Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.09.2004

OVG NRW: vorläufige aufnahme, besuch, schule, härtefall, mangel, rüge, ermessensfehler, schüler, schulausbildung, zugang

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1915/04
Datum:
03.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1915/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1639/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR
festgesetzt.
Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt
gegeben werden.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist unbegründet.
2
Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller mit
ihrer Beschwerde vorgetragen haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Eine weitergehende
Beschwerdebegründung innerhalb der noch nicht abgelaufenen einmonatigen
Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) haben die Antragsteller nicht
angekündigt. Sie haben vielmehr um eine "kurzfristige" Entscheidung über ihre
Beschwerde vom 1. September 2004 gebeten.
3
Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen
Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (§
123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, die Tochter T. der Antragsteller vorläufig in die
Klasse 5 der von der Antragsgegnerin geleiteten Gesamtschule aufzunehmen. Das
Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ablehnende
Entscheidung der Antragsgegnerin am Maßstab des § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW
ermessensfehlerfrei ist.
4
Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, dass ihre Tochter keine Möglichkeit
5
habe, eine Gesamtschule in H. zu besuchen. Das Recht des Schülers auf Erziehung
und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG) und das Recht
der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2
LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), umfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen
Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen sowie das Recht, den schulischen
Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. Das Recht auf
Schulformwahlfreiheit findet aber seine Grenze dort, wo die Kapazität der Schule, bei
der das Kind angemeldet worden ist, erschöpft ist.
OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2002 - 19 B 1597/02 -; Bülter, Das
Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO auf der Grundlage der
Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl 2003, 449 (451), m. w. N.
6
Das ist hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Beschwerde
nicht angegriffen werden, in Bezug auf die Klassen 5 der von der Antragsgegnerin
geleiteten Schule der Fall. Die verfassungsrechtlichen Rechte der Antragsteller und
ihrer Tochter werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie in H. keine Möglichkeit
hat, eine Gesamtschule zu besuchen. Die Tochter der Antragsteller hat von der bislang
besuchten Grundschule die Empfehlung erhalten, entweder eine Gesamtschule oder
eine Hauptschule zu besuchen. Dass ihr der Besuch einer Hauptschule in H. nicht
möglich ist oder durch den Besuch einer Hauptschule eine angemessene Bildung und
Erziehung nicht gewährleistet ist, machen die Antragsteller nicht geltend und ist auch
sonst nicht ersichtlich. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Besuch der
Hauptschule keine minderwertige Schulausbildung im Vergleich etwa zu
Gesamtschulen darstellt.
7
Dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens 9 Schüler, die sie als Härtefall
eingestuft hat, bevorzugt aufgenommen hat, ist entgegen der Auffassung der
Antragsteller nicht zu beanstanden. Eine dahingehende bevorzugte Aufnahme ist
regelmäßig nur dann ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass der Grundsatz der
Leistungsheterogenität verletzt wird.
8
Bülter, a. a. O., 453, m. w. N.
9
Dafür haben die Antragsteller keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen.
10
Soweit die Antragsteller rügen, dass die Antragsgegnerin nicht offen gelegt habe, in
welchen Fällen sie einen Härtefall annimmt, wird lediglich ein Mangel der Begründung
der Entscheidung der Antragsgegnerin gerügt. Ein derartiger Mangel begründet nicht
den im vorliegenden Verfahren allein geltend gemachten Anspruch auf vorläufige
Aufnahme in die Klasse 5 der von der Antragsgegnerin geleiteten Schule.
11
Auch das weitere Beschwerdevorbringen lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen.
Die pauschale Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Losverfahren nicht im Einzelnen
überprüft, ist unsubstantiiert und gibt als solche keine Veranlassung, den Sachverhalt
von Amts wegen weiter aufzuklären.
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 1, 47 GKG.
13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3
14
Satz 3 GKG).