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§ 5a PKGrG
Ständiger Bevollmächtigter
- Inhalt
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- ächtigten erteilen, soweit sein Recht auf Kontrolle nach der Bundeshaushaltsordnung reicht
- Vertrauensgremium nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung kann im Benehmen mit dem Parlamentarischen
- Untersuchungen einer oder eines Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen
- Kontrollgremiums (die oder der Ständige Bevollmächtigte) unterstützt.(2) Die oder der Stä
- von Sachverhalten tätig. Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird zur Erfüllung
OVG Nordrhein-Westfalen - 19 B 1915/04
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.09.2004
- Inhalt
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- besuchen. Das Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1
- und Art. 12 GG) und das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8
- Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), umfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen
- Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen sowie das Recht, den schulischen Bildungsweg und damit auch
- die Schulform frei zu wählen. Das Recht auf Schulformwahlfreiheit findet aber seine Grenze dort, wo
OLG Düsseldorf - I-24 U 108/09
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 07.01.2010
- Inhalt
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- untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse geboten ist (vgl. BGH NJW
- , §§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 114 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender
- über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren selbst genutzt hat. 5.27Das Landgericht hat auch mit Recht
- kein Fremdgeschäft, sondern ein Eigengeschäft geführt hat. Er ist im übrigen durch § 685 BGB
- /Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 12). 4.14Das Landgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin
BVerfG - 2 BvR 2306/96
Bundesverfassungsgericht vom 14.01.1998
- Inhalt
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- , noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die
- der Staatsgerichtshof hatte im Ausgangsverfahren das Recht der Beschwerdeführerin zu 1. aus Art. 101
- Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14
- Staatsgewalt im Land aufgrund eigener Verfassungsgerichtsbarkeit in der Sache abschließend entscheiden
- Beschwerdeführerin zu 2. nicht der Fall. Ihre Rechte und Pflichten waren nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Unzulässigkeit von Online-Glücksspiel
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 17.05.2021
- Inhalt
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- im Internet ist in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten. Das hat der Bayerische
- klar. Es liege auch kein Verstoß gegen EU-Recht vor. Zudem führe auch die im Sommer
- ährigenschutzes und unabhängig vom Internetverbot als rechtmäßig, machte der VGH
- .: 23 CS 19.2009). Das ist eine gute Nachricht für Spieler, die im Online-Casino ihr Geld
- am VGH in München stellten klar, dass Glücksspielangebote im Internet in Deutschland bis
§ 4 DruckLV
Allgemeine Anforderungen
- Inhalt
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- Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den
- dienenden Einrichtungen auch Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht
- Rechtsvorschriften; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen
- . In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
- 2 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der
VG Düsseldorf - 15 L 3899/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 23.10.2003
- Inhalt
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- Anatomie. In das grundgesetzlich garantierte Recht kann nach Artikel 12 Abs. 1 S. 2 GG nur durch oder auf
- im Wintersemester 2001/2002 durch einen Wechsel in den Magisterstudiengang mit den Fächern Geschichte
- erst wieder im Sommersemester 2002 mit Erfolg um einen Studienplatz in Medizin bei der I-Universität E
- angewiesen sind, was allein mit höherrangigem Recht (§ 82 Abs. 3 S. 3 HG einschließlich aller
- Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäßen Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
BGH - VIII ZR 200/06
Bundesgerichtshof vom 26.11.2008
- Inhalt
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- Gesellschaft bürgerlichen Rechts R. in H. . Am 6. September 2004 trafen die Klägerin und die Vermieterin
- . Milger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg
- vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 200/06 Verkündet am: 26. November
- 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII
BVerfG - 2 BvR 1380/08
Bundesverfassungsgericht vom 18.08.2013
- Inhalt
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- die Behandlung in der Klinik im Zeitraum vom 29. Juli 1977 bis 5. April 1979 in ihrem Recht auf
- ihrem Recht auf Rechtsschutzgleichheit rügt, ist ihre Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das
- wird zwar vielfach leichter zu erreichen sein, wenn das innerstaatliche Recht mit der Konvention
- einem Gericht ist kein absolutes Recht und kann eingeschränkt werden, solange die Einschränkungen ein
- im Rahmen eines nach nationalem Recht grundsätzlich zulässigen Wiederaufnahmeverfahrens das
BGH - XII ZB 179/14
Bundesgerichtshof vom 20.08.2014
- Inhalt
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- habe das Amtsgericht zu Recht den Aufgabenkreis erweitert und dem Betreuer die Befugnis eingeräumt
- Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender
- und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige ist nicht gehindert, im Fall
- einer durch den Betroffenen verweigerten Kommunikation aus dessen Gesamtverhalten in Verbindung mit
- Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7
RHiGRCAbkAV
Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die
gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts
AG Bonn - 18 C 132/06
Amtsgericht Bonn vom 07.07.2006
- Inhalt
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- , Wasserversorgung Normen: AVBWasser § 33 Abs. 2 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts
- entfallen, wenn der Betroffene selbst länger zuwartet, um sein Recht im Wege einer einstweiligen
- Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand 12Die Verfügungsklägerin hat von der B AG mit
- einstweiligen Verfügung beantragt, der im wesentlichen gleichlautend mit dem jetzigen Antrag war (13 C
- ist dann im Dezember 2005 zurückgenommen worden. 4Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, bei
OLG Koblenz - 9 UF 82/07
Oberlandesgericht Koblenz vom 26.04.2007
- Inhalt
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- Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache unbegründet. Die Entscheidung des Familiengerichts ist
- prüfen, ob das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen hat
- Hausratsverfahren im engeren Sinne handelt – das Familiengericht zuständig ist. Der Anspruch aus § 861
- ist, hat der Ehegatte, dessen (Mit)Besitz von dem anderen durch die verbotene Eigenmacht entzogen
- zurückgegeben werden muss. Das ist jedoch mit Rücksicht darauf hinzunehmen, dass andernfalls dem
BSG - S 6 U 3402/00
Bundessozialgericht vom 28.11.2006
- Inhalt
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- Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO
- Gefahrtarif aufstellen. 14 Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht
- Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auch für das geltende Recht ihre Bedeutung. Es ist
- höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten
- Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der
KG Berlin - 1 W 325/10
Kammergericht vom 15.03.2007
- Inhalt
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- WEG Anwendung findet. Das Grundbuchamt hat zwar mit Recht darauf hingewiesen, dass der bisher für
- Gemeinschaftsordnung neu gefasst. Danach dürfen die im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichneten, hier
- Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf, sein Teileigentum im Grundbuch in Wohnungseigentum
- Eigentumswohnung (Wohnungsgrundbuch von Z... Bl. 1... ) eingetragen. Das Wohnungseigentum ist in
- “. Sie beantragten und bewilligten die Umwidmung zur Eintragung ins Grundbuch. 6Das Teileigentum ist in