Urteil des BGH vom 06.02.2008
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 180/05
vom
6. Februar 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 3; FGG § 12
a) Zur Dynamik von Anrechten der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen
und Straßenbahnen VVaG.
b) Für die Beurteilung der Dynamik eines Anrechts darf dessen bisherige Wert-
entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz he-
rangezogen werden. Die Daten der Vergangenheit dürfen aber nicht ohne
weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist eine Prognose des Tatrich-
ters, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt.
Macht deshalb ein Versorgungsträger individuelle, in seiner Rechtsform, sei-
ner Mitgliederstruktur und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegende Um-
stände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten
für die Zukunft sprechen, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Pflicht zur Amt-
sermittlung die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um seine Prognose-
entscheidung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zu stellen.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - OLG Hamm
AG
Essen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 30. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe:
I.
Die am 7. Juni 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem
Ehemann (Antragsgegner; geboren am 2. Februar 1961) am 19. November
2002 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 16. Oktober
1963) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (in-
soweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
1
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juni 1985 bis 31. Oktober
2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenver-
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sicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversi-
cherung Rheinland (DRV Rheinland; weitere Beteiligte zu 3; vormals Landes-
versicherungsanstalt Rheinprovinz) in Höhe von 473,91 € und die Ehefrau bei
der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (DRV Westfalen, weitere Betei-
ligte zu 2) in Höhe von 114,46 € (jeweils monatlich und bezogen auf den
31. Oktober 2002). Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwart-
schaft bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
(PKDEuS; weitere Beteiligte zu 1), Abteilung A, deren Ehezeitanteil jährlich
1.474,92 € beträgt (monatlich 122,91 €), ebenfalls bezogen auf den 31. Oktober
2002.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin
geregelt, dass es im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versiche-
rungskonto des Ehemanns bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskonto
der Ehefrau bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monat-
lich 179,73 € - bezogen auf den 31. Oktober 2002 - übertragen hat. Weiter hat
es durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Ver-
sorgung des Ehemanns bei der PKDEuS auf dem Versicherungskonto der Ehe-
frau bei der DRV Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
17,32 € begründet (wiederum bezogen auf den 31. Oktober 2002). Dabei hat
das Amtsgericht - Familiengericht - das Anrecht bei der PKDEuS als im Anwart-
schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und
nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung (in der bis
31. Mai 2006 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in ein volldynami-
sches Anrecht von 34,64 € monatlich umgerechnet.
3
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der
PKDEuS zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte
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die PKDEuS das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt sta-
tisch qualifiziert wissen.
II.
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Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Hamm 2007,
111 ff. veröffentlicht ist, hat den vom Amtsgericht - Familiengericht - geregelten
Versorgungsausgleich nicht beanstandet und seine Entscheidung im Wesentli-
chen wie folgt begründet: Die PKDEuS könne sich für die angebliche Statik des
bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpassungsüber-
prüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie
auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG anfallende Überschussanteile
zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach § 57
ihrer Satzung (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) alle drei Jahre
durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versiche-
rungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle
Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen für eine Anhebung der
laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden seien. Der danach
fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung ihrer Versorgung
rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im
Leistungsstadium volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorlie-
gen, wenn sich durch die Verwendung von Überschusserträgen tatsächlich eine
mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung ver-
gleichbare Wertsteigerung ergebe.
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Eine Volldynamik komme dabei nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der
Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetz-
lichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Vor-
aussetzungen seien im Falle der PKDEuS erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998
bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der
Beamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber
seien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht wor-
den, was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsra-
ten der Maßstabsversorgungen führe.
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Die für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermit-
telten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die
künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu
bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere der zu erwartenden wirtschaft-
lichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshalb
könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der PKDEuS wegen
des anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen Solvabili-
tätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in glei-
cher Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die PKDEuS
die von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge - wie behauptet - ganz oder zumin-
dest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten ver-
wendeten Überschüssen finanzieren müsse. Eine vergleichbare Situation erge-
be sich jedoch auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Gesetzes als voll-
dynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme,
dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl
im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine Ein-
kommensentwicklung angepasst würden. Davon könne aber künftig wegen der
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bestehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und angesichts der
derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht mehr ohne
weiteres ausgegangen werden. Aufgrund der leeren Rentenkassen und des
statistisch prognostizierten überproportionalen Anstiegs an Rentenempfängern
gegenüber den Beitragszahlern sei mit einer nennenswerten Erhöhung der lau-
fenden gesetzlichen Renten mittelfristig nicht zu rechnen. Wegen der derzeiti-
gen öffentlichen Diskussion in Politik und Medien sei eine umfassende Renten-
reform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt abzeichne, dass alternativen Ren-
tenmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge
ein besonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen
könne eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung laufender
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung
ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwicklung
betrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS.
Da sich eine wesentliche Abweichung der zukünftigen Wertentwicklung
der Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenver-
sicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in
der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht
gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der
PKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln
als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem
solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen.
Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familien-
gericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu bean-
standen. Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwicklung des be-
trieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im Leistungs-
stadium entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Mög-
lichkeit der Abänderung nach § 10 a VAHRG verwiesen werden.
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- 7 -
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
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2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen
bleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer Körper-
schaft des öffentlichen Rechts in einen rechtsfähigen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom
15. Dezember 2004, BGBl. 2004 I, 3416, 3426 f.; Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebs-
rentengesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 228). Das vom Amtsgericht - Familiengericht -
ausgesprochene und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage zu
Recht nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach § 1 Abs. 3
VAHRG nur dann in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen
einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt
selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die be-
triebliche Altersversorgung für einen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitge-
ber durchführt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52 und
vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realtei-
lung - wie hier - nicht möglich, kann ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen
Ausgleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungsträgers
im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG durch erweitertes Splitting oder nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch
Beitragsentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (teilweise) ausgegli-
chen werden.
3. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die
Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leistungs-
stadium volldynamisch nicht.
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a) Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzu-
wachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB
definierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt hält. Entgegen der Auffas-
sung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beurteilung einer mit den Maß-
stabsversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die
Satzung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige
Anpassung (z.B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung
der Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthalte-
ner Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme
einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem
des Versorgungsträgers. Maßgebend ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob
laufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie
die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschlüs-
se vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432, vom
25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom 9. Okto-
ber 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).
13
b) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1
BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz §
1
Rdn. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Alters-
versorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im
Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse
finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl.
Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120).
14
Nach § 57 ihrer Satzung (in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung;
veröffentlicht bei Juris) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen
versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Auf-
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sichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage
vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender
Überschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur
Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge
oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem
Rechtsformwechsel war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach
§ 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der
Satzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpas-
sungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist unter den Vor-
aussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass auf
den Rentenbestand entfallende Überschussanteile - nach Abzug von Verlust-
rücklagen - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender
Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung
der PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die
auf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrück-
stellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 16 Rdn. 321) ausschließlich
zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden.
Zwar können die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur
durch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem an-
gesammelten Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten
rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungs-
kosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsemp-
fängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in
der Vergangenheit entsprechende Überschüsse auch tatsächlich erwirtschaftet
und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. Unter Zugrundele-
gung der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen und den von der
Rechtsbeschwerde mitgeteilten Steigerungsraten ergibt sich dabei für den Zeit-
16
- 10 -
raum 1998 bis 2007 folgender Vergleich zwischen den Steigerungsraten der
gesetzlichen Rentenversicherung und den laufenden Renten der PKDEuS
(Abt. A; die Wertsteigerungen des Anrechts bei der PKDEuS sind jeweils zum
1. Januar der Jahre 2000 und 2003 und 2006 erfolgt):
gRV
PK lfd. Renten
1998
0,44 %
0,00 %
1999
1,34 %
0,00 %
2000
0,60 %
1,50 %
2001
1,91 %
0,00 %
2002
2,16 %
0,00 %
2003
1,04 %
3,75 %
2004
0,00 %
0,00 %
2005
0,00 %
0,00 %
2006
0,00 %
1,70 %
2007
0,54 %
0,00 %
Im Vergleichszeitraum betrug die jährliche Anpassung der gesetzlichen
Rentenversicherung durchschnittlich 0,80 % p.a. Die Renten der Abteilung A
der PKDEuS stiegen in vergleichbarer Höhe, nämlich um durchschnittlich
0,70 % p.a.
17
c) Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der
PKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium spre-
chenden, mit einer der Maßstabsversorgungen i.S.d. § 1587 a Abs. 3 BGB ver-
gleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hin-
reichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung
des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen ange-
messenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. In-
dessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrie-
ben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsa-
men Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41, 45 =
18
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FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.). Hierzu gehören auch dieversicherungs-
technischen Rechnungsgrundlagendas Verhältnis der Beitragszahler zu den
Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und
vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; Johann-
sen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 236; Wick Der Versor-
gungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 175 a).
d) Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die
PKDEuS auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die
über § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung
oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten
der Abteilung A führen.
19
Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts
vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt absehbar, dass die laufenden Renten
der PKDEuS in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr
erfahren würden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonder-
heiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversi-
cherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen
mit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Wegen der vermehr-
ten Auszahlung von Erwerbsunfähigkeitsrenten, des steigenden Lebensalters
der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen müsse sie diese
deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Überschüsse zur Wert-
steigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüttet werden könn-
ten. Allein für die neuen Generationentafeln müsse die PKDEuS rund 10 Mio. €
aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS bis zum 31. Dezember 2005 eine
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts gewesen sei. Seit
dem 1. Januar 2006 unterliege sie als VVaG in vollem Umfang dem Versiche-
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rungsaufsichtsgesetz. Deshalb habe sie die sog. Solvabilitätsanforderungen
nach § 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Verordnung über
die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember
1983, BGBl. I, 1451, zuletzt geändert durch das Achte VAG-Änderungsgesetz
vom 28. Mai 2007, BGBl. I, 923) zu erfüllen. Allein dafür benötige die PKDEuS
einen Betrag von rund 24 Mio. €, der bereits die künftigen verteilungsfähigen
Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre vollständig aufzehren werde. Das
Beschwerdegericht habe sich hingegen bei seiner Prognoseentscheidung mit
allgemeinen Überlegungen begnügt und ihr lediglich pauschale Annahmen oh-
ne ausreichende Feststellungen zugrunde gelegt.
Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in glei-
cher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabsversorgungen, bei un-
veränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft er-
wartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 -
FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur
auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rah-
menbedingungen, die gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabsversorgungen
Einfluss haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987
- IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der
Rechtsform, der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der
PKDEuS begründete veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschrei-
ben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt,
dass das von der PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als
ein von der allgemeinen Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem
gerade keine Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situati-
on der PKDEuS strukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durch-
schnittsentgelt der Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung
vergleichbar. Macht aber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände
21
- 13 -
geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung
(§ 12 FGG) nachzugehen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen,
um auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen.
Dies kann z.B. durch Beiziehen von Geschäftsberichten und von vorhandenen
versicherungstechnischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sach-
verständigen geschehen. Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfak-
toren, die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS
künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsan-
rechte ansteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (vgl. für
den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseentscheidung
Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 83, 40, 42).
4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden.
Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es
für die Ermittlung des Wertes des Anrechts des Ehemanns bei der PKDEuS die
erforderlichen Feststellungen trifft.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, auch
Feststellungen zur Beantwortung der Frage zu treffen, ob das Anrecht des
Ehemannes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (beja-
hend OLG Zweibrücken OLGR 2006, 117 f.; OLG Hamburg Beschluss vom
18. April 2007 - 2 UF 72/07 - nicht veröffentlicht).
24
aa) Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der PKDEuS zu zahlenden Bei-
träge bemisst sich nach ihrem versicherungsfähigen Einkommen (§ 21 der Sat-
zung); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes,
der Mitglied der Abteilung A ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach
§ 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entrichteten Bei-
25
- 14 -
träge (1,25 v.H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 und 1,13 v.H. der
Summe der ab 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten
Beiträge). Für eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht
aus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des Versi-
cherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass
Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog.
Beitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983,
40, 41 f.; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156
und vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hop-
penz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 216; Johannsen/Hen-
rich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 235). Allerdings hat es der Senat für
die Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertstei-
gerungen der betrieblichen Anwartschaft aus Überschussausschüttungen
stammen, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens
abhängen (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ
2005, 430, 431 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166,
168; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234). Erforderlich ist ledig-
lich der mit einer der Maßstabsversorgungen vergleichbare Wertanstieg der
Anwartschaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Un-
verfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom 25. September
1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; Johannsen/Henrich/Hahne
aaO § 1587 a Rdn. 235). Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2005 gelten-
den Fassung von § 57 der Satzung, der die Möglichkeit einer "Anhebung von
Anwartschaften" durch die Verwendung von Überschüssen ausdrücklich vor-
sah, hat die PKDEuS nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im Vergleichs-
zeitraum von 1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Abtei-
lung A vergleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnitt-
lich 0,70 % p.a. erhöht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann
- 15 -
angehoben, wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in
der PKDEuS nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine beitragsfreie
(außerordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. § 36 Abs. 2
Satz 5 der Satzung).
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bb) Das Oberlandesgericht wird deshalb bei der Regelung des Versor-
gungsausgleichs eine Prognose darüber zu treffen haben, ob auch künftig mit
einem Wertanstieg der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS zu rech-
nen ist, der mit den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung
oder der Beamtenversorgung zumindest annähernd Schritt hält.
Die Möglichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von
erwirtschafteten Überschüssen anzuheben, hat die PKDEuS auch nach § 57
Abs. 3 ihrer Satzung in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung. Ein
sich im Rahmen der versicherungstechnischen Überprüfung ergebender Über-
schuss ist nach den erforderlichen Verlustrücklagen der Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung für die "Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur
Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwen-
den". Unter "Leistungen" i.S. von § 57 der Satzung sind dabei nicht allein lau-
fende Rentenzahlungen zu verstehen. Zwar sind Leistungen im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zunächst nur die tatsächlichen Versorgungszahlungen
sowie Sach-, Nutzungs- und zweckgebundene Geldleistungen, die dem aus der
Versorgungszusage berechtigten Empfänger für die Zwecke der Alters-, Invali-
ditäts- oder Hinterbliebenenversorgung gewährt werden (Höfer Gesetz zur Ver-
besserung der betrieblichen Altersversorgung Bd. I ART Rdn. 25). Der Träger
der betrieblichen Altersversorgung erbringt allerdings auch schon vor dem Ver-
sicherungsfall eine in der Aufrechterhaltung der einmal begründeten Anwart-
schaft bestehende Leistung. Sobald die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen ge-
geben sind, ist er gezwungen, die Risikotragung fortzuführen (Blomeyer/
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Rolfs/Otto aaO Anh. § 1 Rdn. 160). Werden Überschüsse zur Erhöhung der
Anwartschaften verwendet, erhöht sich deshalb nicht nur die später dem Versi-
cherungsnehmer zu erbringende tatsächliche Versorgungsleistung bei Eintritt
der von objektiven Kriterien abhängigen Fälligkeitsvoraussetzungen; es erhöht
sich auch die Leistung des Versorgungsträgers in Form der Zusage einer höhe-
ren Versicherungsleistung und damit einer höheren Risikotragung.
b) Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen
Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies
dürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den
Maßstabsversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln.
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Daran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der
für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI
zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Ent-
geltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und
den Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren er-
rechnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 -
FamRZ 2007, 23, 25 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005,
430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung
faktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkas-
se und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern
und Leistungsempfängern ist zwar nur noch mit geringen künftigen Steige-
rungsraten und ggf. auch mit Nullrunden zu rechnen; dennoch bleibt die Ent-
wicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des
Durchschnittsentgelts angelehnt (§ 63 Abs. 7 SGB VI). Deshalb ist auch künftig
mit einem gewissen Wertanstieg der gesetzlichen Renten und damit einer Dy-
namik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 Abs. 1
BeamtVG, die nach § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch
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die Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht 2007 an, dass
die laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnitt-
lich 1,7 % p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsi-
cherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Ent-
wicklung abhängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dyna-
mik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Ren-
ten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur knapp
über 0 % p.a. ansteigen werden.
c) Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der
Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabsversorgungen ver-
gleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des
betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik
der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Se-
natsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992
- XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB
188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tat-
richterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversiche-
rung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens
3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996
- XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; in dem Senatsbeschluss BGHZ 85,
194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen die Steigerungsraten bei durchschnittlich
6,85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ). Angesichts der
nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden Steige-
rungsraten der Maßstabsversorgungen ist deshalb die für eine Vergleichbarkeit
noch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzusetzen. Für
die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnismäßig geringerer
Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte
erforderlich sein (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Staudin-
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ger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 426; vgl. für die Behandlung minderdy-
namischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynami-
sche Anrechte bezeichnet). Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in
einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt wer-
den.
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d) Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognoseent-
scheidung später als unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch ein Abänderungs-
verfahren begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994
- XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 92; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a
VAHRG Rdn. 34).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 28.01.2005 - 109 F 332/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2005 - 2 UF 109/05 -