Urteil des OVG Niedersachsen vom 22.04.2013

OVG Lüneburg: schule, schüler, satzung, überprüfung, verwaltungsakt, verordnung, hort, form, elternrecht, rechtskontrolle

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Festlegung von Schulbezirken -
Normenkontrollverfahren -
1. Die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme -
hier: die im Zuge der Aufhebung einer Schule erfolgte Änderung der
Schulbezirkseinteilung - durch das Gericht ist auf die Prüfung einer
Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt.
2. Die betroffenen Eltern können die gerichtliche Kontrolle der
Schulbezirkseinteilung und der im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu
überprüfenden Aufhebung der Schule zudem nur im Hinblick auf ihre eigenen
Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselwirkung - der ihren
Belangen gegenübergestellten, für die Planungsentscheidung sprechenden
Belange verlangen.
OVG Lüneburg 2. Senat, Urteil vom 22.04.2013, 2 KN 57/11
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 101 Abs 2 SchulG ND, § 106 Abs 1 SchulG ND, § 106 Abs 4 S
1 SchulG ND, § 106 Abs 9 S 1 Nr 1 SchulG ND, § 106 Abs 5 S 1 Nr 3 SchulG ND, §
106 Abs 5 S 1 Nr 2 SchulG ND, § 63 Abs 2 S 1 SchulG ND, § 3 Abs 1 Nr 3 ROG, § 4
Abs 1 S 1 Nr 1 ROG, § 2 Abs 1 S 1 SchulOrgV ND, § 2 Abs 1 Nr 3 SchulEntwPl ND, §
2 Abs 1 Nr 1 SchulEntwPl ND, § 113 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 47 Abs 1 Nr
2 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich im Wege eines Normenkontrollverfahrens gegen
die im Zuge der jahrgangsweisen Aufhebung einer Grundschule neu gefasste
Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin, eine Einheitsgemeinde im Landkreis E. mit 16 Ortsteilen,
rund 10.000 Einwohnern und einer Fläche von rund 129 km², führt als
Schulträgerin bisher fünf eigenständige Grundschulen in den Ortsteilen F., G.,
H., I. und J.. Der Sitz der Verwaltung befindet sich in dem Ortsteil H.; dieser ist
nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises E.
grundzentraler Standort (Grundzentrum) der Antragsgegnerin. In dem Ortsteil H.
haben auch der Antragsteller und seine beiden minderjährigen Söhne (K., geb.
31.8.20...; L., geb. 17.7.20... ) ihren Wohnsitz.
Aufgrund der prognostisch rückläufigen Geburtenrate und der damit
einhergehend rückläufigen Schülerzahlen entschloss sich der Rat der
Antragsgegnerin, die Struktur der Grundschulen in ihrem Gebiet zu überprüfen.
Ergebnis dieser Überprüfung war nach einer ausführlichen Erörterung und der
Durchführung von zwei Klausurtagungen am 9. Februar und 7. April 20... unter
Moderation des Hochschullehrers Prof. Dr. M. vom pädagogischen Seminar der
N. -Universität E. der Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 26. April
20..., wonach die Grundschule G. beginnend ab dem Jahrgang 2011/2012 die
Einschulungsjahrgänge aus H. aufnehmen soll. Zugleich wurde die Verwaltung
beauftragt, ein Nachnutzungskonzept für die Immobilie in H. zu entwickeln.
Nachdem der Landkreis E. als Kommunalaufsichtsbehörde auf die
Beanstandung dieses Beschlusses durch den Bürgermeister der
Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. Juli 20... erklärt hatte, für ein
aufsichtsbehördliches Einschreiten gemäß § 65 Abs. 1 NGO bestehe keine
Veranlassung, und nachdem weitere Eingaben von in H. wohnenden Eltern
gegen die getroffene Entscheidung erfolgt waren, wiederholte der Rat der
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Antragsgegnerin nach Beteiligung des Gemeindeelternrates und der Einholung
einer Stellungnahme des Landkreises E. als Träger der Schülerbeförderung in
seiner Sitzung am 22. September 20... den die Grundschule H. betreffenden
Aufhebungsbeschluss vom 26. April 20... und beschloss die Satzung über die
Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen (veröffentlicht im Amtsblatt
für den Landkreis E. Nr. 2/2011 v. 13.1.2011 S. 11) - im Folgenden:
Schulbezirkssatzung -, legte vier Schulbezirke fest und bestimmte unter
anderem, dass der Schulbezirk der Grundschule G. neben den Ortschaften G.
und O. auch die Ortschaft H. umfasst (§ 1 Satz 1). In einer Übergangsregelung
(§ 2) ist bestimmt, dass die schulpflichtigen Kinder aus der Ortschaft H., die
derzeit Schülerinnen und Schüler der dortigen Grundschule sind, bis zum Ende
des Schuljahres 2012/2013 diese Grundschule besuchen. Mit Bescheid vom 28.
Dezember 20... genehmigte die Niedersächsische Landesschulbehörde -
Standort P. - die Aufhebung der Grundschule H.. Mit im Mitteilungsblatt Nr.
08/2011 der Antragsgegnerin vom 15. April 20... veröffentlichter
Allgemeinverfügung hob die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Beschlüsse
ihres Rates vom 26. April und 22. September 20... unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung die Grundschule H. zum Beginn des Schuljahres
2011/2012 jahrgangsweise auf und bestimmte, dass ab dem Schuljahr
2011/2012 keine Neueinschulung mehr im ersten Jahrgang der Grundschule H.
vorgenommen wird. Zugleich legte sie fest, dass zum Schuljahr 2013/2014 die
bis dahin in der Grundschule H. verbliebenen Schülerinnen und Schüler als
dann viertem Jahrgang die Grundschule G. zu besuchen haben. Die Klagen und
Anträge des Antragstellers und anderer Eltern auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen die Aufhebung der Grundschule H. blieben vor dem
Verwaltungsgericht Göttingen (vgl. VG Göttingen, Urteile v. 19.1.2012 - 4 A
71/11 - und - 4 A 40/11 -; Beschlüsse v. 14.7.2011 - 4 B 80/11 - und - 4 B 75/11 -
) ohne Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht wies der Senat mit
Beschluss vom 30. September 2011 - 2 ME 229/11 - zurück; über seinen Antrag
auf Zulassung der Berufung der Berufung - 2 LA 148/12 - ist bisher nicht
entschieden.
Bereits zuvor hat der Antragsteller (die Normenkontrollverfahren weiterer
Antragsteller wurden nach Rücknahme eingestellt, vgl. Senat, Beschl. v.
30.6.2011 - 2 KN 217/11 -; Beschl. v. 28.3.2013 - 2 KN 32/11 -) am 23. März
2011 einen Normenkontrollantrag gegen die Schulbezirkssatzung in der neuen
Fassung vor dem Senat anhängig gemacht. Die zugleich gestellten Anträge
einiger im Ortsteil H. wohnhaften Eltern und Kinder auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO lehnte der Senat mit Beschluss vom
17. Juni 2011 - 2 MN 31/11 - (Nds. RPfl. 2011, 278 = NdsVBl. 2011, 276 =
NVwZ-RR 2011, 818 = juris) ab.
In dem Normenkontrollverfahren trägt der Antragsteller vor, er sei antragsbefugt,
weil die Zuordnung des Ortsteils H. zur Grundschule G. ihn in seinem Elternrecht
aus Art. 6 Abs. 2 GG berühre und er geltend machen könne, dass er in seinem
Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen Belange beeinträchtigt werde. In
der Sache sei die angegriffene Schulbezirkssatzung unwirksam. Es fehle bereits
an einer erforderlichen wirksamen Aufhebungsentscheidung. Das
schulorganisatorische Verfahren sei zwingend zweistufig aufgebaut. Zunächst
habe der Schulträger auf der ersten Stufe durch Verwaltungsakt gemäß § 106
Abs. 1 NSchG die schulorganisatorische Entscheidung zu treffen und im
eigenen Mitteilungsblatt bekanntzumachen. Erst dann könne auf der
nachgelagerten zweiten Stufe gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 NSchG durch im
Amtsblatt des Landkreises E. bekanntzumachender Satzung geregelt werden,
welcher Schule die Schülerinnen und Schüler aus den einzelnen
Einzugsbereichen zuzuordnen seien. Infolgedessen bestehe die Grundschule
H. in rechtlicher Hinsicht fort, finde in der Schulbezirkssatzung indes keine
Berücksichtigung, sodass diese wegen der Festlegung von lediglich vier
Schulbezirken bei fünf bestehenden Grundschulen unwirksam sei. Eine
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nachträgliche Heilung dieses Fehlers sei nicht durch die Allgemeinverfügung
vom 15. April 20... eingetreten. Zum zweiten genüge die schulorganisatorische
Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zum einen nicht den sich nach §
106 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NSchG zu beachtenden raumordnerischen
Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche, die sich direkt aus dem
Raumordnungsrecht ergäben. Hiernach müsse der Ortsteil H. als Grundzentrum
Standort einer Grundschule sein. Das ohnehin geschwächte Grundzentrum H.
werde durch die Aufhebung der Grundschule als einer wichtigen öffentlichen
Infrastruktureinrichtung weiter geschwächt und könne dadurch und wegen
deshalb zu erwartender Erosion weiterer privater Einrichtungen die ihm
raumordnerisch zugewiesene Funktionen künftig nicht mehr ordnungsgemäß
erfüllen. Zum anderen genüge die schulorganisatorische Entscheidung der
Antragsgegnerin aus mehreren Gründen nicht dem aus dem allgemeinen
Planungsrecht hergeleiteten Gebot der gerechten Abwägung der
widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Bei dieser Überprüfung
stehe ihm als Elternteil und seinen Kindern als in eigenen Grundrechten
Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Abwägung ihrer privaten Belange mit
öffentlichen Belangen zu. In diesem Rahmen könne er eine umfassende
Nachprüfung der Abwägungsentscheidung begehren und auch
Abwägungsfehler betroffener öffentlicher Belange und Belange Dritter geltend
machen, sei mithin nicht auf die Nachprüfung der Abwägung eigener Belange
beschränkt. Der Rat habe die Verflechtung und enge Zusammenarbeit der
Grundschule H. mit den unmittelbar benachbarten außerschulischen
Betreuungs- und Bildungseinrichtungen einer Kindestagesstätte mit Hort, einer
Großtagespflegeeinrichtung, einer Bücherei, einer Kirche sowie des Regionalen
Umweltbildungszentrums nicht in den Blick genommen. Den Aspekt, dass die
Grundschule H. im Rahmen der integrativen Beschulung von Kindern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf am Regionalen Integrationskonzept
teilnehme, während die Lehrkräfte der Grundschule G. sich insoweit
verweigerten und dies aufgrund der räumlichen Situation dort nicht möglich sei,
habe der Rat nicht ausreichend bedacht. Es sei auch versäumt worden, die
betroffenen Lehrkräfte und sonstigen Beschäftigten sowie die zuständigen
Personalräte anzuhören. Entgegen der Ansicht des Rates der Antragsgegnerin
könnten wegen der fortbestehenden Grundkosten, des fehlenden
Nachnutzungskonzeptes des Schulgebäudes und der gemeinsamen
Heizungsanlage mit einer anderen Einrichtung Kosten nicht eingespart werden.
Zudem habe sich der Rat der Antragsgegnerin nicht in der gebotenen Weise mit
der Frage des Erweiterungsbedarfs der Grundschule G. und der Alternative
einer Fusion beider Schulen bei fortbestehenden Standorten
auseinandergesetzt.
Der Antragsteller beantragt,
die Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung von
Schulbezirken für Grundschulen vom 22. September 2010 für
unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ihrer Ansicht nach verstoße die Schulbezirkssatzung nicht gegen höherrangiges
Recht und sei inhaltlich ohne Rechtsfehler. Es habe im Zeitpunkt des Erlasses
der Schulbezirkssatzung nicht an einer hinreichenden Entscheidung über die
Aufhebung der Grundschule H. gefehlt. Anlass einer Änderung der Schulbezirke
sei nicht zwingend die Einrichtung oder Aufhebung einer Schule, sodass sich
eine zwingende Zweistufigkeit nicht aus dem Gesetz ableiten lasse. Im
Ausgangspunkt setze die Zuordnung der Schulbezirke zwar voraus, dass
zunächst über die Existenz der Schulen entschieden werde. Dies sei aber
geschehen, da der Gemeinderat zuvor am 26. April einen in Teilen ähnlichen
Beschluss über die Aufhebung der Grundschule H. beschlossen und zeitgleich
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am 22. September 20... diese Entscheidung nochmals in einem neuerlichen
Abwägungsvorgang bestätigt habe. Dass dieser Aufhebungsentscheidung vor
Bekanntgabe keine Außenwirkung zugekommen sei, sei unbeachtlich. Ein
Verstoß gegen raumordnerische Anforderungen des Schulstandorts liege nicht
vor. Die Schulbezirksatzung stehe in Einklang mit den im Niedersächsischen
Schulgesetz abschließend bestimmten Grundsätzen der Schulorganisation,
insbesondere hinsichtlich des Schulstandorts und der Schulbezirke. Entgegen
der Ansicht des Antragstellers liege ein relevanter Abwägungsfehler nicht vor.
Das Verwaltungsgericht habe lediglich eine Ergebniskontrolle durchzuführen.
Aber selbst bei einer gerichtlichen Überprüfung anhand eines
planungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ergäben sich keine durchgreifenden
Planungsfehler. Denn auch im Rahmen von schulorganisatorischen
Entscheidungen sei nur die Rechtmäßigkeit der Ausübung des
Organisationsermessens zu überprüfen; es sei hingegen nicht Aufgabe des
Gerichts, eigene Zweckmäßigkeitsüberlegungen anzustellen. Genau dies tue
aber der Antragsteller, indem er die Satzungsentscheidung des Gemeinderats
mit den von ihm aufgezeigten Zweckmäßigkeitsüberlegungen hinsichtlich der
Verflechtung der Grundschule H. mit benachbarten Einrichtungen, dem
Erweiterungsbedarf der Grundschule G. und der anderen Gesichtspunkte
angreife. Ungeachtet dessen habe der Gemeinderat das Gebot der gerechten
Abwägung der bei der Aufhebung der Grundschule H. von ihm zu
berücksichtigenden Belange beachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des
Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die zu
dem Verfahren 2 KN 32/11 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten 4 A 40/11 des Verwaltungsgerichts
Göttingen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Der Antragsteller wendet sich gegen die im Range unter einem Landesgesetz
stehende Satzung der Antragsgegnerin über die Festlegung von Schulbezirken
für die Grundschulen vom 22. September 2010, über deren Gültigkeit nach §§
47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 7 Nds. AG VwGO das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in erster Instanz zu entscheiden hat. Die einjährige
Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er
geltend machen kann, durch die angegriffene Schulbezirkssatzung und die
damit einhergehende Aufhebung der Grundschule H. in seinen Rechten aus Art.
6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein.
II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene
Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin verstößt weder in formeller (dazu 1.)
noch in materieller Hinsicht (dazu 2.) gegen höherrangiges Recht.
1. Die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin ist nicht verfahrensfehlerhaft
zustande gekommen. Zu Unrecht wendet der Antragsteller in diesem
Zusammenhang ein, die Schulbezirkssatzung sei bereits deshalb unwirksam,
weil es angesichts des schulorganisatorisch zwingend zweistufigen Verfahrens
an einer vorherigen wirksamen und bestandskräftigen Aufhebungsentscheidung
fehle.
Die Schulträger legen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 NSchG im
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Primarbereich für jede Schule durch Satzung einen Schulbezirk fest. Hierbei hat
der Schulträger zwar darauf zu achten, dass für jede in Betracht kommende
Schule ein Schulbezirk festzulegen ist, sodass im Grundsatz die Anzahl der
bestehenden Schulen und der Schulbezirke übereinstimmen müssen, um so
das Gebiet des Schulträgers insgesamt abzudecken und jeder Schule einen
Bezirk zuzuweisen. Dies gilt aber jedenfalls für den - hier gegebenen - Fall der
sukzessiven Aufhebung einer Schule nicht uneingeschränkt. Auch wenn die
(durch Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung zu erfolgende)
Aufhebung einer Schule im Verhältnis zur (normativen) Festlegung der
Schulbezirke sozusagen die Grundentscheidung darstellt, ist der Schulträger
mangels gesetzlicher Vorgaben im Niedersächsischen Schulgesetz - anders als
etwa im Baurecht gemäß § 14 Abs. 1 BauGB im Fall einer Veränderungssperre -
und mangels entgegenstehender allgemeiner Rechtsgrundsätze in zeitlicher
Hinsicht nicht gehindert, bereits vor dem Eintritt der Bestandskraft der
sukzessiven Aufhebung einer Schule Konsequenzen zu ziehen, indem er in
seiner Satzung die Bezirke lediglich der verbleibenden Schulen festlegt und die
für eine sukzessive Aufhebung in den Blick genommene Schule in einer
Übergangsregelung bedenkt. Hinzu kommt, dass der Normgeber grundsätzlich
ein aus seiner Sicht sicher eintretendes zukünftiges Ereignis bereits im
Vorhinein seiner Abwägung zugrunde legen kann. Ein Abstellen auf zukünftige
Entwicklungen macht eine Rechtsnorm nicht von vornherein nichtig, wie sich
etwa aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des
erkennenden Gerichts zum Bau- und Straßenplanungsrecht ersehen lässt (vgl.
etwa BVerwG, Beschl. v. 15.10.2009 - BVerwG 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Urt.
v. 19.9.2002 - BVerwG 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = DVBl. 2003, 204; Nds.
OVG, Urt. v. 25.11.2009 - 1 KN 141/07 -, DVBl. 2010, 448 m. w. N). Im
vorliegenden Fall hatte der Rat der Antragsgegnerin bereits zuvor und nochmals
zeitgleich mit der Beschlussfassung über die Schulbezirkseinteilung einen
entsprechenden Aufhebungsbeschluss gefasst, der zwar noch der
Bekanntmachung bedurfte (anders offenbar nach nordrhein-westfälischem
Gemeinderecht, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21.3.2013 - 4 L 1747/12 -,
juris unter Berufung auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.1991 - 19 B
3089/91 -, DVBl. 1992, 448). Diese konnte aber deshalb nicht sofort erfolgen,
weil noch die Genehmigung durch die Niedersächsische Landesschulbehörde
ausstand. Daher ist es aus rechtlicher Sicht durchaus sachgerecht, dass der Rat
der Antragsgegnerin in einer Sitzung über die Aufhebung der Schule und die
daraus folgende Schulbezirksänderung entscheidet, auch wenn Beschlüsse
einer Gemeindevertretung in der Regel keine direkte Außenwirkung entfalten,
sondern zu ihrer Außenwirksamkeit durch den Hauptverwaltungsbeamten durch
Verwaltungsakt oder einen anderen Rechtsakt umgesetzt werden müssen (vgl.
hierzu Schwind, in: KVR Nds/NKomVG, Stand: März 2012, § 66 Anm. 7.2) und
die Bekanntmachung beider Rechtsakte unterschiedliche Wege gehen muss.
Hierdurch gehen den betroffenen Eltern und ihren schulpflichtigen Kindern
Rechtsschutzmöglichkeiten nicht verloren, da im Rahmen der Normenkontrolle
gegen die Schulbezirkssatzung die die Aufhebung einer Schule betreffenden
Ratsbeschlüsse und die darauf beruhende Allgemeinverfügung - wie hier -
inzidenter in die gerichtliche Überprüfung einbezogen werden können. Entgegen
der Ansicht des Antragstellers bedurfte es daher nicht eines weiteren
(„wiederholenden“) normativen Tätigwerdens der Antragsgegnerin im Anschluss
an die am 15. April 20... veröffentlichte und für sofort vollziehbar erklärte
sukzessive Aufhebung der Grundschule H..
2. Die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin steht in materiell-rechtlicher
Hinsicht mit höherrangigem Recht in Einklang.
Die Einteilung der Schulbezirke gehört als Teil der Schulträgerschaft gemäß §
101 Abs. 2 NSchG zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger und ist nach
pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Nach § 106 Abs. 1 NSchG sind die
Schulträger verpflichtet, Schulen unter anderem aufzuheben, wenn die
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Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Hierbei haben die Schulträger die
in § 106 Abs. 4 Satz 1 NSchG genannten Vorgaben und Interessen zu erfüllen
und zu berücksichtigen. Bei der Änderung eines bestehenden Schulbezirks
handelt es sich wie bei der Aufhebung einer Schule um eine das Schulwesen
betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Da diese Maßnahme
sowohl die Rechtsstellung der schulpflichtigen Kinder als auch die ihrer
Erziehungsberechtigten berührt, muss sie dem Gebot der gerechten Abwägung
genügen, dessen Kontrolle der Rechtsschutzsuchende (nur) im Hinblick auf
seine eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselwirkung
- der seinen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben sprechenden
Belange verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 - BVerwG 9 A 20.11 -,
juris). Diese Einschränkung gilt jedenfalls in einem Fall der Inzidentprüfung der
der Schulbezirkseinteilung zugrunde liegenden Schulaufhebung. Denn im Fall
der unmittelbaren Anfechtungsklage gegen die Aufhebungsentscheidung kann
der Rechtsschutzsuchende nach § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2
VwGO nur die Verletzung eigener Rechtspositionen rügen; die gleiche
Einschränkung muss aber dann gelten, wenn diese Entscheidung nicht
unmittelbar, sondern im Wege einer Inzidentkontrolle einer gerichtlichen
Überprüfung unterzogen wird.
Zur Gewährleistung des Spielraums planerischer Gestaltungsfreiheit ist die
Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das
Gericht zudem auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter
Abwägung beschränkt. Gegenstand dieser Prüfung ist insoweit nur, ob
sämtliche trag- und berücksichtigungsfähigen Belange zutreffend abgewogen
worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder
die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist. Schülern und ihren
Erziehungsberechtigten steht bei schulorganisatorischen Maßnahmen mithin
kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen
Belangen zu. Gegen die Schließung einer Schule und gegen die damit
einhergehende Neueinteilung der Schulbezirke können sie sich erst dann
erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
(BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, NJW 1979, 828 = juris
Langtext Rdnr. 10; Beschl. v. 25.10.1978 - BVerwG 7 B 195.78 -, DVBl. 1979,
354 = juris Langtext Rdnr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2006 -
OVG 8 S 92.05 -, juris Langtext Rdnr. 23 und 42; Bayerischer VGH, Urt. v.
22.6.1994 - 7 N 91.2593 -, BayVBl 1994, 693 = juris Langtext Rdnr. 27; OVG
Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 M 435/03 -, juris Langtext Rdnr. 17; VG
Gera, Beschl. v. 13.8.2003 - 2 E 763/03.GE -, juris Langtext Rdnr. 23; VG
Meiningen, Beschl. v. 16.10.2006 - 1 E 434/06 Me -, ThürVBl. 2007, 39 = juris
Langtext Rdnr. 45). Die (Neu-)Festlegung von Schulbezirken und damit
einhergehend die Aufhebung einer Schule an sich verstößt nicht gegen das sich
aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Elternrecht, da nicht ein Anspruch auf
Besuch einer bestimmten Schule, sondern lediglich auf Besuch einer
bestimmten Schulform oder eines Bildungsganges und damit auf die Wahl
zwischen den von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Schulen in
zumutbarer Erreichbarkeit besteht (Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl. v.
10.8.2009 - 19 B 1129/08 -, juris Langtext Rdnr. 16; Brockmann, in:
Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: Dezember 2012,
§ 63 Anm. 4.3).
Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine Abwägung der zu
berücksichtigenden Interessen überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die
Abwägung an (zu berücksichtigenden) Belangen nicht eingestellt worden ist,
was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen, wenn die
Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich
zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven
Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Wie in anderen Bereichen
auch muss die Planungsentscheidung mithin dem Gebot der gerechten
Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen
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Verletzung der Anfechtende im Hinblick gerade auf seine eigenen Belange
rügen kann. Innerhalb dieses Rahmens besteht ein vom Gericht nur
eingeschränkt überprüfbarer planungsrechtlicher Gestaltungsspielraum (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 7.1.1992 - BVerwG 6 B 32.91 -, NVwZ 1992, 1202 = juris
Langtext Rdnr. 3; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl. v. 10.8.2009 - 19 B
1129/08 -, juris Langtext Rdnr. 22; VG Minden, Urt. v. 27.4.2012 - 8 K 974/11 -,
juris Langtext Rdnr. 28; VG Trier, Urt. v. 23.8.2005 - 2 K 434/05.TR -, juris
Langtext Rdnr. 16; VG Meiningen, Beschl. v. 16.10.2006 - 1 E 434/06 Me -,
ThürVBl. 2007, 39 = juris Langtext Rdnr. 44; VG München, Urt. v. 24.4.2007 - M
3 K 06.3586 -, juris Langtext Rdnr. 21). Auf die von der Antragsgegnerin in
diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die bisher in der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nur für die Aufhebung einer Schule in
Form eines Verwaltungsakts gelten würden und auf den Fall einer Neueinteilung
der Schulbezirke durch eine untergesetzliche Rechtsnorm nicht oder jedenfalls
nicht uneingeschränkt zu übertragen seien mit der Folge, dass vorliegend
lediglich eine Ergebniskontrolle stattfinden könne, kommt es nicht
entscheidungserheblich an. Denn die Aufhebung der Grundschule H. ist in Form
einer Allgemeinverfügung ergangen und dieser Verwaltungsakt wird nach dem
oben Gesagten im Rahmen des Normenkontrollverfahrens gegen die in
Satzungsform beschlossene Schulbezirkseinteilung inzidenter überprüft.
Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich auch unter Berücksichtigung des
Antragsvorbringens des Antragstellers ein der Aufhebungsentscheidung
anhaftender Abwägungsfehler, auf den dieser sich erfolgreich berufen kann,
nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Entscheidungen über
die Aufhebung der Grundschule H. und der damit notwendig gewordenen neuen
Einteilung der Schulbezirke eine umfassende Interessenabwägung
vorgenommen, in die insbesondere auch die Interessen der betroffenen Eltern
und Schülerinneren und Schüler der zur Disposition stehenden Grundschulen
sowie ihre, der Antragsgegnerin, Interessen als Schulträger gesichtet und
rechtsfehlerfrei gegenüber gestellt worden sind. Dass diese Abwägung nicht zu
dem von dem Antragsteller gewünschten Ergebnis geführt hat, vermag einen
rechtlich bedeutsamen Abwägungsfehler nicht zu begründen.
a) Der Antragsteller kann sich aufgrund des dargestellten Prüfungsmaßstabs
nicht mit Erfolg auf tatsächliche oder vermeintliche Belange Dritter und der
Allgemeinheit berufen, die zu den von ihm selbst geltend gemachten Belangen
nicht im Verhältnis einer Wechselwirkung stehen. Der Hinweis des Antragstellers
auf die im Baurecht geltenden Grundsätze und die hierzu ergangene
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt ein anderes
Ergebnis nicht. Die spezielle Ausformung des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 7
BauGB hat keine Entsprechung im Niedersächsischen Schulgesetz. Das
Abwägungsgebot wurzelt jedoch unmittelbar im Bundesverfassungsrecht und
folgt unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen
rechtsstaatlicher Planung (BVerwG, Beschl. v. 18.1.2011 - BVerwG 7 B 19.10 -,
NVwZ 2011, 812). Auch im allgemeinen Planungsrecht ist jedoch anerkannt,
dass sich Dritte gegen eine Planungsentscheidung nur dann mit Erfolg auf
öffentliche Belange, etwa des Umweltschutzes, und Belange Dritter berufen
können, wenn ihr Grundstück von der Planung direkt in Anspruch genommen
und damit die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 GG ausgelöst wird. Dass das
Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in materieller Hinsicht keine vergleichbar
starke Rechtsposition einräumt wie Art. 14 Abs. 1 GG, ergibt sich aus der bereits
zitierten Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts. Die Einbettung
dieser - inzidenten - Kontrolle in ein Normenkontrollverfahren als einem
Verfahren der objektiven Rechtskontrolle ändert daran nichts.
Dem Antragsteller sind daher die Einwände abgeschnitten, den Interessen der
an der bisherigen Grundschule H. eingesetzten Lehrkräfte und der hier tätigen
sonstigen Bediensteten (Hausmeister, Schulsekretärin) und den auf diesen
Personenkreis bezogenen personalvertretungsrechtlichen Erfordernissen sei
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Unabhängig hiervon wirkt sich die Frage der Zustimmung der
Personalvertretungen nicht auf der Ebene des Abwägungsvorgangs aus. Wie
das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2006 (- BVerwG
6 P 4.05 -, IÖD 2006, 105) klargestellt hat, findet eine Beteiligung der
Personalvertretung der Lehrer in Fällen dieser Art erst bei der die Zustimmung
erteilenden Schulaufsichtsbehörde statt, ermöglicht also nur eine
nachvollziehende Kontrolle. Weiter geht der Überprüfungsansatz auch bei der
Beteiligung der eigenen Bediensteten der Gemeinde nicht.
b) Raumordnerische Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche (§
106 Abs. 5 Nr. 3 NSchG) stehen der Aufhebung der Grundschule H. nicht
entgegen.
Der Senat bekräftigt auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens des
Antragstellers seine Rechtsprechung in dem Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2
MN 31/11 -. Demnach macht der Antragsteller unter Hinweis auf das Erfordernis
des § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG (bisher: § 106 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NSchG),
bei schulorganisatorischen Entscheidungen die raumordnerischen
Anforderungen an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu erfüllen, ohne Erfolg
geltend, die Aufhebung der Grundschule H. verstoße deshalb gegen
höherrangiges Recht, weil der Ortsteil H. nach dem Regionalen
Raumordnungsprogramm des Landkreises E. grundzentraler Standort und damit
Grundzentrum der Antragsgegnerin sei und in einem solchen Grundzentrum
aufgrund der gebotenen räumlichen Bündelung und Wirtschaftlichkeit von
Dienstleistungen und Infrastruktur sowie auch gerade wegen der bereits
eingetretenen Schwächung des Grundzentrums Reinhausen eine Grundschule
als wichtige öffentliche Infrastruktureinrichtung anzusiedeln sei. Zum einen trifft
bereits die Grundannahme des Antragstellers, die raumordnerischen
Anforderungen an einen Schulstandort einer Grundschule ergäben sich aus
dem allgemeinen Raumordnungsrecht, nicht zu (dazu aa). Zum anderen ließe
sich selbst bei einer gegenteiligen Ansicht nichts für einen Erfolg des
Normenkontrollantrages herleiten (dazu bb).
aa) Nach § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG haben die Schulträger bei
schulorganisatorischen Entscheidungen wie hier der Aufhebung einer Schule
nach Absatz 1 dieser Vorschrift die raumordnerischen Anforderungen an
Schulstandorte und Einzugsbereiche zu erfüllen. Neben der in § 4 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ROG unmittelbar geregelten Bindungswirkung der Erfordernisse der
Raumordnung bleiben solche weitergehenden Bindungswirkungen nach
Maßgabe gesonderter Vorschriften nach § 4 Abs. 1 Satz 4 ROG unberührt. Die
Raumordnung soll für einen nachhaltigen Ausgleich der vielfältigen sozialen,
wirtschaftlichen und ökologischen Nutzungen und Funktionen des Raums
sorgen, indem sie diesen durch Aufstellung überörtlicher fachübergreifender
Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen entwickelt, ordnet
und sichert. Auch wenn sich im Allgemeinen die Bestimmungen für das
Verfahren der Raumordnung aus dem Niedersächsischen
Raumordnungsgesetz - NROG - ergeben, sind für das hier interessierende
Gebot der Erfüllung der raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte
und Einzugsbereiche allein die schulrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Denn
dieses Gebot ist in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Verordnungsermächtigung in § 106 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 NSchG (bisher: § 106
Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 NSchG) zu sehen. Hiernach wird das Kultusministerium
ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Anforderungen unter
raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte und Einzugsbereiche zu
stellen sind. Diese Verordnungsermächtigung des niedersächsischen
Gesetzgebers an das Fachministerium würde ihren Sinn verlieren, wenn sich die
raumordnerischen Anforderungen an Schulstandorte neben oder gar anstelle
der fachrechtlichen Vorschriften des Schulrechts aus den allgemeinen
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Vorschriften des Raumordnungsrechts ergeben würden. In Bezug auf diese
raumordnerischen Anforderungen gibt es mithin eine „Sperrwirkung“ des
Schulrechts, die einen Rückgriff auf allgemeine Bestimmungen des
Raumordnungsrechts verbietet. Dieses Rückgriffsverbot gilt selbst dann, wenn -
wie hier - für einen gewissen Übergangszeitraum spezielle Vorgaben in
schulrechtlichen Verordnungen nicht bestehen. Daher ist es unschädlich, dass
im Zeitpunkt der hier im Streit stehenden Beschlüsse des Rates der
Antragsgegnerin über die Aufhebung der Grundschule H. und die
Neufestsetzung der Schulbezirke im April und September 20... die Verordnung
zur Schulentwicklungsplanung - VO-SEP - vom 19. Oktober 1994 mit Wirkung
zum 31. Januar 20... außer Kraft getreten war und die Verordnung für die
Schulorganisation - SchOrgVO - vom 17. Februar 2011 erst am Tag nach ihrer
Verkündung am 25. Februar 2011 in Kraft getreten ist. Zudem war die letztere
Verordnung im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung der
Antragsgegnerin vom 15. April 20... bereits in Kraft getreten und daher im
Rahmen der hier inzident zu überprüfenden Aufhebung der Grundschule H. als
maßgebliche Vorschrift zu berücksichtigen.
Weder die Vorschriften der SchOrgVO noch die der VO-SEP stehen der
Aufhebung der Grundschule H. entgegen. Beide Verordnungen enthielten und
enthalten für den Primarbereich gerade keine Vorgaben in dem von dem
Antragsteller aufgezeigten Sinn. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchOrgVO bestimmt - mit in §
2 Abs. 2 SchOrgVO geregelten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen - lediglich,
dass Schulstandorte für Schulen in den Sekundarstufen I und II grundsätzlich
nur Grund-, Mittel- und Oberzentren sein können. Satz 2 dieser Vorschrift
ergänzt diese Vorgabe dahingehend, dass Schulstandorte für Schulen im
Sekundarbereich I auch Zentrale Orte sein können. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VO-
SEP konnten als Schulstandorte für Grundschulen entweder Gemeinden oder
Ortsteile von diesen bestimmt werden, falls eine Gemeinde - wie hier - aus
mehreren geschlossenen Ortslagen bestand. Eine Vorgabe, dass eine
Grundschule gerade und nur in einem Grundzentrum anzusiedeln ist, fehlte
auch hier. Der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 VO-SEP geregelte - durch die in Satz 3
dieser Vorschrift genannten, hier wiederum nicht einschlägige Ausnahmefälle
durchbrochene - Grundsatz, dass maßgeblich die in den
Raumordnungsprogrammen festgelegten Zentralen Orte waren, bezog sich
ersichtlich lediglich auf Nr. 2 und Nr. 3 dieser Vorschrift, die Schulen im
Sekundarbereich I und II zum Gegenstand hatten.
bb) Aber selbst im gegenteiligen Fall der Inkorporierung der allgemeinen
Vorschriften des Raumordnungsrechts und demzufolge des Regionalen
Raumordnungsprogramms des Landkreises E. - RROP - vom 5. Juli 2000
(Amtsblatt für den Landkreis E. Nr. 45/2000 v. 4.12.2000, S. 707) sowie des
Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen - LROP - vom 8. Mai 2008
(Nds. GVBl. S. 132) in die Vorschrift des § 106 Abs. 5 Nr. 3 NSchG verstößt die
Aufhebung der Grundschule H. nicht gegen allgemeine Anforderungen des
Raumordnungsrechts. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in seinem Urteil
vom 19. Januar 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diesen
Raumordnungsprogrammen keine Vorgabe im Sinne des Antragstellers
entnehmen lassen.
Nach der mit „Standorte der Grundzentren“ überschriebenen Ziffer D 1.6 03 des
RROP ist der Ortsteil H. zwar ein Grundzentrum (grundzentraler Standort). Aus
dieser Funktionsumschreibung folgt aber keine raumordnungsrechtlich
verbindliche Vorgabe im Sinne eines Ziels gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, gerade
hier eine Grundschule zu errichten, weiter zu betreiben und im Fall einer
aufgrund der demografischen Entwicklung erforderlichen Aufhebung einer von
mehreren Grundschulen in der Gemeinde zu erhalten mit der Folge, dass
entweder eine andere oder gar keine Grundschule aufzuheben wäre. Nach Satz
2 dieser Bestimmung ist lediglich im Rahmen der Bauleitplanung der
vordringlichen Funktionsstärkung der Zentralen Orte Rechnung zu tragen.
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Gleiches gilt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - für die
Ziffern D 3.7 01 und 02 RROP, die entweder nur Schulen des Sekundarbereichs
I und II ansprechen oder die (soweit unter dem „vorhandenen Angebot“ auch
Grundschulen als bestehende Bildungseinrichtungen verstanden werden
können) ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Möglichkeiten und der
Bedarfsgerechtigkeit stehen. Daher spricht auch nichts dafür, die textlichen
Angaben im RROP 2000 als Grundsätze im Sinne von Aussagen zur
Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums für nachfolgende Abwägungs-
und Ermessensentscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG anzusehen. Die
Aufhebung der Grundschule H. wird von der Antragsgegnerin überdies gerade
mit der demografischen Entwicklung und dem damit einhergehenden Erfordernis
einer Schulschließung begründet.
Auf das LROP (vgl. hierzu die Ausführungen des VG Göttingen, Urt. v.
19.1.2012 - 4 A 40/11 -, UA S. 15 f.) beruft sich zu Recht auch der Antragsteller
nicht.
c) Das Gebot der gerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen ist
ebenfalls nicht verletzt.
Nach § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG haben die Schulträger bei
schulorganisatorischen Entscheidungen das Interesse der
Erziehungsberechtigten - die weitere in dem Gesetz genannte Schutzgruppe der
volljährigen Schülerinnen und Schüler kommt naturgemäß im Primarbereich
nicht vor - zu berücksichtigen. Hiermit wird dem Schulträger aufgegeben, das
Interesse der Erziehungsberechtigten zu ermitteln und zu berücksichtigen,
welches im Fall einer Schulaufhebung dem in der SchOrgVO offenbarten
öffentlichen Interesse an der Einhaltung von Mindestgrößen von Schulen oder
anderen öffentlichen Belangen entgegenstehen und für eine Fortführung der
Schule sprechen kann (Schippmann, in: Brockmann u.a., a. a. O., § 106 Anm.
6.2). Diesem Auftrag des Gesetzgebers ist die Antragsgegnerin in vom Gericht
nicht zu beanstandeten Umfang nachgekommen. Der Entscheidung durch den
Rat der Antragsgegnerin ist eine intensive mehrjährige Diskussion über die
Standortfragen und insbesondere die alternativen Möglichkeiten der Aufhebung
einer der fünf Grundschulen vorausgegangen. Ausweislich der von der
Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge sind insbesondere die
Erziehungsberechtigten der gegenwärtigen und zukünftigen Schülerinnen und
Schüler der Grundschule H. in diesen Entscheidungsprozess eingebunden
gewesen und haben ihre Interessen ausführlich vertreten. Der Rat der
Antragsgegnerin hat sich intensiv mit diesem Vorbringen, den möglichen
Alternativen und den Vor- und Nachteilen der Aufhebung der Grundschule H.
befasst und ist letztlich in einem gerichtlich nicht zu beanstandenden
Abwägungsprozess zu der nunmehr von dem Antragsteller (direkt und inzident)
angegriffenen Entscheidung gekommen. Die von diesem angeführten
Gesichtspunkte rechtfertigen nach dem oben genannten Maßstab der
gerichtlichen Überprüfung nicht die Annahme eines Abwägungsfehlers mit der
Folge der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Aufhebung der Grundschule
H. und demzufolge der mit dem vorliegenden Normenkontrollverfahren
angegriffenen Schulbezirksatzung der Antragsgegnerin. Durch die Aufhebung
der Grundschule H. werden weder der Antragsteller noch seine beiden
minderjährigen Kinder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.
Die von dem Antragsteller angeführte „Verflechtung“ der Grundschule H. mit den
benachbarten Einrichtungen der Kindertagesstätte mit Hort, der
Großtagespflege Q., der Bücherei, der Kirche und vor allem des Regionalen
Umweltbildungszentrums zu einer „Bildungslandschaft“ im Sinne einer räumlich
unmittelbar benachbarten „funktionellen Symbiose“ steht der Aufhebung der
Grundschule H. nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist
davon auszugehen, dass der Rat der Antragsgegnerin diesen Aspekt bei seiner
Abwägungsentscheidung in den Blick genommen hat. Ausweislich der
überreichten Verwaltungsvorgänge ist dieser Gesichtspunkt von interessierter
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Seite in vielfältiger Weise vor der Entscheidung vorgebracht worden, sodass der
Rat von dieser Interessenlage Kenntnis hatte, zumal die Ratsmitglieder als
Ortsansässige die örtlichen Gegebenheiten sehr genau kennen werden. Mithin
ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt als abwägungsrelevanter
Belang in die Abwägungsentscheidung eingeflossen ist. Der Antragsteller trägt
selbst vor, den Einwohnern von H. sei dies als bloßes „Eigeninteresse“
angelastet worden. Dass sich der Rat der Antragsgegnerin gleichwohl zu einer
Aufhebung gerade der Grundschule H. entschlossen hat, begründet keinen
Abwägungsmangel. Auch wenn die Schülerinnen und Schüler aus dem Ortsteil
H. nunmehr im Primarbereich in der wenige km entfernten Grundschule G.
beschult werden, können sie die genannten Einrichtungen - wenn auch mit
zeitlichen Einschränkungen und gewissen Erschwernissen - weiterhin nutzen.
Dies gilt insbesondere für die Bücherei, das Umweltbildungszentrum sowie den
Hort nach Schulschluss. Von einer „Zerschlagung“ dieser Struktur kann mithin
keine Rede sein. Der weitere Einwand des Antragstellers in diesem
Zusammenhang, es mache einen erheblichen Unterschied aus, ob seine Kinder
ohne elterliche Begleitung die genannten außerschulischen Einrichtungen
erreichen könnten und ob er als Elternteil seine beiden Kinder gleichzeitig ohne
größere Umwege zur Schule und in den Kindergarten bringen könne oder erst
eine größere Wegstrecke zurücklegen müsse, verfängt angesichts der zur
Verfügung stehenden Schülerbeförderung durch den Landkreis E. nicht. Dass
diese Schülerbeförderung für Grundschüler und zwar bereits ab der ersten
Jahrgangsstufe des Primarbereichs - und damit auch für die minderjährigen
Kinder des Antragstellers - aus dem Ortsteil H. zu der Grundschule G. auch
ohne Begleitung durch einen Erwachsenen und angesichts der geringen
Entfernung nicht unzumutbar ist, hat der Senat im Einzelnen bereits in seinem
den Beteiligten dieses Normenkontrollverfahrens bekannten Beschluss vom 17.
Juni 2011 - 2 MN 31/11 - ausgeführt; hieran wird auch unter Berücksichtigung
des Vorbringens des Antragstellers, der Schulbus fahre die Grundschule G.
nicht direkt, sondern auf Umwegen an, festgehalten. Es ist weder vorgetragen
noch ersichtlich, dass diese Schulwege besonders gefährlich oder ungeeignet
sind und die damit einhergehenden längeren Fahrzeiten die in dem Ortsteil H.
wohnenden Eltern und ihre schulpflichtigen Kinder in unzumutbarer Weise
beeinträchtigen.
Das von der Grundschule H. bisher verwirklichte Regionale Integrationskonzept
zur Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zwingt
ebenfalls nicht dazu, diese Grundschule zu erhalten. Zum einen kann sich der
Antragsteller auf diesen Aspekt nicht mit Erfolg berufen, weil seine beiden Kinder
keinen sonderpädagogischen Förderbedarf aufweisen. Zum anderen ist selbst
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller nach seinen
eigenen Worten aus pädagogischen Gründen Wert darauf legt, dass seine
Kinder gemeinsam mit behinderten Kindern beschult werden, davon
auszugehen, dass angesichts des durch das Gesetz zur Einführung der
inklusiven Schule vom 23. März 2011 (Nds. GVBl. S. 471) ab dem 1. August
2013 verbindlich eingeführten Inklusionsprinzips auch die Grundschule G. und
die dort beschäftigten Lehrkräfte den Anforderungen an eine gemeinsame
Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern
genügen werden.
Der Umstand, dass angesichts der räumlichen Situation an der Grundschule G.
die hier beschulten Kinder aus Reinhausen - wie die G.Schülerinnen und
Schüler schon bisher - zum Einnehmen des Mittagessens im auf der
gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Feuerwehrgerätehaus das
Schulgebäude verlassen und die Straße überqueren müssen, begegnet unter
Abwägungsgesichtspunkten keinen durchgreifenden Bedenken. Hierdurch
werden weder der Antragsteller als Elternteil noch seine Kinder als Schüler in
unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Soweit die Querung der Straße unter
straßenverkehrlichen Gesichtspunkten einen relevanten Gefahrenpunkt
darstellen sollte, wäre es an der Grundschule, diesem gegebenenfalls mit Hilfe
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der Polizei und straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen der zuständigen
Behörde zu begegnen. Gleiches gilt für die von dem Antragsteller angeführte
Frage, ob und inwieweit an der Grundschule G. ein Erweiterungsbedarf in
räumlicher Hinsicht besteht. Dies gilt selbst angesichts des Umstandes, dass -
entgegen der seinerzeitigen Annahme - der Rat der Antragsgegnerin unter dem
16. Januar 20... beschlossen hat, die Grundschule G. angesichts des starken
Andrangs im kommenden Schuljahr 2013/2014 im ersten Schuljahrgang
zweizügig zu führen. Die der Planungsentscheidung zugrunde liegende
Prognose des Rates hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Schülerzahlen
basierte auf seinerzeit aktuellem und zutreffendem Zahlenmaterial, das durch
die spätere Entwicklung nicht infrage gestellt werden kann. Zudem wird der
zeitweisen Zweizügigkeit der Grundschule G. seitens des Rates der
Antragsgegnerin ersichtlich durch einen weiteren Neuzuschnitt der Schulbezirke
dergestalt entgegen gewirkt, dass ab dem Schuljahr 2014/2015 die
Schülerinnen und Schüler aus dem Ortsteil O. ausschließlich der Grundschule
F. zugewiesen werden, sodass das bisherige Wahlrecht entfällt.
Zwar ist der ältere Sohn K. des Antragstellers, der zurzeit die 3. Jahrgangsstufe
in der Grundschule H. besucht, aufgrund der sukzessiven, zum kommenden
Schuljahr abgeschlossenen Schulaufhebung dieser Grundschule gehalten, zu
Beginn des neuen Schuljahrs für den 4. Schuljahrgang für lediglich ein Schuljahr
zur Grundschule G. zu wechseln. Dass dieser Wechsel für den Antragsteller und
seinen Sohn sowie die davon ebenfalls betroffenen Schülerinnen und Schüler
der derzeitigen 3. Klasse und ihre Erziehungsberechtigten eine unzumutbare
Beeinträchtigung darstellt, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst
ersichtlich, begründet mithin keinen relevanten Abwägungsfehler.
Gleiches gilt für die Einwände des Antragstellers, der Rat der Antragsgegnerin
habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Alternative einer Fusion beider
Grundschulen unter Beibehaltung der beiden bisherigen Standorte nicht
hinreichend in den Blick genommen, es fehle an einem tragfähigen
Nachnutzungskonzept des bisherigen Schulgebäudes und der Standort H. sei
sowohl von den Unterhaltungskosten als auch von dem Investitionsbedarf her
günstiger als andere Standorte. Eine Fusion, die von den Schulelternräten
beider Schulen während des Diskussionsprozesses vorgeschlagen und von
dem Rat daher mitbedacht worden war, ist ohne Rechtsfehler offenbar mangels
hinreichender Kosteneinsparung verworfen worden. Soweit der Antragsteller
eine unzureichende Einschätzung der Kosten der Maßnahme moniert, verstärkt
dies das Gewicht seiner eigenen Belange schon deshalb nicht, weil die
Abwägungsentscheidung nicht damit "steht und fällt", dass die von der
Antragsgegnerin bevorzugte Lösung die kostengünstigste war. Die Gemeinde
verfügt auch als Schulträger im Rahmen der ihr zustehenden Entscheidungen
nach § 106 NSchG über planerische Gestaltungsfreiheit und darf in gewissem
Umfang eine eigene "Schulpolitik" betreiben (ähnlich wie in der Bauleitplanung
eine eigene Städtebau- bzw. Verkehrspolitik, vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995
- BVerwG 4 NB 21.95 -, juris; Beschl. v. 26.1.2010 - BVerwG 4 B 43.09 -, BauR
2010, 871). Verfolgt sie aus sachgerechten Erwägungen ein "teureres"
Ergebnis, können betroffene Eltern deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, es
habe eine günstigere Lösung gegeben. Im Übrigen ergibt sich aus den
Verwaltungsvorgängen, dass der Rat in vielfältiger Weise mit den
Kostenargumenten konfrontiert worden ist; Anhaltspunkte, dass er sich dem
verschlossen hat, bestehen nicht. Dass er sich die Beurteilungsmaßstäbe des
Antragstellers nicht zu eigen gemacht hat und auch nicht diejenigen des
Gutachters Prof. Dr. M., der überwiegend auf Kosten "pro Quadratmeter" oder
"pro Schüler" abgestellt hat, ist in der Sache nicht zu beanstanden; auch die
absoluten Kosten einer Maßnahme sind für den Schulträger von großer
Bedeutung. Hinsichtlich der Fragen, welche Instandhaltungs- und
möglicherweise Erweiterungskosten mit den verschiedenen Standorten
verbunden sein würden, welche langfristigen Vorteile die verschiedenen
Standorte böten und ob - in beiden Fällen - Nachnutzungsmöglichkeiten
bestanden, bedurfte es nur einer sachgerechten Prognose, nicht aber bereits
feststehender Entscheidungen oder Umstände.