Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.02.2002

VG Frankfurt: eltern, wohl des kindes, tagespflege, jugendamt, de lege ferenda, jugendhilfe, unterhaltspflicht, ermessen, formelles recht, öffentliches recht

Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 4009/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 Abs 3 S 3 SGB 8, § 23
Abs 3 S 2 SGB 8, § 19 BSHG, §
20 BSHG
Ersatz der entstehenden Aufwendungen für eine
Tagespflegeperson
Leitsatz
Ein Anordnungsanspruch für eine einstweilige Anordnung durch das Verwaltungsgericht
liegt u.a. vor, wenn zur Stützung des prozessualen Anspruch auf eine positive
Entscheidung ein materielle subjektiv-öffentliche Rechtsposition glaubhaft gemacht
wird. Ein Anordnungsanspruch liegt z.B. auch dann vor, wenn kein subjektiv-öffentliches
Recht sondern ein formelles Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung geltend
gemacht und das Ermessen der Behörde keine andere als die erstrebte Entscheidung
zulässt (Ermessenschrumpfung oder Ermessensreduzierung auf Null).
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sollen die für eine Tagespflegeperson
(umgangssprachlich: Tagesmutter) entstehenden Aufwendungen einschließlich der
Kosten der Erziehung ersetzt werden, wenn das Jugendamt die Geeignetheit und
Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den
Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt. Die Vorschrift
enthält eine ermessensbindende (ermessenseinschränke) Formulierung ("sollen") nur
hinsichtlich der übernahme des Aufwendungs- bzw. Kostenersatzes, nicht hinsichtlich
der Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege.
Auf eine Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII hat der/die
Personensorgeberechtigte einen Anspruch, wenn zur Förderung der Entwicklung des
Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, das Kind für einen Teil des Tages
oder ganztags betreut werden muß. Ob die Betreuung erforderlich ist, entscheidet das
Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere auch unter Beachtung des
Gleichheitssatzes nach Art. 1 HV (= Art. 3 GG).
Ermessensleitend für die Feststellung der Erforderlichkeit einer Tagespflege ist die
gegebene familiäre Situation der/des Sorgeberechtigten. Ist/Sind diese verpflichtet ggf.
nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts
für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ist das Ermessen
dadurch erheblich eingeschränkt. Nur beim Vorhandensein besonderer Erfordernisse
des Kindeswohls kann es geboten sein, den/die Sorgeberechtigte/n zu veranlassen ihrer
Pflicht zur Arbeit nicht nachzukommen (ggf. unter Mitteilung an die Sozialhilfebehörde,
wenn der/die Sorgeberechtigte/n einwilligen).
Wird das Kind von der Großmutter betreut, setzt ein Bedarf auf Förderung des Kindes in
Tagespflege durch das Jugendamt nach § 23 SGB VIII voraus, dass die Großmutter
weder zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist noch mit der Betreuung des Kindes eine
diesem gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllt. Insbesondere dürfen keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Großmutter ihre Bereitschaft zur
unentgeltlichen Pflege ihres Enkelkindes nur deshalb verweigert hat, um in den Genuss
wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen. Diese Annahme verbietet sich jedoch in
aller Regel schon deshalb, weil mit der ernsthaften Aufgabe des Willens, ein Enkelkind
unentgeltlich zu pflegen, der Pflegefall der fürsorgenden Verantwortung des
Jugendamtes unterstellt wird, auf die der/die Personensorgeberechtigte zwar nach
Maßgabe des § 5 SGB VIII einwirken, die sie aber dem Jugendamt nicht abnehmen
kann/können.
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Eine Entscheidung des Jugendamtes des Main-Taunus-Kreises, die sich darin erschöpft,
den Aufwendungs- bzw. Kostenersatz auf Grund des Beschlusses des Kreisausschusses
vom 26.8.1992 abzulehnen, wäre schon deshalb rechtswidrig, weil sie die konkreten
Umstände des jeweils vorliegenden Einzelfalles nicht erfasst und die Rechtslage nicht
hinreichend wiedergibt. Dabei kann es dahinstehen, ob die in dem Beschluss
geschilderten Erwägungen für die generelle Ablehnung des Aufwendungsersatzes bei
Tages-Betreuung durch Großeltern schlüssig sind bzw. rechtlichen Bestand haben
können, zumindest das offenbar ausschlaggebende Argument der vermeintlichen
bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung der Großeltern gegenüber ihren
Enkelkindern kann angesichts der 1996 ergangenen Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts keinen Bestand haben.
Sind die Eltern ganz (oder teilweise) leistungsfähig oder sind neben den betreuenden
Großeltern weitere Großeltern anteilig unterhaltspflichtig, tritt insoweit eine
Unterhaltspflicht der betreuenden Großeltern nicht ein. Eine durch sie geleistete
Betreuung kann sich folglich insoweit auch nicht als naturale Erfüllung einer sie
treffenden Unterhaltspflicht darstellen. Der Nachrang öffentlicher Jugendhilfe kann
deshalb insoweit nicht durch Verweis auf die von den Großeltern erbrachten
Betreuungsleistungen zu Tragen gebracht werden. Vielmehr ist Jugendhilfe auf Kosten
des Jugendhilfeträgers zu leisten. Der Nachrang öffentlicher Jugendhilfe kann, soweit
eine unterhaltsrechtliche Leistungspflicht der Eltern besteht, nur durch Festsetzung
eines Kostenbeitrags nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5, § 93 Abs.
2 Nr. 2 SGB VIII aktualisiert werden.
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin Aufwendungs- bzw.
Kostenersatz für die Betreuung ihres Kindes in Tagespflege ab September 2001 zu
leisten.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin beantragte im Dezember 2000 bei dem Antragsgegner die
Übernahme der Tagespflegekosten für ihre 1998 geborene Tochter. Zur
Begründung gab sie an, nach zweijähriger Babypause und finanzieller
Unterstützung durch das Sozialamt am 16.1.2001 wieder in den Beruf
einzusteigen. Die Betreuung des Kindes werde durch die Großmutter erfolgen
(Blatt 1 der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 9.1.2001 lehnte das Jugendamt des Antragsgegners den Antrag
auf Übernahme der Tagespflegekosten ab. Zur Begründung verwies es auf den
Beschluss des Kreisausschusses vom 26.8.1992. In dem Beschluss des
Kreisausschusses heißt es zur Begründung Tagespflegegeld an Großeltern nicht zu
gewähren:
Außer dem wurde auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30.6.1999
verwiesen, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner
Ermessensentscheidung über die Bewilligung von Tagespflege die Großeltern eines
Kindes als Tagespflegeperson ausdrücklich ausschließen könne (Blatt 2 der
Behördenakte).
Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie argumentierte: Aus dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.1996 ergebe sich, dass das
Verwandtschaftsverhältnis allein nicht entscheidend dafür sein kann, einen geltend
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Verwandtschaftsverhältnis allein nicht entscheidend dafür sein kann, einen geltend
gemachten Anspruch auf Aufwendungsersatz i.S.d. § 23 SGB VIII abzulehnen.
Entscheidend sei allein, ob die Mutter bei der Erziehung oder Betreuung Hilfe
brauche oder ob sie ihren Erziehungsauftrag ohne Jugendhilfe erfüllen könne. Das
Bundesverwaltungsgericht habe die Sache leider nicht abschließend entschieden,
sondern zur Klärung der tatsächlichen Frage, ob die betreuende Großmutter zur
Betreuung ihres Enkelkindes nur gegen Entgelt bereit war, an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dabei sei es davon ausgegangen, dass
eine unentgeltliche Betreuung nach der Lebenserfahrung aufgrund der engen
familiären Bindung zwischen Großeltern und Enkeln regelmäßig erwartet werden
könne. Demgegenüber habe sich das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung
vom 5.7.1994 auf den Standpunkt gestellt, dass eine allumfassende Betreuung
eines Kindes im Tagespflegeverhältnis nach Art und Dauer den Rahmen dessen
sprengt, was - heute - üblicherweise im Rahmen der familiär geprägten Beziehung
von Großeltern geleistet wird.
Die Großmutter der Antragstellerin sei bereits seit geraumer Zeit in das
Hattersheimer Tagespflegeprojekt eingebunden und betreue in der Regel drei bis
vier Kinder. Das eigene Enkelkind solle als viertes Tagespflegekind in die Betreuung
aufgenommen werden. Sie wolle also ihre Betreuungstätigkeit nicht unentgeltlich
im Rahmen eines bestehenden Verwandtschaftsverhältnis ausüben, sondern die
Betreuung in ihren derzeitigen Beruf als Tagesmutter einbeziehen.
Der Beschluss des Kreisausschusses vom 26.08.1992, der die Ablehnung des
Aufwendungsersatzes lediglich allgemein mit dem Bestehen eines
Verwandtschaftsverhältnis begründet, könne nach der später ergangenen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bestand mehr haben. Das
Bundesverwaltungsgericht habe weitreichende Überlegungen dazu angestellt,
wann ein Entgeltverlangen von Großeltern berechtigt sein könne und dies von
etwaig bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen abhängig
gemacht. Den Jugendämtern stehe zwar einerseits ein relativ großes Ermessen zu,
andererseits sei das Ermessen beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs.
3 Satz 3 BSHG quasi gegen Null geschrumpft. Nach dieser Vorschrift solle nämlich
Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes (wozu auch
die Tagespflege gehöre) angeboten werden, um zu ermöglichen, dass die
Alleinerziehenden einerseits zum eigenen Unterhalt und dem des Kindes arbeiten
und andererseits das Kind erziehen und betreuen können.
Eine derartige Verpflichtung mache aber nur dann Sinn, wenn ihr in solchen Fällen
eine Soll-Verpflichtung des Jugendamtes entspreche, die Förderung des Kindes auf
dem Platz zur Tagesbetreuung als Jugendhilfemaßnahme zu übernehmen. Wenn in
diesem Zusammenhang die Tagespflege als geeignet und erforderlich anzusehen
und die Großmutter für die Betreuung des Kindes als geeignet angesehen ist, sei
nicht einzusehen, warum die Mutter das Kind bei einer anderen Pflegeperson
unterbringen müsse, um einen Aufwendungsersatz durchsetzen zu können. Denn
wenn die Großmutter nur gegen Entgelt bereit sei, die Betreuung des Kindes zu
übernehmen, ihr das Entgelt aber allein im Hinblick auf das
Verwandtschaftsverhältnis nicht gewährt werde, werde der Mutter nichts anderes
übrig bleiben, als eine andere Tagesmutter für ihr Kind zu suchen. Dieser
Tagesmutter müsste das Jugendamt dann einen Aufwendungsersatz zahlen.
Auch die Behauptung, dass die Verwaltungspraxis, Tagespflege durch Verwandte
nicht zu fördern, dem Gesetz entspreche, sei nicht überzeugend. Einerseits lasse
sich der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht entnehmen, dass Verwandte
von Jugendhilfeleistungen ausgeschlossen werden sollen (OVG Schleswig Urteil v.
16.01.1995). Andererseits werde die vom Sparsamkeitsgrundsatz getragene
Überlegung, Großeltern erst gar nicht als Pflegepersonen anzuerkennen, weder
dem Gesetz noch der Rechtsprechung und schon gar nicht dem jeweiligen
Einzelfall gerecht.
über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.
Zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hat die
Antragstellerin am 26.9.2001 beantragt,
durch einstweilige Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten,
Tagespflegeleistungen für ihre Tochter zu erbringen.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten, die Antragstellerin habe keinen
Anspruch auf Übernahme der Tagespflegekosten gemäß § 23 SGB VIII, denn Abs.
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Anspruch auf Übernahme der Tagespflegekosten gemäß § 23 SGB VIII, denn Abs.
3 Satz 2 der Vorschrift vermittele keinen Rechtsanspruch auf die Förderung des
Kindes durch Tagespflege. Es bestehe lediglich ein Verfahrens-Anspruch auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag.
Der Main-Taunus-Kreis habe mit Kreisausschussbeschluss vom 26.8.1992
beschlossen, kein Tagespflegegeld an Großeltern zu gewähren. Dem entspreche
auch die Praxis anderer Jugendhilfeträger. Die Stadt Hanau bezuschusse
Tagespflege bei Verwandten nicht. Auch der Landkreis Fulda leiste keine Zahlung
an Großeltern, weil entweder eine Unterhaltspflicht bestehe und damit eine
unentgeltliche Betreuung erwartet werden könne oder aber ansonsten eine
"moralische Verpflichtung" zur unentgeltlichen Betreuung seitens der Großeltern
bestehe.
Die Ablehnung der Übernahme der Tagespflegekosten bei einer Unterbringung bei
den Großeltern sei auch von dem Gedanken getragen, dass von den Großeltern
aufgrund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses erwartet werden könne, dass
sie ihr Enkelkind unentgeltlich betreuten. Soweit Tagespflegekosten auch bei
Unterbringung bei den Großeltern zu übernehmen wäre, müssten die
Jugendhilfeträger damit rechnen, dass sämtliche Großeltern nunmehr
Tagespflegekosten beanspruchten. Dies würde die Haushalte der Jugendhilfeträger
erheblich belasten.
Ergänzend wird auf die Stellungnahme des Ersten Kreisbeigeordneten an die
Gleichstellungsstelle (= Amt 34) verwiesen (Blatt 4 der Behördenakte). Dort heißt
es:
Die Behördenakten haben vorgelegen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.11.2001 dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
II. Der Antrag hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt
zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist hier der Fall.
Die Antragstellerin hat dargelegt, dass eine Regelung vor der Entscheidung der
Hauptsache nötig ist. Eine Geltendmachung ihres vermeintlichen Rechts im
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Hauptsache nötig ist. Eine Geltendmachung ihres vermeintlichen Rechts im
Hauptsacheverfahren durch eine Verpflichtungsklage ist ihr nicht zumutbar.
Gerade bei unterhaltssichernden Geldleistungen kann ein Verweis auf das
Hauptsacheverfahren dem existenzsichernden Zweck zuwiderlaufen. So liegt der
Fall aber hier.
Die Antragstellerin hat auch ein Regelungsbedürfnis in der Sache, einem
dauernden Rechtsverhältnis, glaubhaft gemacht. Der Aufwendungsersatzanspruch
gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII steht der Antragstellerin als Mutter und
Personensorgeberechtigten zu, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen
Vorschrift vorliegen und - soweit das Gesetz der Behörde ein Ermessen einräumt -
das Ermessen im vorliegenden Fall auf Null reduziert ist, so dass eine andere als
die von der Antragstellerin erstrebte Entscheidung nicht rechtmäßig wäre.
Nach § 23 SGB VIII sollen die für eine Tagespflegeperson entstehenden
Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden, wenn das
Jugendamt die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des
Kindes und die Eignung einer von den Personensorgeberechtigten
nachgewiesenen Pflegeperson feststellt. Auf eine derartige Feststellung hat die
Antragstellerin als Personensorgeberechtigte einen Anspruch, wenn zur Förderung
der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, das Kind für
Eignung der
Pflegeperson
für andere Kinder tätig ist und Eignungsmängel nicht ersichtlich sind, insbesondere
sind Einwendungen seitens der Behörde nicht vorgebracht worden und auch nicht
sonstwie ersichtlich.
Erforderlichkeit der
Tagespflege
Situation der sorgeberechtigten Antragstellerin. Diese ist nach § 18Abs. 3 Satz 3
BSHG verpflichtet, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich
und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen (Auch der
Sozialhilfeträger hat darauf hinzuwirken, dass der Hilfesuchende sich um Arbeit
bemüht und Arbeit findet, ggf. ist der Hilfesuchende zur Annahme einer ihm
angebotenen zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20 BSHG
verpflichtet). Nur beim Vorhandensein besonderer Erfordernisse des Kindeswohls
kann es geboten sein, dass das Jugendamt den/die Sorgeberechtigte/n veranlasst
ihrer Pflicht zur Arbeit nicht nachzukommen (ggf. unter Mitteilung an die
Sozialhilfebehörde, wenn der/die Sorgeberechtigte/n einwilligen). Die
Antragstellerin ist dieser Verpflichtung - nach Aktenlage offenbar mit Billigung des
Jugendamtes - aber nachgekommen. Die durch die Arbeitszeiten der
Antragstellerin bedingte häusliche Abwesenheit führt dazu, dass ihr die Erziehung
und Betreuung ihres Kindes während dieser Zeit nicht möglich ist. Dies allein
begründet bereits die Erforderlichkeit einer Tagespflege, denn der Tagespflege-
Bedarf kann auch nicht auf andere (zumutbare) Weise gedeckt werden. Weder die
Sozialhilfebehörde noch das Jugendamt haben der Antragstellerin von einer
Arbeitsaufnahme abgeraten, jedenfalls lassen sich aus den Behördenakten und
aus dem Vortrag der Beteiligten entsprechende Hinweise nicht finden.
Dem mit dem Antrag letztlich geltend gemachten Anspruch auf Aufwendungs-
bzw. Kostenersatz steht auch nicht der Beschluss des Kreisausschusses vom
26.8.1992 entgegen, keine Ersatzleistungen (Pflegegeld) zu gewähren, wenn die
Tages-Betreuung durch Großeltern erfolgt. Eine derartige allgemeine Entscheidung
wäre rechtswidrig, weil sie die konkreten Umstände des hier vorliegenden Falles
nicht erfasst und die Rechtslage nicht hinreichend wiedergibt. Es kann
dahinstehen, ob die in dem Beschluss geschilderten Erwägungen für die generelle
Ablehnung des Aufwendungsersatzes bei Tages-Betreuung durch Großeltern
schlüssig sind bzw. rechtlichen Bestand haben können, zumindest das offenbar
ausschlaggebende in dem Beschluss zuletzt genannte rechtliche Argument der
Unterhaltsverpflichtung der Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern kann
angesichts der 1996 ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
keinen Bestand haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt,
dass nicht allgemeinen davon ausgegangen werden kann, Aufwendungsersatz für
Großeltern entfalle, weil diese lediglich ihre Unterhaltspflicht erfüllten. Es hat
vielmehr hervorgehoben, dass es auf die Leistungsfähigkeit der Eltern ankommt,
ob die Großeltern eine Unterhaltspflicht haben. Sind die Eltern ganz (oder
teilweise) leistungsfähig oder sind neben den betreuenden Großeltern weitere
Großeltern anteilig unterhaltspflichtig, tritt insoweit eine Unterhaltspflicht der
betreuenden Großeltern nicht ein. Eine durch sie geleistete Betreuung kann sich
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betreuenden Großeltern nicht ein. Eine durch sie geleistete Betreuung kann sich
folglich insoweit auch nicht als naturale Erfüllung einer sie treffenden
Unterhaltspflicht darstellen. Der Nachrang öffentlicher Jugendhilfe kann deshalb
insoweit nicht durch Verweis auf die von den Großeltern erbrachten
Betreuungsleistungen zum Tragen gebracht werden. Vielmehr ist Jugendhilfe auf
Kosten des Jugendhilfeträgers zu leisten. Der Nachrang öffentlicher Jugendhilfe
kann, soweit eine unterhaltsrechtliche Leistungspflicht der Eltern besteht, nur
durch Festsetzung eines Kostenbeitrags nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 i.V.m. § 91
Abs. 1 Nr. 5, § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII aktualisiert werden.
Es kommt also maßgebend auf die Würdigung dieser und ggf. weiterer
Einzelumstände an (vgl. die Urteilsbesprechungen v. 12.9.1996 -5 C
31.95-, NJW 1997, 2831, NDV-RD 1997, 249 , v.
12.09.1996 -5 C 37.95- und 5.12.1996 -5 C 51.95-
von ,
Landesjugendamt Hessen, internet: http://www.ifis-consult.de/html/j31.html). Eine
solche Würdigung der Einzelumstände hat aber die Behörde nicht vorgenommen.
Dieses Ergebnis würde allerdings für die erfolgreiche Geltendmachung eines
Anspruchs nicht ausreichen, wenn man bei diesem Zwischenergebnis stehen
bliebe (in einem vergleichbaren Hauptsacheverfahren würde dies zur
Neubescheidungsverpflichtung führen). Die Sache ist indessen - auch bereits im
vorliegenden Eilverfahren - "spruchreif", weil nicht erkennbar ist, wie die Behörde
das ihr unter Beachtung der ermessenseinschränkenden Norm des § 18 Abs. 3
Satz 3 BSHG verbliebene Ermessen anders als durch die von der Antragstellerin
erstrebte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 2
SGB VIII ausüben will.
Ein Bedarf auf Förderung des Kindes in Tagespflege durch das Jugendamt nach §
23 SGB VIII setzt voraus, dass die Großmutter weder zur unentgeltlichen
Betreuung bereit ist noch mit der Betreuung des Kindes eine diesem gegenüber
bestehende Unterhaltspflicht erfüllt. Beide Voraussetzungen liegen vor. Sie
beruhen nicht nur auf der Glaubhaftmachung der Antragstellerin, auch die
Behördenakten und das Vorbringen des Antragsgegners im
Verwaltungsstreitverfahren lässt Zweifel daran nicht aufkommen. Insbesondere
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Großmutter ihre Bereitschaft zur
unentgeltlichen Pflege ihres Enkelkindes verweigert hat, um in den Genuss
wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen. Diese Annahme verbietet sich in
aller Regel schon deshalb, weil mit der ernsthaften Aufgabe des Willens, ein
Enkelkind unentgeltlich zu pflegen, der Pflegefall der fürsorgenden Verantwortung
des Jugendamtes unterstellt wird, auf die die Personensorgeberechtigte zwar nach
Maßgabe des § 5 SGB VIII einwirken, die sie aber dem Jugendamt nicht abnehmen
kann. Das Jugendamt hat - dies werden Großeltern und Eltern in solchen Fällen in
Betracht ziehen müssen - bei der Entscheidung über den Antrag auch zu prüfen,
ob nicht eine anderweitige Betreuung als durch die Großmutter dem Wohl des
Kindes besser entspräche und für seine Entwicklung besser geeignet wäre als die
Gewährung der Hilfe in einer sog. Verwandtenpflegestelle. Die Kenntnis derartiger
möglicher Konsequenzen durch die Antragstellerin als Mutter und die Großmutter
als mit den Dingen vertraute und erfahrene Tagesmutter, stützt die Ernsthaftigkeit
des antragsbegründenden Vorbringens zusätzlich.
Auch die von dem Antragsgegner weiter unter Berufung auf Gründe aus dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30.6.1999 vorgebrachten Argumente wie
sie der Stellungnahme des Ersten Kreisbeigeordneten an die Gleichstellungsstelle
zu entnehmen sind, sind eher politischer Art und können de lege ferenda fruchtbar
sein oder fiskalischer Art und dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung
verpflichtet, sie sind aber wenig hilfreich die Rechtslage zu erkennen und
Einzelfallgerechtigkeit herbeizuführen.
Die Antragstellerin hat daher ein Recht auf die begehrte Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen für den geltend gemachten Aufwendungs- bzw.
Kostenersatz ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen,
weil er unterlegen ist (§§ 154 Abs. 1, 188 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.