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BGH - IV ZR 258/00
Bundesgerichtshof vom 25.06.1997
- Inhalt
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- . 1 Nr. 2 ZGB). 2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht. a) Der nach dem 3. Oktober
- Klägerin ist eine Tochter des am 24. Juni 1992 mit letztem Wohnsitz in W. gestorbenen Erblassers
- , 75, 76), wenn der Wert in diesem Zeitpunkt geringer ist als im Zeitpunkt des Erbfalles. Das trifft
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 258/00 Verkündet am: 7. März 2001 Heinekamp
- 2001 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des
§ 2 PostUmwG
Rechtsnachfolge, Vermögensübergang und Haftung
- Inhalt
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- , mit diesem Zeitpunkt allgemeines Bundesvermögen. Der Rechtsübergang erfaßt auch
- Vermögensübergang erfolgt mit dem Tag der Eintragung der Aktiengesellschaften in das
- Eintragung in das Handelsregister.(4) Der Bund trägt die Gewährleistung für die Erf
- Forderungen im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie in das Bundesschuldbuch eingetragen sind.
- (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und beschränkte dingliche Rechte) des
LSG Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 42/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 12.07.2000
- Inhalt
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- - und zwischenstaatlichen Rechts, wozu auch das Recht der Europäischen Gemeinschaft gehört. Beim
- Beklagten in Bezug genommenen Rechtsvorschriften stünden diese nicht im Einklang mit übergeordnetem
- bundesdeutschen sowie Europäischen Recht. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid (GB) vom 24. Februar
- , nicht über Europäisches Recht doch begehrt werden könne, wenn sie in einem anderen Mitgliedsstaat dessen
- : Die Beteiligten streiten wegen der Kostenübernahme für eine In-Vitro-Fertilisation (IVF) mit
EuGH - C-6/98
Europäischer Gerichtshof vom 28.10.1999
- Inhalt
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- . 27. Ist der Wortlaut einer Gemeinschaftsvorschrift in ihren verschiedenen sprachlichen Fassungen im
- . Begründungserwägung erfaßt, da diese sich auf das Recht der Mitgliedstaaten bezieht, in bezug auf Sendungen, die
- . 43. Somit ist zu antworten, daß Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der
- grenzüberschreitende Fernsehen (im folgenden: Übereinkommen) lautet in den verbindlichen englischen
- interrupted once for each complete period of fortyfive minutes. A further interruption is allowed if
KG Berlin - 8 U 110/06
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- verurteilt, an die Klägerin die in der F., im Quergebäude, Dachgeschoss links und rechts gelegenen
- . im Quergebäude, Dachgeschoss links und rechts gelegenen Räumlichkeiten mit einer Größe von ca. 115 qm
- Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen kann. Ein solches Recht zum Besitz ergibt sich
- Räumlichkeiten mit einer Größe von ca. 115 qm herauszugeben. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen
- ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
OLG Koblenz - 8 U 1425/05
Oberlandesgericht Koblenz vom 21.04.2006
- Inhalt
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- 1997, 1593). Der Beklagte ist Störer. Er beeinträchtigt das Recht der Klägerin dadurch, dass er im
- Mietkostenvorauszahlungen in Höhe von 1,3 Millionen DM im Sinne des § 57 c ZVG behauptet, die er mit einem Betrag in Höhe
- zwischen Erblasser und Alleinerben erlöschen mit dem Erbfall durch Vereinigung von Recht und
- K 33/98 AG Wittlich durch Rechte des Beklagten als Mieter nicht beschränkt werde, und die Klage im
- , mit der er die Klageabweisung erstrebt (GA Bl. 167). Er rügt die Verletzung formellen Rechts; das
§ 5 GasGVV
Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
- Inhalt
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- die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in ü
- ;ber die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs
- ;nzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
- der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den
- beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an
§ 51 SaatVerkG 1985
Änderung der Sortenbezeichnung
- Inhalt
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- , 3.ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird und der Züchter mit der Eintragung einer
- Rechte gehindert war. Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach Satz 1 Nr. 1 besteht ein
- (1) Eine bei der Sortenzulassung eingetragene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn 1.ein
- , 2.ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 nachträglich eingetreten ist
- anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist, 4.dem Züchter durch rechtskräftige
BGH - II ZR 116/08
Bundesgerichtshof vom 24.11.2008
- Inhalt
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- zum Kernbereich der Rechte des Konsortialmitglieds gehörendes Recht sehen würde, könnte auf dessen
- haben, wie das jeweils zuvor in dem Konsortium mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde, ist nach
- . Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag in seiner zweitinstanzlich modifizierten
- Mitgliedschaftsrechte bzw. in absolut oder relativ unentziehbare Rechte der Minderheit eingreifen
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 116/08 Verkündet am: 24. November 2008
BVerfG - 2 BvR 588/98
Bundesverfassungsgericht vom 14.10.1998
- Inhalt
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- (vgl. BVerfGE 82, 159 ). 3 Danach ist hier das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Es
- ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1
- Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde
- Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof und den Richter Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
- , als auch dafür, daß die so verstandene Richtlinie von Art. 8 b EGV gedeckt ist (vgl. dazu Haag, in
Jean Gutschalk
Anwaltskanzlei Gutschalk
Verkehrsrecht
Urheberrecht und Medienrecht
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
- Bietet
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- Internetrecht / IT-Recht Mietrecht / Wohnungseigentumsrecht Schadensersatz und Schmerzensgeld Versicherungsrecht Verkehrsrecht
- Organisationen
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- Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein (AGEM): Arbeitsgemeinschaft für Rechtsanwälte mit dem
- Deutschen Anwaltvereins (ARGE): Arbeitsgemeinschaft für Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt ihrer anwaltlichen
- Tätigkeit in den verschiedenen Bereichen des Verkehrsrechts. www.verkehrsanwaelte.de
- Schwerpunkt ihrer anwaltlichen Tätigkeit in dem Bereich des gewerblichen Rechtschutzes, des Urheber- und
- Medienrechts. www.agem-dav.de Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen
BGH - VIII ZR 115/06
Bundesgerichtshof vom 09.05.2007
- Inhalt
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- Auslegung komme nur bei Gesetzen im formellen Sinne in Betracht. II. 8 Ein Anspruch der Klägerin
- Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin nimmt den Beklagten
- Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch für Recht
- § 23 Abs. 1 AVBGasV, aus der die Klägerin ihren Anspruch herleite, gegen höherrangiges Recht verstoße
- gegen höherrangiges Recht führe zur Nichtigkeit der Norm, denn eine verfassungs- und gesetzeskonforme
AG München zur Nutzung von Bildern im Internet
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 02.04.2013
- Inhalt
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- war in dem Verfahren keine Klärung darüber möglich, ob die von der Klägerin angeführten Rechte
- tatsächlich existieren. Mit der Unterlassungserklärung hatte der Anwalt diese Rechte anerkannt. Weiterhin
- auch die Rechtskette überprüfen“, von der die rechtliche Position abhängig ist. Es gibt im deutschen
- Recht keine Annahme, dass ein fremdes Bild von jedermann einfach verwendet werden darf. Es besteht
- stellten die Richter fest, dass ein Fotograf immer namentlich genannt werden muss. Er ist in jedem
OLG Hamm - Begriff "Polizei" genießt Namensschutz als Behördenbezeichnung nach § 12 BGB
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 20.09.2016
- Inhalt
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- unberechtigten Namensanmaßung. Eine unberechtigte Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht
- Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger
- -Westfalen“. Weiterhin wird in Kooperation mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal „Polizei
- ist Inhaber zweier Wort-Bild-Marken, in denen der Begriff „Polizei“ Verwendung findet.Die Beklagte
- Beklagte bereits vorgerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte, hat es die Beklagte mit
BGH - 1 StR 250/05
Bundesgerichtshof vom 11.10.2005
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 250/05 vom 11. Oktober 2005 in der Strafsache
- Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht
- Angriff mit den Worten 'Geli, es ist soweit' einleitete. ... A. U. , die … über erhebliche
- . U. ihren Würgegriff von vorne und mit den Worten "Geli, es ist soweit", einleitetet, sei Heimtücke
- "Geli, jetzt ist es soweit" kann an alledem nichts ändern, da er ersichtlich unmittelbar mit dem