Urteil des LG Düsseldorf vom 17.07.2007
LG Düsseldorf: treu und glauben, angina pectoris, allgemeine versicherungsbedingungen, rücktritt vom vertrag, versicherungsnehmer, versicherungsvertrag, klinikum, vertragsschluss, bluthochdruck
Landgericht Düsseldorf, 11 O 569
Datum:
17.07.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vors. Richter am LG Oltrogge
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 569
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.193,77 Euro nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben vom 22. Juni 2005 erklärte
Rücktritt der Beklagten unwirksam ist und der
Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit
Versicherungsschein-Nummer 2004-49-007-00134 unverändert
zugunsten des Klägers und Frau Gertrud Putz fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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T a t b e s t a n d :
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Der Kläger und seine Ehefrau beantragten bei der X GmbH (X) den Abschluss eines
Krankenversicherungsvertrages nach dem Tarif "X-Resident". Daraufhin – so jedenfalls
der Kläger - übersandte die X dem Kläger den Versicherungsschein Nummer 2004-49-
007-00134 (Bl.7 GA). Danach sind der Kläger und seine Ehefrau nach dem Tarif "X-
Resident senior" krankenversichert, wobei es in dem Versicherungsschein
abschließend heißt:
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"X GmbH für den Versicherer X Krankenversicherungsverein a.G.".
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Der Versicherungsschein nimmt u.a. auf beigefügte Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB/R) Bezug, die der Kläger nach seinem Vortrag jedoch
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nicht erhalten hat.
Als Versicherungsbeginn ist der 1. Januar 2005 ausgewiesen.
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Am 21. Juni 2006 unterzog sich der Kläger im Klinikum Benidorm (Spanien) einer
Bypassoperation. Das Klinikum Benidorm stellte dem Kläger für seine Leistung einen
Betrag von 26.788,77 Euro in Rechnung (Bl. 12/13 GA). Zuvor war der Kläger durch den
einweisenden Arzt Dr. X behandelt worden. Dieser berechnete gegenüber dem Kläger
einen Betrag in Höhe von 405,00 Euro (Bl. 11 GA).
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Die beiden vorgenannten Rechnungen reichte der Kläger bei der X ein. Diese erklärte
mit Schreiben vom 22. Juni 2005 (Bl. 14 GA) den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 16 ff.
VVG mit Wirkung zum 13. Juni 2005.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Erstattung der beiden
vorgenannten Rechnungsbeträge.
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Er trägt im Wesentlichen vor:
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Er und seine Ehefrau seien bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2005
krankenversichert. Die X habe für die Beklagte in deren Vollmacht den
Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Eine solche Vollmacht der Beklagten
ergebe sich jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die X auf ihrer, der X, Homepage u.a. den
hier streitgegenständlichen Krankenversicherungstarif anbiete und hierbei als Vertreter
der Beklagten auftrete. Dies habe die Beklagte wissentlich geduldet. Auch habe sie bis
Mitte 2005 nichts unternommen, damit die X keine Versicherungsverträge mehr im
Namen der Beklagten abschließe.
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Zudem habe die Beklagte – soweit eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht
vorliegen sollte – den Krankenversicherungsvertrag durch ihre Schreiben an den Kläger
vom 17. August und 28. Oktober 2005 konkludent genehmigt.
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Bei dem Krankenversicherungsvertrag handele es sich nicht um einen
Gruppenversicherungsvertrag, bei dem der X Versicherungsnehmer und der Kläger
bzw. seine Ehefrau lediglich versicherte Personen seien. Vielmehr handele es sich um
einen – individuellen – Krankenversicherungsvertrag, bei dem der Kläger (und seine
Ehefrau) Versicherungsnehmer seien. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem
Versicherungsschein. Die Versicherungsbedingungen seien entgegen dem Wortlaut
des Versicherungsscheines ihm, dem Kläger, weder vor Vertragsschluss, noch
zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt worden.
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Der von der X (für die Beklagte) mit Schreiben vom 22. März 2005 sowie der von der
Beklagten in der Klageerwiderung erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag seien
unwirksam. Er habe in dem Versicherungsantrag alle ihm damals bekannten
Vorerkrankungen (Prostataoperation sowie Gichterkrankung) angegeben. An arteriellem
Bluthochdruck, einer unbehandelten Hypercholesterinämie und fortlaufenden
Thoraxschmerzen sogar mit Schwindel in emotionalen Stresssituationen bei der Arbeit
habe er nicht gelitten.
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Dies ergebe sich aus auch den Bescheinigungen der Agencia Valenciana De Salut und
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des Klinikums Benidorm.
Aus diesen Gründen sei die Beklagte zur Übernahme der in Rede stehenden
Heilbehandlungskosten verpflichtet.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.193,77 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2.
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festzustellen, dass der mit Schreiben vom 22. Juni 2005 erklärte Rücktritt der
Beklagten unwirksam ist und der Krankenversicherungsvertrag zwischen den
Parteien mit der Versicherungsschein-Nummer 2004-49-007-00134 unverändert
zugunsten des Klägers und Frau Gertrud X fortbeseht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor:
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Ein wirksamer Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien bestehe nicht. Sie,
die Beklagte, sei nicht, wie in dem seitens der X ausgestellten Versicherungsschein
tatsächlich ausgewiesen, der das Risiko tragende Krankenversicherer. Zwischen der X
und der Beklagten hätten Verhandlungen darüber stattgefunden, ob und in welchem
Umfang und auf welche Art und Weise der X für die Beklagte als risikotragender
Versicherer Krankenversicherungsverträge vermittle. Diese Verhandlungen seien
gescheitert.
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Im Übrigen sei insoweit lediglich geplant gewesen, dass X
Gruppenversicherungsverträge mit dem X als Versicherungsnehmer an die einzelnen
Versicherten, die zu diesem Zweck dem X beizutreten gehabt hätten, vermittle. In
diesem Zusammenhang werde insbesondere auch bestritten, dass der Kläger die
entsprechenden, im Versicherungsschein genannten, Bedingungen, aus denen diese –
beabsichtigte – Konstellation eines Gruppenversicherungsvertrages hervorgehe, nicht
erhalten habe.
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Die Firma X habe nicht in Vollmacht der Beklagten gehandelt. Auch die Grundsätze
einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kämen insoweit nicht zum Tragen.
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Für den Fall, dass das Gericht dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass die
Beklagte wirksam verpflichteter Versicherer sein sollte, erkläre sie gemäß § 16 Abs. 2
VVG den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen der Nichtanzeige gefahrerheblicher
Umstände. Sie mache sich insoweit – notgedrungen – das Vorbringen der X zu Eigen
(Bl. 41 GA).
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Die in dem berichtigten Behandlungsbericht des Krankenhauses in Benidorm
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enthaltenen Angaben zu den Vorerkrankungen des Klägers sowie zum Zeitpunkt der
Aufgabe des Rauchens ließen vermuten, dass die Ursachen für seine
Behandlungsbedürftigkeit schon lange vor Antragstellung gesetzt worden seien, dass
sie dem Kläger bekannt gewesen seien oder dass sie ihm hätten bekannt sein können.
Von daher obliege es dem Kläger, die aufgekommenen Zweifel an der Vollständigkeit
und Richtigkeit seiner Antworten auf die entsprechende Frage im Versicherungsantrag
z.B. durch Vorlage der Behandlungsberichte zu seiner Gichterkrankung sowie durch
Vorlage des Operationsberichtes zur vollständigen Entfernung seiner Prostata
auszuräumen.
Der Kläger habe binnen eines halben Jahres nach Vertragsabschluss wegen einer
schweren Erkrankung (an angina pectoris) operiert werden müssen. Eine solche
entstehe aufgrund einer Engstelle (Stenose) eines Herzkranzgefäßes, welche sich erst
einmal ausbilden müsse. Die auf diese Überlegungen und die widersprüchlichen
Befundberichte des Krankenhauses in Benidorm gestützten Zweifel am Wahrheitsgehalt
der vom Kläger in seinem Versicherungsantrag angegebenen Erklärung könnten von
ihm ohne weiteres ausgeräumt werden, wenn er Einblick in die Dokumentationen seiner
Prostata- und Gichterkrankung durch Angabe der ihn diesbezüglich behandelnden Ärzte
gewähren würde. Es müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass der Kläger in
seinem Versicherungsantrag wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 27.193,77 Euro an
ärztlichen Behandlungskosten durch den Arzt Dr. X gemäß Rechnung vom 16. Juni
2006 sowie durch das Klinikum Benidorm gemäß Rechnung vom 1. Juli 2005 zu, so
dass der Klageantrag zu Ziffer 1. begründet ist.
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Die x ist durch ihr Schreiben vom 22. Juni 2005 (für die Beklagte) nicht wirksam vom
Versicherungsvertrag zurückgetreten; gleiches gilt von dem von der Beklagten selbst in
der Klageerwiderung erklärten Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
gemäß §§ 16 ff. VVG.
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Der Kläger ist zur Geltendmachung der Leistung aktivlegitimiert. Zur Überzeugung des
Gerichts ist davon auszugehen, dass er bei der Beklagten einen (Einzel-
)Krankenversicherungsvertrag unterhält.
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Der Kläger ist Inhaber eines Versicherungsscheines Nr. 2004-49-007-00134 (Bl. 7 GA),
den die Firma X ausgestellt hat und die den Kläger als bei der Beklagten zum Tarif "X
Resident Senior" krankenversichert ausweist; gleiches gilt hinsichtlich der Ehefrau des
Klägers Gertraud X.
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Dieser Versicherungsschein, der die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für
sich hat, lässt nicht erkennen, dass der Kläger und seine Ehefrau lediglich versicherte
Personen, Versicherungsnehmer hingegen der X als Versicherungsnehmer eines
Gruppenversicherungsvertrages sein sollte. Soweit die Beklagte sich in diesem
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Zusammenhang auf "Allgemeine Versicherungsbedingungen zum Gruppenvertrag"
(Anlage K 3) beruft, aus denen sich eine derartige Vertragskonstellation ergibt, bleibt
festzustellen, dass vorliegend der Versicherungsschein einen derartigen
Gruppenversicherungsvertrag nicht ausweist und der Kläger zudem unwiderlegt geltend
macht, er habe entsprechende Bedingungen weder vor Vertragsabschluss noch
zusammen mit dem Versicherungsschein erhalten. Er habe die in dem
Versicherungsschein in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen zu keinem
Zeitpunkt erhalten.
Die Beklagte ist aus dem Versicherungsschein passivlegitimiert.
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Die X hat die Beklagte insoweit wirksam verpflichtet.
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Ausweislich des Versicherungsscheins hat die Firma X im Namen der Beklagten
gehandelt. Das Gericht gibt dem Kläger dahin Recht, dass sich die Vollmacht der X
GmbH zum Handeln im Namen der Beklagten jedenfalls aus den Grundsätzen einer
Duldungsvollmacht ergibt.
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Der Beklagten war ausweislich der E-Mail vom 9. Dezember 2004 (Anlage B 6) bekannt,
dass die X im Namen der Beklagten Krankenversicherungsverträge abschließt. Auch
war ihr bekannt, dass die X auf ihrer Homepage u.a. den hier in Rede stehenden
Krankenversicherungstarif anbietet und hierbei als Vertreter der Beklagten auftritt, wie
der Kläger vorgetragen hat und der Kammer im Übrigen aus anderen Verfahren bereits
bekannt ist.
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In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte die X bereits mit E-Mail vom 28. Oktober
2004 (Anlage B 5) aufgefordert, Krankenversicherungsverträge im Namen der Beklagten
abzuschließen ("aus meiner Sicht können Sie loslegen").
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Der Kläger durfte auch darauf vertrauen, dass die X Vertretungsmacht der Beklagten
hatte. Die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsmacht sind dann anzuwenden,
wenn der Geschäftspartner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben und
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, dass es dem Vertretenen bei
verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, dieser es also dulde.
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Wie bereits erwähnt, hatte die X sämtliche Tarife und die Vertretung der Beklagten auf
ihrer Homepage im Internet veröffentlicht. Auch hatte die X GmbH die
Krankenversicherungstarife der Beklagten in deutschen Zeitungen in Spanien bereits im
Oktober 2005, etwa in den Costa Blanca Nachrichten, beworben, wie der Kläger
unwidersprochen vorgetragen hat.
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Daher konnte der Kläger nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Beklagten
bekannt war, dass die X GmbH als deren Vertreter auftrat.
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Soweit man abweichend von Vorstehendem die Grundsätze der Duldungsvollmacht
(oder auch der Anscheinsvollmacht) nicht als anwendbar betrachtet, läge ein
schwebend unwirksamer Vertrag vor, § 177 BGB. Die Beklagte hätte in diesem Fall
dieses schwebend unwirksame Geschäft durch ihre Schreiben vom 17. August 2005
und 28. Oktober 2005 konkludent genehmigt, wie der Kläger auf Seiten 6 - 8 seines
Schriftsatzes vom 30. März 2007 (Bl. 200 – 202 GA) zutreffend erläutert.
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Der zwischen den Parteien mithin wirksam zustandegekommene
Krankenversicherungsvertrag ist nicht durch den Rücktritt der X (für die Beklagte) mit
Schreiben vom 22. Juni 2005 (Bl. 14 GA) oder durch den von der Beklagten in der
Klageerwiderung erklärten Rücktritt beendet worden.
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Ein wirksamer Rücktritt gemäß §§ 16 ff. VVG ist seitens der X/der Beklagten nicht erklärt
worden.
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Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Klägers kann nicht mit der
hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.
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Will ein Krankenversicherer vom Krankenversicherungsvertrag gemäß §§ 16 ff. VVG
zurücktreten, obliegt es zunächst ihm, darzutun und ggfs. nachzuweisen, dass und
welche Vorerkrankungen der Versicherungsnehmer objektiv verschwiegen hat.
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Hieran fehlt es. Die Beklagte – wie vorgerichtlich auch X – haben sich darauf berufen,
dass der Kläger in seinem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages
verschwiegen habe, dass er an arteriellem Bluthochdruck, einer unbehandelten
Hypercholesterinämie, an fortlaufenden Thoraxschmerzen sogar mit Schwindel in
bestimmten Situationen leidet bzw. gelitten habe. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er
habe alle ihm bekannten Vorerkrankungen bei Antragstellung angegeben. Wie
angegeben, sei er an der Prostata operiert worden und leide an Gicht. An den nunmehr
seitens der Beklagten bzw. X geltend gemachten Erkrankungen (Bluthochdruck pp.)
habe er nicht gelitten bzw. diese sei ihm nicht bekannt gewesen. Insoweit sei auch auf
den korrigierten Abschlussbericht der Clinica Benidorm (Bl. 8 ff. GA) zu verweisen,
wonach Bluthochdruck usw. seit 2005 und nicht seit fünf Jahren bekannt seien. Auch
aus der Bescheinigung der Agencia Valenciana de Salut (Bl. 18 GA) vom 16. Juni 2005
ergebe sich, dass die nunmehr seitens der Beklagten / X angeführten Vorerkrankungen
(insbesonder Herzprobleme/kardiologische Probleme) vor Vertragsschluss nicht
vorgelegen haben bzw. nicht bekannt gewesen seien.
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Angesichts dessen wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, die objektiven
rücktrittsbegründenden Umstände im Einzelnen darzutun und nachzuweisen. Hieran
fehlt es. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich lediglich darauf beziehen, der Kläger
sei – sozusagen im Wege der Beweislastumkehr – gehalten, die Zweifel am
Wahrheitsgehalt der von ihm in seinem Versicherungsantrag abgegebenen Erklärungen
im Hinblick auf Vorerkrankungen durch Einblick in die Dokumentationen seiner
Prostata- und Gichterkrankung auszuräumen, da aufgrund der widersprüchlichen
Befundberichte des Krankenhauses Benidorm und angesichts des Umstandes, dass
eine "Angina Pectoris" sich erst einmal habe ausbilden müssen, Zweifel an seinen
Angaben bestehen, weswegen mit Nichtwissen bestritten werden müsse, dass der
Kläger in seinem Antrag wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Dieser Sachvortrag
der Beklagten ist nicht ausreichend. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in
der von der Beklagten angesprochenen Art und Weise findet vorliegend nicht statt.
Richtig ist zwar, dass sich eine Angina Pectoris durch eine Stenose über einen
gewissen Zeitraum ausbilden muss, dies besagt indessen nicht, dass der Kläger schon
vor Vertragsschluss an entsprechenden Beschwerden litt, vor allem wegen solcher
Beschwerden behandelt werden musste. Allein der Umstand, dass der Kläger Ende
Juni 2005 im Klinikum Benidorm sich einer sogenannten Bypassoperation unterziehen
musste, belegt diese Annahme nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Dies gilt um
so mehr, als der Kläger – wie schon erwähnt – eine korrigierte Bescheinigung des
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Klinikums Benidorm sowie der Agencia Valenciana De Salut vorgelegt hat, aus denen
sich kardiologische Probleme/Herzprobleme des Klägers vor 2005 (also vor
Vertragsschluss) nicht ergeben.
Nach alle dem hat die Beklagte nicht dargetan und nachgewiesen, dass der Kläger
gefahrerhebliche Umstände bei Antragstellung nicht angezeigt hat, so dass der Rücktritt
vom Versicherungsvertrag nicht wirksam erfolgt ist.
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Demzufolge ist die Beklagte als Krankenversicherer verpflichtet, die Rechnung des
Klinikums Benidorm vom 1. Juli 2005 über 26.788,77 Euro sowie die Rechnung des
Arztes Dr. X vom 16. Juni 2006 über 405,-- Euro, gegen welche die Beklage
Einwendungen ansonsten nicht erhebt, zu erstatten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2
ZPO.
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Streitwert: 30.000,-- Euro.
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