Urteil des LAG Köln vom 17.01.2008
LArbG Köln: gewerkschaft, koalitionsfreiheit, verein, auszahlung, arbeitsgericht, eingriff, druck, behinderung, kollision, spende
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 1354/07
Datum:
17.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1354/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 269/07
Schlagworte:
Grundrechtskollision; Koalitionspluralität; Unterlassungsanspruch
Normen:
Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 823, 1004 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Mit Rücksicht auf den durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten
Koalitionspluralismus kann nicht jede Maßnahme, die sich faktisch als
Behinderung der Tätigkeit einer konkurrierenden Koalition darstellt (hier:
Umsetzung einer Sondervereinbarung zugunsten der Mitglieder einer
Gewerkschaft), durch einen Unterlassungsanspruch verhindert werden.
Das Abwehrrecht der einen Gewerkschaft geht dem Betätigungsrecht
der anderen Gewerkschaft nicht zwingend vor.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.08.2007 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Bonn - 4 Ca 269/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten über einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch.
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Die klagende Gewerkschaft hat ebenso wie die Dienstleistungsgewerkschaft v
Mitglieder, die bei der Beklagten beschäftigt sind. Gemäß § 3 des bei der Beklagten
verwendeten Standardarbeitsvertrages finden die betrieblich/fachlich jeweils
einschlägigen Tarifverträge ("zur Zeit sind dies die mit v abgeschlossenen
Tarifverträge") in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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Im Rahmen eines im März 2004 zwischen der Beklagten und v abgeschlossenen
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Beschäftigungsbündnisses wurde ein Härtefallfonds gegründet, aus dem Arbeitnehmer
der Beklagten zur Milderung von Härtefällen Zahlungen erhalten sollten. Es wurde
vereinbart, dass für die nicht bis zum Jahre 2006 verausgabten Budgetanteile die
Vertragsparteien eine weitere Verwendung bestimmen sollten. Am 02.06.2006
schlossen die Beklagte und v folgende "schuldrechtliche Vereinbarung der
Tarifvertragsparteien zur Verwendung des Härtefallfonds" (Kopie Bl. 30 d. A.):
"Im Rahmen des Beschäftigungsbündnisses im Jahre 2004 haben die
Tarifvertragsparteien gemeinsam festgelegt, dass über die nicht
verwendeten Mittel aus dem Härtefallfonds gemeinsam zu entscheiden ist.
Diese nicht verbrauchten Mittel in Höhe von 9,3 Mio. € sollen weiterhin einer
sozialen Zweckbindung zugeführt werden. Sie werden hierzu einem von v
neu zu gründenden oder einem von v zu benennenden gemeinnützigen
Verein als Spende überwiesen. v -Mitglieder können Mittel aus dem Fonds
auf Antrag erhalten. Diese Mittel werden verwendet, um ausschließlich
aktive oder ehemalige Beschäftigte der D , die v -Mitglieder sind,
zweckgebunden zu unterstützen bei
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finanziellen und sozialen Notlagen,
für Erholungs- oder
Bildungszwecke.
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Sie dürfen nicht für andere Zwecke Verwendung finden.
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Die Zahlung an den gemeinnützigen Verein wird für die D T A steuer- und
sozialversicherungsunschädlich geleistet."
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Zu einer Auszahlung des Betrages ist es bisher noch nicht gekommen, weil v
gegenüber der Beklagten noch keinen gemeinnützigen Verein als Empfänger der
Spende benannt hat.
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Die Gewerkschaft ver.di ist dem Rechtsstreit als Streitverkündete auf Seiten der
Beklagten beigetreten.
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Mit seiner Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Unterlassung der
Auszahlung begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, hierdurch in seiner Koalitionsfreiheit
aus Artikel 9 Abs. 3 GG verletzt zu werden. Die Vereinbarung, wonach ausschließlich v -
Mitglieder in den Genuss der 9,3 Mio. EUR kommen würden, stelle eine unzulässige
Differenzierungsklausel dar.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.08.2007 abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, durch die Vereinbarung vom 02.06.2006 und
die spätere Auszahlung des Betrages von 9,3 Mio. EUR werde das grundrechtlich
geschützte Betätigungsrecht des Klägers nicht unzulässig beeinträchtigt, weil die
Maßnahmen nicht auf eine Existenzvernichtung abzielten und auch keine unlauteren
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Mitteln im gewerkschaftlichen Konkurrenzkampf darstellten. Wegen der Einzelheiten der
arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 76 ff. d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 30.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.11.2007 Berufung
eingelegt, die er am 30.11.2007 begründet hat. Er meint, bei der streitbefangenen
Vereinbarung handele es sich um eine faktische Tarifausschlussklausel, weil der von
allen Arbeitnehmern erwirtschaftete Geldbetrag in Höhe von 9,3 Mio. EUR nur den bei
der Streitverkündeten organisierten Arbeitnehmern zugute kommen solle. Die
Vereinbarung wirke entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch tatsächlich wie
eine Spannensicherungsklausel, weil die Gewerkschaftszugehörigkeit zur einem
besonderen anspruchsbegründenden Merkmal erhoben worden sei. Letztlich werde
durch die Zahlung der Beklagten an einen von der Streitverkündeten zu gründenden
Verein ein sozialinadäquater Druck auf nicht - bzw. bei ihm organisierte Beschäftigte
ausgeübt, der Streitverkündeten beizutreten. Er, der Kläger, könne aufgrund der
grundrechtlich verbürgten kollektiven Koalitionsfreiheit auch die Unterlassung einer
rechtswidrigen Benachteiligung seiner Mitglieder verlangen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 4 Ca 269/07 - abzuändern und die
Beklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100.000 EUR
zu verurteilen, die Auszahlung eines Betrages von 9,3 Mio. EUR an einen
von der Dienstleistungsgewerkschaft v gegründeten bzw. zu gründenden
gemeinnützigen Verein zur Auffüllung eines Härtefallfonds ausschließlich
zur Auskehrung an bei der Beklagten beschäftigte V -Mitglieder zu
unterlassen.
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Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf
die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1,
64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
22
II.
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Das Arbeitsgericht hat den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch aus den §§
1004, 823 BGB i. V. mit Artikel 9 Abs. 3 GG zu Recht verneint. Die dagegen gerichteten
Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis. Im einzelnen gilt Folgendes:
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1. Mit dem Bundesarbeitsgericht (grundlegend Beschluss vom 20.04.1999 - 1 ABR
72/98, NZA 1999, 887) ist davon auszugehen, dass sich eine Koalition gegen
rechtswidrige Eingriffe in ihre von Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive
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rechtswidrige Eingriffe in ihre von Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive
Koalitionsfreiheit mit Hilfe von Unterlassungsklagen wehren kann. Zum Schutzbereich
des § 823 BGB i. V. mit Artikel 9 Abs. 3 GG gehört nämlich auch das Recht der Koalition
auf koalitionsmäßige, hier gewerkschaftliche Betätigung. Der Grundrechtsschutz richtet
sich nach Artikel 9 Abs. 3 S. 2 GG mit Drittwirkung auch gegen privatrechtliche
Beschränkungen. Danach sind Abreden, welche die Koalitionsfreiheit einschränken
oder zu behindern suchen, nichtig. Hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig und
mit Rechtsbehelfen zu verhindern.
Indessen kann mit Rücksicht auf den durch Artikel 9 Abs. 3 S. 1 GG gewährleisteten
Koalitionspluralismus nicht jede Maßnahme, die sich faktisch als Behinderung der
Tätigkeit einer konkurrierenden Koalition darstellt, den Unterlassungsanspruch
auslösen. So ist anerkannt, dass im gewerkschaftlichen Konkurrenzkampf die
Mitgliederwerbung einer konkurrierenden Gewerkschaft hingenommen werden muss,
solange sie nicht mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung der
gegnerischen Koalition gerichtet ist (BAG, Urteil vom 31.05.2005 - 1 AZR 141/04, NZA
2005, 1357).
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2. Die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten
vom 02.06.2006 ist nicht darauf angelegt, die kollektive Koalitionsfreiheit des Klägers
einzuschränken oder zu behindern. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
Verwendung restlicher Mittel, die für einen tariflichen Zweck verfügbar waren, der sich
durch Zeitablauf erledigt hat. Wenn die Beklagte bei der Bestimmung des weiteren
Verwendungszwecks die Streitverkündete beteiligt hat und die Mittel hiernach einem
gemeinnützigen Verein zugewendet werden sollen, so kann darin kein zielgerichteter
Angriff auf die kollektive Koalitionsfreiheit des Klägers erblickt werden.
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Ein Eingriff in den Bestand des Klägers liegt nicht vor. Existenzbedrohende
Beeinträchtigungen werden von ihm selbst nicht geltend gemacht. Auch der
Schutzbereich ungestörter organisatorischer Ausgestaltung ist nicht betroffen.
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Allerdings ist der Schutz nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsgemäßer
Betätigung beschränkt. Er erstreckt sich vielmehr auf alle Verhaltensweisen, die
koalitionsspezifisch sind (vgl. BVerfG vom 24.04.1996 - 1 BVR 712/86, AP Nr. 2 zu §
57a HAG; BAG vom 20.04.1999 - 1 ABR 72/98, NZA 1999, 887). Die Vereinbarung
behindert den Kläger aber auch nicht in seiner weit gefassten koalitionsspezifischen
Betätigungsfreiheit. Es ist ihm unbenommen, mit der Beklagten Verhandlungen über
eine ähnliche Vereinbarung aufzunehmen. Auch wenn es ihm nicht gelingen sollte, zu
einem Abschluss zu kommen, und daraus ein mittelbarer Wettbewerbsnachteil
gegenüber der Streitverkündeten resultieren würde, so wäre dies kein unzulässiger
Eingriff in die koalitionsspezifische Betätigungsfreiheit des Klägers. Denn nicht jede
Benachteiligung im Wettbewerb konkurrierender Verbände überschreitet die Schwelle
des Unerlaubten. Immerhin kann sich die Streitverkündete ebenfalls auf den
Grundrechtsschutz des Artikel 9 Abs. 3 GG berufen, weil sie mit dem Abschluss der
streitbefangenen Vereinbarung von ihrer Tarifautonomie Gebrauch gemacht hat. Zur
Betätigungsfreiheit gehört auch das Recht einer Koalition, ihre Schlagkraft durch
Maßnahmen mit dem Ziel der Mitgliedererhaltung und der Mitgliederwerbung zu stärken
(vgl. BAG vom 31.05.2005 - 1 AZR 141/04 - , NZA 2005, 3019). Es kommt dann im
Bereich der Mitgliederwerbung zu einer Kollision der Grundrechte der konkurrierenden
Koalitionen. Dem Abwehrrecht der einen Gewerkschaft aus Artikel 9 Abs. 3 S. 2 GG
steht das Betätigungsrecht der anderen aus Artikel 9 Abs. 3 S. 1 GG gegenüber.
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Bei einer solchen Kollision geht das Abwehrrecht dem Betätigungsrecht nicht zwingend
vor. Vielmehr muss im Wege der Abwägung praktische Konkordanz zwischen den
kollidierenden Grundrechtspositionen hergestellt werden. Der Koalitionspluralismus
bringt es mit sich, dass die Gewerkschaften in Konkurrenz treten und wechselseitig um
Mitglieder werben können. Damit verbundene Nachteile sind grundsätzlich
hinzunehmen. Die Grenzen der Mitgliederwerbung liegen dort, wo sie mit unlauteren
Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung der konkurrierenden Koalition gerichtet
ist (vgl. BAG vom 31.05.2005 - 1 AZR 141/04, NZA 2005, 3019 m. w. N.). Diese Grenzen
sind hier nicht überschritten, wie bereits das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt hat.
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Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der
Beklagten und der Streitverkündeten nach den Grundsätzen der Entscheidung des
Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29.11.1967 zur Unzulässigkeit von
tarifvertraglichen Differenzierungsklauseln (GS 1/67, BAGE 20, 175) unwirksam ist,
zumal die Differenzierung bei den Unterstützungsleistungen der Höhe nach
intransparent ist, in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Gewerkschaftsbeiträgen
steht und ebenso wie der Ausschluss vom Vorruhestand mehr als einen milden Druck
zum Gewerkschaftsbeitritt ausübt. Dahinstehen kann auch, ob eine Differenzierung nach
der Gewerkschaftszugehörigkeit hier auch deshalb unzulässig ist, weil allen
Arbeitnehmern der Beklagten durch eine arbeitsvertragliche Gleichstellungsklausel die
undifferenzierte Anwendung der Tarifverträge versprochen war. Selbst wenn nämlich
alle Arbeitnehmer der Beklagten einen einzelvertraglichen Anspruch auf
Berücksichtigung bei der Vergabe der zweckgebundenen Leistungen aus der
vorgesehenen Zuwendung ohne Rücksicht auf ihre Gewerkschaftszugehörigkeit hätten,
so vermag die mit der vereinbarten Auszahlung an den gemeinnützigen Verein
verbundene Gefährdung der Einzelansprüche von Mitgliedern des Klägers einen
Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Zu Recht hat bereits das Arbeitsgericht
darauf hingewiesen, dass eine Gewerkschaft die Rechte ihrer Mitglieder nicht als
Prozessstandschafterin geltend machen kann und eine Verletzung der individuellen
Koalitionsfreiheit von Mitgliedern nicht zwingend gleichzeitig zu einer Verletzung ihrer
eigenen kollektiven Koalitionsfreiheit führt. Diese ist nicht schon dadurch betroffen, dass
ein Arbeitgeber Individualansprüche nicht erfüllt, ohne damit in die Schutzposition der
Tarifpartei selbst einzugreifen. Geht es ausschließlich um Rechte einzelner
Arbeitnehmer, so müssen diese selbst tätig werden (BAG vom 20.04.1999 - 1 ABR
72/98, NZA 1999, 887).
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Dies gilt hier umsomehr deshalb, weil keineswegs feststeht, dass alle oder auch nur ein
erheblicher Teil der Mitglieder des Klägers anspruchsberechtigt sind. Da bislang nur die
Verwendungszwecke allgemein und nicht die konkreten Anspruchsvoraussetzungen
definiert sind, lässt sich nicht sagen, wer später Unterstützungsleistungen beanspruchen
kann. Sollte es im Einzelfall zu Nachteilen für Mitglieder des Klägers kommen, die sich
koalitionsrechtlich nicht mehr rechtfertigen lassen (vgl. zu denkbaren
Rechtfertigungsgründen BAG vom 09.05.2007 - 4 AZR 275/06, AUR 2007, 210), so
müsste der einzelne Arbeitnehmer seinen Leistungsanspruch gegen die Beklagte
geltend machen, die möglicherweise bei dem Mittelverwalter Rückgriff nehmen könnte.
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Der Kläger behält im übrigen die Möglichkeit, seine Mitglieder bei der Durchsetzung
ihrer arbeitsvertraglichen Gleichstellungsansprüche gegen ihren Arbeitgeber zu
unterstützen. Darauf wird in dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten von Hanau
(Seite 27) zutreffend aufmerksam gemacht.
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Soweit der Kläger zusammenfassend einwendet, "letztendlich würden derartige
begrenzte Tarifausschlussklauseln, die bestimmte Leistungen den Mitgliedern einer
oder mehrerer konkurrierender Gewerkschaften vorenthalten, dem Koalitionspluralismus
den Todesstoß versetzen", ist dies in seiner Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Es
wurde bereits dargelegt, dass die streitbefangene Vereinbarung nicht auf eine
Existenzvernichtung des Klägers abzielt oder eine unlautere Werbeaktion darstellt,
sondern den Mitgliedern einer konkurrierenden Gewerkschaft zweckgebundene Vorteile
verschaffen soll, deren Gewährung von weiteren Voraussetzungen im Einzelfall
abhängig ist. Darin kann ein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich der kollektiven
Koalitionsfreiheit des Klägers nicht gesehen werden.
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III.
Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.
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IV.
entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von
38
R E V I S I O N
39
eingelegt werden.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
44
Hugo-Preuß-Platz 1
45
99084 Erfurt
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Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Dr. Kalb) (Franke) (Wollersheim)
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