Urteil des BGH vom 25.06.1997

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 258/00
Verkündet am:
7. März 2001
Heinekamp
Justizsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB §§ 2325, 2329
§§ 2325, 2329 BGB sind auch auf Schenkungen anzuwenden, die ein nach
der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR
unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs vorgenommen hatte.
BGH, Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 258/00 - Brandenburgisches OLG
LG Potsdam
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10.
Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 14. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Beklagten, der sie bei
der Verfolgung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
als Anwalt vertreten hat. Die Klägerin ist eine Tochter des am 24. Juni
1992 mit letztem W ohnsitz in W . gestorbenen Erblassers. Dieser setzte
durch Testament einen nicht von ihm abstammenden Erben ein und ver-
schenkte mit notariellen Verträgen vom 28. Juni und 28. September 1990
Grundstücke in W . an ein Ehepaar B.. Die Beschenkten wurden am
13. November 1991 und 24. Juni 1992 als Eigentümer im Grundbuch
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eingetragen. Eine Klage gegen den Alleinerben auf Pflichtteilsergänzung
wegen dieser Grundstücksschenkungen wurde abgewiesen, weil der An-
spruch verjährt sei.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung ei-
nes der Pflichtteilsquote der Klägerin entsprechenden Teils des W ertes
der verschenkten Grundstücke verurteilt. Das Berufungsgericht hat die
Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Klägerin
die W iederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Schenkungen eines
in der ehemaligen DDR wohnhaft gewesenen Erblassers, der nach dem
3. Oktober 1990 gestorben ist und deshalb gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1
EGBGB nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt wird, auch dann zu
Ansprüchen aus §§ 2325, 2329 BGB führen können, wenn er die Schen-
kungen unter der Herrschaft des Zivilgesetzbuchs der DDR gemacht hat,
das eine Pflichtteilsergänzung nicht kannte. Selbst wenn insoweit Pflicht-
teilsergänzungsansprüche in Betracht kämen, stünden sie der Klägerin
jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie im Zeitpunkt der hier vorgenomme-
nen Schenkungen noch nicht pflichtteilsberechtigt gewesen sei. Dafür
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komme es auf den Zeitpunkt der Auflassung, nicht etwa der Umschrei-
bung im Grundbuch an (BGHZ 59, 210, 211), hier also auf den 28. Juni
und 28. September 1990. Nach dem seinerzeit noch geltenden Zivilge-
setzbuch sei die Klägerin aber nicht pflichtteilsberechtigt gewesen, weil
sie weder im Zeitpunkt der Schenkung noch im Zeitpunkt des Erbfalls
unterhaltsberechtigt gegenüber dem Erblasser gewesen sei (§ 396
Abs. 1 Nr. 2 ZGB).
2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht.
a) Der nach dem 3.
Oktober 1990 gestorbene Erblasser wird nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuchs beerbt (Art. 235 § 1 EGBGB). Deshalb
kommt es für die Pflichtteilsberechtigung der Klägerin nicht auf das Zi-
vilgesetzbuch, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Danach ge-
nügt, daß sie ein (durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge
ausgeschlossener) Abkömmling des Erblassers ist. Eine Unterhaltsbe-
rechtigung gegenüber dem Erblasser ist nicht erforderlich. Dementspre-
chend kann es auch für den Schutzbereich des § 2325 Abs. 1 BGB nur
darauf ankommen, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Schenkung bereits
die Tochter des Erblassers war. Das ist unstreitig.
Daß dem Erblasser bei Abschluß der Schenkungsverträge eine
spätere Pflichtteilsberechtigung der Klägerin möglicherweise nicht klar
gewesen ist, weil das Bürgerliche Gesetzbuch in der früheren Deutschen
Demokratischen Republik noch nicht in Kraft getreten war, und daß auch
die Klägerin aus diesem Grunde damals noch nicht mit einer Beteiligung
an den verschenkten Vermögenswerten gerechnet haben könnte, ist
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nicht entscheidend: § 2325 Abs. 1 BGB wirkt objektiv und führt zu einer
Art W iedereinsetzung in den vorigen Stand (Senat, Urteil vom 25. Juni
1997 - IV ZR 233/96 - NJW 1997, 2676 unter I 3 c).
b) Der Senat hat allerdings in einem Beschluß vom 14. Dezember
1994 (IV ZA 3/94 - ZEV 1995, 335 = FamRZ 1995, 420; dazu kritisch
Kummer, ZEV 1995, 319 f.) für fraglich gehalten, ob Schenkungen, die
ein Erblasser vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR vorgenommen hat,
beim Tod des Erblassers nach dem 3. Oktober 1990 der im Zivilgesetz-
buch der DDR nicht vorgesehenen Pflichtteilsergänzung unterliegen. An
den damals bestehenden Bedenken hält der Senat nach erneuter Sach-
prüfung jedenfalls im Hinblick auf den hier zu beurteilenden Fall nicht
fest.
Aus Art. 235 § 1 EGBGB lassen sich Einschränkungen der An-
wendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Erbfälle nach dem
3. Oktober 1990 nicht entnehmen. Zu der Parallelvorschrift des Art. 213
EGBGB hat das Reichsgericht entschieden, daß bei einem nach Einfüh-
rung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorbenen Erblasser die §§ 2325,
2329 BGB auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die vor dem
1. Januar 1900 unter der Herrschaft eines Rechts vorgenommen wurden,
das eine solche Pflichtteilsergänzung nicht kannte (RGZ 54, 241; 58,
124, 126 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist die tatbestandliche Anknüpfung einer Rechtsnorm an Gegebenheiten
aus der Zeit vor ihrer Verkündung ("unechte" Rückwirkung) grundsätzlich
zulässig, stößt aber - je nach dem Gewicht der gegenläufigen
schutzwürdigen Interessen, insbesondere des Vertrauens in den Bestand
der geltenden Rechtslage - auf durch Abwägung zu ermittelnde Grenzen,
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die sich letztlich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben
(BVerfGE 72, 200, 242 f. = NJW 1987, 1749 unter I 1; BVerfGE 92, 277,
325 ff. = NJW 1995, 1811, 1814 unter V; BVerfGE 97, 67, 78 f. = NJW
1998, 1547, 1548 unter I 1 a). Soweit Pflichtteilsergänzungsansprüche
die Erberwartungen des eingesetzten Erben schmälern (und insofern
auch die Testierfreiheit des Erblassers beschränken), überwiegt gegen-
über dem - auch vom Zivilgesetzbuch der DDR nicht geschützten - Ver-
trauen auf den uneingeschränkten Bestand letztwilliger Verfügungen das
Anliegen des Gesetzgebers an der Einheit der Rechtsordnung nach der
Einigung Deutschlands (so auch OLG Dresden ZEV 1999, 272, 273;
Schubel-W iedenmann, JZ 1995, 858, 864 f.). Stärker betroffen ist dage-
gen ein Beschenkter, der unter dem Zivilgesetzbuch unangreifbar Ei-
gentum erworben hatte (für seinen Schutz vor Pflichtteilsergänzungsan-
sprüchen Schubel-W iedenmann, aaO 866; Kuchinke, DtZ 1996, 194,
199). Auch für ihn gilt jedoch, daß er unentgeltlich erworben hat; eine
Folge der Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs ist der Anspruch aus
§ 2329 BGB (MünchKomm/Frank, BGB 3. Aufl. § 2325 Rdn. 10a;
MünchKomm/Leipold, Art. 235 § 1 EGBGB Rdn. 42). Diese Belastung
des Beschenkten wird gemildert durch das Recht, die Herausgabe des
Geschenks durch Zahlung des fehlenden Betrags abzuwenden (§ 2329
Abs. 2 BGB); für dessen Berechnung kommt es gemäß § 2325 Abs. 2
Satz 2 BGB auf den W ert im Zeitpunkt der Schenkung an (d.h. ihres
Vollzuges; BGHZ 65, 75, 76), wenn der W ert in diesem Zeitpunkt gerin-
ger ist als im Zeitpunkt des Erbfalles. Das trifft im allgemeinen bei
Grundstücksschenkungen in der früheren DDR zu und führt zu weit unter
dem Verkehrswert nach der Einigung Deutschlands liegenden Beträgen
(vgl. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1994 aaO). Bei dieser Sachlage
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sind die Folgen, die sich für den Beschenkten aus der Einführung von
§§ 2325 ff. BGB in den neuen Bundesländern ergeben, im Hinblick auf
die große Bedeutung der vom Gesetzgeber erstrebten Rechtseinheit
hinzunehmen.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß sich der Eigentumserwerb
der Beschenkten erst nach dem 3. Oktober 1990 durch Eintragung im
Grundbuch vollendet hat. Schon bei Abschluß der Schenkungsverträge
vom 28. Juli und 28. September 1990 konnte auf das uneingeschränkte
Fortbestehen des Zivilgesetzbuchs der DDR nicht mehr vertraut werden.
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands, der in Art. 8 das Inkrafttreten des Bundesrechts in den
neuen Ländern vorsah, ist am 31. August 1990 abgeschlossen worden
(BGBl. II 889).
Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Fra-
ge der anwaltlichen Pflichtverletzung nachzugehen haben.
Terno Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius