Urteil des BVerfG vom 18.08.2013

BVerfG: gerichtshof für menschenrechte, europäische menschenrechtskonvention, wiederaufnahme des verfahrens, emrk, recht auf freiheit und sicherheit, verfassungsbeschwerde, zugang zu einem gericht

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1380/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S…
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Georg Rixe in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe,
Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld -
gegen
a)
den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
vom 20. April 2006 - 4 U 41/05 = 7 O 285/97 -,
b)
den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
vom 2. Februar 2006 - 4 U 41/05 = 7 O 285/97 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt R.
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. August 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt R. wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur
Durchführung einer auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte
Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage vor
Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO.
I.
2
1. Auf Betreiben ihres Vaters wurde die zum Einweisungszeitpunkt volljährige
Beschwerdeführerin gegen ihren Willen - die Beschwerdeführerin war weder entmündigt noch
lag eine Einverständniserklärung oder eine gerichtliche Anordnung für die Unterbringung vor - in
der Zeit vom 29. Juli 1977 bis zum 5. April 1979 wegen einer diagnostizierten hebephrenen
Schizophrenie in der geschlossenen Station der psychiatrischen Privatklinik Dr. H. in B.
untergebracht. Sie wurde während ihrer Unterbringung medizinisch und medikamentös - unter
anderem mit Neuroleptika - behandelt. Während des Klinikaufenthalts unternahm die
Beschwerdeführerin mehrere Fluchtversuche, wobei sie die Polizei nach einem dieser
Fluchtversuche im März 1979 gewaltsam in die Klinik zurückbrachte. Im Jahre 1994 kam ein von
der Beschwerdeführerin beauftragter Sachverständiger zu dem Schluss, bei ihr habe zu keinem
Zeitpunkt eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorgelegen. Vielmehr könne
„retrospektiv heute die Diagnose einer Reifungskrise mit einer erheblichen psychoreaktiven
ursächlichen Komponente bei erheblicher intrafamiliärer Problematik gestellt werden“. In einem
weiteren von der Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten im Jahre 1999 bestätigte die
Sachverständige das vorangegangene Gutachten und führte aus, die Beschwerdeführerin habe
aufgrund einer Fehldiagnose über mehrere Jahre Medikamente erhalten, deren negative
Konsequenzen zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien. Aufgrund einer
Erkrankung mit Kinderlähmung hätte die Beschwerdeführerin jedoch mit größtmöglicher Sorgfalt
behandelt werden müssen. Die Situation in der Klinik sei überdies besonders dramatisch und
die angewandte Methodik äußerst zweifelhaft gewesen.
3
Die Beschwerdeführerin leidet bis heute an schweren und dauerhaften
Gesundheitsschädigungen, die sie auf ihre Unterbringung in der Klinik sowie die dort erfolgte
medizinische und medikamentöse Behandlung zurückführt. Sie ist zu 100 % schwerbehindert,
erwerbsunfähig und auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie leidet ständig unter beträchtlichen
Schmerzen an Armen, Beinen und der Wirbelsäule. Im täglichen Leben benötigt sie Hilfe bei der
Körperpflege, im Haushalt und für die Teilnahme am sozialen Leben.
4
2. a) Im Jahr 1997 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Bremen Klage gegen die
Privatklinik Dr. H. auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen ihrer Unterbringung sowie der
medizinischen und medikamentösen Behandlung. Zudem seien ihr erhebliche materielle
Schäden entstanden. Das Landgericht Bremen gab der Klage durch Grundurteil statt. Die
Unterbringung der Beschwerdeführerin ohne Einwilligung oder gerichtliche Anordnung habe
rechtswidrig in ihr Freiheitsrecht eingegriffen. Auf die Berufung der Beklagten hob das
Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage
ab (OLGR Bremen 2002, S. 167 ff.). Zur Begründung führte es aus, deliktische
Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt. Auch vertragliche
Schadensersatzansprüche kämen nicht in Betracht. Ein Behandlungsvertrag sei jedenfalls
konkludent zustande gekommen; dieser sei auch nicht durch die Fluchtversuche der
Beschwerdeführerin beendet worden, denn die Klinik habe mit der Fortsetzung des
Klinikaufenthaltes lediglich ihrer aus der behandlungsbedürftigen schweren Krankheit der
Beschwerdeführerin folgenden Fürsorgepflicht entsprochen. Das vom Oberlandesgericht
eingeholte Sachverständigengutachten habe jedoch dargelegt, dass die medizinische und
medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin nicht fehlerhaft gewesen sei. Die Revision
der Beschwerdeführerin nahm der Bundesgerichtshof nicht an, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg habe. Das Bundesverfassungsgericht nahm
die gegen die Abweisung der Klage sowie gegen die Nichtannahme der Revision erhobene
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 6. März 2002 - 1 BvR 213/02 und 1 BvR 315/02 -, juris).
5
b) Auf die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin hin stellte der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (Urteil vom 16. Juni 2005, Beschwerde-Nr. 61603/00, Storck ./. Deutschland,
NJW-RR 2006, S. 308 ff.) fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Behandlung in der Klinik
im Zeitraum vom 29. Juli 1977 bis 5. April 1979 in ihrem Recht auf Freiheit und Sicherheit nach
Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie in ihrem Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt worden sei und verurteilte die
Bundesrepublik Deutschland deshalb auf der Grundlage von Art. 41 EMRK zur Zahlung eines
immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 75.000 Euro sowie zur Erstattung von 18.315 Euro
für Kosten und Auslagen. Zur Begründung führte der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte aus, der Beschwerdeführerin sei durch die Unterbringung die Freiheit entzogen
worden. Sie habe das Aufnahmeformular nicht unterschrieben, sei nach einem Fluchtversuch in
der Klinik gefesselt worden und habe nach einem weiteren Fluchtversuch von der Polizei
zurückgebracht werden müssen; unter diesen Umständen könne er eine wirksame Einwilligung
in die fortlaufende Unterbringung in der Klinik nicht erkennen. Die ärztliche Behandlung gegen
den Willen der Beschwerdeführerin stelle zudem eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Die
Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland ergebe sich daraus, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrer Flucht im März 1979 durch die Polizei gewaltsam zurückgebracht
worden sei, ohne dass diese die Rechtmäßigkeit der Unterbringung geprüft habe. Zudem habe
das Oberlandesgericht bei der Auslegung des nationalen Rechts mit Blick auf den Lauf der
Verjährung und die angenommene Einwilligung in die Unterbringung den Art. 5 und Art. 8 EMRK
nicht hinreichend Rechnung getragen. Schließlich sei die Bundesrepublik Deutschland ihrer
Verpflichtung nicht nachgekommen, die Beschwerdeführerin vor Eingriffen in ihre Freiheit durch
Private zu schützen. Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz materieller
Schäden führte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hingegen aus, ein eindeutiger
Kausalzusammenhang zwischen der Konventionsverletzung und dem geltend gemachten
Schaden sei nicht nachgewiesen; insbesondere könne er keine Mutmaßungen dahingehend
vornehmen, welchen Beruf die Beschwerdeführerin ergriffen hätte und wie hoch ihr Einkommen
ohne den Aufenthalt in der Klinik gewesen wäre.
6
3. Die Beschwerdeführerin beantragte nach Verkündung dieses Urteils mit Schriftsatz vom
17. Oktober 2005 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfahrens zur Wiederaufnahme ihres
Rechtsstreits gegen die Privatklinik Dr. H. Sie berief sich dabei auf der Grundlage der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung (ZPO) darauf, dass aufgrund
der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rechtskräftig festgestellten
Verstöße gegen Art. 5 und Art. 8 EMRK das durch das Urteil des Oberlandesgerichts
rechtskräftig abgeschlossene Verfahren analog § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO
wiederaufgenommen werden müsse. Nach dieser Vorschrift findet die Restitutionsklage statt,
„wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die
eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.“
7
a) Den Antrag der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht durch den angegriffenen
Beschluss vom 2. Februar 2006 (OLGR Bremen 2006, S. 467 ff.) zurück, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Restitutionsklage sei
unzulässig, weil kein Restitutionsgrund vorliege. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte hätten keine unmittelbare kassatorische Wirkung. Für den Zivilprozess sehe die
Zivilprozessordnung - anders als § 359 Nr. 6 StPO für das Strafverfahren - keine
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens für den Fall vor,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Konventionsverletzung festgestellt
habe. Eine Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO komme nicht in Betracht, da ein
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Urkunde im Sinne dieser
Vorschrift darstelle. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift sei ausgeschlossen, da der
Gesetzgeber durch die Einfügung von § 359 Nr. 6 StPO im Jahr 1998 zum Ausdruck gebracht
habe, dass er die Wiederaufnahme zwar im Rahmen des Strafverfahrens, nicht jedoch im
Zivilprozess vorsehen wollte. Überdies seien die Regelungen des § 580 ZPO als die Rechtskraft
gerichtlicher Urteile durchbrechende Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Dementsprechend
sei eine analoge Anwendbarkeit von Wiederaufnahmevorschriften für den Fall, dass der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil als konventionswidrig angesehen hat,
von der einhelligen Rechtsprechung stets verneint worden. Eine Pflicht zur
rechtskraftdurchbrechenden Wiederaufnahme zivilgerichtlicher Verfahren folge zudem weder
aus der Europäischen Menschenrechtskonvention noch aus dem Grundgesetz. Die Versagung
der Prozesskostenhilfe überspanne auch nicht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung und verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der
Fachgerichte die Rechtskraft der Urteile deutscher Gerichte von einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht beeinträchtigt werde; es liege somit keine
schwierige und ungeklärte Rechtsfrage vor, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erforderlich mache.
8
b) Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss verwarf das
Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 20. April 2006 (OLGR Bremen
2006, S. 464 ff.) als unzulässig. Die Gegenvorstellung sei bereits unstatthaft. Darüber hinaus
scheitere die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daran, dass die Beschwerdeführerin nunmehr
vermögend sei, nachdem sie die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
ausgeurteilten Beträge erhalten habe. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, einen Teil der
zugesprochenen Entschädigung in Höhe von 75.000 Euro für das beabsichtigte
Wiederaufnahmeverfahren einzusetzen. Schließlich gebe die Begründung der Gegenvorstellung
keinen Anlass, in der Sache anders zu entscheiden, da sich aus dem von der
Beschwerdeführerin für ihre Rechtsauffassung angeführten Görgülü-Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307) nicht ergebe,
dass das Verfahren in ihrem Fall wiederaufgenommen werden müsste. Danach gehöre zur
Bindung an Recht und Gesetz auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der
Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im
Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Letztendlich sei ausschlaggebend, ob ein
Gericht im Rahmen des geltenden Verfahrensrechts die Möglichkeit zu einer weiteren
Entscheidung habe, bei der es das einschlägige Urteil des Gerichtshofs berücksichtigen könne.
Dies sei nicht der Fall, da die Zivilprozessordnung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
zulasse, die in der Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch den Gerichtshof
begründet liege. Eine analoge Anwendung des § 580 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art
verbiete sich nicht zuletzt wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Prinzips der
Rechtssicherheit, das sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem im Postulat der
Rechtsmittelklarheit auswirke. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom
14. Oktober 2004 zudem einen Umgangsrechtsfall zu entscheiden gehabt. In Umgangsrechts-
und Sorgerechtsverfahren sei jedoch wegen der materiellrechtlichen Änderungsbefugnis aus
§ 1696 Abs. 1 BGB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den Einwand der
rechtskräftig entschiedenen Sache kein Raum. Ferner wirke der Konventionsverstoß im Fall der
Beschwerdeführerin - anders als dort - nicht unmittelbar fort.
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4. Durch Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006
(2. Justizmodernisierungsgesetz - 2. JuMoG, BGBl I S. 3416) ergänzte der Gesetzgeber § 580
ZPO um einen weiteren Restitutionsgrund. Nach § 580 Nr. 8 ZPO ist nunmehr die
Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil statthaft, wenn der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das
Urteil auf dieser Verletzung beruht. Als Übergangsvorschrift bestimmt § 35 EGZPO, dass § 580
Nr. 8 ZPO auf vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht
anzuwenden ist.
10
5. Mit seiner Resolution CM/ResDH(2007)123 entschied das Ministerkomitee des Europarats in
seiner 1007. Sitzung vom 15. bis 17. Oktober 2007, die Überwachung der Durchführung des
Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall der Beschwerdeführerin
gemäß Art. 46 Abs. 2 EMRK einzustellen. Zu den von der Bundesrepublik Deutschland
ergriffenen individuellen Maßnahmen zur Urteilsdurchführung stellte das Ministerkomitee fest,
dass die Einführung des § 580 Nr. 8 ZPO zum 31. Dezember 2006 der Beschwerdeführerin
mangels rückwirkender Anwendbarkeit nicht zugutekommen werde. Diese habe jedoch gegen
die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Oberlandesgerichts vom Februar 2006 die
vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben. In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sei zu erwarten, dass das nationale Gericht in seiner Entscheidung
die Konvention und die Entscheidungen des Gerichtshofs vollständig implementieren werde, um
der Beschwerdeführerin volle Wiedergutmachung zu gewähren.
II.
11
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die beiden
Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen. Sie rügt eine Verletzung in ihren
Rechten aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6, 13 EMRK
(Rechtsschutzgleichheit), Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 104, Art. 20 Abs. 3 GG
und Art. 46 EMRK (Nichtberücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte) sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung ihrer mit einem Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundenen Verfassungsbeschwerde führt sie im
Wesentlichen aus:
12
1. Das Oberlandesgericht habe die Anforderungen an die im
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren zu prüfenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Rechtsverfolgung überspannt und damit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verletzt. Es sei davon ausgegangen, dass die maßgebliche Frage der einfach- und
verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung von Wiederaufnahmegründen im Zivilprozess nach
vorangegangener Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
zweifelsfrei geklärt sei, ohne sich mit den Auswirkungen des Görgülü-Beschlusses des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307)
auseinanderzusetzen.
13
2. Das Oberlandesgericht habe zudem die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur weitest
möglichen Umsetzung der Wiedergutmachungsverpflichtung aus Art. 46 EMRK verkannt und so
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 104, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 46 EMRK verletzt.
Auf der Grundlage des Görgülü-Beschlusses hätte es § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO im Lichte
des Grundgesetzes und der völkerrechtlichen Verpflichtungen auslegen und - zumindest in
analoger Anwendung der Vorschrift - einen Wiederaufnahmegrund annehmen müssen. Die
Zuerkennung einer Entschädigung nach Art. 41 EMRK stehe weitergehenden
Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht nicht entgegen. Gemäß Art. 46 EMRK
bestehe die Verpflichtung des Staates, die Konventionsverletzung zu beseitigen und den
Zustand wiederherzustellen, der ohne die festgestellte Konventionsverletzung bestehen würde;
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine Kausalität zwischen der
Konventionsverletzung und den geltend gemachten materiellen Schäden habe erkennen
können, beruhe lediglich darauf, dass dessen Erkenntnismöglichkeiten eingeschränkt seien,
insbesondere weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte regelmäßig keine
Beweisaufnahme durchführe.
14
3. Aus der Entscheidung des Ministerkomitees des Europarats im Fall der Beschwerdeführerin
ergebe sich, dass dieses auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts erwarte, dass die Zivilgerichte der Beschwerdeführerin unter
vollständiger Anwendung der Konvention und der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte in vollem Umfang Wiedergutmachung gewähren würden, was bisher noch
nicht geschehen sei. Die Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens sei das einzige
Mittel, um ihr diese Wiedergutmachung zu gewähren.
15
4. Schließlich verstoße es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, die Wiederaufnahme nur im
Strafprozess, nicht aber im Zivilprozess zuzulassen.
III.
16
Der Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen hatte Gelegenheit zur
Äußerung. Dem Bundesverfassungsgericht haben Teile der Akten des Ausgangsverfahrens
vorgelegen.
IV.
17
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die
Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zum Gebot der weitgehenden
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.> m.w.N.) und zur Bedeutung der Europäischen
Menschenrechtskonvention bei der Auslegung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen
Grundsätze (vgl. BVerfGE 111, 307 <315 ff.>; 128, 326 <366 ff.>) - bereits geklärt sind. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie teilweise bereits unzulässig (1.) und im Übrigen
jedenfalls unbegründet ist (2.) und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
<25 f.>). Insoweit kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht zur
Entscheidung anzunehmen ist, weil die Beschwerdeführerin wegen zwischenzeitlich entfallener
Bedürftigkeit auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen
Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>).
18
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine
Grundrechtsverletzung durch Nichtbeachtung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur
Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (a) sowie eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die unterlassene Wiederaufnahme des
Verfahrens (b) rügt. Im Übrigen kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
da sie insoweit jedenfalls unbegründet ist (c).
19
a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Grundrechten rügt, weil das
Oberlandesgericht die Reichweite von Art. 46 EMRK verkannt habe, hat sie die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht hinreichend
substantiiert dargelegt. Zwar trifft alle Träger der deutschen öffentlichen Gewalt nach Art. 46
EMRK die Verpflichtung zur Beendigung einer vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte festgestellten Konventionsverletzung beziehungsweise zur Wiedergutmachung
(vgl. BVerfGE 111, 307 <322 f.>). Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, so kann darin
zugleich eine Verletzung des betroffenen Grundrechts jedenfalls dann liegen, wenn die
Verletzung noch andauert (vgl. BVerfGE 111, 307 <330 f.>). Ob dies auch dann gilt, wenn sich
die Verletzung erledigt hat und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem
Individualbeschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch nach Art. 41 EMRK zugesprochen
hat, dieser jedoch nicht erfüllt worden ist, kann offen bleiben. Denn die Beschwerdeführerin hat
nicht vorgetragen, dass das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte - das die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung eines immateriellen
Schadensersatzes in Höhe von 75.000 Euro sowie zur Erstattung von 18.315 Euro für Kosten
und Auslagen verurteilt hatte - nicht umgesetzt worden sei. Darüber hinaus gehende
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte nicht ausgesprochen. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil auch nicht auf die
ihm am angemessensten erscheinende Art der Wiedergutmachung hingewiesen, wie er dies
bereits wiederholt getan hat (vgl. den Hinweis des Gerichtshofs, wonach „die Wiederaufnahme
des nationalen Verfahrens die angemessenste Lösung sei“, EGMR, Urteil vom 1. März 2006,
Beschwerde-Nr. 56581/00, Sejdovic ./. Italien, Rn. 125 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 8. Juli 2004,
Beschwerde-Nr. 48787/99, Ilascu u.a. ./. Moldawien und Russland, NJW 2005, S. 1849 <1854>;
Urteil vom 8. April 2004, Beschwerde-Nr. 71503/01, Assanidze ./. Georgien, Rn. 202 f.; Urteil
vom 26. Februar 2004, Beschwerde-Nr. 74969/01, Görgülü ./. Deutschland, NJW 2004, S. 3397
<3400 f.>).
20
b) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von strafrechtlichen und zivilrechtlichen
Verfahren hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das
Oberlandesgericht hat eine solche Ungleichbehandlung nicht im Rahmen eigener
Entscheidungsspielräume vorgenommen, sondern vielmehr die gesetzgeberischen Vorgaben
nachvollzogen, die in § 580 ZPO zum damaligen Zeitpunkt keinen dem § 359 Nr. 6 StPO
vergleichbaren Restitutionsgrund vorgesehen hatten. Eine Ungleichbehandlung durch den
Gesetzgeber, der zunächst davon abgesehen hatte, auch für das Zivilverfahren einen
Restitutionsgrund für auf vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte
Verstöße gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte beruhende Urteile
vorzusehen, hat die Beschwerdeführerin dagegen nicht gerügt.
21
c) Im Übrigen - soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf
Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) rügt - kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben wurde, da sie jedenfalls unbegründet ist. Zweifelhaft
erscheint, ob die Beschwerdeführerin hier dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG ausgeformten Grundsatz
der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Genüge getan hat. Nach diesem
Grundsatz hat ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in
dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu
beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60 ff.>). Hier kam zum einen in Betracht, die begehrte volle
Wiedergutmachung statt im Wiederaufnahmeverfahren im Prozess gegen die Privatklinik Dr. H.
im Wege einer Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Bremen auf
Grundlage von Art. 5 Abs. 5 EMRK einzufordern. Zum anderen wäre zu erwägen gewesen, unter
Verweis auf die Entscheidung des Ministerkomitees aus dem Jahr 2007 einen neuerlichen
Prozesskostenhilfeantrag beim Oberlandesgericht zu stellen.
22
2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihrem Recht auf Rechtsschutzgleichheit
rügt, ist ihre Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Das aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation
von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes ist im
vorliegenden Fall nicht verletzt, weil die vom Oberlandesgericht zu entscheidende Rechtsfrage
nicht schwierig und die Rechtslage hinreichend geklärt war. Durch die Versagung der
Prozesskostenhilfe wurde ihr Zweck, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu
Gericht zu ermöglichen, daher nicht verfehlt.
23
a) Das Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) fordert, die
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes
weitgehend anzugleichen (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270 f.>; 22, 83 <87>; 51, 295
<302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>; 81, 347 <356 ff.>; BVerfGK 2, 279 <280 f.>; 10, 84
<86 f.>; stRspr). Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die
Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern
und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahren der
Prozesskostenhilfe will den vom Rechtsstaatsprinzip geforderten Rechtsschutz nicht selbst
bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
24
Auslegung und Anwendung der §§ 114 f. ZPO obliegen in erster Linie den zuständigen
Fachgerichten. Diese verletzen jedoch spezifisches Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85
<92 f.>; 95, 96 <128>), wenn eine Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>;
BVerfGK 2, 279 <281>). So überschreiten die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der
ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden
Erfolgsaussicht zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer
unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die
Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt
wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).
25
Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten
einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S. 241 <242>; Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, FamRZ 2013, S. 685
<686>). Zwar braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre
Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die
bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne
als „schwierig“ erscheint. Liegt jedoch eine „schwierige“, bislang ungeklärte Rechts- und
Tatfrage vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten
wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl.
BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfGK 2, 279 <281>). Hiervon zu unterscheiden ist es, wenn ein
Fachgericht zwar dieser - verfassungsrechtlich gebotenen - Auslegung des § 114 Satz 1 ZPO
folgt, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage jedoch - obwohl diese erheblichen Zweifeln
begegnet - als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der
Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet. Wann hierbei der Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu
ermöglichen, deutlich verfehlt wird, hängt von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der
Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>).
26
b) Bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts sind die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte als Auslegungshilfen heranzuziehen (aa). Die Möglichkeiten einer
konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten
Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint
(bb).
27
aa) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen
Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>;
111, 307 <316 f.>; 128, 326 <367>). Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem
Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen
Menschenrechtskonvention enthaltenen Rechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl.
BVerfGE 74, 102 <128>; 111, 307 <317>; 128, 326 <367>; BVerfGK 3, 4 <8>; stRspr).
Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und
rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen. Der Konventionstext und die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des
Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von
Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer -
von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung
des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 128, 326 <367 f.> m.w.N.).
Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die
Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen und in den
betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307
<327>).
28
In diesem Rahmen sind als Auslegungshilfe auch die Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie nicht
denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitfunktion, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der
Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall
hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 128, 326 <368>). Das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der
zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte
zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem
nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden (vgl. BVerfGE 128, 326 <368 f.> m.w.N.). Die
Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe über den Einzelfall hinaus
dient überdies dazu, den Garantien der Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik
Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 128, 326 <369 f.>).
29
bb) Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention zielt jedoch nicht auf
eine schematische Parallelisierung einzelner einfach- oder verfassungsrechtlicher Begriffe. Die
Beseitigung oder Vermeidung einer Völkerrechtsverletzung wird zwar vielfach leichter zu
erreichen sein, wenn das innerstaatliche Recht mit der Konvention harmonisiert wird. Die
Konvention gewährt den Vertragsparteien jedoch Wahlfreiheit, in welcher Weise sie ihrer Pflicht
zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000,
Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom
30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2,
NJW 2010, S. 3699 <3703> m.w.N.; BVerfGE 111, 307 <316, 322> m.w.N.; 128, 326 <370>).
30
Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden überdies dort, wo diese nach
den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr
vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>; BVerfGE 128, 326 <371> m.w.N.). Im Übrigen
ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie
bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch
ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 <327>; 128, 326
<371>), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet. Bei der
insoweit erforderlichen wertenden Berücksichtigung durch die nationalen Gerichte kann auch
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem
Gerichtshof, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten
Rechtspositionen und Interessen möglicherweise nicht vollständig abbildet (vgl. BVerfGE 111,
307 <328>).
31
c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet,
denn das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung nicht in einer den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlenden Weise
überspannt. Die innerstaatliche Rechtslage war zum Zeitpunkt seiner Entscheidung hinreichend
geklärt (aa). Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebieten im Übrigen eine andere Auslegung des
Gebots der Rechtsschutzgleichheit oder der Zivilprozessordnung (bb).
32
aa) Die innerstaatliche Rechtslage war, was die Auslegung des § 580 ZPO für den Fall angeht,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen
Konvention für Menschenrechte festgestellt hat und ein Zivilurteil auf dieser Verletzung beruht,
hinreichend geklärt, so dass die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Restitutionsklage der
Beschwerdeführerin zulässig war, bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens
beantwortet werden konnte, ohne damit dessen Zweck zu verfehlen.
33
(1) In anderen Verfahrensordnungen als der Strafprozessordnung war die Frage, wie die
Bundesrepublik Deutschland im Fall ihrer Verurteilung durch den Gerichtshof im Hinblick auf
den Grundsatz der Rechtssicherheit reagieren soll, wenn Gerichtsverfahren rechtskräftig
abgeschlossen sind, zwar nicht abschließend beantwortet. Das Bundesverfassungsgericht hat
im Görgülü-Beschluss hierzu ausgeführt, dass es Sachverhalte geben könne, in denen deutsche
Gerichte zwar nicht über die res judicata, so doch über den Gegenstand, zu dem der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß festgestellt hat, erneut
entscheiden könnten. Dies könne etwa der Fall sein, wenn eine erneute Befassung des Gerichts
auf Grund neuen Antrags oder veränderter Umstände vorgesehen oder das Gericht in einer
anderen Konstellation mit der Sache noch befasst sei (vgl. BVerfGE 111, 307 <326 f.>). Das
Bundesverfassungsgericht hat jedoch zugleich deutlich gemacht, dass letztendlich
ausschlaggebend sei, ob ein Gericht im Rahmen des geltenden Verfahrensrechts die
Möglichkeit zu einer weiteren Entscheidung habe, bei der es das einschlägige Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - im Rahmen methodisch vertretbarer
Gesetzesauslegung - berücksichtigen könne. In solchen Fallkonstellationen wäre es nicht
hinnehmbar, den Beschwerdeführer lediglich auf eine Entschädigung in Geld zu verweisen,
obwohl eine Restitution weder an tatsächlichen noch an rechtlichen Gründen scheitern würde
(vgl. BVerfGE 111, 307 <323, 327>).
34
(2) Nach diesen Grundsätzen bestand im Jahr 2006 keine Möglichkeit für das Oberlandesgericht,
im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung eine weitere Entscheidung über das
ursprüngliche Schadensersatzbegehren der Beschwerdeführerin herbeizuführen.
35
Es entsprach im Jahr 2006 der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung, dass der
Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO auf nach Rechtskraft eines Urteils
ergangene weitere Gerichtsurteile nicht unmittelbar anwendbar war (vgl. zu Urteilen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2004 - 4 U
34/04 -, VIZ 2004, S. 525 <526>, LG Bautzen, Urteil vom 8. Oktober 2004 - 4 O 151/04 -, juris,
Rn. 30 ff.; zu Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union BSG, Urteil vom 25. August
1982 - 12 RK 62/81 -, juris, Rn. 14; BFH, Beschluss vom 27. September 1977 - VII K 1/76 -, NJW
1978, S. 511 <511>; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 8 B 66-99 -, NVwZ 1999, S. 1335
<1335>).
36
Eine analoge Anwendung des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO wurde zu diesem Zeitpunkt nach
herrschender Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung ebenfalls abgelehnt. Eine
solche Analogie wurde zwar teilweise im Schrifttum befürwortet (vgl. Schumann, Verfassungs-
und Menschenrechtsbeschwerde gegen richterliche Entscheidungen, 1963, S. 308 ff., 321 ff.,
324 ff.; Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und ihr Zusatzprotokoll in Einwirkung auf das deutsche Recht, 1965, S. 405;
Schlosser, ZZP 79 <1966>, S. 164 <189>; Selbmann, NJ 2005, S. 103 <106>; Grunsky, in:
Stein/Jonas, ZPO, Bd. 5, Teilband 1, 21. Aufl. 1994, vor § 578 Rn. 58; Geimer, in: Zöller, ZPO,
25. Aufl. 2005, Einl. Rn. 136; zurückhaltender aber wieder Schumann, NJW 1964, S. 753 <754,
756>; zu weiteren, nur vereinzelt vertretenen Lösungsansätzen siehe die Nachweise bei
Reinkenhof, NJ 2004, S. 250 <252, Fn. 22>). In der Rechtsprechung und dem überwiegenden
Teil des Schrifttums hat sich diese Ansicht aber nicht durchsetzen können (vgl. OLG Dresden,
Beschluss vom 1. April 2004 - 16 U 0297/04 -, VIZ 2004, S. 459 <459 f.>; OLG Brandenburg,
Urteil vom 9. Juni 2004, a.a.O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Mai 2005 - 11 U
135/04 -, OLGR Naumburg 2005, S. 877 <878>; LG Bautzen, Urteil vom 8. Oktober 2004, a.a.O.;
zum Disziplinarverfahren BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 2 DW 3-97 -, NJW 1999,
S. 1649 <1651>; vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, vor § 578 Rn. 1; Ress, in: Maier, Europäischer
Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227 <240 f.>; Frowein/Peukert, in: Frowein/Peukert,
Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1996, Art. 53 Rn. 5; Meyer-Ladewig,
Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 2006, Art. 46 Rn. 26; Walter, in: Grote/Marauhn,
EMRK/GG-Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 31 Rn. 52; E. Klein, JZ 2004, S. 1176 <1177>;
Reinkenhof, NJ 2004, S. 250 <252>; Purps, ZOV 2004, S. 3 <5>; Meyer-Ladewig/Petzold, NJW
2005, S. 15 <17>; zurückhaltend auch Braun, in: Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur
Zivilprozessordnung, Band 2, 2. Aufl. 2000, vor § 578 Rn. 37).
37
Die zum damaligen Zeitpunkt herrschende Meinung fand ihre Bestätigung auch in der Praxis des
Europarats. Dessen Lenkungsorgan, das Ministerkomitee, „ermutigte“ („encourages“) die
Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention im Januar 2000, ihre
innerstaatlichen Rechtssysteme zu überprüfen, um sicherzustellen, dass geeignete
Möglichkeiten für die Überprüfung einer Sache, einschließlich der Wiederaufnahme eines
Verfahrens in Fällen bestehen, in denen der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention
festgestellt hat (vgl. Recommendation No. R (2000) 2 of the Committee of Ministers to member
states vom 19. Januar 2000). Noch im April 2006 berichtete der Lenkungsausschuss für
Menschenrechte, der dem Ministerkomitee zuarbeitet, in einer aktualisierten Übersicht über die
Möglichkeiten der Wiederaufnahme von Verfahren in den Mitgliedstaaten, dass über die
Wiederaufnahmemöglichkeit von Zivilverfahren in der Bundesrepublik Deutschland
höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, die Instanzgerichte jedoch überwiegend eine
analoge Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften ablehnten (vgl. CDDH, <2006>008
Addendum III Bil vom 7. April 2006, S. 38 f.). Die Empfehlung des Ministerkomitees und der
Bericht des Lenkungsausschusses waren ein wesentlicher Grund für den Gesetzgeber, tätig zu
werden und den neuen Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO zu schaffen (vgl. BTDrucks
16/3038, S. 39 f.). Im August 2006 leitete die Bundesregierung dem Bundesrat dann einen
entsprechenden Gesetzentwurf zu (vgl. BRDrucks 550/06).
38
bb) Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fordern eine andere Auslegung. Grundsätzliche
konventionsrechtliche Bedenken gegen das deutsche Institut der Prozesskostenhilfe bestehen
nicht (1). Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gebieten weder
generell die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren (2) noch ist eine
Wiederaufnahme im vorliegenden Fall konventionsrechtlich geboten (3).
39
(1) Zunächst bestehen keine grundsätzlichen konventionsrechtlichen Bedenken gegen das
deutsche Institut der Prozesskostenhilfe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet die Europäische Menschenrechtskonvention die
Vertragsstaaten nicht dazu, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe
bereitzustellen. Das von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistete Recht auf
Zugang zu einem Gericht ist kein absolutes Recht und kann eingeschränkt werden, solange die
Einschränkungen ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Insbesondere kann es
akzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, die unter
anderem auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren Erfolgsaussichten im Verfahren
abstellen, vorausgesetzt, das Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen insgesamt
ausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schützen (vgl. EGMR, Urteil vom 10. April 2007,
Beschwerde-Nr. 23947/03, Eckardt ./. Deutschland, juris, Rn. 37 ff. m.w.N.). Das deutsche
Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen nach diesen Maßstäben ausreichende
Garantien (vgl. EGMR, Urteil vom 10. April 2007, Beschwerde-Nr. 23947/03, Eckardt ./.
Deutschland, juris, Rn. 43; Urteil vom 29. Mai 2012, Beschwerde-Nr. 53126/07, Taron ./.
Deutschland, NVwZ 2013, S. 47 <48>; Urteil vom 22. Januar 2013, Beschwerde-Nr. 51314/10,
Havermann ./. Deutschland, juris, Rn. 17).
40
(2) Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen nicht die
Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Zivilverfahren, weder im Jahr 2006 noch nach
heutiger Rechtslage. Der Gesetzgeber war zur Einführung eines Restitutionsgrundes weder
durch die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte noch durch die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet.
41
Nach Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichten sich die Vertragsparteien, in allen Rechtssachen, in
denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
zu befolgen. Danach obliegt die Umsetzung von Entscheidungen des Gerichtshofs den
Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind im Rahmen des Möglichen dazu verpflichtet,
allgemeine und gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in ihrer Rechtsordnung zu treffen, um
die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung abzustellen und
die Folgen so weit wie möglich zu beseitigen, um den Zustand vor der Verletzung
wiederherzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u.
Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Urteil vom 8. April 2004, Beschwerde-
Nr. 71503/01, Assanidzé ./. Georgien, NJW 2005, S. 2207 <2212>; Urteil vom 30. Juni 2009,
Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010,
S. 3699 <3702>; Entscheidung vom 6. Juli 2010, Beschwerde-Nr. 5980/07, Öcalan ./. Türkei,
NJW 2010, S. 3703 <3704>). Insbesondere aus Art. 1 EMRK ergibt sich, dass die
Vertragsparteien ihre Rechtsordnung in einer mit der Konvention zu vereinbarenden Weise
gestalten und jedes mögliche Hindernis für eine angemessene Wiedergutmachung eines
Betroffenen beseitigen (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2004, Beschwerde-Nr. 71503/01,
Assanidzé ./. Georgien, NJW 2005, S. 2207 <2212>). Dies ändert aber nichts daran, dass die
Beseitigung einer Konventionsverletzung grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen bleibt,
die dieser Pflicht im Rahmen des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung Möglichen
nachzukommen haben. Dementsprechend gebietet die Konvention nicht, die Möglichkeit zur
Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahren zu schaffen (vgl. EGMR,
Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./.
Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 <3703>; BVerfGE 111, 307 <325>). Art. 41 EMRK, der
zugunsten der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur
eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet
werden kann, trägt dem Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Oktober
1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 <1426>; BAG, Urteil vom 22. November 2012 - 2 AZR
570/11 -, juris, Rn. 32).
42
(3) Aus der zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte kann sie keine weitergehenden Rechte ableiten.
43
Der Gerichtshof erlässt ausschließlich Feststellungsurteile; eine kassatorische, die angegriffene
Maßnahme der Vertragspartei unmittelbar aufhebende Entscheidung ergeht nicht (vgl. BVerfGE
111, 307 <320>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 -
2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 <1426>). Dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte kommt auch nicht die Befugnis zur Aufhebung nationaler
Gerichtsentscheidungen oder zur Anordnung einer Wiederaufnahme eines Verfahrens zu (vgl.
EGMR, Urteil vom 29. April 1988, Beschwerde-Nr. 10328/83, Belilos ./. Schweiz, Rn. 76; Urteil
vom 20. September 1993, Beschwerde-Nr. 14647/89, Saidi ./. Frankreich, Rn. 47; Urteil vom
22. September 1994, Beschwerde-Nr. 16737/90, Pelladoah ./. Niederlande, Rn. 44; Urteil vom
30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2,
NJW 2010, S. 3699 <3702>). Auch die betroffene Vertragspartei aus einem festgestellten
Konventionsverstoß trifft keine Pflicht zur Beseitigung des konventionswidrigen Urteils (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -,
NJW 1986, S. 1425 <1426 f.>).
44
Vor diesem Hintergrund lehnt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Individualbeschwerden, mit denen gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme ihres Falles
seitens der innerstaatlichen Gerichte vorgegangen wird, grundsätzlich als unzulässig ab, da der
Gerichtshof keine Zuständigkeit hat, zu prüfen, ob ein Konventionsstaat die Pflichten erfüllt hat,
die sich aus einem seiner Urteile ergeben. Die Überwachung der Urteilsdurchführung fällt
vielmehr gemäß Art. 46 Abs. 2 EMRK in die Zuständigkeit des Ministerkomitees. Eine Ausnahme
von diesem Grundsatz hat der Gerichtshof nur für den Fall anerkannt, dass Maßnahmen, die der
Mitgliedstaat zur Wiedergutmachung einer Konventionsverletzung getroffen hat, neue Fragen
aufwerfen, über die im Urteil noch nicht entschieden worden ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom
6. Juli 2010, Beschwerde-Nr. 5980/07, Öcalan ./. Türkei, NJW 2010, S. 3703 <3704>; Breuer, in:
Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 46 Rn. 17, 77). Dies hat der Gerichtshof - soweit hier von
Interesse - in einem Ausnahmefall bejaht, in dem das Ministerkomitee seine Überwachung der
Urteilsdurchführung in Unkenntnis des Umstands eingestellt hatte, dass im Rahmen eines nach
nationalem Recht grundsätzlich zulässigen Wiederaufnahmeverfahrens das zuständige
nationale Gericht den Wiederaufnahmeantrag aufgrund neu eingetretener Umstände abgelehnt
hatte (vgl. EGMR, Urteil vom 30. Juni 2009, Beschwerde-Nr. 32772/02, Verein gegen
Tierfabriken Schweiz ./. Schweiz Nr. 2, NJW 2010, S. 3699 <3700 f.>).
45
Welche Konsequenzen in einem derartigen Ausnahmefall für das deutsche Recht zu ziehen
wären, bedarf keiner Erörterung. Denn im Fall der Beschwerdeführerin sind nach der
Einstellungsentscheidung des Ministerkomitees keine neuen Fragen aufgeworfen worden, die
eine erneute Befassung des Gerichtshofs ermöglichen könnten. Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens war zum damaligen Zeitpunkt nicht statthaft. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt,
eine Wiederaufnahme des Zivilverfahrens gegen die Privatklinik Dr. H. sei nach deutschem
Recht die einzige Möglichkeit, die vom Ministerkomitee erwartete volle Wiedergutmachung zu
erreichen, ist dies unzutreffend. In Betracht gekommen wäre auch, die Bundesrepublik
Deutschland oder die Freie Hansestadt Bremen gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK auf Ersatz jedenfalls
des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht zugesprochenen
Vermögensschadens in Anspruch zu nehmen. Diese Vorschrift gewährt den Betroffenen nach
der Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte unmittelbar einen verschuldensunabhängigen
Schadensersatzanspruch gegen die öffentliche Hand wegen Freiheitsentziehungen unter
Verletzung von Art. 5 EMRK (vgl. BGHZ 45, 58 <65>). Dieser Anspruch dürfte allerdings
zwischenzeitlich gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sein, da die Verjährungsregeln des
deutschen Rechts für deliktische Ansprüche entsprechende Anwendung finden (vgl. BGHZ 45,
58 <70 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 BvR
414/04 -, NJW 2005, 1567).
46
3. Da durch die Annahme des Oberlandesgerichts, die Restitutionsklage sei unzulässig, das
Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht verletzt ist, kommt es auf seine Hilfserwägungen im
Beschluss über die Gegenvorstellung nicht mehr an.
V.
47
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt R. ist entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.
48
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Gerhardt
Huber