Urteil des BVerfG vom 14.10.1998
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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 588/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J. F. C. ,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Peter Rottner und Kollege, Kernstraße 5, Nürnberg -
gegen
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 26. Februar 1998 - 4 ZB 98.73 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach,
die Richterin Graßhof
und den Richter Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473)
am 14. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihre Annahme ist nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde unbegründet
ist. Die maßgeblichen Fragen sind durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt, so daß ihr auch keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
2
Das Absehen von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV stellt nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen, in denen zu einer entscheidungserheblichen
Frage des Gemeinschaftsrechts Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vorliegt, nur dann einen
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen
Fällen zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber
der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 ff.>).
3
Danach ist hier das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Es gibt keine vernünftigen Zweifel an der
Richtigkeit der fachgerichtlichen Auslegung der in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen. Das gilt sowohl
für das Verständnis der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994, daß die Wahl eines Unionsbürgers
zum Bürgermeister ausschließbar ist, als auch dafür, daß die so verstandene Richtlinie von Art. 8 b EGV gedeckt ist
(vgl. dazu Haag, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., 1997, Art. 8 b Rn. 9 und
Fn. 31 m.w.N.; Hilf, in: Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Stand: Mai 1998, Art. 8 b EGV Rn. 16).
4
Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruft, steht ihm ein mit der
Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht zur Seite.
Der Grundsatz der gleichen Wahl ist bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern vom Grundgesetz nicht
subjektivrechtlich gewährleistet (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli
1998 - 2 BvR 1953/95 -, Umdruck S. 11 ff.). Im Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet ein
Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Die Länder gewährleisten den subjektiven
Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum abschließend.
5
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Graßhof
Kirchhof