Urteil des BGH vom 23.01.2002

BGH (culpa in contrahendo, arglistige täuschung, stellungnahme, verhandlung, sache, zpo, haftung, beweisaufnahme, grundstück, vertrag)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 105/01
Verkündet am:
23. Januar 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Gewerbegrundstücks in S. A. .
Am 10. Oktober 1997 schloß er mit den Beklagten einen als "Auftrag/
Kaufvertrag" überschriebenen Vertrag. Darin verpflichteten sich die Beklagten
zur Lieferung von EBS-Wandschalungselementen, EBS-Deckenträgern und
EBS-Deckenfüllkörpern sowie zur Übergabe von Architekten- und Statikunter-
lagen für eine auf dem Grundstück des Klägers zu errichtende Gewerbehalle.
Der Kläger sollte nach dem Vertrag hierfür 187.000 DM in mehreren Raten
zahlen. Die Beklagten lieferten das Baumaterial auf das Grundstück des Klä-
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gers. Der Kläger zahlte an die Beklagten insgesamt 142.386,43 DM. Nachdem
dem Kläger zunächst von der Stadt S. A. am 17. Juni 1998 die Bauge-
nehmigung für die Gewerbehalle erteilt worden war, verfügte die Stadt am
26. August 1998 einen Baustopp.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückerstattung der von ihm
geleisteten Zahlungen, die Feststellung der Verpflichtung zum weitergehenden
Schadensersatz sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten
mit der Rücknahme des Baumaterials. Zur Begründung hat er ausgeführt, das
von den Beklagten vertriebene Bausystem sei nicht genehmigungsfähig; auch
sei von den Beklagten keine genehmigungsfähige Planung vorgelegt worden.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang
weiter. Die Beklagten sind im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Der Kläger
hat den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
Entscheidungsgründe:
I. Über die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnis-
urteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf
einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach-
und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81).
II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Die Beklagten schuldeten keinen Schadensersatz aus § 463 Satz 2
BGB. Die Behauptung des Klägers, er sei von den Beklagten über die "Bauge-
nehmigungsfähigkeit" der EBS-Bauelemente arglistig getäuscht worden, sei
nicht erwiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die EBS-Bauelemente
nicht generell ungeeignet seien, auch bei einem gewerblichen Bau, wie ihn der
Kläger geplant habe, verwendet zu werden. Allerdings habe die Feuerfestig-
keitsklasse F 90 erreicht werden müssen, die mit einer sogenannten Beplan-
kung zu erzielen gewesen sei. Das ergebe sich aus einem Aktenvermerk der
Baugenehmigungsbehörde vom 16. Juli 1998, wonach lediglich eine gutachter-
liche Stellungnahme einer Materialprüfungsanstalt erforderlich sei. Den Be-
klagten sei nicht zu widerlegen, daß dies gegenüber dem Kläger offengelegt
worden sei.
Auch eine Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ge-
mäß § 463 Satz 1 BGB scheide aus. Es müsse zwar von einer konkludenten
Zusicherung ausgegangen werden, wenn die Beklagten dem Kläger für ein
ganz bestimmtes, ihnen bekanntes Objekt Baumaterial verkaufen. Den EBS-
Bauelementen könne indes die Verwendungsfähigkeit nicht abgesprochen
werden, weil sie mit einer entsprechenden Beplankung durchaus genehmi-
gungsfähig seien.
Weiterhin entfalle auch eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichts-
punkt der positiven Vertragsverletzung. Die Beklagten hätten zwar die vertrag-
liche Nebenpflicht gehabt, die Kläger darauf hinzuweisen, daß die EBS-
Bauelemente nur unter Anbringung einer Beplankung für den geplanten Bau
verwendbar gewesen seien. Die Beklagten hätten auch nicht nachgewiesen,
daß sie den Kläger entsprechend unterrichtet hätten. Ein Anspruch des Klägers
auf Schadensersatz bestehe jedoch nicht. Die Kosten für den Erwerb der EBS-
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Elemente selbst seien nicht ersatzfähig, weil sie verwendungsfähig seien. Im
übrigen habe der Kläger seinen Schaden ganz überwiegend selbst verursacht.
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III. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
1. Das Oberlandesgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klä-
gers gemäß § 463 Satz 1 und Satz 2 BGB verneint, weil die von den Beklagten
gelieferten Bauelemente mit einer entsprechenden Beplankung genehmi-
gungsfähig im Hinblick auf die Brandschutzqualifizierung F 90 gewesen seien.
Dies ergebe sich aus einem behördeninternen Aktenvermerk des Herrn
Sch. der Baugenehmigungsbehörde.
Die Revision rügt zu Recht diese tatsächliche Feststellung des Oberlan-
desgerichts, da diese Würdigung keine Grundlage in der durchgeführten Be-
weisaufnahme hat. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des
Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO
gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entspre-
chend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergeb-
nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweis-
würdigung vollständig und rechtlich möglich ist und Denk- oder Erfahrungssät-
ze nicht verletzt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987,
1557 unter 2 a). Hiergegen verstößt das Berufungsgericht, wenn es aus dem
behördeninternen Aktenvermerk folgert, mit einer Beplankung der von den Be-
klagten gelieferten Bauelemente werde die Brandschutzqualifizierung F 90 er-
reicht. Aus diesem Vermerk ergibt sich vielmehr nur, daß es zu der Verwen-
dung von Styropor-Schalungssystemen einer Zulassung durch das Institut für
Bautechnik nicht bedarf, daß zu der Feuerfestigkeit der Steine aber eine gut-
achterliche Stellungnahme einer Materialprüfungsanstalt eingeholt werden
muß, deren positive Stellungnahme allerdings dann auch ausreichend ist. Das
Berufungsgericht geht demgegenüber jedoch bereits von dem Vorliegen einer
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solchen positiven gutachterlichen Stellungnahme aus, mithin von einer Voraus-
setzung, die es erst noch festzustellen gilt.
2. Die Revision rügt zudem zu Recht, daß das Berufungsgericht aus-
drücklichen und unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers unberück-
sichtigt gelassen hat (§ 286 ZPO). Der Kläger hat vorgetragen und unter Sach-
verständigenbeweis gestellt, daß es die von den Beklagten behaupteten
Brandschutzplatten, die zu der erforderlichen Brandschutzqualifizierung der mit
den Bauelementen der Beklagten erstellten Wände führen würde, nicht gebe
und daß die mit den Bauelementen der Beklagten erstellten Wände den stati-
schen Anforderungen an die Wandkonstruktion einer gewerblich genutzten
Halle nicht genügen würden.
Unter Zeugenbeweis gestellt hat der Kläger darüber hinaus seine Be-
hauptung, das Beplanken der Bauelemente sei mit ihm nicht vereinbart worden,
die Beklagten hätten ihn auf dieses weitere Erfordernis zur Erfüllung der
Brandschutzqualität F 90 auch nicht hingewiesen. Diesen Sachvortrag durfte
das Berufungsgericht ebenfalls nicht übergehen. Hatten die Beklagten eine
ausreichende Feuerfestigkeit unabhängig von einer Beplankung behauptet,
kommt eine arglistige Täuschung in Betracht.
3. Wie die Revision weiterhin zu Recht beanstandet, hat das Berufungs-
gericht nicht bedacht, daß der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
davon ausgeht, daß der durch mangelnde Aufklärung zum Abschluß eines
Vertrages bestimmte Vertragspartner die Rückgängigmachung des Vertrages
unter den Voraussetzungen der culpa in contrahendo verlangen kann (BGH,
Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302 unter II 2 bb).
Der Kläger verlangt den von ihm bereits gezahlten Kaufpreis zurück. Das ent-
spricht dieser Rechtsprechung.
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IV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-
cher Feststellungen bedarf. Daher waren das Berufungsurteil aufzuheben und
die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen