Urteil des AG Wuppertal vom 24.08.2004

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Amtsgericht Wuppertal, 37 C 235/04
Datum:
24.08.2004
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 235/04
Nachinstanz:
Landgericht Wuppertal
Schlagworte:
Parken, Garagenfläche, Stellplatzfläche, Gemeinschaftsfläche, Zufahrt
Normen:
§§ 741, 743 Abs. 2, 745, 1004 mBGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:
Eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche, die der Zufahrt zu
Garagen und Stellplätzen dienst, darf auch zum Parken genutzt werden,
solange dadurch keine anderen Eigentümer behindert werden und keine
entgegenstehende Vereinbarung über den Nutzungszweck getroffen
wurde
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils
gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in X. Das Eigentum umfasst ferner
zwei KfZ-Stellplätze und eine Garage. Die Beklagten sind Eigentümer eines
angrenzenden Hausgrundstücks und einer weiteren Garage, die sich schräg gegenüber
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der Stellplätze der Kläger befindet. Der Großteil der Fläche direkt gegenüber der Garage
der Beklagten wird durch ein Beet mit Anpflanzungen ausgefüllt. Die Fläche zwischen
den Garagen und den Stellplätzen ist Gemeinschaftseigentum aller angrenzenden
Grundstückseigentümer.
Die Familie der Beklagten besitzt mehrere Fahrzeuge, von denen eines - meist ein VW
Polo - regelmäßig an Wochenenden und über Nacht vor der in ihrem Eigentum
befindlichen Garage geparkt wird. Hierzu haben die Kläger Fotos vorgelegt, die die
örtliche Situation samt einem vor der Garage der Beklagten abgestellten Fahrzeug
wiedergeben.
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Mit Schreiben vom 21.03.03 forderten die Kläger die Beklagten auf, das Abstellen des
VW Polos vor der Garage zu unterlassen. Sie behaupten, der PKW werde in
behindernder Weise vor der Garage der Beklagten abgestellt. Es sei ihnen nicht
möglich, ihre Garage und Stellplätze zu nutzen, da sie diese nur mit unverhältnismäßig
großem Rangieraufwand erreichen und verlassen könnten. Auch das Ausparken werde
stark erschwert. Sie sind ferner der Ansicht, dass eine ausschließliche Nutzung des
Gemeinschaftseigentums durch die Beklagten nicht gestattet sei.
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Die Kläger beantragen,
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1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Gemeinschaftsfläche
vor ihrer Garage, im Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Nummer 101
bezeichnet, Fahrzeuge abzustellen oder das Abstellen fremder Fahrzeuge zu
dulden;
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2. den Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 50.000,- EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten gegen sie festzusetzen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, sie hätten immer äußerst rechts vor der Garage geparkt, was ein
unproblematisches Ausparken seitens der Kläger möglich gemacht habe. Weiterhin sei
es seit Jahren üblich gewesen und von den anderen Nachbarn nie bemängelt worden,
den VW Polo so abzustellen, zumal sie nicht die einzigen gewesen seien, die dies
getan haben. Auch vor einer angrenzenden Garage sei ein Fahrzeug geparkt worden.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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I.
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Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten auf
Unterlassen des Abstellens von Fahrzeugen vor ihrer Garage gem. § 1004 Abs. 1 S. 2
BGB nicht zu.
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Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger durch das Abstellen von Fahrzeugen
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seitens der Beklagten vor deren Garage ist nicht ersichtlich. Die den Klägern als
Eigentümer gem. § 903 BGB eingeräumten Befugnisse werden in tatsächlicher Weise
nicht tangiert. Denn die Kläger können ihre Stellplätze uneingeschränkt nutzen. Auch
die Garage der Kläger ist durch den geparkten VW Polo in keiner Weise beeinträchtigt.
Die von den Klägern selbst vorgelegten Fotos machen deutlich, dass der VW Polo
äußerst rechts vor der Garage der Beklagten abgestellt wird. Die von den Klägern
behaupteten Rangierschwierigkeiten können angesichts dieser Situation nicht erkannt
werden. Die Kläger können beim Ausparken aus ihren Stellplätzen ohne
Schwierigkeiten geradeaus zurücksetzen und dann mit einem Rangierzug – der
ohnehin erforderlich ist – weiterfahren. Auch eine Durchfahrt zwischen dem Beet und
dem geparkten VW Polo ist unproblematisch möglich. Das Einparken gestaltet sich
ebenso problemlos und ist ohne zusätzliche Rangiermanöver auch für wenig geübte
Autofahrer durchführbar.
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Die Situation vor Ort ist auf den Fotos gut erkennbar und desweiteren unstreitig. Eine
Augenscheinseinnahme der Örtlichkeit war demnach nicht geboten.
17
II.
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Ferner ist eine Beeinträchtigung des Eigentums durch eine eigenmächtige Nutzung der
Gemeinschaftsfläche zwischen den Garagen und den Stellplätzen entgegen deren
Nutzungszweck nicht gegeben.
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Die Fläche steht im Gemeinschaftseigentum der angrenzenden Eigentümer. Das Recht
der Gemeinschaft richtet sich nach §§ 741 ff BGB, so dass die Eigentümer über das
Eigentum grundsätzlich nur gemeinsam verfügen dürfen. Zwar ist vorliegend keine
ausdrückliche Regelung des Nutzungszwecks der Gemeinschaftsfläche festgelegt
worden. Denn weder ein Beschluss noch eine sonstige Vereinbarung über die Nutzung
der Fläche im Sinne des § 745 Abs. 1 BGB wurde von den Miteigentümern gefasst. Die
Vorschrift des § 743 Abs. 2 BGB, wonach die einzelnen Miteigentümer zur Nutzung des
Gemeinschaftseigentums befugt sind, wenn die anderen Miteigentümer nicht
beeinträchtigt werden, findet insofern hier keine Berücksichtigung, da diese Norm nur
das Maß der Nutzung regelt und eine Regelung nach § 745 BGB zur Nutzungsart
voraussetzt (Palandt-Sprau, 63. Auflage, § 743, Rn. 4).
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Allerdings steht den Beklagten das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsfläche durch
das umstrittene Parken vor ihrer Garage auch ohne ausdrückliche Regelung des
Nutzungszwecks zu. Daher kann offenbleiben, ob durch eine – von den Beklagten
behauptete – langjährige Übung konkludent eine Regelung des Nutzungszweckes
getroffen wurde. Denn das Recht zum Parken auf der Gemeinschaftsfläche ist – sofern
hierdurch niemand behindert wird – dem Gemeinschaftseigentum von Anfang an
immanent, so dass es eines ausdrücklichen oder konkludenten Beschlusses nach § 745
Abs. 1 BGB gar nicht (mehr) bedurfte.
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Der Zweck der gesamten Stellplatz- und Garagenanlage liegt darin, sämtlichen
Eigentümern eine möglichst weitreichende Möglichkeit zur Nutzung ihrer Fahrzeuge,
insbesondere dem Abstellen, zu geben. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden
zwischen den Stellplätzen und Garagen einerseits, die dem Abstellen der Fahrzeuge
selbst dienen, und der dazwischen liegenden Gemeinschaftsfläche andererseits, die
vorrangig der Zu- und Abfahrt dient. Damit erfüllt sich der Zweck der
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Gemeinschaftsfläche jedoch nicht. Sie kann und darf darüber hinaus in anderer Weise
genutzt werden, solange dadurch die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt werden.
Dies ergibt sich daraus, dass für das Gemeinschaftseigentum erhebliche Erwerbs- und
Unterhaltskosten anfallen, woraus ein Interesse der Eigentümer resultiert, keinen Raum
und keine Nutzungsart zu "verschenken".
Mithin darf die Gemeinschaftsfläche z.B. zum Säubern der Fahrzeuge genutzt werden,
sofern dies in den Garagen nicht möglich und aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
zulässig ist. Gleiches gilt für kleinere Instandsetzungsarbeiten, die üblicherweise nicht in
den Garagen oder den Stellplätzen selbst ausgeführt werden, sondern auf der
Gemeinschaftsfläche, weil diese mehr Bewegungsraum bietet. Erst die Beeinträchtigung
anderer Eigentümer bildet die Grenze dieser – von vornherein – zulässigen Nutzungen
der Gemeinschaftsfläche.
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Ebenso verhält es sich mit dem Parken auf dieser Fläche. Es ist nicht einsehbar, warum
hier wertvoller Straßenraum "verschenkt" werden sollte, sofern das Parken niemand
anderen beeinträchtigt. Mithin steht es jedem Eigentümer frei, die Gemeinschaftsfläche
auch zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen, solange dadurch die Zufahrt zu den
einzelnen Stellplätzen und Garagen nicht behindert wird.
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Diese Ansicht hat auch das OLG T2 in einer ähnlichen Entscheidung vorausgesetzt
(NJW-RR 1987, 1098). Denn es argumentiert, dass eine "Zufahrtsfläche bisher nicht als
Parkierungsfläche gedient [hat]. Dadurch, daß die Miteigentümer länger als ein
Jahrzehnt die Zufahrt nicht zum Parken benutzten, haben sie durch schlüssiges
Handeln diese Nutzung stillschweigend zur Nutzungsregelung gemacht." Das OLG T2
geht also davon aus, dass erst eine konkludente Vereinbarung des Nicht-Parkens
(durch langjährige Übung) dazu geführt hat, dass die Zufahrtsfläche nur als solche und
nicht zum Parken genutzt werden durfte. Im Umkehrschluss läßt sich hieraus
entnehmen, dass ohne eine langjährige Übung des Nicht-Parkens die
Gemeinschaftsfläche sowohl eine Zufahrts- als auch ein Parkfläche darstellt.
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Wie oben dargelegt, verursacht das Abstellen von Fahrzeugen vor der Garage der
Beklagten in der umstrittenen Art und Weise keine Behinderung anderer. Diese Nutzung
der Gemeinschaftsfläche ist daher zulässig. Insofern haben die Beklagten gegenüber
den meisten anderen Eigentümern den Vorteil, dass das Abstellen eines weiteren
Fahrzeuges vor ihrer Garage niemanden beeinträchtigt. Diese Situation dürfte bei den
meisten anderen Garagen und Stellplätzen nicht gegeben sein. Ob und welche weiteren
Parkmöglichkeiten die Gemeinschaftsfläche vorliegend bietet, ist vom Gericht jedoch
nicht zu entscheiden. Hinsichtlich der von den Klägern praktizierten Methode, ein
Fahrzeug quer vor ihre Stellplätze und das angrenzende Beet zu stellen, erscheint dies
jedoch zweifelhaft, weil dadurch ein gerades Zurücksetzen aus den
gegenüberliegenden Garage erschwert werden könnte.
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III.
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Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
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Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die
Auswirkungen der Entscheidung erschöpfen sich nicht in der Regelung des
Rechtsstreits zwischen den Parteien, sondern können darüber hinaus für eine Vielzahl
von gleichgelagerten Fällen Bedeutung haben. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung
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dazu, welche Arten der Nutzung einer gemeinschaftlichen Zufahrtsfläche zu Garagen
und Stellplätzen immanent sind, ist bislang – soweit ersichtlich – nicht ergangen. Die
zitierte Entscheidung des OLG T2 nimmt hierzu ebenfalls nicht ausdrücklich Stellung,
sondern setzt eine bestimmte Nutzungsart (Parken ohne Behinderung anderer) als
selbstverständlich voraus.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 300,- EUR.
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