eine ausdrückliche Formulierung von Anträgen
- Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten reicht dazu nicht aus; denn es ist grundsätzlich nicht zu
BGH - VI ZR 279/06
Bundesgerichtshof vom 18.05.2006
- Inhalt
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- Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu Recht bejaht, weil diese die Teilnehmer der Quad-Tour nicht mit
- und rechts davon befand sich eine Böschung. Die Klägerin kam vom Weg ab, fuhr in die Böschung und
- Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen
- . Im Rahmen dieses Festes fand eine geführte Tour mit so genannten Quads, einsitzigen vierrädrigen
- sowie eine Septumtrümmerfraktur mit einer stark blutenden Risswunde im Stirn-/Nasenwurzelbereich
BFH - VIII R 57/07
Bundesfinanzhof vom 13.05.2009
- Inhalt
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- Betriebseinnahme zu erfassen ist, ausdrücklich in seinem Urteil IV R 31/02 vom 20. November 2003
- . 13Zu Recht hat das FG die streitige Versicherungsleistung für das im Sonderbetriebsvermögen des
- , BStBl II 2006, 7 mit Nachweisen der ablehnenden Auffassungen im Schrifttum; vgl. dazu auch BFH-Urteil
- ist die streitige Versicherungsleistung zu Recht als Betriebseinnahme erfasst worden, weil sie
- Umfang als Betriebseinnahme zu beurteilen ist, hat das FA zu Recht den Sonderbetriebsausgabenabzug
Art 4 EinigVtr
Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
- Inhalt
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- Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefügt:"Artikel 143 (1) Recht in dem in Artikel 3
- ;ffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik
- . Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79
- eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
- äambel wird wie folgt gefaßt:"Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den
OLG Düsseldorf - I-10 W 139/05
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 14.03.2006
- Inhalt
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- hinreichend mit deutschem Recht vertrauter Rechtsanwalt aufzufinden gewesen wäre, der die
- umfangreichen Parteiinformationen im Hinblick auf dessen Relevanz nach deutschem Recht sachgerecht zu
- berufen. 1.56Eine Ausnahme von dem Grundsatz des Rechts auf Information in einem persönlichen Gespräch
- ) in der berichtigen Fassung gemäß Beschluss vom 01.03.2005 (Bl. 104 f GA) ist als sofortige Beschwerde
- nach Maßgabe der folgenden Erwägungen. Zu Recht rügt die Beklagte, dass die von ihr zur Festsetzung