Urteil des BSG vom 04.09.2013

BSG: Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren, Elterngeldbescheid, fingierte Geburt, Erstattungsanspruch, Missbrauch von Amtsbefugnissen durch Behördenmitarbeiter, Anschein rechtmäßiger Amtsausübung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 4.9.2013, B 10 EG 7/12 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Elterngeldbescheid - fingierte Geburt -
Erstattungsanspruch - Missbrauch von Amtsbefugnissen durch Behördenmitarbeiter - Anschein
rechtmäßiger Amtsausübung - Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Rechtswidrigkeit - Bekanntgabe -
Überweisung von Sozialleistungen an Dritte - fehlende Einzugsberechtigung - Vertrauensschutz
- grobe Fahrlässigkeit - Zurückverweisung
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 13. März 2012 insoweit aufgehoben, als es die Rücknahme der mit Bescheid der Beklagten
vom 20. Juni 2008 erfolgten Elterngeldbewilligung sowie die Erstattung der entsprechenden
Leistungen in Höhe von 9450 Euro betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Streitig ist die Aufhebung eines Elterngeld bewilligenden Bescheides sowie die Erstattung
von Elterngeldzahlungen in Höhe von insgesamt 28 350 Euro.
2 Der 1988 geborene Kläger wurde im Sommer 2008 von dem damaligen Mitarbeiter der
Beklagten, Herrn Z. (im Folgenden: Z.), angesprochen, ob er ihm sein Bankkonto für den
Eingang von Geldzahlungen zur Verfügung stellen könne. Z. war dem Kläger durch eine
gemeinsame Mitgliedschaft im Sportverein und über eine Freundschaft der Familie der
Frau des Z. mit den Eltern des Klägers bekannt. Zur Herkunft des Geldes gab Z. an, dieses
stamme von seinem Arbeitgeber bzw seiner Mutter und könne nicht auf sein eigenes
Konto gezahlt werden, da seine Frau von dem Geld nichts erfahren solle. Nach Eingang
solle der Kläger das Geld an ihn weitergeben. Weiter teilte Z. dem Kläger mit, dass dieser
von seinem Arbeitgeber, also der Beklagten, an diesen - den Kläger - adressierte
Schreiben erhalten werde, die er ihm ungeöffnet aushändigen solle.
3 In der Folgezeit fälschte Z. einen Antrag des kinderlosen Klägers auf Elterngeld für
vermeintliche Kinder, die Zwillinge Elias und Linus, angeblich geboren am 31.3.2007.
Unter Zusammenwirken weiterer Mitarbeiter der Beklagten bewilligte diese dem Kläger mit
Bescheid vom 20.6.2008 Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(BEEG) für die Lebensmonate eins bis vierzehn der nicht existierenden Zwillinge in Höhe
von monatlich 675 Euro, insgesamt 9450 Euro. Sämtliche an ihn adressierten Sendungen
der Beklagten, auch die mit dem Bescheid vom 20.6.2008, öffnete der Kläger (nach seinen
Angaben) nicht und übergab sie so dem Z. Am 24.6.2008 wurden in 14 einzelnen
Gutschriften auf dem Konto des Klägers die Monatsbeträge in Höhe von 675 Euro unter
der Bezeichnung "VERGUETUNG PN:931" sowie mit dem Hinweis "Bundeskasse W.,
Konto: 0 BLZ: 7 , BEEG 1, LM Auszahlung" gutgeschrieben.
Anschließend legte der Kläger diese Beträge auf seinem Tagesgeldkonto an und händigte
das Geld in der Folgezeit vollständig dem Z. aus, ohne hierfür ein Entgelt oder eine
Beteiligung zu erhalten. Dieser lud ihn lediglich ab und zu nach dem Sport "auf ein Bier"
ein.
4 Ende 2008/Anfang 2009 nahm Z. erneut Kontakt zum Kläger auf mit der Frage, ob er ihm
nochmals sein Konto für den Eingang von Geldzahlungen zur Verfügung stellen könne.
Daraufhin fälschte Z. zwei Anträge nicht existierender Personen, Frau Marylin Alison und
Frau Sinem Connor, auf Elterngeld für deren vermeintliche jeweilige Zwillingskinder Dave
und Michel Alison bzw Ahmad und Efnur Connor. Als Bankverbindung gab Z. jeweils das
Konto des Klägers an, dem hierauf nochmals zweimal 9450 Euro (jeweils 14 mal 675
Euro) zuflossen. Grundlage der Überweisungen waren die Bescheide vom 7.1.2009 und
4.2.2009, die zwar an die fiktiven Personen versandt wurden, jedoch als unzustellbar an
die Beklagte zurückliefen. Der Kläger hat in der Folgezeit auch diese Geldbeträge
vollständig dem Z. übergeben. Ein Schreiben oder einen Bescheid der Beklagten erhielt er
in diesen beiden Fällen nicht.
5 Z. und die mit ihm zusammenwirkenden Mitarbeiter verursachten durch ihr Vorgehen bei
der Beklagten einen Schaden in Höhe von insgesamt 108 450 Euro. Nachdem Z. die volle
Verantwortung für sein Tun übernommen hatte und auch gegenüber dem Kläger hatte
anwaltlich erklären lassen, die volle Haftung zu übernehmen, nahm er sich im September
2009 das Leben. Die Erben des Z. schlugen das Erbe aus, die Mittäter wurden
strafrechtlich verurteilt. Ein Strafverfahren gegen den Kläger wurde nach § 170 Abs 2
Strafprozessordnung eingestellt.
6 Durch Anhörungsschreiben vom 27.5.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe
ohne rechtlichen Grund für nicht existierende Kinder Elterngeld in Höhe von insgesamt 28
350 Euro erhalten, die zu erstatten seien. Mit Bescheid vom 2.7.2009 nahm die Beklagte
dann den Bescheid vom 20.6.2008 zurück und stellte eine Erstattungspflicht des Klägers
in Höhe von 28 350 Euro fest. Soweit der Bewilligungsbescheid vom 20.6.2008 nicht
bereits wegen Betruges bzw Untreue nichtig sei, werde er für die Vergangenheit
zurückgenommen, weil er rechtswidrig sei. Es sei dem Kläger Elterngeld für nicht
existierende Kinder bewilligt worden. Dieser könne sich nicht auf schutzwürdiges
Vertrauen berufen, da er grob fahrlässig gehandelt habe. Die Rechtswidrigkeit des
Bescheides sei ihm angesichts der Bewilligung von Elterngeld für nicht existierende
Kinder bekannt gewesen. Er sei auch zur Rückzahlung des durch die Bescheide vom
7.1.2009 und 4.2.2009 bewilligten Elterngeldes verpflichtet, da er den fehlenden
rechtlichen Grund für diese Überweisungen hätte erkennen müssen. Aus den Angaben auf
seinem Kontoauszug habe ihm die überweisende Stelle - die Bundeskasse - und die
Gewährung der Leistungen für fortlaufende Lebensmonate bekannt sein müssen. Der
hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers, der dabei auf das Protokoll seiner
Vernehmung bei der Polizei vom 9.6.2009 Bezug nahm, blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 31.8.2009).
7 Die vom Kläger anschließend erhobene Klage ist vom Sozialgericht Karlsruhe (SG)
abgewiesen worden (Urteil vom 16.12.2010). Dabei hat das SG die Auffassung vertreten:
Die Beklagte habe zu Recht den Bescheid vom 20.6.2008 zurückgenommen und die
Erstattung des mit diesem Bescheid bewilligten Elterngeldes sowie die Erstattung des
aufgrund der Bescheide vom 7.1. und 4.2.2009 ausbezahlten Elterngeldes geltend
gemacht. Der Bescheid vom 20.6.2008 sei ein für den Kläger erkennbarer rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt gewesen, da durch diesen Elterngeld für nicht
existierende Kinder des Klägers bewilligt worden sei. Diese Rechtswidrigkeit habe der
Kläger infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Hätte er den Bescheid gelesen, wäre
dies ohne Weiteres erkennbar gewesen. Für den Kläger bestehe aber eine Obliegenheit,
an ihn gerichtete Bescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Hiervon sei er auch
nicht dadurch befreit, dass Z. ihn gebeten habe, die Schreiben ungeöffnet an ihn zu
übergeben.
8 Die weiteren, aufgrund der Bescheide vom 7.1. und 4.2.2009 überwiesenen Beträge habe
der Kläger gemäß § 50 Abs 2 SGB X zu erstatten, weil für ihn aus den Angaben auf seinen
Kontoauszügen ersichtlich nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht ersichtlich gewesen sei,
dass es sich bei der überweisenden Stelle um eine staatliche Stelle gehandelt habe.
Somit hätte er den Charakter der Leistung als öffentlich-rechtlich erkennen müssen. Da die
Bescheide vom 7.1. und 4.2.2009 nicht wirksam geworden seien, sei dieses Elterngeld
ohne Verwaltungsakt an den Kläger erbracht worden. Dieser könne sich nicht auf ein
schutzwürdiges Vertrauen berufen, da er grob fahrlässig nicht erkannt habe, dass die auf
sein Konto überwiesenen Beträge weder ihm noch Z. zugestanden hätten. Allein aus der
Nennung der überweisenden Stelle, der Bundeskasse W., habe dem Kläger ersichtlich
sein müssen, dass die Beträge nicht von der Mutter des Z. überwiesen worden sein
konnten. Auch habe sich dem Kläger die Frage aufdrängen müssen, ob es sich wirklich
um Lohnzahlungen an Z. gehandelt habe. Insoweit hätte bei dem Kläger Anlass
bestanden, bei Z. nachzufragen. Im Übrigen habe die Beklagte das ihr zustehende
Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Auch könne sich der Kläger nicht auf einen Wegfall
der Bereicherung berufen.
9 Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit
Urteil vom 13.3.2012 das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der
Beklagten im Wesentlichen aus folgenden Gründen aufgehoben: Sowohl der
Erstattungsanspruch nach § 50 Abs 1 SGB X als auch der nach § 50 Abs 2 SGB X setze
voraus, dass die Beklagte dem Kläger sozialrechtliche Leistungen habe zufließen lassen
und ihm auf sozialrechtlichem bzw öffentlich-rechtlichem Gebiet gegenübergetreten sei.
Vorliegend sei der Beklagten aber das Handeln des Z. nicht zuzurechnen, weshalb sie
gegenüber dem Kläger nicht auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Norm (BEEG)
eine öffentliche Aufgabe (Entscheidung über die Bewilligung bzw die Auszahlung von
Elterngeld) wahrgenommen habe. Dies gelte auch, wenn Z. im Außenverhältnis befugt
gewesen sei, für die Beklagte Elterngeldzahlungen freizugeben und Entscheidungen mit
Wirkung für und gegen die Beklagte zu treffen (vgl § 164 BGB). Bei einer bewussten und
gewollten Straftat, wie der vorliegenden, überschreite der Mitarbeiter die ihm eingeräumte
Befugnis, eine Behörde zu vertreten. Dieses strafbare Handeln könne dem Handeln einer
zum Erlass von Verwaltungsakten allgemein nicht befugten Person gleichgestellt werden,
sodass es auf die Frage, ob der Kläger die Kompetenzüberschreitung durch Z. kannte
oder hätte kennen müssen, nicht ankomme. Damit sei die Beklagte dem Kläger nicht
hoheitlich in Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit
gegenübergetreten und könne die geleisteten Zahlungen nicht aufgrund öffentlich-
rechtlicher Erstattungsregelungen zurückfordern, und zwar weder gemäß § 50 Abs 3 SGB
X durch Verwaltungsakt noch im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.
Eventuelle zivilrechtliche Ansprüche seien nicht Streitgegenstand.
10 Bei dem Bescheid vom 20.6.2008 habe es sich um einen sog Nichtakt gehandelt, sodass
der Beklagten für dessen Aufhebung keine sozialrechtlichen Normen zur Verfügung
gestanden hätten. Dieses Schreiben vom 20.6.2008 sei kein Verwaltungsakt nach § 31 S
1 SGB X gewesen, weil es nicht als Maßnahme einer Behörde der Beklagten zugerechnet
werden könne. Denn ihre Mitarbeiter hätten insoweit ihre grundsätzlich bestehende
Zeichnungsbefugnis bzw Freigabeberechtigung zur Begehung von Straftaten ausgenutzt.
Schließlich sei der Bescheid vom 20.6.2008 niemals bekannt gegeben worden und habe
daher seine (äußere) Wirksamkeit iS des § 39 Abs 1 SGB X nicht erlangt. Z. habe bei der
Freigabe einen wirklichen Willen zum Erstellen und zur Bekanntgabe eines die Beklagte
bindenden Bescheides über eine Sozialleistung nicht haben können, sodass durch seine
Handlung die Beklagte nicht habe rechtlich gebunden werden können und eine wirksame
Bekanntgabe des Bescheides nicht gegeben sei. Handele es sich somit um einen
Nichtakt, der der Beklagten nicht zuzurechnen sei, so könne dieser weder nach § 40 SGB
X nichtig sein, noch könne die Beklagte den Nichtakt nach § 45 SGB X zurücknehmen. Es
liege keine nach den Regeln des SGB X fassbare Verwaltungsentscheidung vor.
11 Zur Begründung ihrer vom LSG zugelassenen Revision trägt die Beklagte ua vor:
Entgegen der Auffassung des LSG habe Z. innerhalb des Umfangs der ihm zugewiesenen
Vertretungsbefugnis gehandelt. Das Risiko, dass der Vertreter von seiner
Vertretungsmacht unbefugt Gebrauch mache, trage der Vertretene. Aus der Regelung des
§ 40 SGB X könne abgeleitet werden, dass auch gesetzlose Verwaltungsakte oder reine
Willkürmaßnahmen einer Behörde zuzurechnen seien und damit "Maßnahmen einer
Behörde" sein könnten. Die Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht finde im
Verwaltungsverfahren keine Anwendung. Folge des Missbrauchs der eingeräumten
Vertretungsmacht durch Z. sei somit die Rechtswidrigkeit, allenfalls die Nichtigkeit der
Maßnahme, unter keinen Umständen jedoch deren Qualifizierung als der Beklagten nicht
zurechenbares Handeln im Sinne eines sog Nichtakts. Die unstreitige Tatsache, dass Z.
die ihm eingeräumte Vertretungsmacht und Freigabebefugnis dadurch missbraucht habe,
dass er die Überweisung von Elterngeld für in Wahrheit überhaupt nicht existierende
Kinder bewirkt habe, wodurch der Straftatbestand der Untreue iS von § 266 Abs 1
Strafgesetzbuch verwirklicht worden sei, habe aus den vorstehend erwähnten Gründen
nicht zur Folge, dass dieses Verhalten der Beklagten schlechthin nicht zurechenbar wäre.
Mit Blick auf die Regelung des § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X, die durch arglistige
Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkte Verwaltungsakte für rücknehmbar und
folglich nicht für nichtig erkläre, bleibe kein Raum für die Annahme, dass es sich bei
Maßnahmen oder Entscheidungen, die auf einer strafbaren Untreue von
Behördenmitarbeitern beruhten, um einen der Behörde unter keinen Umständen
zurechenbaren Nichtakt handele. Entgegen der Auffassung des LSG sei der Bescheid
vom 20.6.2008 auch bekannt gegeben und habe seine äußere Wirksamkeit iS von § 39
Abs 1 SGB X erlangt. Z. sei im Außenverhältnis zur Freigabe von Bescheiden über
Bundeselterngeld und von entsprechenden Überweisungen befugt gewesen. Entgegen
dem vom LSG vertretenen Standpunkt sei sein Handeln nicht als Überschreitung dieser
Vertretungsmacht, sondern als Missbrauch der ihm eingeräumten Vertretungsmacht zu
qualifizieren. Dieses Verhalten sei der Beklagten somit zuzurechnen. Vor diesem
Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb es an einem Bekanntgabewillen des Z. gefehlt
haben sollte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Bescheid im Rahmen
eines automatisierten Verfahrens erstellt und versandt worden sei. In den Fällen der
maschinellen Fertigung eines Bescheides im Anschluss an die "Papierakten gestützte"
Bearbeitung werde der Bekanntgabewille bei abschließender Zeichnung der
Aktenverfügung durch den zuständigen Amtsträger - hier Z. - gebildet (Hinweis auf BFH
Urteil vom 27.6.1986 - VI R 23/83 - BFHE 147, 205).
12 Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2012 aufzuheben
und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.
Dezember 2010 zurückzuweisen.
13 Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
14 Er hält das vorinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend ua aus: Ein bewusstes
Zusammenwirken der kriminellen Bediensteten mit dem Kläger sei ausweislich der
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht gegeben gewesen. Die Qualifizierung der
Handlungen der Bediensteten der Beklagten als Nichtakte unterliege keinen Zweifeln, da
durch deren in Bereicherungsabsicht konstruierte Scheinfälle kein Handeln vorliege,
welches der Behörde als solcher zugerechnet werden könne. In § 44 Abs 2 Nr 6
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sei ausdrücklich erwähnt, dass einem
Verwaltungsakt keinerlei Bedeutung oder Wirkung zukommen könne, der gegen die guten
Sitten verstoße. Eine entsprechende Wertung enthalte § 138 BGB, wonach sittenwidrige
Handlungen grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen entfalten könnten. Insoweit sei für
einen Verstoß gegen § 44 Abs 2 Nr 6 VwVfG im Ergebnis ein Widerspruch zu den
Mindestanforderungen anständigen und rechtlichen Verhaltens ausreichend.
Entscheidungsgründe
15 Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 160 Abs 1 SGG statthaft, weil sie
vom LSG mit Urteil vom 13.3.2012 zugelassen worden ist. Einlegung und Begründung der
Revision sind ordnungsgemäß erfolgt (§ 164 SGG). Das BSG ist für die Entscheidung des
Rechtsstreits in der Revisionsinstanz zuständig (§ 39 Abs 1, §§ 160 ff SGG). Ob der
Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist (§ 51 Abs 1 SGG), ist
im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen, nachdem die Zulässigkeit des Rechtswegs
von der ersten Instanz in einem Sachurteil bejaht worden ist (§ 17a Abs 5 GVG; vgl BSG
Urteil vom 24.7.2001 - B 4 RA 102/00 R - SozR 3-1300 § 50 Nr 24 S 78 = Juris RdNr 12
mwN und Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 165/11 R - SozR 4-1300 § 50 Nr 3 RdNr 9).
16 Die Revision ist insoweit teilweise begründet, als das Berufungsurteil die Rücknahme der
mit Bescheid der Beklagten vom 20.6.2008 an den Kläger erfolgten Elterngeldbewilligung
sowie die Erstattung der entsprechenden Leistungen in Höhe von 9450 Euro betrifft. In
diesem Umfang ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen, weil für eine
abschließende Entscheidung weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Im
Übrigen ist die Revision unbegründet.
17 Der Kläger erstrebt mit einer isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) die
Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 2.7.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.8.2009. Der angefochtene Verwaltungsakt enthält zwei
Regelungen:
-
Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 20.6.2008 über die Bewilligung von
Elterngeld an den Kläger in Höhe von insgesamt 9450 Euro
-
Feststellung einer Erstattungspflicht des Klägers in Höhe von 28 350 Euro.
Dabei setzt sich der zu erstattende Betrag wie folgt zusammen:
-
9450 Euro (dem Kläger bewilligtes Elterngeld)
-
9450 Euro (der fiktiven Antragstellerin Marylin Alison bewilligtes Elterngeld, das von
der Beklagten "antragsgemäß" auf das Konto des Klägers überwiesen worden ist)
-
9450 Euro (der fiktiven Antragstellerin Sinem Connor bewilligtes Elterngeld, das von
der Beklagten "antragsgemäß" auf das Konto des Klägers überwiesen worden ist).
18 Dieser Verwaltungsakt ist in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Die
grundsätzlich erforderliche Anhörung (§ 24 SGB X) ist erfolgt. Der Verwaltungsakt enthält
auch eine ausreichende Begründung (§ 35 SGB X). In materieller Hinsicht ist eine
differenzierte Prüfung geboten.
19 1. Die Beklagte hat die Rücknahme der an den Kläger gerichteten Elterngeldbewilligung
im Grundsatz zutreffend auf § 45 SGB X gestützt. Danach kann ein rechtswidriger
Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder
bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, für die Vergangenheit nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X
zurückgenommen werden.
20 a) Bei dem Bewilligungsbescheid vom 20.6.2008 handelt es sich entgegen der Auffassung
des LSG nicht um einen sog Nichtakt, sondern um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 31 S 1
SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
21 Seiner Form und seinem Inhalt nach erfüllt der Bescheid vom 20.6.2008 diese Kriterien. Er
ist auf dem Gebiet des Elterngeldrechts ergangen und regelt einen entsprechenden
vermeintlichen Anspruch des Klägers. Dass dieser Bescheid von Z. zur Begehung einer
Straftat erstellt worden ist, ändert an seiner Qualität als Verwaltungsakt nichts. Diese ist
insoweit nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bewerten (vgl BSG SozR 3-1300 §
50 Nr 13 S 34).
22 Die in dem Bescheid vom 20.6.2008 enthaltene Regelung ist der Beklagten zuzurechnen.
Wie das LSG festgestellt hat, war Z. zur Erteilung von Verwaltungsakten dieser Art befugt.
Nach zivilrechtlichen Grundsätzen trägt der Vertretene iS von § 164 BGB grundsätzlich
das Risiko, dass der Vertreter die ihm eingeräumte Vertretungsmacht nach außen hin
missbraucht (vgl Schramm in Münchner Komm, BGB, 6. Aufl 2012, § 164 RdNr 96;
Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 164 RdNr 1 und 13 mwN). Etwas anderes
gilt nur im Falle kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Vertreter und dem
Empfänger der Willenserklärung zum Nachteil des Vertretenen wegen sittenwidrigen
Verhaltens gemäß § 138 Abs 1 BGB (BGH Urteil vom 17.5.1988 - VI ZR 233/87 - NJW
1989, 26) sowie bei einem für den Empfänger offensichtlichen Missbrauch der
Vertretungsmacht (vgl BGH Urteil vom 29.6.1999 - VI ZR 227/98 - NJW 1999, 2883). Diese
Grundsätze sind im Prinzip auch bei der Vertretung von Behörden anzuwenden (vgl
Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 35 RdNr 1 ff). Ein Grund,
hier davon abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen Z.
und dem Kläger hat nach den Feststellungen des LSG nicht vorgelegen, Z. hat den Kläger
über seine wahre Absicht getäuscht.
23 Von einem Verwaltungsakt zu unterscheiden ist ein sog Nichtakt, also eine Handlung, die
von jemandem herrührt, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu behördlichem
Handeln befugt ist (vgl BFHE 125, 347, 349; 150, 70; BVerwGE 140, 245; BSG Urteil vom
28.1.2009 - B 6 KA 11/08 R - SozR 4-1500 § 77 Nr 2 RdNr 16, 23 f). Dazu gehören auch
erzwungene Handlungen und Scherzerklärungen (vgl insgesamt Steinwedel in Kasseler
Komm, Stand März 2013, § 40 SGB X RdNr 8 mwN). Ein solcher Nichtakt liegt hier nicht
vor. Die Beklagte hat - handelnd durch den dazu befugten Z. - mit dem an den Kläger
gesandten Bescheid vom 20.6.2008 den Anschein einer rechtmäßigen Amtsausübung
erweckt (vgl auch BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 16; SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34).
24 b) Der Bescheid vom 20.6.2008 ist auch gemäß § 39 Abs 1 S 1 SGB X durch
Bekanntgabe iS von § 37 SGB X wirksam geworden. Nach der erstgenannten Vorschrift
wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm
betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein
schriftlicher Verwaltungsakt, der - wie hier - im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt
gemäß § 37 Abs 2 S 1 SGB X am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt
gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist (§ 37 Abs 2 S 3 Halbs 1 SGB X). Die Wirksamkeit iS von § 39 Abs 1 S 1
SGB X betrifft die Außenwirkung des Verwaltungsaktes, nicht dessen formelle oder
materielle Rechtmäßigkeit (vgl Steinwedel in Kasseler Komm, SGB X, Stand März 2013, §
39 RdNr 6 ff mwN). Mit seiner Bekanntgabe iS von § 37 SGB X erlangt ein Verwaltungsakt
seine äußere Wirksamkeit gegenüber dem Adressaten und wird für die erlassende
Behörde bindend (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 13 RdNr 18; BSGE 53, 284, 286 f =
SozR 5550 § 15 Nr 1).
25 Solange ein grundsätzlich dazu berechtigter Mitarbeiter die Bekanntgabe veranlasst hat,
sind interne behördliche Befugnisse oder Zuständigkeiten ohne Belang (vgl BFHE 147,
205; 152, 32; BSGE 58, 63, 65 f = SozR 1300 § 45 Nr 16; Steinwedel, aaO, RdNr 8;
Krasney in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 37 SGB X RdNr 3; Engelmann in von
Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 37 RdNr 3 mwN), es sei denn, der Verwaltungsakt ist
wegen Nichtigkeit (§ 40 SGB X) unwirksam (§ 39 Abs 3 SGB X). Dies umfasst
denknotwendig, wie im vorliegenden Fall, auch die durch Computer unterstützte
Verfahrensbearbeitung.
26 Die zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsaktes durch die Behörde gegenüber dem
Adressaten stellt eine ausreichende Bekanntgabe iS von § 37 Abs 1 S 1 SGB X dar, auch
wenn dieser den Inhalt des Schreibens (Bescheides) nicht zur Kenntnis nimmt. Der
Adressat eines ausdrücklich an ihn gerichteten Verwaltungsaktes kann den Eintritt dessen
Wirksamkeit nicht durch Verweigerung der Annahme oder Unterlassen der
Kenntnisnahme verhindern. Es besteht grundsätzlich eine Obliegenheit, Bescheide zu
lesen und deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Anderenfalls wären die Regelungen über
Inhalt, Form, Begründung und Bekanntgabe von Verwaltungsakten (vgl §§ 31 ff SGB X)
kaum verständlich (vgl BSG Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 21/00 R - SozR 3-1300 § 45 Nr
45 S 153 f = Juris RdNr 25 f mwN). Es genügt, wenn der Verwaltungsakt so in den
Machtbereich eines Adressaten gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit der
Kenntnisnahme hat (vgl insgesamt hierzu: Krasney in Kasseler Komm, Stand März 2013, §
37 SGB X RdNr 3 mwN).
27 Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der dazu befugte Z. die
Versendung des Bescheides vom 20.6.2008 an den Kläger veranlasst. Der Kläger hat
"seinen Angaben zufolge" die Sendung des an ihn andressierten Bescheides vom
20.6.2008 erhalten, diese Sendung aber - abredegemäß - ungeöffnet an Z. weitergegeben.
Dem entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Da die Sendung mit dem
Bewilligungsbescheid den Kläger erreicht hat und er sie in seinen Händen gehabt hat, ist
von einer erfolgten Bekanntgabe auszugehen, unabhängig davon, ob der Kläger die
Sendung geöffnet und den Bescheid gelesen hat.
28 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der angeblich zwischen Z. und dem Kläger
getroffenen Absprache, wonach der Kläger die Sendung ungeöffnet an Z. weitergeben
sollte. Seinem Inhalt nach sollte durch den Bescheid vom 20.6.2008 dem Kläger
Elterngeld bewilligt werden (vgl dazu Steinwedel in Kasseler Komm, Stand März 2013, §
39 RdNr 19); also war dieser Verwaltungsakt für den Kläger bestimmt. Er sollte diesem
bekannt gegeben werden (vgl § 37 Abs 1 SGB X). Diese Bekanntgabe konnte der Kläger
nicht durch eine Vereinbarung mit Z. verhindern. Was er mit der ihm zugegangenen
Sendung getan hat, fällt in seinen Risikobereich. Dementsprechend ist es unerheblich, ob
er sich im Verhältnis zur Beklagten irrtümlich für einen Empfangsbevollmächtigten oder
Empfangsboten des Z. gehalten hat. Ein solcher konnte er nur für Sendungen der
Beklagten sein, die tatsächlich für Z. bestimmt gewesen wären.
29 c) Der Bescheid vom 20.6.2008 war auch nicht gemäß § 39 Abs 3 SGB X wegen
Nichtigkeit unwirksam, eine solche hat weder gemäß § 40 Abs 1 noch nach Abs 2 SGB X
vorgelegen.
30 Zum einen liegen die enumerativ aufgeführten Voraussetzungen nach § 40 Abs 2 SGB X
erkennbar nicht vor. Insbesondere eine Nichtigkeit nach § 40 Abs 2 Nr 4 SGB X scheidet
bereits deshalb aus, weil der betreffende Bescheid von dem Kläger keine rechtswidrige
Tat verlangt, sondern diesem lediglich rechtswidrig eine Leistung gewährt. Aus der
Tatsache, dass Z. seine Stellung bei der Beklagten missbraucht hat, um sich durch den
Erlass des Bescheides vom 20.6.2008 zu bereichern, folgt auch keine Nichtigkeit gemäß §
40 Abs 2 Nr 5 SGB X wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs 1 BGB).
Denn die in dem Bescheid enthaltene Regelung der Gewährung von Elterngeld ist zwar
inhaltlich unrichtig, weil der Kläger keine Kinder hatte, verletzt aber aus sich heraus nach
seinem Regelungsgehalt nicht das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl
hierzu BSG SozR 3-1300 § 40 Nr 2 S 18).
31 Schließlich führt der Umstand, dass der Bescheid vom 20.6.2008 vom zuständigen
Sachbearbeiter Z. zur Begehung einer Straftat erlassen worden ist, nicht zur Nichtigkeit
gemäß § 40 Abs 1 SGB X. Dieser Bescheid ist zwar inhaltlich unrichtig, weil er Elterngeld
für nicht existierende Kinder des Klägers gewährt. Soweit darin ein schwerwiegender
Fehler liegt, ist dieser jedoch nicht offensichtlich, da er nicht jedem ohne Weiteres
erkennbar ist. Vielmehr bedarf es dazu einer Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des
Klägers. Darauf ist jedoch nicht abzustellen, zumal auch ein durch arglistige Täuschung,
Drohung oder Bestechung erwirkter Verwaltungsakt - wie § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X zeigt
- vom Gesetzgeber nicht als nichtig (und damit unwirksam), sondern als rücknehmbar
eingestuft wird (vgl dazu Steinwedel in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 40 RdNr 16
mwN).
32 d) Eine Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Bescheides vom 20.6.2008 für
die Vergangenheit ist nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 SGB X zulässig,
der einen weitgehenden Vertrauensschutz vorsieht. Nach § 45 Abs 2 S 3 SGB X kann
sich der Begünstigte allerdings auf Vertrauen nicht berufen, soweit
-
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
erwirkt hat (Nr 1),
-
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob
fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr
2), oder
-
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Allein die letztgenannte Bestimmung kommt hier in Betracht.
33 Das LSG hat § 45 SGB X nicht als einschlägig angesehen und demzufolge dessen
Voraussetzungen nicht geprüft. Insbesondere wird im Berufungsurteil nicht darauf
eingegangen, inwiefern der Kläger infolge grober Fahrlässigkeit den Inhalt des
Bewilligungsbescheides und damit dessen Rechtswidrigkeit nicht kannte. Diese
tatrichterliche Prüfung kann das BSG nicht selbst nachholen (vgl BSGE 62, 103, 107 =
SozR 1300 § 48 Nr 39; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45 S 154 f = Juris RdNr 27 mwN;
Steinwedel in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 45 SGB X, RdNr 39 mwN), sodass ihm
eine abschließende Beurteilung in diesem Punkt verwehrt ist. Daher ist das
Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache gemäß § 170 Abs 2 S 2 SGG an das
LSG zurückzuverweisen.
34 2. Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Verwaltungsakt das dem Kläger in Höhe
von 9450 Euro gezahlte Elterngeld zurückfordert, ist § 50 Abs 1 SGB X einschlägig, weil
diese Leistung aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 20.6.2008 erfolgt ist. Da eine
Erstattungspflicht des Klägers in Bezug auf diesen Betrag nur besteht, soweit dieser
Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, hängt sie davon ab, ob der Bescheid der
Beklagten vom 2.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2009
insoweit Bestand hat. Dazu kann auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des LSG
noch keine abschließende Entscheidung ergehen. Folglich ist das Berufungsurteil auch
insoweit aufzuheben, als es eine Pflicht des Klägers zur Erstattung des ihm bewilligten
und gezahlten Elterngeldes in Höhe von 9450 Euro betrifft. Ebenso ist dieser Gegenstand
in die Zurückverweisung der Sache an das LSG einzubeziehen.
35 3. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, soweit diese mit Bescheid vom 2.7.2009 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2009 vom Kläger eine Erstattung des
Elterngeldes gefordert hat, das aufgrund der Bescheide vom 7.1. und 4.2.2009 zu Gunsten
von zwei fiktiven Antragstellerinnen (Marylin Alison und Sinem Connor) in Höhe von
zusammen 18 900 Euro auf das Konto des Klägers überwiesen worden ist. Das LSG hat
im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Erstattungsbescheid insoweit rechtswidrig
ist.
36 Als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt kommt insoweit § 50
Abs 2 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu erstatten, soweit sie
ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (S 1). Die Regelungen der §§ 45
und 48 SGB X gelten entsprechend (S 2). Dabei ist die zu erstattende Leistung gemäß §
50 Abs 3 S 1 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Zwar sind die der
Zahlung zugrundeliegenden Bescheide vom 7.1. und 4.2.2009 mangels Bekanntgabe
nicht wirksam geworden (§ 39 Abs 1 S 1 SGB X), sodass die Beträge ohne
Verwaltungsakt an den Kläger geflossen sind. Soweit die Beklagte jedoch mit dem
angefochtenen Verwaltungsakt den Kläger zur Rückzahlung des den nicht existierenden
Personen Marylin Alison und Sinem Connor bewilligten Elterngeldes in Höhe von 18 900
Euro verpflichtet hat, kann sie sich nicht auf § 50 Abs 2 SGB X stützen.
37 Der Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X ist die Kehrseite des Leistungsanspruchs (vgl
BSGE 61, 11, 12 = SozR 1300 § 50 Nr 13 S 19). Dementsprechend können gestützt auf
diese Vorschrift nur Sozialleistungen iS der §§ 1, 11 SGB I zurückgefordert werden.
Elterngeld ist eine solche Leistung (§ 25 Abs 2 SGB I). Die fraglichen Beträge sind von der
Beklagten aufgrund der (allerdings nicht wirksam gewordenen) Bescheide vom 7.1. und
4.2.2009 über die Bewilligung von Elterngeld auf das Konto des Klägers überwiesen
worden. Es sollte sich mithin um Elterngeldzahlungen handeln, die für die (nicht
existierenden) Antragstellerinnen Marylin Alison und Sinem Connor bestimmt waren. Es
kann offenbleiben, ob der Kläger die Eigenschaft der Zahlungseingänge als Sozialleistung
erkennen konnte. Jedenfalls sind an ihn keine Sozialleistungen erbracht worden.
38 Nach § 50 Abs 2 SGB X sind Leistungen nur von dem zu erstatten, dem sie erbracht
worden sind. Wann ein "Erbringen" vorliegt, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt;
insbesondere ist streitig, ob die Leistung im Rahmen eines bestehenden
Sozialleistungsverhältnisses bewirkt worden sein muss (vgl dazu Schütze in von Wulffen,
SGB X, 7. Aufl 2010, § 50 RdNr 6 mwN). Auf diese Meinungsunterschiede kommt es hier
nicht an. Ist nämlich bei der Leistungserbringung lediglich ein "Durchlaufempfänger"
dazwischengeschaltet, wird die Leistung nicht an diesen, sondern an die vom
Leistungsträger als berechtigt angesehene Person erbracht (vgl Steinwedel in Kasseler
Komm, Stand März 2013, § 50 SGB X RdNr 16). Dies trifft gerade auch dann zu, wenn die
Zahlung - wie hier - auf ein vom (vermeintlichen) Antragsteller angegebenes Konto einer
anderen Person überwiesen wird, der ersichtlich keine eigene Einzugsberechtigung
zusteht (vgl BSGE 61, 11, 12 = SozR 1300 § 50 Nr 13 S 19 f; allgemein dazu auch BSG
SozR 1300 § 50 Nr 16, 17; BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 10; BSG SozR 4-1300 § 50 Nr 3).
39 4. Das LSG wird - soweit erforderlich - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu
entscheiden haben.