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LG Düsseldorf - 11 O 569
Landgericht Düsseldorf vom 17.07.2007
- Inhalt
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- Kläger dahin Recht, dass sich die Vollmacht der X GmbH zum Handeln im Namen der Beklagten jedenfalls
- beigefügte Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB/R) Bezug, die der Kläger nach seinem Vortrag jedoch
- sich in diesem Zusammenhang auf "Allgemeine Versicherungsbedingungen zum Gruppenvertrag" (Anlage K 3
LAG Rheinland-Pfalz - 6 Sa 260/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 11.11.2004
- Inhalt
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- begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Die Berufungskammer geht
- allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
- braucht sich aber abschließend mit der Frage, ob die AVR allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d
LAG Baden-Württemberg - 21 Sa 19/04
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 03.03.2005
- Inhalt
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- Recht und mit überzeugender Begründung, welcher sich das Berufungsgericht voll und ganz anschließen
- Vergütungsgruppe/-Stufe KR II/3 = DM 2.157,71 Ortszuschlag = DM 1.540,53 Allgemeine Zulage = DM 155,84 DM
- aufgeführten Tarifverträge zum BAT 13 1. Vergütungstarifvertrag 14 2. Tarifvertrag über allgemeine Zulagen
- und die Allgemeine Zulage unter anderem für die Vergütungsgruppen KR I bis IX ab 01.01.2003 um 2,4
- eine Grundvergütung von EUR 1.570,21, Ortszuschlag in Höhe von EUR 652,80 und eine allgemeine
BSG - B 10 EG 7/12 R
Bundessozialgericht vom 04.09.2013
- Inhalt
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- vertreten: Die Beklagte habe zu Recht den Bescheid vom 20.6.2008 zurückgenommen und die Erstattung
- Handeln könne dem Handeln einer zum Erlass von Verwaltungsakten allgemein nicht befugten Person
- X gestützt. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich
- Einzugsberechtigung zusteht (vgl BSGE 61, 11, 12 = SozR 1300 § 50 Nr 13 S 19 f; allgemein dazu auch
- Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf
BVerfG - 2 BvR 2029/01
Bundesverfassungsgericht vom 05.02.2004
- Inhalt
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- 2003 durch U r t e i l für Recht erkannt: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. § 67d
- zur Reform des Strafrechts (BGBl 1969 I S. 645) das Recht der Sicherungsverwahrung tief greifend um
- Sicherung nach dem Recht des Entscheidungszeitpunkts zu befinden ist, erweiterte das 2
- von Gesetzes wegen ausnahmslos auf zehn Jahre begrenzt sei. Das geltende Recht führe dazu, dass ein
- Kompetenz für das Recht der Sicherungsverwahrung ableite, obgleich die Vorschrift nur das "Strafrecht
LG Frankfurt am Main - 05 O 178/09
Landgericht Frankfurt am Main vom 02.02.2010
- Inhalt
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- aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur
- den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Markenrecht so allgemein gefasst, dass nicht
- auszuschließen ist, Arbeitsrecht und Markenrecht so allgemein gefasst, dass nicht auszuschließen
- können, ob diese Umstände (nicht) vorliegen. Damit wird das dem Vorstand bestehende Recht, die aus
- , wenn der Verwaltung ein an sich der Hauptversammlung zustehendes Recht übertragen werden soll, bei
LSG Berlin-Brandenburg - L 3 U 237/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 11.03.2010
- Inhalt
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- -gibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachver-halt ausgegangen
- erbracht worden sind. Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 25. August 1994 weder das Recht
- . O., S. 192 ff), kann erst recht nicht von einem gesicherten aktuellen medizinisch
- allgemeine beweisrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung medizinischer Ursa-che-Wirkungs
- Facettenproblematik rechts, Verdacht auf claudicatio spinalis bei somatisierter Depression) vor. Auf
Was tun bei sexuellem Missbrauch von Kindern § 176 StGB
Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens vom 07.10.2013
- Inhalt
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- muss und dadurch besonders belastet wird. Andererseits wird in der Praxis zu Recht ein Geständnis
- , da eine allgemeine Definition des Sexuellen kaum möglich ist. Man verweist letztlich auf das
- allgemeine Verständnis. Unproblematisch sollen jedenfalls solche Fälle sein, in denen die Handlung nach
- Handlungen an einem Kind). Allerdings reicht eine rein passive Duldung nicht aus; Selbst wenn die Initiative
- Versuch hierzu reicht bereits aus!) Auch das Einwirken auf das Kind durch Vorzeigen pornografischer
OVG Niedersachsen - 2 KN 57/11
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 22.04.2013
- Inhalt
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- GG berühre und er geltend machen könne, dass er in seinem Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen
- verstoße die Schulbezirkssatzung nicht gegen höherrangiges Recht und sei inhaltlich ohne
- höherrangiges Recht. 171. Die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin ist nicht verfahrensfehlerhaft
- höherrangigem Recht in Einklang. 21Die Einteilung der Schulbezirke gehört als Teil der Schulträgerschaft
- . verstoße deshalb gegen höherrangiges Recht, weil der Ortsteil H. nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm
LAG Hamm - 19 Sa 1901/02
Landesarbeitsgericht Hamm vom 01.04.2003
- Inhalt
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- Aufhebungsvertrages, ein Recht auf Beschäftigung sowie hilfsweise einen Anspruch auf Zahlung der
- Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis ist
- dem Arbeitgeber nach § 242 BGB obliegenden Fürsorgepflicht ergeben. Das Recht der
- ff.). Demnach geht das Recht selbst zunächst von einem strukturellen Gleichgewicht beider
- eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt, das neben dem bürgerlichen Recht steht und deshalb auch nicht vom
BSG - S 13 VJ 26/04
Bundessozialgericht vom 23.04.2009
- Inhalt
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- ) abweicht (vgl dazu allgemein auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 2.10.2008 - B 9/9a VJ 1/07 R
- Feststellungen hat das LSG zu Recht entschieden, dass ein gesetzlicher Versorgungsanspruch der
- auf andere Präparate. Dies gilt erst recht, wenn einer von mehreren zeitgleich injizierten
- der Studien getäuscht worden sein (vgl dazu allgemein Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 5. Aufl 2003
- eines Forschungsprojektes wird nämlich auch durch rechtliche Bestimmungen, wie zB allgemeine Gesetze
OLG Hamm: Pflicht zur Angabe der im HR stehenden Geschäftsadresse auf Werbeprospekten
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 14.01.2013
- Inhalt
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- Verkehr allgemein bekannte Zeichen handele. Auch die europäische Kommission lasse die Angabe eines
- § 5a Abs. 3 UWG angesehen werden. Im Übrigen weist der Kläger zu Recht auf die Rechtsprechung des BGH
- Verkehr allgemein bekannte Zeichen handele, greift nicht durch. Denn der Markenschutz einerseits und
- . Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer
- “ in ihrer Firmierung geführt werden. (2) Es reicht insoweit auch nicht aus, dass der Verbraucher
VG Münster - 10 K 2759/97
Verwaltungsgericht Münster vom 26.01.2001
- Inhalt
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- . Der vom Beklagten zu Grunde gelegte formale Arbeitgeberbegriff verletze auch übermäßig das Recht der
- somit nicht mehr geltendes Recht. 21Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O., mit weiteren
- Abgabepflicht der § 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 SchwbG verstößt gegen höherrangiges Recht. Eine
- ausgeführt - legitim und vermögen die - im Hinblick auf den recht geringen Betrag pro Arbeitsplatz nicht
- des BVerfG der „Kleinarbeitgeber" gemeint ist. 57Auch die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin
BGH - XII ZB 180/05
Bundesgerichtshof vom 06.02.2008
- Inhalt
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- Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage zu Recht nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes
- Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne aber
- ). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der
- des öffentlichen Rechts in einen rechtsfähigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG
- . Dezember 2005 eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei. Seit dem 1
LSG Hessen - L 4 KA 44/07
Hessisches Landessozialgericht vom 20.01.2009
- Inhalt
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- EBM aufgeführten Leistungen. Insoweit hat das BSG zu Recht darauf hingewiesen, dass
- wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen die Kompetenzregelung des § 87 Abs. 1 Satz 1
- wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht, die Kompetenzregelung des § 87 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis
- zum Abweichen vom EBM 2005 sei damit nicht geschaffen worden. 72 SGB V, der lediglich allgemeine
- therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen. Die Allgemeine Bestimmung 1.5 gilt