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Rechtsanwalt Jan Gerth vom 24.09.2013
- Inhalt
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- Die Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik des Prof. Dr. Dirk Heckmann des Lehrstuhls für
- Öffentliches Recht Universität Passau berichtet hierüber ein Urteildes Amtsgerichts Köln vom
- . Dies missfiel der Klägerin zu Recht und diese machte daraufhin den Anspruch auf Schadensersatz nach
- § 97 II UrhG geltend. Das AG Köln sprach ihr diesen mit der Begründung zu, dass Allgemeine
- Geschäftsbedingungen zu den geschützten Werken als Schriftwerk nach § 2 I Nr.1 UrhG zählen. Das Recht aus
OLG Saarbrücken - 1 U 920/00
Saarländisches Oberlandesgericht vom 20.04.2005
- Inhalt
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- , sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und
- Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist, namentlich im Vorjahr, geschützte Sorten angebaut hat. Denn in einem
- Klägerin auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen
- , 519 ZPO (a.F. - vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO); sie ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet, im
- Wesentlichen ist sie unbegründet. B. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin, deren
BGH - V ZR 193/01
Bundesgerichtshof vom 17.05.2002
- Inhalt
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- Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- gesetzliches Recht zum Erwerb eines Erbbaurechts) zu besonderen Bedingungen, §§ 68 ff SachenRBerG
- Gesetzes Bürger der DDR und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der DDR) erfolgen konnte, die die
- auch im Falle des § 120 Abs. 2 SachenRBerG zu berücksichtigen ist, nicht vor, bleibt es bei dem
- Recht des Nutzers, das Grundstück ungeteilt oder nach Abschichtung von Teilflächen (§ 66 Abs. 1
§ 18 WiPrO
Berufsbezeichnung
- Inhalt
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- Fachanwaltsbezeichnungen. Zusätzlich gestattet sind auch in anderen Staaten zu Recht geführte
- wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzichten und keine berufliche Tä
- (1) Wirtschaftsprüfer haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprü
- . Werden Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, die Berufsangehö
- nur der Berufsbezeichnung und zusätzlich mit einem amtlich verliehenen ausländischen Pr
VG Köln - 3 K 633/07
Verwaltungsgericht Köln vom 16.04.2008
- Inhalt
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- . Abschnitt des Beamtenrechtsrahmengesetzes näher ausgestaltet, in dem die Rechte und Pflichten aus dem
- seiner Beamten binde, gelte ebenso für die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
- Rechts, wahr. Das konkret- funktionelle Hauptamt sei in keiner erkennbaren Weise, weder nach Art noch
- gelten nach § 133 BRRG alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit
- selber trägt. T a t b e s t a n d 12Die Klägerin ist als Bibliotheksdirektorin in der
AG Wuppertal - 37 C 235/04
Amtsgericht Wuppertal vom 24.08.2004
- Inhalt
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- , 743 Abs. 2, 745, 1004 mBGB Sachgebiet: Bürgerliches Recht Leitsätze: Eine im Gemeinschaftseigentum
- Gemeinschaftsfläche vor ihrer Garage, im Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Nummer 101 bezeichnet, Fahrzeuge
- zurücksetzen und dann mit einem Rangierzug – der ohnehin erforderlich ist – weiterfahren. Auch eine
- Augenscheinseinnahme der Örtlichkeit war demnach nicht geboten. II. 1819Ferner ist eine
- Gemeinschaftseigentum der angrenzenden Eigentümer. Das Recht der Gemeinschaft richtet sich nach §§ 741 ff BGB, so
“Die Autoeintreiber” – völliger Blödsinn!
Christian Heinkel vom 18.08.2010
- Inhalt
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- , Gewalt anwenden und müssten sich auch sonst nicht mehr an Recht und Gesetz halten. Mit der Realität
- gesehene für echt gehalten haben. Super RTL2, so kann man eine Branche noch mehr in Verruf bringen! So
- war schlicht entsetzt über diesen Schwachsinn, der einem dort als Doku-Soap verkauft wird. In dieser
- ihre Finanzierungsraten nicht bezahlt haben. Angeblich im Auftrag diverser Banken und Versicherungen
- Autos mitnehmen, noch Gewalt anwenden oder ähnliches. Auch der Inkassoauftrag ist nichts anderes
§ 25 LAP-hADV 2004
Praxisaufstieg
- Inhalt
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- ;hrung in die Aufgaben der neuen Laufbahn ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg
- kennen: 1.Staats- und Verwaltungsrecht, 2.Wirtschaftliches Verwaltungshandeln, 3.Recht der Europä
- ;ischen Union; Aufbau und Arbeitsweise der Europäischen Union, 4.Bürgerliches Recht, 5
- Beurteilung der Leistungen während der Einführungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis
- (1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes können
§ 67 LuftFzgG
- Inhalt
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- (1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann
- vorher eingetreten ist.(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem
- das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der
- Zinssatz im Register eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte
- ;cknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.(4) Für das
OLG Düsseldorf - VK 3/2005
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 24.05.2005
- Inhalt
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- Bietergemeinschaft zu Recht von der Wertung ausgenommen worden ist. Daß der Antragstellerin durch den
- . Dezember 2004 (Anlage Bf 11) eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte
- einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Bietergemeinschaft gestellt worden ist (vgl. § 728 Abs
- Rechts geführten Bietergemeinschaft führt nicht dazu, dass das Angebot nach § 146 BGB erlischt. In
- , ist unbegründet. Hat die Vergabekammer - wie im vorliegenden Fall - den Nachprüfungsantrag abgelehnt
BGH - I ZR 226/10
Bundesgerichtshof vom 17.01.2013
- Inhalt
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- Klage mit Recht als auf der Grundlage der §§ 8, 9, 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 in Verbindung mit § 11 Abs. 1
- Klägerin ist ein in der Herstellung und im Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln tätiges Unternehmen
- rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage gemäß den
- Abs. 3 UWG klagebefugt sind, noch erst recht die Anwender die Übereinstimmung des gelieferten mit dem
- . 15a) Nach der heute geltenden Rechtslage bedarf die Beklagte - wie schon im alten Recht - für das
OLG Celle - 4 U 80/00
Oberlandesgericht Celle vom 25.09.2000
- Inhalt
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- Abfindung im Grundbuch eingetragen worden waren, kein Recht zur Lossagung vom Vertrag zu. Zwar ist es
- Rechts oder Sachmangel vorliegt, ist vom Beklagten jedenfalls nicht substantiiert dargetan. Insbesondere
- : Bürgerliches Recht Normen: BGB § 313 aF Leitsatz: Nebenabreden anlässlich eines Grundstückskaufvertrages
- Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin
- zutreffend, dass mit der Eintragung jener Vormerkung nach Abschluss des Kaufvertrages im März 1998
§ 37v WpHG
Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung
- Inhalt
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- ; dem nationalen Recht des Sitzstaats des Unternehmens aufgestellt und geprüft wurde oderb)im
- aufgestellt und geprüft wurde oderb)im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat
- enthalten 1.den Jahresabschluss, der a)im Falle eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat
- Wirtschaftsraum hat, gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaats des Unternehmens
- , nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft wurde und mit dem Bestä
BGH - IV ZR 52/12
Bundesgerichtshof vom 16.10.2013
- Inhalt
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- . Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.). 111. Zu Recht ist das
- Folgenlosigkeit ihres Fehlens nicht vereinbaren. Das in § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. eingeräumte Recht, den
- dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum
- Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages; das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere
- Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 IV ZR 208/09
HessVGH - 5 TH 1280/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 29.06.1993
- Inhalt
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- bürgerlichen Rechts) Gründe 1Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und in dem im Tenor
- beginnt, in dem der Haftungstatbestand verwirklicht worden ist, und daß im vorliegenden Fall der
- Gewerbesteuerrückstände der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Antragsteller gewesen ist
- Steuerrückständen derselben Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Gemeinde Taunusstein beantragt, daß
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen ihn, den Antragsteller, zu sehen, zu deren Bezahlung er sich in diesem