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LAG Köln - 6 Sa 1354/07
Landesarbeitsgericht Köln vom 17.01.2008
- Inhalt
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- . mit Artikel 9 Abs. 3 GG zu Recht verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung führen zu
- gehört nämlich auch das Recht der Koalition auf koalitionsmäßige, hier gewerkschaftliche Betätigung
- Gebrauch gemacht hat. Zur Betätigungsfreiheit gehört auch das Recht einer Koalition, ihre Schlagkraft
- von Mitgliedern des Klägers einen Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Zu Recht hat bereits
- die Verwendungszwecke allgemein und nicht die konkreten Anspruchsvoraussetzungen definiert sind
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 5330/98.PVL
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2001
- Inhalt
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- -555 = PersR 1996, 280 = PersV 1996, 460 = RiA 1997, 23 = ZfPR 1996, 119; jeweils mwN. 31Erst recht
- . "Brandmeldung" im Kern nur der Inhalt einer Notfallmeldung wiedergegeben, wie er allgemein als geboten
- betroffen seien. Der Aushang richte sich - prägend - an das allgemeine Publikum, das - aus welchen
- allgemeine Sicherheit zuständigen Abteilungen gewährleistet werden könne. Die Dienststelle komme mit
BGH - IX ZR 53/05
Bundesgerichtshof vom 18.05.2006
- Inhalt
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- . Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann für Recht erkannt: Die
- Kirchensteuer errechnete Vorteil von 171.341 DM setzte sich aus einem gegenüber dem neuen Recht höheren
- diesem Gebiet mittlerweile allgemein anerkannte Vermutung beratungsgerechten Verhaltens stellt
- Recht abgesenkten Steuersatz von 25 v.H. unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder einbehalten
- günstiger als das neue Recht (vgl. im Einzelnen BFH DStR 2005, 1686, 1687). Das neue Recht bewirkte eine
VG Frankfurt (Main) - 10 G 4009/01
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 14.02.2002
- Inhalt
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- -öffentliches Recht sondern ein formelles Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung geltend gemacht und das
- allgemein mit dem Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnis begründet, könne nach der später ergangenen
- Gesetzgebers hin, dass allgemein übliche Verwandten- und Nachbarschaftshilfen nicht kommerzialisiert
- Antragstellerin hat daher ein Recht auf die begehrte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
- derartige allgemeine Entscheidung wäre rechtswidrig, weil sie die konkreten Umstände des hier vorliegenden
Anlage 1 RechZahlV
(zu § 2) Formblatt 1
- Inhalt
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- Jahren fällig……10.Fonds für allgemeine Bankrisiken……11
- ;hnliche Rechte und Werte.....bb)entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ä
- ;hnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten.....cc)Geschäfts- oder
- gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte.....bb)entgeltlich erworbene
- Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten
BVerwG - 5 B 49.12
Bundesverwaltungsgericht vom 12.06.2013
- Inhalt
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- außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht
- Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der
- Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis
- ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
- Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
LSG Bayern - L 14 R 274/10
Bayerisches Landessozialgericht vom 05.08.2010
- Inhalt
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- Versicherungszeiten nach kroatischem Recht vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1988. Mit weiterem
- Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen die angefochtenen Bescheide vom 27
- Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben
- Bestimmung des § 241 Abs. 2 SGB VI. Zwar hat die Klägerin vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine
- rechte Brustseite ständig angeschwollen. Bei der kleinsten Bewegung des Armes habe sie starke
BSG - B 1 KR 27/11 R
Bundessozialgericht vom 13.11.2012
- Inhalt
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- Wirtschaftlichkeit im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Abwägungsbelang berücksichtigt
- SGG). Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Kläger das SG-Urteil geändert und die Regelung des
- Verwaltungsakt und Normenvertrag nicht vereinbar, höherrangigem Recht widersprechende
- mit höherrangigem Recht - erst in weiteren Gerichtsverfahren im Rahmen gerichtlicher
- RdNr 14; zu den Anforderungen allgemein BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 19), sondern der
VG Düsseldorf - 15 K 126/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 12.04.2002
- Inhalt
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- . 28Das Begehren ist zu Recht gegen die Beklagte gerichtet. Auch wenn das Begehren des Klägers
- zur Recht von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG abhängig gemacht, auch soweit nach Unanfechtbarkeit
- und der Widersprüchlichkeit bereits zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat, und die sonstigen im
- Gutachter nur allgemein ausgeführt, der Kläger habe serbische Massaker miterlebt, viele Leute seien
- Widerspruch zu seiner Erklärung bei Gericht, in welcher er allgemein nur von einem bekannten Mann namens
BAG - 4 AZR 316/07
Bundesarbeitsgericht vom 04.06.2008
- Inhalt
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- vorsieht. Es geht nicht darum, ein bestehendes satzungsmäßiges Recht allgemein zu beschränken
- Forderungen. 15I. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings zu Recht darauf erkannt, dass es sich bei der
- Recht noch Verfassungsrecht (BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE 119, 103) . 31(1) Die Anerkennung
- vorsehen. 43(a) Die Literatur geht zu Recht weitgehend übereinstimmend davon aus, dass eine unmittelbare
- 2007, 83, 86) . 44(b) Die Satzung des VMGE-BW entspricht diesen zu Recht aufgestellten Anforderungen
§ 49 LAP-htVerwDV
Gliederung der Ausbildung
- Inhalt
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- Bestimmungen7Oberfinanzdirektion oder Regierungspräsident/ Bezirksregierung als technische Aufsichtsbehörde-Recht
- , Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter im ö
- Staatliche bzw. Kommunale Baudienststellen mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung-Allgemeine
BFH - VI B 41/08
Bundesfinanzhof vom 28.08.2002
- Inhalt
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- Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung
- Verfahrensfehler. Insbesondere ist das FG zu Recht auch davon ausgegangen, dass ein Verschulden des
- eines Beteiligten beauftragt wird (allgemeine Meinung: vgl. hierzu Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 227 Rz
VG Düsseldorf - 3 K 4948/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19.11.2002
- Inhalt
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- nach § 5 Abs. 2 HeimPersV zu treffen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sie auf Grund der
- macht die Beklagte zu Recht geltend, dass es an einer besonderen Situation mangelt, die ausnahmsweise
- HeimPersV keine allgemeine Befreiungsvorschrift. Sie gelte vielmehr nur für Ausnahmesituationen
ICO der Envion AG – Nach dem Liquidationsbeschluss – Was müssen Anleger des Envion ICO und EVN Tokenholder jetzt tun?
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 27.11.2018
- Inhalt
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- unter einem sog. „Organmangel“, der nach Schweizer Recht bei fehlender Abhilfe zur
- . Hinsichtlich der Aussage im Prospekt, wonach die Tokens kein Recht auf die «liquidation
- Konkursakten bilden und in diesem Zeitpunkt sollte es möglich sein, ihn über das allgemeine
Richterliche Unabhängigkeit und überlange Verfahrensdauer
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 10.12.2013
- Inhalt
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- das Gericht, wie die Revision zu Recht b eanstandet, nicht alle für die Abwägungsentscheidung nach
- strafbaren Handlung zu Recht; das Gericht hatte lediglich Zweifel hinsichtlich der
- allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt