Urteil des VG Düsseldorf vom 19.11.2002
VG Düsseldorf: vollstreckung, pflegebedürftiger, eng, betriebsführung, versorgung, landwirtschaft, heimbewohner, vollstreckbarkeit, ermächtigung, anforderung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4948/02
Datum:
19.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4948/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin betreibt unter der Anschrift Y Straße 0 in S ein Heim. Mit Verfügung vom
23. Dezember 1999 ordnete die Beklagte der Klägerin gegenüber an, den Dienstplan in
einer bestimmten Weise so zu gestalten, dass ein hinreichender Einsatz von
Fachkräften im Sinne der §§ 5 ff. der Verordnung über personelle Anforderungen für
Heime (HeimPersV) sicher gestellt wird. Insoweit ist vor dem Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen der Rechtsstreit 4 A 151/01 anhängig.
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Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 14. November 2000 im Verfahren 3 K
1775/00 Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 11. September 2001 beantragte die Klägerin die Zustimmung nach §
5 Abs. 2 HeimPersV „zu der Personalstruktur und dem Verhältnis zwischen
qualifizierten und nicht qualifizierten Mitarbeitern, die aus der ihnen mit Schreiben vom
07.09.2001 übersandten Personalliste....... ersichtlich" seien. In dieser Liste hatte die
Klägerin ihr Personal aufgeschlüsselt nach examinierten Pflegekräften und sonstigen
Kräften unter Angabe der monatlichen Einsatzstunden aufgeführt.
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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Februar 2002 ab. Mehrere
Personal- und Dienstplanprüfungen, zuletzt im September 2001, hätten gezeigt, dass es
keinerlei Bemühungen zur Beseitigung des bestehenden Missverhältnisses zwischen
den beschäftigten Fach- und Hilfskräften in der Einrichtung der Klägerin gäbe, obwohl
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Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt verfügbar seien. Im Übrigen bilde § 5 Abs. 2
HeimPersV keine allgemeine Befreiungsvorschrift. Sie gelte vielmehr nur für
Ausnahmesituationen, die eine vorübergehende Abweichung vom Regelgebot
erforderten.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.
Juni 2002 zurück. Eine Zustimmung des begehrten Inhaltes sehe § 5 Abs. 2 HeimPersV
nicht vor. Die Regelung knüpfe an § 5 Abs. 1 HeimPersV an, der das Verhältnis
zwischen Fachkräften und Hilfskräften beim Einsatz in der betreuenden Tätigkeit regele.
Deshalb könne auch § 5 Abs. 2 HeimPersV nur eine Zustimmung zu einem bestimmten
Einsatz bei betreuenden Tätigkeiten, nicht aber zu einer Quote von Fach- und
Hilfskräften bezogen auf die Anstellungsverhältnisse ermöglichen.
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Die Klägerin macht geltend, sie habe durchaus eine konkrete Absenkung der
Fachkraftquote des § 5 Abs. 1 HeimPersV begehrt. Im Rahmen ihrer Entscheidung habe
die Beklagte sich ausschließlich daran zu orientieren, ob mit einer Unterschreitung der
Anforderung des § 5 Abs. 1 HeimPersV gleichwohl eine fachgerechte Betreuung
gewährleistet sei. Hierbei handele es sich um eine gebundene
Verwaltungsentscheidung. Selbst wenn die Fachkraftquote im Verständnis der
Beklagten zu bestimmten Zeiten eines Tages unterschritten werde, gefährde dies die
fachgerechte Betreuung der Bewohner nicht. Es komme deshalb auch nicht darauf an,
ob sie gewillt sei, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV zu erfüllen,
obwohl dies theoretisch möglich wäre. Zumindest für die Zeit nach März 2001 habe sie
nachgewiesen, dass mit ihrer Fachkräfteausstattung und auf Grund der Struktur der
Betriebsführung eine ausreichende Betreuung sicher gestellt werden könne. Dies zeige
etwa der Bericht der Landesverbände der Pflegekassen über die am 14. März 2001
durchgeführte Qualitätsprüfung nach § 80 SGB XI. Entsprechendes gelte für einen
Bericht der Pflegekasse der Rheinischen Landwirtschaft vom 11. April 2001.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2002 und des
Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 zu verpflichten, ihr die beantragte
Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV mit Wirkung ab dem 13. September 2001 zu
erteilen,
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hilfsweise,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2002 und des
Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 zu verpflichten, ihren Antrag unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die begehrte Zustimmung könne der Klägerin nach wie vor nicht
erteilt werden. Mit der begehrten Zustimmung zur Personalstruktur strebe die Klägerin
etwas an, was durch § 5 Abs. 2 HeimPersV nicht vorgesehen werde. Auch die
materiellen Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Verordnungsgeber sehe im Regelfall
vor, dass ein hohes Maß an fachlicher Qualität zur Betreuung vorhanden sein müsse, §
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5 Abs. 1 HeimPersV stelle eine eng auszulegende, besonderen Sachlagen Rechnung
tragende Ausnahmevorschrift dar. Eine Besonderheit liege im Fall der Klägerin
indessen nicht vor. Weder betreue sie eine nennenswerte Anzahl nicht pflegebedürftiger
Bewohner noch werde dargelegt, dass etwa langjährig erfahrene Hilfskräfte als
Fachkräfte berücksichtigt werden sollten. Auch im Bericht vom 14. März 2001 werde
nicht auf Grund einer repräsentativen Prüfung Mängelfreiheit bescheinigt. Vielmehr sei
lediglich das Abstellen bestimmter früher gerügter erheblicher Mängel festgestellt
worden.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung. Auf die
zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO
Bezug genommen. Danach ist die zum Gegenstand des Zustimmungsbegehrens
gemachte Personalliste nicht geeignet, überhaupt eine Entscheidung nach § 5 Abs. 2
HeimPersV zu treffen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sie auf Grund der
Auflistung examinierter und nichtexaminierter Kräfte nicht feststellen kann, ob trotz der
Unterschreitung der Fachkraftquote eine ordnungsgemäße Versorgung der
Heimbewohner möglich ist. Im Übrigen macht die Beklagte zu Recht geltend, dass es an
einer besonderen Situation mangelt, die ausnahmsweise eine Abweichung von der
Regel des § 5 Abs. 1 HeimPersV rechtfertigt. Ohne Erfolg führt die Klägerin an, es sei
nicht geprüft worden, ob nicht auch bei dem Einsatz der von ihr beschäftigten Kräfte eine
ausreichende Pflege gewährleistet sei. Der Verordnungsgeber hat auf Grund einer
gesetzgeberischen Ermächtigung bestimmte Mindestanforderungen aufgestellt. Das
Verlangen, dass diese Mindestanforderungen im Regelfall eingehalten werden, ist
darüber hinaus nicht rechtfertigungsbedürftig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4
VwGO liegen nicht vor.
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