Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
16.12.2020

Als Einwurf-Einschreiben verschickte Kündigung hat ihre Tücken

LAG Stuttgart: Zugang wurde mit Sendungsstatus nicht belegt

Arbeitgeber können mit einer verschickten Kündigung als Einwurf-Einschreiben nicht ohne weiteres den Zugang beim Arbeitnehmer belegen. Liegen lediglich ein „Einlieferungsbeleg“ und der „Sendungsstatus“, nicht aber ein „Auslieferungsbeleg“ vor, reicht das Einwurf-Einschreiben als Beleg für den Zugang der Kündigung nicht aus, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 15.12.2020, veröffentlichten Urteil (AZ: 3 Sa 38/19).

Im konkreten Fall wurde dem Kläger, einem angestellten Rettungsassistenten, mit einem auf den 19.06.2017 datierten Schreiben gekündigt. Der Arbeitgeber hatte das Kündigungsschreiben per „Einwurf-Einschreiben“ dem Kläger zugesandt. Als Nachweis hierfür konnte er den Einlieferungsbeleg sowie einen „Sendungsstatus“ vorweisen.

Der Rettungsassistent bestritt den Zugang der Kündigung. Aus dem Einlieferungsbeleg ergebe sich nicht, an welche Adresse das Einwurf-Einschreiben adressiert war, und aus der Statusmeldung nicht, wann die Postsendung zugestellt wurde. Der Arbeitgeber hätte „rechtssichere“ Zustellmöglichkeiten wählen können, wie etwa per Bote oder durch Bestätigung des Empfängers per Unterschrift. Stattdessen habe er eine unsichere Zustellungsart gewählt. Dieses Zustellrisiko dürfe nicht dem Arbeitnehmer auferlegt werden.

Der Arbeitgeber meinte, dass die vorgelegten Belege ausreichende Indizien für eine erfolgte Zustellung darstellten.

Kündigung scheitert bereits am fehlenden Zugang

In seinem Urteil vom 17.09.2020 gab das LAG jedoch dem Rettungsassistenten recht. Der Zugang der Kündigung sei mit dem Einwurf-Einschreiben nicht ausreichend belegt worden. Ob ein Einwurf-Einschreiben zusammen mit einem Einlieferungs- und der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs den ersten Anschein für den Zugang der Kündigung begründet, könne dahingestellt bleiben. Denn hier habe es schon keinen Auslieferungsbeleg gegeben.

Bei einem Einwurf-Einschreiben dokumentiere der Postmitarbeiter den Einwurf der eingeschriebenen Sendung in den Empfängerbriefkasten mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe. Der dabei erstellte Auslieferungsbeleg werde dann im Post-Lesezentrum eingescannt, das Original aber vernichtet. Der Kunde könne dann gegen Zahlung einer Gebühr einen Ausdruck des eingescannten Belegs herhalten, auf dem Datum und Ort des Einwurfs sowie das Namenszeichen des Post-Mitarbeiters festgehalten sind.

Hier habe der Arbeitgeber aber nur den Einlieferungsbeleg und einen „Sendungsstatus“ vorgelegt. Letzterer sei aber was anderes als der Auslieferungsbeleg. Beim Sendungsstatus werde nur dargelegt, dass eine Sendung hier am 29.06.2017 zugestellt sein soll. Es fehle aber die Unterschrift des Zustellers, mit der dieser den Einwurf der Sendung beurkundet. „Die Aussagekraft des Sendungsstatus reicht nicht aus, um auf ihn den Anscheinsbeweis des Zugangs zu gründen“, urteilte das LAG.

 

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