Urteil des VG Köln vom 16.04.2008

VG Köln: körperschaft, hochschule, wechsel, dienstverhältnis, rechtsgrundlage, professor, beamtenverhältnis, nebenamt, verfügung, direktor

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 633/07
Datum:
16.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 633/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten
des beigeladenen Landes, das diese selber trägt.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin ist als Bibliotheksdirektorin in der Zentralbibliothek der
Sportwissenschaften der E. T. L. beschäftigt.
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Mit Bescheid vom 03.01.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, durch das „Gesetz
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)", das
zum 01.01.2007 in Kraft getreten sei, habe das Land NRW die E. T. L. als eine vom
Land getragene, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts verselbstständigt.
Anlässlich dieser Verselbstständigung habe die E. T. L. gemäß § 2 Abs. 3 HG die
Dienstherreneigenschaft erhalten. Auf der Grundlage von § 1 des „Gesetzes über
weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich" übernehme
die Beklagte die Klägerin hiermit in den Dienst der E. T. L. . Die Übernahme werde mit
der Zustellung dieser Verfügung wirksam. Das Beamtenverhältnis werde mit der E. T. L.
als dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Weiterhin werde der Klägerin das Amt einer
„Bibliotheksdirektorin" an der E. T. L. übertragen und sie werde mit sofortiger Wirkung in
eine Planstelle der Besoldungsgruppe „A 15" eingewiesen. Die bisher geltenden
beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und des Landes NRW gälten für das
Dienstverhältnis weiter. Ferner werde die sofortige Vollziehung der Verfügung
angeordnet.
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Der Bescheid wurde der Klägerin am 05.01.2007 ausgehändigt.
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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2007 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie
trug vor, die Übernahme sei nur gemäß § 128 Abs. 1 BRRG möglich. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift seien jedoch nicht erfüllt, da keine vollständige
Eingliederung in eine andere Körperschaft erfolgt sei. Eine entsprechende Übernahme
gemäß § 128 Abs. 4 BRRG analog sei auch nicht möglich. Im Falle eines teilweisen
Aufgabenüberganges kämen für eine Überleitung nur solche Beamte der abgebenden
Körperschaft in Betracht, deren konkretes Amt im funktionellen Sinn von dem
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Aufgabenübergang tatsächlich berührt sei. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 30.01.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde angegeben, durch das Hochschulfreiheitsgesetz werde den Hochschulen als
Körperschaften des öffentlichen Rechts die Dienstherrenfähigkeit übertragen. Dieser
Unterfall der Personalhoheit als Teil der Regierungsgewalt der Länder sei
rahmenrechtlich über § 121 BRRG geregelt. Den Ländern stehe es im Rahmen ihrer
Personal- und Organisationshoheit frei, die nähere Ausgestaltung der
Dienstherrenfähigkeit bzw. ihrer Übertragung auf bereits bestehende Verwaltungsträger
durch Gesetz, Verordnung oder Satzung zu Regeln. Von dieser Befugnis habe der
Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht indem er den Hochschulen in §
2 Abs. 3 Satz 2 HG die Diensther-renfähigkeit verliehen habe. In § 2 des Gesetzes über
weitere dienstrechtliche und son-stige Regelungen im Hochschulbereich werde darüber
hinaus bestimmt, dass die jeweilige Hochschule die an ihr tätigen Beamtinnen und
Beamten übernehme. Damit folge eine Zuordnung der Beamtenverhältnisse zu den
neuen Dienstherrn, die sich nur nach der bisherigen organisatorischen Zugehörigkeit
der einzelnen Beamtenverhältnisse be-stimme. Es werde ein „isolierter
Dienstherrenwechsel" vorgenommen, der rahmenrechtlich nicht erfasst sei. Innerhalb
der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Umbildung von
Körperschaften könne allenfalls § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG eine entsprechende
Rechtsgrundlage darstellen. Diese Norm ermögliche einen Beamtenübergang als Folge
der Übertragung von Aufgaben von einer Körperschaft auf eine andere, wobei sowohl
die abgebende als auch die aufnehmende Körperschaft nach der Umbildung bestehen
bleibe. Dieser Verlagerung von abstrakten Zuständigkeiten folgten die betroffenen
Beamtenverhältnisse nach, wobei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes bei der Auswahlentscheidung nur Beamtinnen und
Beamte herangezogen werden dürften, deren Aufgabengebiet von der Umbildung
berührt werde. Durch das HFG würden jedoch keine Zuständigkeiten verlagert, sie
seien den Hochschulen als Organisationseinheiten des Landes auch zuvor bereits
zugeordnet worden. Eine aufgabenbezogene Auswahl im Sinne von § 128 Abs. 4 3.
Alternative BRRG finde nicht statt. Der Bundesgesetzgeber habe somit den Fall des
isolierten Dienstherrenwechsels nicht geregelt. Von einer planwidrigen Regelungslücke
könne nicht ausgegangen werden, da eine solche rein organisatorische Umbildung kei-
ne wesentlichen dienstrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Vielmehr habe der
Bundesgesetzgeber diesen Fall bewusst in der Verantwortung der Länder belassen.
Durch den isolierten Dienstherrenwechsel werde auch nicht gegen § 59 BRRG
verstoßen. Dieser sichere die rechtliche Stellung der Beamtin, mithin ihr Statusamt,
welches in seinem Kern bundeseinheitlicher Regelung vorbehalten bleibe. Das
Statussamt werde durch den II. Abschnitt des Beamtenrechtsrahmengesetzes näher
ausgestaltet, in dem die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis geregelt
würden. Im vorliegenden Fall bestünden diese unverändert fort, da durch den isolierten
Dienstherrenwechsel kein neues Dienstverhältnis begründet werde. Die Hochschulen
träten als neue Dienstherrn in das einzelne nach Maßgabe des verliehenen Amtes
ausgestaltete Dienstverhältnis ein und setzten es an Stelle des Landes fort. Der
Rechtsrahmen, der das Land als Dienstherrn seiner Beamten binde, gelte ebenso für
die Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit, die sich in der
Trägerschaft des Landes befänden. Der Status der Beamtin werde also durch den
isolierten Dienstherrenwechsel nicht beeinträchtigt. Die Überleitung verstoße auch nicht
gegen die beamtenrechtliche Rechtsstellung der Klägerin, da keine abstrakt- oder
konkret-funktionelle Änderung des Aufgabengebietes der Klägerin erfolgt sei.
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Die Klägerin hat am 22.02.2007 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, für die Übernahme
vom unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Hochschule könne ernstlich lediglich
§ 128 Abs. 4 BRRG in Betracht gezogen werden. Denn durch das HFG würden
unzweifelhaft entgegen der Auffassung der Gegenseite teilweise Einzelaufgaben des
Landes auf die Hochschule übertragen. Denn die staatlichen Angelegenheiten nach §
107 Abs. 2 HG a.F., die die Hochschulen bisher als Einrichtungen des Landes gemäß §
2 Abs. 1 HG a.F. wahrgenommen hätten, würden nunmehr als
Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 Abs. 2 HG auf die Hochschulen übertragen. Das
reiche jedoch nicht aus, um alle Beamten der Hochschule vom unmittelbaren
Landesdienst in den Dienst der Hochschule zu übernehmen, wie dies Art. 7 § 1 HFG
vorsehe. Nach der Rechtsprechung und einhelligen Auffassung in der Literatur müsse
darüber hinaus eine weitere, ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung vorliegen, die
nicht erfüllt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Grundsatz herausgestellt,
dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung, die der von einer Umbildung im Sinne des §
128 Abs. 4 BRRG betroffene Beamte erlangt habe, im Rahmen des Möglichen gewahrt
bleiben müsse und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden dürfe als dies
wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich sei. Nur bei tatsächlicher
Berührung des Aufgabengebietes des (Haupt-) Amtes könne ein Eingriff in die damit
verbundene beamtenrechtliche Rechtsstellung durch Wechsel des Dienstherrn wegen
Aufgabenüberganges notwendig werden. Das konkret-funktionelle Hauptamt der
Klägerin sei jedoch durch die übertragenen Aufgaben vom Land NRW an die
Hochschule in keiner erkennbaren Weise berührt. Alle Aufgaben, die der Klägerin im
Rahmen ihres konkret-funktionellen Amtes oblägen, nehme sie nach ihrer Übernahme
in den Dienst der Hochschule unverändert in der Hochschule, also immer noch für
dieselbe Körperschaft des öffentlichen Rechts, wahr. Das konkret- funktionelle
Hauptamt sei in keiner erkennbaren Weise, weder nach Art noch nach Umfang, berührt.
Die angefochtene Übernahmeverfügung könne auch nicht allein auf Art. 7 § 1 HFG
gestützt werden, da diese Norm keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die
beklagte Hochschule darstelle. Eine solche Ermächtigungsgrundlage wäre wegen
Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig. Ein „isolierter
Dienstherrenwechsel" sei im Landesrecht nicht möglich, da die Vorschriften im
Beamtenrechtsrahmengesetz abschließend seien. Das ergebe sich bereits aus § 59
BRRG, der vorsehe, dass die rechtliche Stellung des Beamten unter anderen
Voraussetzungen oder in anderen Formen, als denen, die im
Beamtenrechtsrahmengesetz bestimmt oder zugelassen seien, nicht verändert werden
dürfe. Nachteilig sei die Rechtsveränderung vor allen Dingen wegen des Wegfalls des
weiten rechtlichen Einflussbereichs des bisherigen Dienstherrn, welcher Nachteile für
die übergeleiteten Beamten in der Zukunft nach sich ziehe werde, etwa bei der
Beurteilung der Dienstunfähigkeit, der denkbaren Einstellung eines Studienganges etc..
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 03.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30.01.2007 aufzuheben.
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Die Beklagte vertieft ihr bisheriges Vorbringen und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide sind
rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Rechtsgrundlage für den Überleitungsbescheid ergibt sich aus § 128 Abs. 4 3.
Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des
Beamtenrechts - Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -. Nach dieser Vorschrift sind
Beamte einer Körperschaft von einer anderen Körperschaft zu übernehmen, wenn die
Aufgaben der einen Körperschaft teilweise auf die andere (übernehmende) Körperschaft
übergehen. Vorausgesetzt für die Übernahme von Beamten ist danach die Existenz
zweier Körperschaften im Sinne dieser Norm und der Übergang von Aufgaben von der
einen auf die andere.
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Beide Voraussetzungen liegen in dem hier zu beurteilenden Fall vor:
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Als Körperschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten nach § 133 BRRG alle juristischen
Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit (§ 121 BRRG). Es besteht
kein Zweifel daran, dass es sich bei dem beigeladenen Land Nordrhein-Westfalen um
eine Körperschaft in diesem Sinne handelt. Auch die Beklagte ist eine solche
Körperschaft, Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006
((GV NRW 2006, 474) (Hochschulgesetz - HG)).
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Auch die weitere nach § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG für die hier umstrittene
Übernahmeentscheidung bestehende Voraussetzung, dass Aufgaben von einer
Körperschaft (Land Nordrhein-Westfalen) auf eine andere (E. T. L. , § 1 Abs. 2 Nr. 10
HG) übergegangen sind, ist gegeben.
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Bei der Verlagerung der Zuständigkeiten des Landes Nordrhein-Westfalen auf die E. T.
L. als Träger liegt eine Verlagerung abstrakter Zuständig- keiten und nicht nur eine
Verlagerung von tatsächlichem Arbeitsanfall im Sinne des den Beteiligten bekannten
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.1981 (- 2 C 23.78 -, ZBR 1981, 311)
vor.
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Die maßgebliche Zuständigkeitsänderung beruht auf den mit der Errichtung der
Beklagten verbundenen abstrakten gesetzlichen Regelungen des § 2 HG, die zu
generell wirksamen und eindeutig feststellbaren Veränderungen der Zuständigkeiten
geführt haben. Nach dieser Vorschrift obliegen abstrakte Zuständigkeiten, die zuvor dem
Land oblegen haben, der beklagten Hochschule (Erledigung der Aufgaben nunmehr als
Selbstverwaltungsangelegenheiten - § 2 Abs. 2 HG - und Dienstherrenfähigkeit - § 2
Abs. 3 HG -).
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Ferner wird neben der Annahme eines Aufgabenübergangs im Sinne des § 128 Abs. 4
3. Alternative BRRG unter Berücksichtigung des weiteren und den Beteiligten ebenfalls
bekannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. 04. 1981 (- 2 C 35.78 -,
BVerwGE 62, 129) auch das Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sinne)
des betroffenen Beamten (hier: der betroffenen Beamtin) von dem Übergang berührt.
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Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin vor wie nach dem Aufgabenübergang ihre
Aufgaben als Bibliotheksdirektorin wahrnimmt. Gleichwohl wird auch ihr
Aufgabengebiet berührt.
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 05.12.2007 - 5 LB
343/07 - zu der Berührung des Aufgabengebietes ausgeführt:
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„In der diese Voraussetzung behandelnden Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 02. 04. 1981 (- 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129), ..... wird
unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG
und unter Hinweis auf § 131 BRRG, wonach eine Genehmigungspflicht für die
Anstellung von Beamten besteht, „deren Aufgabengebiet von der Umbildung
voraussichtlich berührt wird", über den Wortlaut des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG
hinausgehend für eine Übernahme vorausgesetzt, dass das Aufgabengebiet (konkrete
Amt im funktionellen Sinne) des betroffenen Beamten von dem Übergang berührt wird,
und eine Übernahme des Beamten im Hauptamt nicht für zulässig gehalten, wenn der
Beamte auf eine andere Körperschaft übergegangene Aufgaben nur im Nebenamt
wahrgenommen hat. Übergegangen von der ursprünglich kreisfreien Stadt auf den
Landkreis waren amtstierärztliche Aufsichtsaufgaben, die der betroffene Kläger lediglich
in geringem Umfang als Nebenamt wahrnahm, der Anlass für die umstrittene und von
dem Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig gehaltene Übernahme des Klägers war
aber der Wegfall seines Hauptamtes als Direktor des Städtischen Schlachthofes wegen
der Privatisierung dieser Einrichtung. Für diese Fallkonstellation wird in der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert, dass das Amt im konkret-
funktionellen Sinne von dem Aufgabenübergang berührt sein muss. Zwar spricht vieles
dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Voraussetzung generalisierend und
nicht nur auf den dort entschiedenen Sachverhalt bezogen aufgestellt hat, der mit dem
dem hier zu beurteilenden Fall zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.
Das bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil auch im vorliegenden Fall
das konkret-funktionelle Amt des Klägers von dem Aufgabenübergang berührt ist.
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Sinn und Rechtfertigung des § 128 Abs. 4 3. Alternative BRRG bestehen darin, dass im
Fall eines abstrakten Aufgabenübergangs von einer Körperschaft zur anderen das
bislang bei der abgebenden Körperschaft mit der Aufgabenwahrnehmung im weiteren
Sinne konkret befasste beamtete Personal der Aufgabe folgend in den Dienst der
nunmehr für diese Aufgabe zuständigen Körperschaft überführt werden kann, damit
sowohl ein Personalüberhang bei der die Aufgabe abgebenden Körperschaft als auch
ein Mangel an für die Aufgabenwahrnehmung qualifiziertem Personal bei der künftig
zuständigen Körperschaft vermieden wird. Das Kriterium der Berührung des konkret-
funktionellen Amtes setzt deshalb keine Änderung in der praktischen Amtsführung des
Betroffenen voraus. Notwendig, aber auch hinreichend ist vielmehr, dass mit dem
Übergang abstrakter Zuständigkeiten von der einen auf die andere dienstherrenfähige
Körperschaft ein ent- sprechender Wechsel des Verantwortungszusammenhangs
eintritt, in den der konkrete Aufgabenkreis gestellt ist, den der Professor/Beamte, dessen
Übernahme in Rede steht, kraft seines Hauptamtes wahrzunehmen hat."
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In Anwendung dieser Grundsätze, denen sich das erkennende Gericht anschließt, hat
der hier maßgebliche gesetzliche Aufgabenübergang dazu geführt, dass das
Aufgabengebiet der Klägerin berührt ist. Denn alle konkreten Aufgaben des Amtes einer
Bibliotheksdirektorin sind von unmittelbar staatlichen Angelegenheiten zu Aufgaben der
Hochschule geworden. Das Amt im konkret-funktionellen Sinne kennzeichnet ebenso
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wie das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und das Statusamt gerade auch die
Rechtsbeziehungen zwischen dem Amtsinhaber, dem Professor/Beamten, und seinem
Dienstherrn. Der Wechsel der Trägerschaft der Hochschule vom Land auf die
Hochschule ist mit dem Wechsel der mittelbaren Verantwortlichkeit für die Erfüllung der
Aufgaben der Hochschule durch ihre Mitglieder und damit auch für die Wahrnehmung
der Aufgaben verbunden, die den bisherigen Ämtern im konkret-funktionellen Sinne
zugeordnet sind. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch das Amt im konkret-
funktionellen Sinne des einzelnen Mitglieds der Hochschule durch den
Aufgabenübergang berührt wird.
So auch Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 05.12.2007 - 5 LB
343/07 -, m.w.N..
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§ 128 Abs. 4 3. Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG, der aus den vorstehenden
Gründen für die hier umstrittene Übernahmeentscheidung eine tragfähige
Rechtsgrundlage darstellt, ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Aus Art. 33 Abs.
5 GG können insoweit Bedenken nicht hergeleitet werden. Denn es besteht kein
hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne dieser
verfassungsrechtlichen Norm, dass auch bei einer Umbildung von Körperschaften des
öffentlichen Rechts ein Wechsel des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten
ausgeschlossen ist (vgl.: BVerfG, Urt. v. 26.11.1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172,
188).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
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